Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1960, Az.: 4 StR 501/59
Überzeugung des Gerichts vom Tötungsvorsatz; Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch; Fürmöglichhalten des Taterfolges nach Ausführung einer Tathandlung ; Freiwilligkeit des Rücktritts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.01.1960
- Aktenzeichen
- 4 StR 501/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10288
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schwurgericht in Hagen - 26.06.1959
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 14, 75 - 81
- MDR 1960, 414-416 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 637-639 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Redaktioneller Leitsatz
Für die Beurteilung der Frage, ob der Versuch einer Straftat beendet oder unbeendet ist, kommt es in erster Linie darauf an, welche Handlungen der Täter bei Beginn der Tatausführung für erforderlich hielt und vornehmen wollte, um den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeizuführen. Bei Beendigung dieser Handlungen ist der Versuch beendet. Beschränkt der Täter seinen Vorsatz nicht von vornherein auf eine einzige Ausführungshandlung, ist darauf abzustellen, welche Wirkungen er sich im Augenblick der Beendigung seiner Tathandlungen von seinem bisherigen Tun versprochen hat und ob er weiteres Handeln noch für möglich hielt. Dabei ist der Versuch schon dann beendet, wenn der Täter weitere (an sich mögliche) Tathandlungen unterläßt, weil er sein bisheriges Handeln zur Herbeiführung des Erfolgs für geeignet und es deshalb für möglich hält, daß dieser Erfolg bereits infolge seines bisherigen Verhaltens eintreten werde. Es kommt dabei nicht darauf an, daß er von dem Eintritt des Erfolges überzeugt ist.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Grund der Verhandlung vom 8. Januar 1960
in der Sitzung vom 15. Januar 1960,
an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Dr. Sauer, Martin, Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hagen/Westf. vom 26. Juni 1959 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Dortmund verwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchten Totschlags, begangen an seiner Ehefrau, zu drei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf zwei Jahre aberkannt.
Seine Revision, die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt, muß im Ergebnis Erfolg haben.
I.
Das Urteil stellt folgenden Sachverhalt fest:
Der Angeklagte lebte mit seiner Frau, mit der er seit September 1950 in beiderseits zweiter Ehe verheiratet war, in den letzten Jahren wenig glücklich zusammen. Sie war Kriegerwitwe gewesen und hatte einen neun Jahre alten Sohn - Horst - mit in die Ehe gebracht, der eine Kriegswaisenrente bezog. Er hielt sich zeitweilig bei seinen im selben Ort wohnenden Großeltern auf, seit April 1956 - dem Beginn seiner Schlosserlehre - weilte er aber meistens bei seiner Mutter und dem Stiefvater. Dadurch trübte sich das anfänglich harmonische Verhältnis der Ehegatten.
Die Ehefrau arbeitete nach der Wiederverheiratung weiter als Putzhilfe und machte von ihrem Verdienst sowie dem Lohn ihres Mannes, den dieser ihr fast ganz überließ, große Anschaffungen für die Familie. Der Mann bekam bis zum Jahre 1957 u.a. fünf Sonntagsanzüge und vier Mäntel. Auch Horst wurde reich bedacht. Dadurch fühlte sich der Mann zunehmend zurückgesetzt und wurde auf seinen Stiefsohn eifersüchtig. Er kam alle zwei bis drei Wochen am Samstagabend angetrunken nach Hause und beschimpfte seine Frau in häßlichster Weise. Diese erhob deshalb schon im Juli 1957 Ehescheidungsklage, ließ sich aber bald zur Rücknahme der Klage bewegen. Jedoch entbrannte der Streit Weihnachten 1957 von neuem wegen der Geschenke für Horst. Die Frau hielt sich von nun ab mit ihrem Sohn an den Wochenenden bei ihren Eltern auf. Seit April 1958 schlief sie nicht mehr im ehelichen Schlafzimmer, sondern schloß sich nachts mit Horst im Wohnzimmer ein. Das veranlaßte den Mann dazu, sie unerlaubter Beziehungen zu ihrem Sohn zu bezichtigen. Als es im Mai 1958 wiederum zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten