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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.03.1977, Az.: 1 StR 646/76

Erwerb eines Pfandscheins über eine durch rechtswidriges Vermögensdelikt erlangte Sache; Verurteilung wegen fortgesetzter Sachhehlerei ; Rechtliche Beurteilung von Leihhausscheinen als Legitimationspapiere

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.03.1977
Aktenzeichen
1 StR 646/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 12553
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Augsburg
LG Augsburg
BayObLG

Fundstellen

  • BGHSt 27, 160 - 165
  • JZ 1977, 527-528
  • MDR 1977, 680-681 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 1352-1353 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 2221 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Hehlerei

Prozessgegner

Bäcker Karl-Heinz F. aus A., dort geboren am ... 1943

Amtlicher Leitsatz

Der Erwerb des Pfandscheins über eine durch rechtswidriges Vermögensdelikt erlangte und vom Vortäter bei einem Leihamt versetzte Sache stellt ein Sichverschaffen im Sinne von § 259 Abs. 1 StGB (Ansichbringen im Sinne von § 259 Abs. 1 StGB a.F.) jedenfalls dann dar, wenn dem Täter durch die Übergabe der Urkunde ermöglicht werden soll, über den verpfändeten Gegenstand zu eigenem Nutzen zu verfügen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf den Vorlegungsbeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts
vom 30. August 1976
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 29. März 1977
beschlossen:

Tenor:

Der Erwerb des Pfandscheins über eine durch rechtswidriges Vermögensdelikt erlangte und vom Vortäter bei einem Leihamt versetzte Sache stellt ein Sichverschaffen im Sinne von § 259 Abs. 1 StGB (Ansichbringen im Sinne von § 259 Abs. 1 StGB a.F.) jedenfalls dann dar, wenn dem Täter durch die Übergabe der Urkunde ermöglicht werden soll, über den verpfändeten Gegenstand zu eigenem Nutzen zu verfügen.

Gründe

1

I.

Das Schöffengericht beim Amtsgericht Augsburg hat den Angeklagten am 12. Februar 1975 wegen fortgesetzter Sachhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten ist vom Landgericht Augsburg mit Urteil vom 7. Januar 1976 verworfen worden.

2

Das Berufungsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Ende Juli und Anfang August 1974 erwarb der gesondert verfolgte Artur K. auf betrügerische Weise sieben neue Elektro-Haushaltsgeräte. Vier von diesen Geräten, nämlich einen Farbfernsehapparat Marke M. (Kaufpreis 1.900,- DM), ein tragbares Fernsehgerät Marke P. (Kaufpreis 498,- DM), einen Farbfernsehapparat Marke G. (Kaufpreis 2.250,- DM) und einen Kofferradio (Kaufpreis 275,- DM), versetzte K. gegen Darlehen von insgesamt 1.350,- DM im Städtischen Leihamt A. Die zugehörigen Pfandscheine veräußerte er gegen Barzahlung von zusammen 260,- DM an den Angeklagten. Da dieser die verpfändeten Sachen selbst nicht auslösen konnte, verkaufte er die Pfandscheine für insgesamt 670,- DM weiter. Der Farbfernsehapparat Marke M. gelangte an die Verkäuferfirma zurück, nachdem sich der Erwerber des entsprechenden Pfandscheins bei dieser gemeldet hatte. In den übrigen Fällen ging der Angeklagte mit den Käufern der Pfandscheine zum Leihamt, wo er die verpfändeten Gegenstände auf Kosten der Erwerber auslöste. Die drei nicht versetzten Geräte ließ sich der Angeklagte von K. zu Billigpreisen aushändigen. Der Angeklagte rechnete damit, daß K. alle Geräte auf strafbare Weise erlangt hatte, und war damit einverstanden. Er war sich bewußt, daß durch sein Verhalten eine rechtswidrige Vermögenslage zum Nachteil der von K. geschädigten Firmen aufrechterhalten und eine Schadensminderung durch Rückholung der Geräte erschwert wurde. Durch den billigen Erwerb der Sachen selbst sowie "auf dem Umweg über Pfandscheine und deren gewinnbringenden Weiterkauf" wollte er sich eigene Vorteile verschaffen. Dabei sah er bereits den Erwerb des ersten Pfandscheins nicht als einmaliges Geschäft an, sondern er wollte in eine länger währende Beziehung treten, die ihm durch mehrere Einzelkäufe mittelbarer oder unmittelbarer Art einen zunehmenden Gesamtgewinn bringen sollte.

