Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1978, Az.: 1 StR 595/78

Abgrenzung zwischen Körperverletzungsdelikten und einem mit bedingtem Vorsatz begangenen Totschlagsversuchs; Annahme von bedingtem Vorsatz trotz erheblich verminderter Schuldfähigkeit; Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch; Freiwilligkeit eines Rücktritts vom Versuch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.1978
Aktenzeichen
1 StR 595/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12634
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 20.06.1978

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag

Prozessführer

Angestellter Kazimierz G. aus M., geboren am ... 1929 in P./Kreis L. (P.), zur Zeit in Haft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. Dezember 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner,
Zipfel, Kuhn als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Erster Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Juni 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

Das angefochtene Urteil muß aufgehoben werden, weil die Verneinung strafbefreienden Rücktritts vom Versuch durch die Feststellungen nicht getragen wird.

3

I.

Ohne erkennbaren Rechtsirrtum bejaht das Schwurgericht den Tötungsversuch des Angeklagten.

4

1.

Das Landgericht stellt dazu u.a. fest: Der Angeklagte geriet während einer Unterredung mit seiner geschiedenen Frau, in der die Beteiligten über die Rücknahme der Scheidungsklage der - von ihm bereits in Polen rechtswirksam geschiedenen - Frau und die Abwicklung der finanziellen Verhältnisse sprachen, in starke Erregung. Besonders ärgerte er sich über die Weigerung der Wanda G., die Klage zurückzunehmen und auf Unterhalt zu verzichten. Als "Gipfel der Frechheit" empfand er, daß sie sein Ansinnen mit einer Gegenforderung von 6.000,- DM beantwortete. Der Angeklagte schrie seine geschiedene Frau an, sie solle sofort eine Verzichtserklärung unterschreiben. Als sie, über ein Papier gebeugt, zögerte, verstärkte sich seine Wut. Er zog ein Messer aus der Tasche und stach damit 10 mal mit großer Heftigkeit auf die Frau ein. Dabei war er sich bewußt, daß die Stiche zum Tod des Opfers führen könnten, und nahm diesen für möglich gehaltenen Erfolg billigend in Kauf. Während der Tat klingelte die Schwiegertochter an der Wohnungstür. Es gelang der Wanda G. noch, die Tür zu öffnen und die Schwiegertochter einzulassen. Der Angeklagte folgte ihr auf dem Weg zur Tür nicht. Noch bevor die Schwiegertochter eintrat, warf er das Tatmesser aus dem Fenster. Ein Wohnungsnachbar verständigte alsbald Polizei und Krankenwagen. Während die Anwesenden auf das Eintreffen erster Hilfe warteten, rief der Angeklagte die Polizei an, um diese zu größerer Eile zu veranlassen. Wanda G. erlitt durch die Stiche lebensgefährliche Verletzungen, wurde jedoch durch schnelle ärztliche Maßnahmen gerettet.

5

2.

Damit sind die Voraussetzungen des mit bedingtem Vorsatz begangenen Totschlagsversuchs hinreichend dargetan.

6

Entgegen der Annahme der Revision ist im angefochtenen Urteil eine deutliche Abgrenzung zu den Körperverletzungsdelikten vollzogen. Sie besteht darin, daß der Angeklagte den Tod des Opfers als mögliche Folge erkannte und im Tatzeitpunkt billigte (UA S. 17). Der Tatrichter war nicht gehindert, aus der Art der Waffe, der Anzahl und Heftigkeit der Stiche und anderen äußeren Umständen auf den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten zu schließen (UA S. 28). Daß die Schwurgerichtskammer erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB bejaht, steht der Annahme des bedingten Vorsatzes nicht entgegen. Der Angeklagte war sich bei der Tat des Unrechts seines Tuns voll bewußt, lediglich seine Steuerungsfähigkeit war erheblich vermindert (UA S. 18).

7

II.

Unklar ist jedoch, ob der Tötungsversuch beendet war oder nicht.

8

1.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Abgrenzung des beendeten vom nicht beendeten Versuch die Vorstellung des Täters maßgebend (BGHSt 10, 129, 131; BGH GA 1956, 89; BGH, Urteil vom 6. Juli 1976 - 1 StR 286/76). Unbeendeter Versuch liegt nur dann vor, wenn der Täter überzeugt ist, daß ohne weiteres Zutun der Erfolg nicht eintreten wird; rechnet er mit der Möglichkeit, daß das bereits Getane ausreicht, so ist ein beendigter Versuch gegeben (BGH bei Dallinger MDR 1970, 381; Urteil vom 18. November 1969 - 1 StR 473/69; BGHSt 22, 330).