gekommen war, ließ die Frau erneut Ehescheidungsklage einreichen. Am Freitag vor Pfingsten verließ sie mit ihrem Sohn endgültig die eheliche Wohnung, die sie nur noch zum Aufräumen aufsuchte. Im übrigen überließ sie den Mann gänzlich sich selbst. Dieser aß in den nächsten Tagen nur sehr wenig und suchte abends Gastwirtschaften auf, wo er sich betrank, oder er genoß zu Hause reichlich alkoholische Getränke. Am Dienstag nach Pfingsten wurde ihm die Scheidungsklage zugestellte. Das versetzte ihn in eine verzweifelte Stimmung. Er ging nicht mehr zur Arbeit und nahm keine Nahrung zu sich, sondern trank zu Hause nur einige Flaschen Bier und Hagebuttenwein. Abends drehte er alle Gashähne in der Küche auf, um sich das Leben zu nehmen, gab diesen Entschluß aber wieder auf. Am nächsten Tag blieb er wieder zu Hause und trank schon morgens Bier und Wein. Gegen 12.30 Uhr, als er noch zu Bett lag, erschien seine Frau, um die Wohnung aufzuräumen. Als sie anfing, die Küche zu putzen, ging er zu ihr hin und überhäufte sie mit Vorwürfen, die sie - gemäß den Weisungen ihres Anwalts - nicht beantwortete. Ihr beharrliches Schweigen brachte ihn in Wut. Als seine Versuche, ihre Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, ergebnislos blieben, nahm er das scharf geschliffene, spitz zulaufende, mit einer 11 cm langen Klinge versehene Fahrtenmesser seines Stiefsohnes aus dem Schrank und zeigte es seiner Frau mit den Worten: "Kennst Du dies?". Da sie ihn keiner Antwort würdigte, folgte er ihr, mit dem Messer in der Hand, in das Schlafzimmer, wo sie sich anschickte sein Bett zu machen. Sie war gerade dabei, das Oberbett aufzuschütteln, als er zur Tür hereinkam. Darauf drehte sie sich zu ihm hin und sah ihn an. Er ging sogleich auf sie zu und stieß ihr das Messer mindestens 7 cm tief in die linke Bauchseite, etwa eine Hand breit unter dem Herzen. Dann zog er es sofort wieder heraus. Seine Frau schrie laut um Hilfe und entwand ihm das Messer ohne große Mühe. Er äußerte nur: "Schrei man, erst kommst Du und dann komme ich." Die Frau warf das Messer aus dem geöffneten Schlafzimmerfenster auf die Straße und verließ eilig die Wohnung, während der Mann sich auf einen Stuhl in der Küche setzte. Auf den Zuruf einer Nachbarin, was er nun getan habe, rief er seiner Frau zu: "Du wolltest das ja." Gegen 13.00 Uhr wurde Frau F. ins Krankenhaus eingeliefert. Als sich gegen Abend ein Versagen des Kreislaufs ankündigte, wurde sie operiert. Die Wundheilung verlief glatt. Am 13. Juni 1958 konnte sie aus dem Krankenhaus entlassen werden.
Der Ehemann "befürchtete, seine Frau ernstlich, möglicherweise sogar tödlich verletzt zu haben." Ruhelos ging er bis zum Eintreffen der Polizei in der Wohnung umher. Zuerst wollte er sich durch Einatmen von Gas das Leben nehmen, dann schloß er aber die Gashähne wieder und nahm nur den Inhalt von zwei Röhrchen Beruhigungs- und Schmerzlinderungstabletten ein. Als er das Polizeiauto vor dem Hause vorfahren hörte, legte er sich ins Bett und nahm ein Brotmesser mit ins Schlafzimmer. Während die Beamten einen Krankenwagen anforderten, brachte er sich mit dem Messer eine Schnittverletzung an der rechten Halsseite und einige kleinere Stich- und Schnittwunden in der Herzgegend bei. Er wurde alsbald im Krankenhaus versorgt. Die Blutuntersuchung durch das Chemische Untersuchungsamt in H. ergab bei ihm eine Blutalkoholkonzentration von 2,3 Promille zur Tatzeit als den wahrscheinlichsten Wert.
Auf Grund dieses Sachverhalts ist das Schwurgericht davon überzeugt, daß der Angeklagte "den Messerstich vorsätzlich und mit Bedacht mit Tötungswillen gerade in die Herzgegend geführt hat, wobei er sich auch über die Möglichkeit einer tödlichen Wirkung eines derartigen Stiches im klaren war." Die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts vom Tötungsversuch hat der Tatrichter abgelehnt und den Angeklagten für vermindert zurechnungsfähig im Sinne von § 51 Abs. 2 StGB erachtet, indem er in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten von einem Blutalkoholgehalt des Angeklagten von 2,5 Promille zur Tatzeit ausgegangen ist.