3

Nach Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte den Tatbestand eines fortgesetzten Vergehens der Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) verwirklicht, indem er Gegenstände, die ein anderer durch Betrug erlangt hatte, zum Teil vom Vortäter angekauft, zum Teil dadurch an sich gebracht habe, daß er sich "durch Ankauf entsprechender Pfandscheine die eigentümergleiche Verfügungsmacht verschaffte."

4

Die zulässige Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts.

5

Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte das Rechtsmittel verwerfen. Es will seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 70, 37) und mit dem überwiegenden Teil des Schrifttums (LK StGB 9. Aufl. § 259 Rdn. 13; Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 259 Rdn. 21; Dreher, StGB 36. Aufl. § 259 Rdn. 15; Lackner, StGB 11. Aufl. § 259 Anm. 4 a - bb; Welzel, Das Deutsche Strafrecht 11. Aufl. S. 397) die Ansicht zugrunde legen, daß bereits der Erwerb des Pfandscheins über die vom Vortäter in einer Pfandanstalt versetzte, durch strafbare Handlung (Vermögensdelikt) erlangte Sache den Tatbestand der Hehlerei erfüllt, falls es dem Täter durch den Pfandschein ermöglicht werden soll, zu eigenem Nutzen über die Sache zu verfügen. Daran sieht sich das Bayerische Oberste Landesgericht jedoch durch das Urteil des OLG Schleswig vom 20. August 1975 (NJW 1975, 2217) gehindert, worin die Ansicht vertreten wird, daß derjenige, der sich vom Vortäter den Pfandschein über eine im Pfandhaus versetzte gestohlene Sache aushändigen läßt, diese dadurch - mangels Erlangung einer tatsächlichen, dem Gewahrsam vergleichbaren Herrschaftsgewalt - noch nicht an sich bringt. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat daher die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

6

Der Generalbundesanwalt tritt der Meinung des vorlegenden Gerichts bei. Er beantragt zu beschließen:

Der Erwerb des Pfandscheins über einen vom Vortäter versetzten, durch ein rechtswidriges Vermögensdelikt erlangten Gegenstand stellt im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB ein Sichverschaffen (Ansichbringen im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB a.F.) der Pfandsache jedenfalls dann dar, wenn der Täter im Zeitpunkt des Erwerbs beabsichtigt, den verpfändeten Gegenstand auszulösen und über ihn zu eigenem Nutzen zu verfügen.

7

II.

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. Die Entscheidung über die Revision hängt davon ab, ob der Angeklagte durch den Ankauf der Pfandscheine auch die von dem Vortäter Kapfinger beim Städtischen Leihamt A. versetzten Sachen im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung an sich gebracht und im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB in der seit dem 1. Januar 1975 geltenden Neufassung sich verschafft hat. Denn nur bei Bejahung dieser Frage ist der Tatbestand der fortgesetzten Hehlerei in dem vom Landgericht angenommenen Umfang verwirklicht. Das OLG Schleswig hat jedoch in seinem Urteil vom 20. August 1975 (NJW 1975, 2217) die Möglichkeit, durch Erwerb der Pfandscheine Hehlerei an den verpfändeten Sachen zu begehen, ausdrücklich verneint.

8

III.

Der Senat schließt sich der Auffassung des vorlegenden Gerichts an.

