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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1969, Az.: 1 StR 566/69

Verurteilung wegen versuchten Totschlags und wegen gefährlicher Körperverletzung; Revisionsrechtlicher Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung; Ablehnung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch; Abgrenzung des beendeten vom nicht beendeten Versuch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.12.1969
Aktenzeichen
1 StR 566/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 12370
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 24.07.1969

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. Dezember 1969,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Loesdau als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Mösl,
Bundesrichter Pikart,
Bundesrichter Dr. Pfeiffer und
Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Stuttgart vom 24. Juli 1969 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

2

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig.

3

Unzulässig ist die Revision auch, soweit sie lediglich die dem Tatrichter vorgehaltene Beweiswürdigung angreift.

4

Entgegen der Auffassung der Revision ist die Annahme von Tatmehrheit zwischen der vorausgegangenen gefährlichen Körperverletzung (Stich in den linken Oberarm) und dem Totschlagsversuch rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hatte nach dem ersten Messerstich von seinem Gegner P. abgelassen und war in sein Haus zurückgekehrt. Erst nachdem sich P. nicht entfernt und ihm einige Worte zugerufen hatte, stürzte er wiederum, nun mit einem Holzstock bewaffnet, aus dem Haus und ging auf P. los, worauf sich erneut ein Handgemenge entwickelte. Im Verlaufe dieser Rauferei fügte der Angeklagte mit einem weiteren Messerstich - diesmal mit bedingtem Tötungsvorsatz - P. schwere Verletzungen im Oberkörper zu. Eine natürliche Handlungseinheit zwischen den Tathandlungen hat das Schwurgericht rechtlich bedenkenfrei verneint.

5

Die Ablehnung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch für den zweiten Handlungsabschnitt begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit kommt es darauf an, ob der Tötungsversuch des Angeklagten beendet oder noch nicht beendet war; denn davon hängt es ab, ob ein Fall des § 46 Nr. 2 oder des § 46 Nr. 1 StGB gegeben war.

6

Nach, fester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Abgrenzung des beendeten vom nicht beendeten Versuch die Vorstellung des Täters maßgebend, gleichviel ob er mit unmittelbarem oder mit nur bedingtem Vorsatz handelte. Hatte er sich eine ganz bestimmte Handlung vorgenommen und führt er diese aus, ohne daß der erstrebte oder einberechnete Erfolg eintritt, so ist der Versuch beendet (BGHSt 10, 129, 131 [BGH 20.12.1956 - 4 StR 447/56];  14, 79 [BGH 15.01.1960 - 4 StR 501/59];  22, 330) [BGH 05.02.1969 - 2 StR 546/68].

7

Ob der Angeklagte hier mit dem Messer von vornherein nur einen einzigen Stich ausführen wollte, hat das Schwurgericht nicht völlig eindeutig festgestellt. Zwar ist im Urteil einerseits dargelegt, der Angeklagte habe den verletzten F., dem er sich in dem Handgemenge unterlegen fühlte, durch den Stich "auf einen Schlag kampfunfähig machen" (S. H) - ("schlagartig ausschalten", S. 7) - wollen, auch wenn dieser dabei sein Leben lassen müßte; andererseits wird dem Angeklagten aber strafmildernd zugebilligt, daß er sich noch soweit beherrscht habe, nur einmal zuzustechen (S. 17). Der Tatrichter hat also auch für möglich gehalten, daß der Angeklagte bei Tatbeginn, als er zum Messer griff, nicht bedacht hatte, wie oft er mit dem Messer zustechen würde, um P. kampfunfähig zu machen. Dann kommt es aber darauf an, in welcher Vorstellung von der Folge seines bisherigen Handelns er von der weiteren Tatausführung Abstand nahm. Nach dem Urteil war sich der Angeklagte zwar dabei nicht sicher, in welchem Umfang er seinen Gegner verletzt hatte, doch war ihm klar, daß er diesen mit dem Messer möglicherweise so getroffen hatte, daß der Stich zum Tode führen konnte. Wenn er in dieser Vorstellung aus freien Stücken von weiterer Tatausführung abließ, hatte er alles getan, was er bei Beginn der Ausführungshandlung zur Erreichung seines Zieles für erforderlich hielt. Damit war der Versuch beendet; § 46 Nr. 1 StGB scheidet aus (Urteil des Senats vom 18. November 1969, 1 StR 473/69 zu Ks 21/68 Schwurgericht beim Landgericht Stuttgart).

8

Bei solcher Vorstellung von der Wirkung seines Handelns kommt der Täter - gemäß § 46 Nr. 2 StGB -, wie das Schwurgericht in rechtlich zutreffender Weise annimmt, von der Versuchsstrafe nur dann frei, wenn er - ohne schon entdeckt zu sein - den Erfolg und damit die Vollendung des Verbrechens oder Vergehens durch eigene Tätigkeit abwendet. Nach dem Urteil hat der Angeklagte jedoch nichts getan, um die für möglich gehaltene tödliche Wirkung des Messerstiches zu verhindern. Ihm kommt daher Straffreiheit weder nach § 46 Nr. 1 StGB (mangels rechtlicher Anwendbarkeit dieser Vorschrift) noch nach § 46 Nr. 2 StGB (mangels der tatsächlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift) zugute.

9

Die Nachprüfung des Urteils hat auch sonst keinen Rechtsfehler aufgedeckt; insbesondere ist die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes rechtlich nicht zu beanstanden.

10

Die Revision war daher zu verwerfen.

Loesdau
Mösl
Pikart
Pfeiffer
Zipfel