II.
Die Verfahrensrügen sind zum Teil unbeachtlich.
1.
Darauf, daß das Urteil verspätet abgesetzt worden ist (§ 275 Abs. 1 StPO), kann die Revision nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gestützt werden (BGH NJW 1951, 970 Nr. 21).
2.
Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsmäßig ausgeführt, insbesondere hat die Revision nicht angegeben, welche bekannten Beweismittel das Schwurgericht zur weiteren Erforschung des Sachverhalts noch hätte benutzen müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
3.
Die Angriffe gegen die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung sind unbeachtlich, soweit sie darauf abzielen, die Schlußfolgerungen des Schwurgerichts aus den für erwiesen erachteten Tatsachen durch die eigene Auslegung des Beschwerdeführers zu ersetzen (Revisionsbegr. Bl. 5-7). Entgegen der Meinung der Revision kommt es nicht darauf an, ob die Auslegung des Tatrichters "unbedingt" zutreffend oder "überzeugend" ist (Revisionsbegr. Bl. 6 u. 7), sondern erheblich ist allein, ob sie denkgesetzlich möglich und nicht erfahrungswidrig ist.
III.
Dagegen rügt die Revision mit Recht, das Schwurgericht habe seine Überzeugung von dem Tötungsvorsatz des Angeklagten in einem wesentlichen Punkt lediglich auf die nicht widerlegte Einlassung des Angeklagten, nicht dagegen auf einen für erwiesen erachteten Tatumstand gestützt.
Das Urteil führt nämlich aus (UA 22, 23): Der Angeklagte und die Verletzte hätten den eigentlichen Tathergang verschieden geschildert. Die Frau wolle nicht gehört haben, daß der Angeklagte ihr in das Schlafzimmer gefolgt sei. Nach ihrer Darstellung habe er sie plötzlich an die rechte Schulter gefaßt, nach hinten gezogen und in diesem Augenblick auch schon zugestochen. Der Angeklagte habe dagegen gesagt, seine Frau habe, als er eingetreten sei, ihn wohl kommen hören; denn sie habe sich jetzt aufgerichtet, ihm ihre Vorderseite zugekehrt und ihn angesehen. Er sei sofort auf sie zugegangen und habe sie mit dem Messer "gekratzt". Diese Darstellung des Angeklagten sei zwar wenig glaubhaft, sie habe ihm jedoch nicht hinreichend widerlegt werden können. Die Verletzte, der das Aufdrücken der Tür und das Eintreten ihres Mannes wohl kaum entgangen sein dürfte, habe sich doch vielleicht ganz unwillkürlich zu ihm herumgedreht. Möglicherweise sei sie sich dessen auf Grund des erlebten Schreckens nicht mehr bewußt. Zugunsten des Angeklagten müsse deshalb von dessen Darstellung ausgegangen und diese dem Sachverhalt zugrunde gelegt werden.
Zugunsten des Angeklagten hat das Schwurgericht diese Einlassung zwar verwertet, um den Vorwurf der Heimtücke auszuschließen (UA 30). Jedoch hat es sie auch zu seinen Ungunsten benutzt, um seinen Tötungsvorsatz nachzuweisen. Denn das Urteil geht bei der Aufführung der Beweisanzeichen in erster Linie davon aus, daß der Angeklagte seiner Frau auf kurze Entfernung gegenüberstand, daß sie ihm ihre Vorderseite zukehrte und ganz ruhig dastand, also keine Abwehrbewegung machte. Daraus folgert der Tatrichter, der Angeklagte habe die Herzgegend seiner Frau als Ziel seines Stiches mit Bedacht gewählt, was allein schon auf seinen Willen schließen lasse, sie töten zu wollen (UA 26, 27). Diese Beweisannahme erklärt er sodann abschließend näher, indem er ausführt: "Da nach seiner eigenen Einlassung sein Ehefrau, ohne sich zu bewegen, ihm frontal gegenüberstand, stand es ihm völlig frei, den Stich gegen jede beliebige Körperstelle zu führen. Er wählte die Herzgegend. Wenn er ihr nur einen Denkzettel hätte verabfolgen wollen, dann hätte er gegen Arm oder Bein stechen können" (UA 28).
