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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.06.1979, Az.: 1 StR 246/79

Zulässigkeit und Beweiswert der Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen; Strafbare Beihilfe durch Annahme von Schweigengeld

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.06.1979
Aktenzeichen
1 StR 246/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 12187
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg-Fürth - 21.09.1978

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zum unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln u.a.

Prozessführer

1. Arbeiter Yusuf Tü. aus Sch., geboren am ... 1944 in Bu./T.

2. Arbeiter Hasan Ü. aus Sch., geboren am ... 1946 in E./T.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. Juni 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schubath, Zipfel, Herdegen, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... für den Angeklagten Tü.,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten Ü. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. September 1978, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  2. II.

    Die Revision des Angeklagten Tü. gegen das genannte Urteil wird verworfen.

    Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

  3. III.

    Der beide Angeklagte betreffende Schuldspruch wird dahin geändert, daß jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen Steuerhehlerei entfällt.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten Tü. und Ü. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Steuerhehlerei verurteilt, Tü. zu einem Jahr sechs Monaten und Ü. zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Die Vollstreckung der gegen Ü. ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hat der Senat den gegen beide Angeklagte erhobenen Schuldvorwurf der Steuerhehlerei gemäß § 154 a Abs. 2 StPO ausgeschieden.

2

Die Angeklagten rügen Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte Tü. zugleich Verletzung des Verfahrensrechts. Die Revision des Angeklagten Ü. hat nur zum Strafausspruch Erfolg. Das Rechtsmittel des Angeklagten Tü. erweist sich in vollem Umfang als unbegründet.

3

1.

Revision des Angeklagten Tü.

4

a)

Verfahrensrügen.

5

Die Rüge der Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des namentlich nicht bekannten Scheinkäufers ist nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben. Die Revision gibt den Inhalt des Beweisantrags nicht wieder.

6

Entgegen der Auffassung der Revision hat die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt, wenn sie nicht versucht hat, bei dem Dienstvorgesetzten der vernommenen Polizeibeamten auf die Genehmigung, den Namen des V-Mannes preiszugeben, hinzuwirken. Den Beamten wird erfahrungsgemäß insoweit keine Aussagegenehmigung erteilt.

7

Die Rüge, die observierenden Beamten hätten über die Bekundungen des Gewährsmannes nicht vernommen werden dürfen, ist unbegründet. Zeugen dürfen grundsätzlich über Mitteilungen, die ihnen eine andere Person von ihren eigenen Wahrnehmungen über eine Beweistatsache gemacht hat, vernommen werden (BGHSt 17, 382, 385; BGH VRS 16, 202, 205; BGH, Urteile vom 16. April 1975 - 2 StR 60/75 -, vom 5. Mai 1977 - 4 StR 678/76 - und vom 18. Juli 1978 - 1 StR 225/78 -). Welcher Beweiswert den Aussagen der "Zeugen vom Hörensagen" zuerkannt werden kann, ist der freien Beweiswürdigung des Tatrichters vorbehalten. Im übrigen hat das Landgericht die Verurteilung des Angeklagten nicht allein auf die Bekundungen des Scheinkäufers gestützt. Ein Rechtsfehler ist hier nicht erkennbar.

8

b)

Sachrüge.

9

Die Annahme einer Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist rechtlich unbedenklich. Auch die Strafzumessungsgründe sind nicht zu beanstanden.

10

Die Revision des Angeklagten Tü. ist daher - mit der Maßgabe der aus Ziff. III des Urteilssatzes ersichtlichen Beschränkung des Schuldspruchs nach § 154 a Abs. 2 StPO - zu verwerfen.

11

2.

Revision des Angeklagten Ü.

12

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte im Pkw des Mitangeklagten M. 15 kg Haschisch, das im Pkw versteckt war, ahnungslos von I. in die Bundesrepublik befördert. Erst nach seiner Rückkehr wurde der Angeklagte von Dritten informiert. Es kam zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen M. und dem Beschwerdeführer, die damit endete, daß M. dem Beschwerdeführer als Trostpflaster und Schweigegeld 10.000,- DM versprach, Ü. den Schlüssel des Pkw, in dem sich noch das von ihm beförderte Haschisch befand, hinwarf, jedoch zugleich das Zahlungsversprechen annahm (UA S. 6, 13). In der Folgezeit hat der Angeklagte die versprochenen Schweigegelder teilweise auch erhalten.

13

In diesem Verhalten sieht die Strafkammer im Ergebnis zutreffend eine Förderung des Handeltreibens. Sie konnte jedenfalls aus der Annahme von Schweigegeld und der darin liegenden Selbstverstrickung des bisher nicht schuldhaft beteiligten Beschwerdeführers folgern, daß er in einer für M. erkennbaren Weise zum Ausdruck gebracht hat, seine anfängliche Verärgerung völlig überwunden zu haben und den Haschischhandel, etwa durch eine mögliche Anzeige, nicht stören zu wollen, und somit M. in seiner Verkaufsabsicht bestärkt hat. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte dies auch gewollt. Die Annahme einer (psychischen) Beihilfe ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

14

Dagegen hält der Strafausspruch einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat bei den Strafzumessungsgründen zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, daß er sich das Stillhalten bezahlen ließ. Da aber die Annahme des Schweigegeldes im vorliegenden Falle gerade die strafbare Beihilfe begründet, kann der gleiche Umstand nicht als Straferschwerungsgrund betrachtet werden.

15

Der Strafausspruch ist daher aufzuheben; die weitergehende Revision ist - auch hier mit der Maßgabe der Beschränkung des Schuldspruchs - zu verwerfen.

Pikart
Schubath
Zipfel
Herdegen
Niepel