Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.07.1976, Az.: 1 StR 286/76
Voraussetzungen des Rücktritts vom Versuch; Maßgeblichkeit der Vorstellung des Täters für die Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch; Abgrenzung der Fortsetzung eines begonnen Versuchs von der Wiederholung eines fehlgeschagenen Versuchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.07.1976
- Aktenzeichen
- 1 StR 286/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12152
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Karlsruhe - 09.02.1976
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchte Geldfälschung
Prozessführer
1. Margarete R. geborene H. aus P., geboren am ... 1909 in B.
2. Herbert K. aus D., geboren am ... 1933 in W.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. Juli 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter an Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ...,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger der Angeklagten R.,
Rechtsreferendarin ... für Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten K.,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten R. und K. gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 9. Februar 1976 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten R. und K. rügen vergeblich die Verletzung sachlichen Rechts.
I.
Die Revision der Angeklagten R.
1.
Ohne Rechtsirrtum nimmt die Strafkammer an, daß der Versuch der Angeklagten beendigt war, so daß sie nicht mehr gemäß § 24 Abs. 1 StGB mit strafbefreiender Wirkung davon zurücktreten konnte, indem sie freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgab.
a)
Die Meinung der Revision, die Angeklagte habe aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art der Mittel, mit denen die Tat begangen wurde, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte (§ 23 Abs. 3 StGB), steht in klarem Widerspruch zu den rechtlich unangreifbaren Feststellungen des angefochtenen Urteils. Die Druckplatten, die der Mitangeklagte G. auf Betreiben der Angeklagten entweder selbst hergestellt oder vom Mitangeklagten K. bezogen hatte, waren geeignet zur Herstellung von 100-DM-Banknoten, die im Verkehr für echt gehalten werden konnten (UA S. 6); dies ergab sich aus den Darlegungen des Sachverständigen und insbesondere aus den Augenschein an den von der Deutschen Bundesbank mit diesen Mitteln hergestellten Notendrucken (UA S. 7/8).
b)
Der Versuch der Angeklagten R. war beendigt.
Nach fester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Abgrenzung des beendigten vom nicht beendigten Versuch die Vorstellung des Täters maßgebend (BGHSt 10, 129, 131; 14, 75, 79; 22, 330; BGH GA 1956, 89). Unbeendigter Versuch liegt nur dann vor, wenn der Täter überzeugt ist, daß ohne weiteres Zutun der Erfolg nicht eintreten wird; rechnet er mit der Möglichkeit, daß das bereits Getane ausreicht, so ist ein beendigter Versuch gegeben (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1969 - 1 StR 566/69 - mitgeteilt bei Dallinger, MDR 1970, 381; Urteil vom 18. November 1969 - 1 StR 473/69; Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 22 Rdn. 11).
Hier hatte nach den Feststellungen des Urteils die Angeklagte - ebenso wie der Mitangeklagte P. - alles getan, was nach ihrer Vorstellung erforderlich war, um den Druck von falschen 100-DM-Noten zu ermöglichen. Sie hatte Druckmaschinen und Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt, hatte durch P. in Italien Papier beschaffen lassen und hatte den Mitangeklagten G. - der auf diesen Maschinen bereits einseitig bedruckte 50-DM-Scheine für Werbezwecke zur vollen Zufriedenheit aller Beteiligten hergestellt hatte - durch erhebliche Geldzuwendungen dazu bestimmt, falsche 100-DM-Noten zu drucken. Damit war, wie der Tatrichter ohne Rechtsfehler annimmt, unter den besonderen Umständen dieses Falles alles geschehen, was aus der Sicht der Angeklagten zur Herbeiführung des Erfolgs erforderlich war.
c)
Als dem Mitangeklagten G., der nach den vorangegangenen Werbedrucken für die ihm zugedachte Aufgabe uneingeschränkt geeignet erschien, wider Erwarten der Druck der Banknoten mißlang und er dies der Angeklagten mitteilte, wurde damit der Versuch nicht zum unbeendigten; es handelte sich vielmehr um einen gescheiterten Versuch, der zwar wiederholt werden konnte, von dem aber kein freiwilliger Rücktritt mehr möglich war.
Für diese rechtliche Beurteilung kommt es darauf an, ob der Täter die Vorstellung hat, einen erst begonnenen Versuch fortzusetzen, oder ob er sich vorstellt, einen fehlgeschlagenen Versuch zu wiederholen (BGHSt 4, 180, 181).
Auch wenn man mit der Revision davon ausginge, die Angeklagte habe bereits vor Beginn der Arbeiten mit der Möglichkeit gerechnet, daß diese nicht auf Anhieb zum Erfolg führen würden, und habe für diesen Fall weitere Versuchshandlungen in Aussicht genommen, würde dies nichts an der rechtlichen Würdigung ändern, daß sie mit späteren Teilakten nicht einen begonnenen Versuch fortgesetzt, sondern einen fehlgeschlagenen Versuch wiederholt hätte. Denn nach den Feststellungen sollte entsprechend den Willen und nach den Erwartungen der Angeklagten schon der erste Teilakt den Erfolg herbeiführen; vor einem etwaigen weiteren Versuch sollte der Erfolg oder Mißerfolg abgewartet werden, so daß die einzelnen Teilakte voneinander abgehoben worden wären (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1956 - 5 StR 544/55 - mitgeteilt bei Dallinger, NDR 1956, 394).
Daß die Annahme der Strafkammer, es habe sich hier so verhalten, rechtlich nicht zu beanstanden ist, ergibt sich insbesondere daraus, daß die Angeklagte, als sie vom Fehlschlagen des ersten Versuchs erfuhr, den Mitangeklagten G. - den Drucker - aufforderte, sich noch einmal mit dem Mitangeklagten K. - dem Fachmann für die Herstellung der Druckplatten - in Verbindung zu setzen (UA S. 6). Ob die Angeklagte von dieser weiteren Versuchshandlung wirksam zurückgetreten ist, hat der Tatrichter nicht geprüft; er durfte das auch dahingestellt sein lassen, weil es darauf für die Strafbarkeit des ersten Versuchs nicht mehr ankam und weil er diese weitere Handlung der Angeklagten nicht zur strafrechtlichen Schuld gereichen ließ.
d)
Soweit es sich nach allem um einen fortgesetzten Versuch gehandelt haben sollte, kämen die Grundsätze über den Rücktritt vom fortgesetzten unbeendigten Versuch (BGHSt 21, 319) nicht zur Anwendung; denn auch jene Entscheidung stellt nicht in Frage, daß dann, wenn die Einzelakte des fortgesetzten Versuchs jeweils beendigte Versuche bilden, die Frage des Rücktritts für jede Einzelhandlung besonders zu prüfen ist (BGHSt 21, 319, 323 m. Nachw.).
2.
Der Strafausspruch gibt ebenfalls keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Insbesondere kann der Senat ausschließen, daß die Vorstrafe von 16. April 1970 zum Nachteil der Angeklagten verwertet worden wäre.
Auch die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Abs. 2 StGB) läßt keinen Rechtsfehler ersehen.
II.
Die Revision des Angeklagten K.
ist offensichtlich unbegründet.
Loesdau
Mösl
Pikart
Woesner