Diese Schlußfolgerungen wären nur dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Schwurgericht von der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten über die Körperhaltung seiner Frau vor dem Messerstich voll überzeugt gewesen wäre (vgl. auch § 261 StPO). Das aber trifft nach den oben wiedergegebenen Urteilsausführungen nicht zu.
Der Schuldspruch beruht daher insoweit nur auf einer vermeintlich zugunsten des Angeklagten vorgenommenen Unterstellung. Das reicht zu einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags, die den vollen Nachweis sämtlicher Tatbestandsmerkmale erfordert, nicht aus (vgl. BGH NJW 1957, 1643 Nr. 14). Zwar hat der Tatrichter zur Begründung des Tötungsvorsatzes außerdem das gesamte Verhalten des Angeklagten vor und nach der Tat mit herangezogen. Jedoch läßt sich nicht ausschließen, daß das Schwurgericht zu einer anderen Würdigung gekommen wäre, wenn es nicht - zu Unrecht - die unwiderlegte Darstellung des Angeklagten, die es selbst als wenig glaubhaft bezeichnet, wie eine bewiesene Tatsache behandelt hätte. Die Bekundung der verletzten Ehefrau, ihr Mann habe sie plötzlich an der rechten Schulter gepackt, nach hinten gezogen und in diesem Augenblick auch schon zugestochen, läßt jedenfalls auch die Deutung zu, daß es sich nur um einen in der Erregung geführten, ungezielten Messerstich gehandelt habe.
IV.
Auch gegen die Begründung, mit der das Schwurgericht die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts von dem Totschlagsversuch abgelehnt hat, bestehen Bedenken.
Das Urteil führt aus: "Einmal rechnete der Angeklagte selbst damit, daß er seine Frau möglicherweise tödlich verletzt habe, Dann läge beendigter Versuch vor. Rücktritt kommt aber auch dann nicht in Betracht, wenn er glaubte, seine Frau nur ernstlich verletzt zu haben. Es handelte sich um einen tauglichen Versuch. Schlägt ein solcher fehl und steht damit fest, daß der Erfolg nicht eintreten kann, so stellt die Abstandnahme von der Erneuerung der Tat keinen Rücktritt vom Versuch dar" (UA 29).
Mit diesen Darlegungen ist das Verhalten des Angeklagten nach der Ausführung des Messerstiches nicht erschöpfend gewürdigt.
1.
Die Frage, ob der Versuch einer Straftat im Sinne von § 46 Nr. 2 StGB beendet ist, hängt zunächst davon ab, welche Handlungen der Täter bei Beginn der Tatausführung für erforderlich hielt und vornehmen wollte, um den tatbestandsmäßigen Erfolg zu verwirklichen (RGSt 68, 82, 84; 39, 220, 221; 43, 137; BGHSt 10, 129, 131) [BGH 20.12.1956 - 4 StR 447/56]. Hat er diese Handlungen ausgeführt, so ist der Versuch beendet. Nur für den Fall, daß der Täter seinen Vorsatz nicht von vorn herein auf eine einzige oder bestimmte Ausführungshandlungen beschränkte, seinem Opfer also z.B. so viele Verletzungen beibringen wolle, als - je nach der Sachlage während der Tatausführung - erforderlich seien, um den Erfolg herbeizuführen, kommt es auch noch darauf an, welche Wirkungen er sich von seinem bisherigen Tun im Zeitpunkt seiner Entschliessung, keine weiteren Ausführungshandlungen mehr vorzunehmen, versprochen und ob er weiteres Handeln überhaupt noch als möglich angesehen hat (RGSt 68, 306, 308 und die oben angeführten Entscheidungen).
a)
Sollte der Angeklagte also von vornherein ins Auge gefaßt haben, seine Frau mit nur einem einzigen Messerstich zu töten, so wäre der Totschlagsversuch schon nach Ausführung dieses einen Messerstichs beendet gewesen, ohne Rücksicht darauf, ob er in diesem Zeitpunkt die von ihm verursachte Verletzung noch für geeignet und ausreichend hielt, um tödlich zu wirken, und ob er die Ausführung weiterer Tötungshandlungen noch für möglich hielt. Hätte er seiner Frau nun noch mehr Verletzungen beibringen wollen, weil er nachträglich den ersten Stich nicht mehr als erfolgreich ansah, so hätte er einen neuen Tatentschluß fassen, den Versuch also wiederholen müssen (vgl. BGHSt 10, 129, 131) [BGH 20.12.1956 - 4 StR 447/56]. In dem Unterlassen eines erneuten Versuches kann kein strafbefreiender Rücktritt gefunden werden.