9

2.

Der Angeklagte hatte die Anzahl der Stiche nicht von vorneherein geplant. Deshalb kommt es auf seine Vorstellung bei Abbruch seines Handelns an. Die Feststellungen hierzu sind jedoch unklar und mehrdeutig. Das Schwurgericht bejaht den beendeten Versuch mit der Erwägung, der Angeklagte habe "alles getan, was nach seiner Vorstellung den Tod herbeiführen konnte" (UA S. 38). Damit kann der Zeitpunkt gemeint sein, an dem der Angeklagte seinem Opfer den letzten Messerstich beibrachte. Andererseits stellt das Schwurgericht fest: "Weitere Stiche wurden nur dadurch unmöglich, daß seine Frau noch zur Haustür flüchten und der Schwiegertochter öffnen konnte" (UA S. 38). Das deutet darauf hin, daß der Angeklagte sein Tun noch nicht mit dem letzten Messerstich als beendet ansah, sondern weiterhin auf sein Opfer einstechen wollte. Einem solchen Fortsetzungswillen kann jedoch entgegenstehen, daß er seiner geschiedenen Frau nicht bis zur Tür folgte, das Öffnen der Tür auch nicht verhinderte und das Tatmesser aus dem Fenster warf, "noch bevor die Schwiegertochter und der Nachbar in die Wohnung kamen" (UA S. 19).

10

III.

Diese Unklarheiten wirken sich auch auf die Erörterung der Freiwilligkeit des Rücktritts aus.

11

Die Schwurgerichtskammer verneint die Freiwilligkeit, weil die Flucht der Frau zur Tür und das Erscheinen der Schwiegertochter weitere Stiche unmöglich gemacht hätten (UA S. 38). Das ist, vom Standpunkt der Strafkammer her gesehen, nicht folgerichtig, weil sie einen beendeten Versuch annimmt. War der Versuch dagegen unbeendet, was bisher nicht geklärt ist, so war zu erörtern, welche Bedeutung den Tatsachen zukommt, daß der Angeklagte der Frau nicht zur Tür folgte, das Öffnen der Tür nicht verhinderte und das Messer noch vor dem Erscheinen der Schwiegertochter aus dem Fenster warf. Darin kann das Unvermögen des Angeklagten, die Tat bei Annäherung Anderer fortzusetzen, aber auch ein freiwilliger Verzicht auf die Vollendung liegen. Die Erwägung andererseits, im Zeitpunkt des ersten Bedauerns des Angeklagten sei die Tat bereits von der Schwiegertochter und dem Nachbarn entdeckt gewesen (UA S. 38), begründet bei Annahme eines beendeten Versuchs die Besorgnis, daß die Schwurgerichtskammer auf ein gesetzliches Erfordernis der Strafbefreiung abstellt, das nicht mehr besteht. Fehlende Entdeckung der Tat war nach § 46 Nr. 2 StGB a.F. Voraussetzung strafbefreienden Rücktritts, die Regelung des § 24 Abs. 1 StGB kennt ein solches Merkmal nicht mehr. Die strafbefreiende Wirkung des Rücktritts vom beendeten Versuch hängt jetzt lediglich davon ab, daß der Täter freiwillig die Vollendung der Tat verhindert oder sich ernstlich um die Verhinderung bemüht. In diese Richtung deutet der umstand, daß der Angeklagte nach Verständigung der Polizei durch den Nachbarn nun selbst die Polizei anrief, "um diese zu größerer Eile zu veranlassen" (UA S. 19). Auch damit setzt sich das Schwurgericht nicht auseinander. Eine Erörterung dieser Tatsache ist aber erforderlich, weil der Anruf Ausdruck ernsthaften Bemühens des Angeklagten, die Vollendung zu verhindern, oder auch nur ein Versuch, später günstiger beurteilt zu werden, gewesen sein kann.

12

IV.

Eines Eingehens auf etwaige Mängel der Strafzumessung bedarf es bei dieser Sachlage nicht.

Mayr
Loesdau
Woesner
Zipfel
Kuhn