9

Hehlerei durch Sichverschaffen begeht der Täter, der - wie beim "Ansichbringen" im Sinne von § 259 Abs. 1 StGB a.F. - auf Grund einer Übertragungshandlung des Vortäters oder einer für diesen handelnden Mittelsperson einverständlich eine eigene tatsächliche Herrschaft und Verfügungsgewalt über die Sache erwirbt mit der Folge, daß der Vortäter jede Möglichkeit verliert, auf die Sache einzuwirken (RGSt 64, 326, 327; Dreher a.a.O. Rdn. 14). Dabei ist vorauszusetzen, daß der Täter in Übereinstimmung mit den Vorstellungen des Vortäters den Willen hat, über die Sache als eigene oder zu eigenen Zwecken zu verfügen und sie somit ihrem wirtschaftlichen Wert nach zu übernehmen (BGHSt 15, 53, 56). Eine solche dem eigenen Interesse dienende Sachherrschaft begründet der Täter jedoch nicht nur dann, wenn er den Gewahrsam oder den unmittelbaren Besitz an der Sache erlangt. Vielmehr kann auch der Erwerb mittelbaren Besitzes (§ 868 BGB) ein Sichverschaffen bedeuten. Hierfür ist allerdings vorauszusetzen, daß der Erwerb er mit der Übertragung des mittelbaren Besitzes (§ 870 BGB) nicht nur die bisherige Sachherrschaft des Vortäters, sondern zugleich die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache erlangt (vgl. Köhler, Begünstigung und Hehlerei, Gerichtssaal Bd. 61 S. 44, 97/98; Windel, Die Sachhehlerei, Diss. 1933 S. 21 Anm. 6; Olshausen, Komm, zum StGB 11. Aufl. § 259 Anm. 10 a, b). Das ist aber bei der Übergabe von Pfandscheinen zu dem Zweck, dem Erwerber die Verwertung der verpfändeten Gegenstände zu ermöglichen, regelmäßig der Fall.

10

Leihhausscheine sind nach anerkannten Rechtsgrundsätzen keine Träger des in ihnen verbrieften Rechts, sondern nach § 808 BGB zu beurteilende Legitimationspapiere (OLG Dresden JW 1922, 505, 507), die wie andere Schuldurkunden grundsätzlich dem Gläubiger der Forderung zustehen und nur mit der Forderung übertragen werden können (vgl. RGRK BGB 12. Aufl. § 808 Rdn. 89; § 952 Rdn. 12). In der entgeltlichen Veräußerung von Pfandscheinen liegt demnach gewöhnlich eine Abtretung des durch den Verpfändungsvertrag begründeten - durch Auslösung bedingten - Anspruchs auf Herausgabe der verpfändeten Sache (RG HRR 1932, 2141) und infolgedessen zugleich eine Übertragung der Besitzerstellung (§§ 868, 870 BGB). Diese Zession erfaßt alle aus dem Besitzmittlungsverhältnis abzuleitenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten der Einwirkung auf die verpfändeten Sachen, insbesondere also auch das Recht zur Einlösung und Abholung und die Befugnis zur Weiterveräußerung (§§ 931, 934 BGB). Damit rückt der Erwerber von Pfandscheinen abredegemäß in eine Stellung, die ihm nicht nur gegenüber Außenstehenden, sondern auch im Verhältnis zur Pfandleihanstalt die tatsächliche, allein durch die Bedingungen des Verpfändungsvertrages beschränkte Verfügungsgewalt gewährt.