b)
Hätte der Angeklagte jedoch vor oder bei dem Beginn der Tathandlung nicht bedacht, ob er seine Frau einmal oder mehrmals stechen müsse, um ihren Tod herbeizuführen, so wäre der Versuch trotz der Ausführung eines einzigen Messerstichs als beendet anzusehen, wenn der Angeklagte lediglich in Erwartung des Erfolgseintritts von weiteren Tathandlungen absah.
Entgegen der Meinung der Revision ist aber in einem solchen Fall ein beendeter Versuch nicht erst dann anzunehmen, wenn der Täter davon überzeugt ist, der Erfolg werde nun auf Grund seines bisherigen Tuns eintreten. Vielmehr genügt es nach der Ansicht des Senats, wenn er weitere Ausführungshandlungen unterläßt, weil er schon sein bisheriges Handeln als geeignet ansieht, den Tod herbeizuführen, und es deshalb nur für möglich hält, daß dieser von ihm erstrebte Erfolg nunmehr bereits infolge seines Verhaltens auf Grund der natürlichen Entwicklung der Dinge eintreten werde. Denn auch der Täter, der sich des Erfolges seines Handelns zwar nicht sicher ist, aber es gerade wegen der Möglichkeit des Erfolgseintritts unterläßt, weiter auf den Erfolg hinzuwirken, läßt sich - ebenso wie der von dem Eintritt des Erfolges überzeugte - von der Vorstellung bestimmen, er habe das zur Erreichung seines Zieles Ausreichende getan. Allein deshalb, weil er sich - etwa zur Vermeidung einer leichteren Entdeckung - mit einer geringeren Erfolgsaussicht begnügt, anstatt sich durch weitere Tathandlungen größere Erfolgssicherheit zu verschaffen, kann er die Vergünstigung des § 46 Nr. 1 StGB, Straflosigkeit durch bloßes Unterlassen (Rücktritt) zu erwerben, nicht beanspruchen. Anderenfalls würde dem Sinn dieser Vorschrift nicht genügt, der dahin geht, daß eine Strafe sich deshalb erübrigt, weil der verbrecherische Wille des vom - unbeendigten-Versuch zurückgetretenen Täters nicht so stark gewesen ist, wie es zur Durchführung der Tat erforderlich gewesen wäre, und die im Versuch zum Ausdruck gekommene Gefährlichkeit des Täters sich nachträglich als wesentlich geringer erweist (BGHSt 9, 48, 52) [BGH 28.02.1956 - 5 StR 352/55]. Denn der verbrecherische Wille und die Gefährlichkeit eines solchen Täters sind nicht geringer als bei demjenigen, der von weiteren Tathandlungen absieht, weil er von dem Eintritt des Erfolges überzeugt ist. Sowohl der nur mit dem Erfolgseintritt als möglich rechnende wie der von ihm überzeugte Täter haben nach ihrer Vorstellung beide die Gefahr der Verwirklichung des strafbaren Erfolges gesetzt. Sie können deshalb gleichermaßen Straflosigkeit hinsichtlich ihres - beendeten - Versuches "als solchen" nur durch Abwendung des Erfolges, d.h. durch "tätige Reue" erlangen (§ 46 Nr. 2 StGB).
2.
In den beiden unter 1 a) und b) dargelegten Richtungen hat das Schwurgericht den Sachverhalt bisher nicht ausreichend erörtert.
Das Urteil befaßt sich nur - ganz kurz - mit den Vorstellungen des Angeklagten über den Erfolg seiner Tat nach der Ausführung des Messerstiches; auf seine Vorstellungen und seinen Willen bei Beginn der Tathandlung geht es überhaupt nicht ein.
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der Angeklagte höchstens angenommen, daß er seine Frau tödlich, zumindest aber ernstlich verletzt haben "konnte" (UA 27 unten, 29 oben; nach der Sachverhaltsschilderung UA 10 f "befürchtete" er indes nur, seine Frau ernstlich, möglicherweise tödlich verletzt zu haben). Hiernach war er sich jedenfalls des Eintritts eines tödlichen Erfolges nicht sicher. Bei dieser Sachlage läßt sich aber nicht mit Sicherheit ausschließen, daß der Angeklagte nicht wegen der Möglichkeit, daß der tödliche Erfolg ohnehin eintreten werde, sondern aus anderen Gründen, z.B. aus Mangel an Mut oder infolge einer Schockwirkung, weitere Verletzungen seiner Frau unterließ. Auch insoweit wird das Schwurgericht den Sachverhalt erneut zu prüfen haben.
Sollte sich ergeben, daß der Angeklagte infolge einer Schockwirkung, die durch den Angriff auf die von ihm immer noch geliebte Frau ausgelöst worden sein könnte, unfähig wurde, die Tatausführung fortzusetzen, so wäre ein freiwilliger Rücktritt schon deshalb ausgeschlossen (BGHSt 7, 296 Nr. 1; 9, 48, 53).
V.
Dagegen lassen die Urteilsdarlegungen über die infolge Alkoholgenusses lediglich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat keinen Rechtsfehler erkennen.
Zugunsten des Angeklagten hat der Tatrichter einen Blutalkoholgehalt von 2,5 Promille zugrunde gelegt, den er in Übereinstimmung mit den Sachverständigen auf Grund eines stündlichen Alkoholabbauwerts von 0,2 Promille errechnet hat (UA 25 bis 27). Die Ansicht der Verteidigung, daß dieser Abbauwert nicht dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft entspreche, sondern ein viel höherer zugrunde gelegt werden müsse, geht fehl. Die ärztliche Wissenschaft legt von der vierten Stunde nach dem Alkoholgenuß ab einen gleichbleibenden Abbauwert von 0,14 Promille je Stunde zu Grunde. Als Mindestabbauwert wird bei länger zurückliegendem Alkoholgenuß 0,1 Promille angenommen, wahrend der durchschnittliche Verbrennungswert 0,138 Promille in der Stunde beträgt (Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2. A., S. 246).
Die Annahme eines Abbauwerts von 0,2 Promille in der Stunde kann hiernach nicht als zu niedrig bezeichnet werden, zumal der Angeklagte in den letzten Tagen vor der Tat nicht mehr körperlich gearbeitet, sondern meist untätig zu Bett gelegen hat.
Auch die weiteren Urteilsausführungen über die Wirkung des Alkoholgenusses können aus Rechtsgründen nicht angegriffen werden. Das Schwurgericht hat sich auf Grund der Sachverständigengutachten davon überzeugt, daß bei dem Angeklagten das Unterscheidungsvermögen zur Tatzeit nur geschwächt, sein Hemmungsvermögen aber erheblich vermindert war. Zurechnungsunfähigkeit hat es dagegen in Übereinstimmung mit den Sachverständigen mit Sicherheit verneint. Dabei hat es schon berücksichtigt, daß der Angeklagte etwa vier Tage lang teilweise stark angetrunken war, dagegen kaum etwas gegessen hatte, daß er sich zur Tatzeit in schwerer Verstimmung mit reizbarer Schwäche der Psyche und des Zentralnervensystems befand und daß er zudem an nervöser Übererregbarkeit leidet. Die Revisionsangriffe richten sich insoweit auch nur gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die sie als nicht überzeugend bezeichnet (Revisionsbegr. Bl. 9). Sie sind daher unbeachtlich.
Die Vornahme einer Alkoholprobe durch den Sachverständigen Dr. B. diente nur der Prüfung der allgemeinen Alkoholempfindlichkeit des Angeklagten. Durch sie sollte nicht etwa festgestellt werden, wie der Angeklagte unter den besonderen Umständen vor der Tatbegehung durch den genossenen Alkohol in seinem Einsichts- und Hemmungsvermögen beeinträchtigt worden ist. Gegen ihre Verwertung bestehen daher ebenfalls keine rechtlichen Bedenken.
VI.
Nach alledem muß das angefochtene Urteil wegen der unter III und IV erörterten Mängel aufgehoben und die Sache an das Schwurgericht zurückverwiesen werden. In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter auch Gelegenheit haben, das übrige Revisionsvorbringen, namentlich zur Strafzumessung, zu berücksichtigen.
Falls das Schwurgericht nunmehr einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten vom Tötungsversuch annehmen sollte, stände das einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung nicht entgegen (Schönke/Schröder 9. Aufl. § 46 Anm. IV 1).
Krumme
Sauer
Martin
Flitner