11

Dem OLG Schleswig kann nicht gefolgt werden, wenn es in seinem Urteil vom 20. August 1975 (NJW 1975, 2217) unter Bezugnahme auf RGSt 23, 27 ausführt, die durch den Besitz des Pfandscheines allein gegebene Möglichkeit, sich die verpfändete Sache zu verschaffen, stehe dem wirklichen Ansichbringen nicht gleich (NJW 1975, 2217, 2218). Zwar ist Sachherrschaft über einen Pfandschein offensichtlich nicht dasselbe wie der Besitz an den verpfändeten Gegenständen; es kommt aber für die Frage des Sichverschaffens nicht auf eine solche Differenzierung, sondern allein darauf an, ob der Täter mit dem Willen, eigene Verfügungsgewalt über die verpfändete Sache zum Zweck der wirtschaftlichen Verwertung zu erhalten (BGHSt 15, 53, 56), die Besitzerstellung des Vortäters einverständlich übernimmt, um damit über die Sache verfügen zu können. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn der Vortäter, der den mittelbaren Besitz an der Sache ausübt, dem Täter durch Übertragung dieses Besitzrechts die ausschließliche Erlaubnis und Möglichkeit verschafft, sich die Sache in der nach dem Besitzmittlungsverhältnis vorgesehenen Weise vom unmittelbaren Besitzer aushändigen zu lassen (vgl. Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 259 Rdn. 21; Ruß in LK StGB 9. Aufl. § 259 Rdn. 13; Lackner, StGB 11. Aufl. § 259 Anm. 4 a - bb). Denn in solchen Fällen trifft der für die Strafwürdigkeit der Hehlerei wesentliche Gesichtspunkt, daß die Rückgewinnung der Sache durch den wirklich Berechtigten auf Grund einer Weiterveräußerung erschwert wird, in derselben Weise zu wie bei der Übertragung unmittelbaren Besitzes. Der abweichenden Meinung von Maurach, daß das Ansichbringen eines Pfandscheins nur eine potentiell-rechtliche Verfügungsmacht begründe (Maurach, Deutsches Strafrecht Bes. Teil 5. Aufl. § 42 II A 1 e, cc), kann nicht beigetreten werden; sie geht daran vorbei, daß der Erwerb einer tatsächlichen Verfügungsmacht genügt (inkonsequent Olshausen a.a.O. Anm. 10 b), und sie wird überdies der Rechtsstellung des Pfandscheinsbesitzers, der zugleich Abtretungsempfänger ist, nicht gerecht.

12

Ebenso versagt der Hinweis des OLG Schleswig darauf, daß die Gleichsetzung des Pfandscheinerwerbs mit dem Erwerb der Pfandsache im Ergebnis zur Billigung der Ersatzhehlerei führen würde. Richtig ist, daß Gegenstand der Hehlerei nur eine unmittelbar durch die Vortat erlangte Sache sein kann, also z.B. nicht das mit Hilfe eines gestohlenen Barschecks abgehobene Geld (BGH NJW 1969, 1260). Pfandscheine sind jedoch keine Ersatzstücke für ursprünglich vorhandene andere Gegenstände, sondern Urkunden, die gerade das Weiterbestehen einer - wenn auch beschränkten - Verfügungsgewalt des Verpfänders belegen (vgl. RGSt 70, 37; Dreher, StGB 36. Aufl. § 259 Rdn. 8).

13

Die vom vorlegenden Gericht vertretene Rechtsauffassung widerspricht auch nicht dem Analogieverbot. Sie hält sich vielmehr im Rahmen zulässiger Auslegung. Nach Wortlaut und Sinn des § 259 StGB kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber - in Übereinstimmung mit dem für bürgerlich-rechtliche Übertragungsgeschäfte geltenden Grundsatz der wesensmäßigen Gleichbehandlung von mittelbarem und unmittelbarem Besitz (§ 868 BGB) - keinen Anlaß gesehen hat, die im Wirtschaftsleben besonders häufig vorkommende Annahme von Verfügungen über verwahrte, eingelagerte, beförderte oder sonstwie in mittelbarem Besitz befindlichen Sachen bei der Beurteilung von Verschaffungsdelikten anders zu behandeln als die Annahme der Sachen selbst. Damit wird jedenfalls auch die Anwendung des § 259 StGB auf den Erwerb verpfändeten Diebesguts durch entgeltliche Übertragung der zugehörigen Pfandscheine vom erkennbaren Zweck des Gesetzes gerechtfertigt.

14

Nach alledem ist die Vorlegungsfrage in sinngemäßer Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts in der aus der Beschlußformel ersichtlichen Weise zu beantworten.

Pfeiffer
Mösl
Pikart
Woesner
Kuhn