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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1956, Az.: 4 StR 365/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.12.1956
Aktenzeichen
4 StR 365/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 12800
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 08.06.1956

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 6. Dezember 1956,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 8. Juni 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte fuhr mit einem Lastzug auf der Bundesautobahn von Recklinghausen-Stuckenbusch in Richtung Düsseldorf. Seine Fahrgeschwindigkeit betrug 60 km/st. Beim Überholen eines langsam vor ihn fahrenden Lastzugs, der von dem Kraftfahrer H. gesteuert wurde, stieß er mit dem rechten vorderen Kotflügel seines Lastwagens und der rechten Kante seines Führerhauses gegen die linke hintere Kante des Anhängers dieses Lastzuges. Durch den Zusammenstoß erlitt sein Beifahrer einen Schädelbruch und starb am nächsten Tage. Zwei weitere nachfolgende Lastwagen und ein Kombi-Wagen wurden beim Ausweichen nach links ebenfalls beschädigt.

2

Während der Angeklagte den Unfall dadurch erklärt, daß sich der Anhänger des vor ihm fahrenden Lastzuges "wahrscheinlich" plötzlich gelöst und durch das selbsttätige. Einsetzen der Bremsung mitten auf der Fahrbahn stehen geblieben sei, nimmt die Strafkammer an, daß sich der Anhänger entgegen der Bekundung des Zeugen K., der als letzter Unfallbeteiligter mit seinem Lastwagen auf den Grünstreifen ausgewichen war, erst infolge des Zusammenpralls gelöst habe. Nach ihrer Auffassung ist der Unfall auf die Unaufmerksamkeit des Angeklagten zurückzuführen, der sein Augenmerk nicht genügend auf den vor ihm fahrenden Lastzug gerichtet habe und zu spät auf die Überholungsbahn gefahren sei.

3

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

4

Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts. Auf die Verfahrensbeschwerde hin muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden.

5

Mit Recht fühlt sich der Angeklagte in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt, weil die Strafkammer die Vernehmung der von ihm benannten Zeugin Ke. über den Zeitpunkt der Loslösung des Anhängers des Lastzugs H. abgelehnt hat.

6

Frau Ke. war Mitfahrerin des Zeugen K., der bekundet hatte, er habe gesehen, daß sich der Anhänger des Lastzugs H. bereits von dem Motorwagen gelöst gehabt habe, als der Angeklagte mit seinem Fahrzeug gegen den Anhänger gefahren sei. Er berief sich in seiner Aussage darauf, daß Frau Ke. die gleiche Beobachtung gemacht habe. Deshalb beantragte der Verteidiger, Frau Ke. als Zeugin darüber zu vernehmen, "daß sich auch nach ihrer Beobachtung der Anhänger des Wagens H. bereits gelöst hatte, als der Angeklagte mit seinem Wagen den Anhänger des vor ihm fahrenden Lastzugs berührte." Die Strafkammer hat diesen Antrag in der Hauptverhandlung nach § 244 Abs. 3 StPO mit der Begründung abgelehnt, die Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten durch ihre Vernehmung bewiesen werden soll, könne so behandelt werden, als wäre die behauptete Tatsache wahr. Es könne, also davon ausgegangen werden, daß die Zeugin Ke. ebenso wie der Zeuge K. beobachtet hat, daß sich der Anhänger des Wagens H. bereits gelöst hatte, als der Angeklagte mit seinem Wagen den Anhänger des vor ihm fahrenden Lastzuges berührte. In den Urteilsgründen wird hierzu ausgeführt:

"Das Gericht ist davon überzeugt, daß der Zeuge K. die Wahrheit sagen will; es ist auch davon ausgegangen, daß die von dem Angeklagten noch benannte Zeugin Ke., die neben K. im Wagen saß, auf Grund ihrer Wahrnehmungen die gleiche Bekundung machen wird. Die Kammer ist jedoch der Überzeugung, daß die Beobachtung des Zeugen K. und der Zeugin Ke. auf einem Irrtum beruht, wieder gerade bei der Beobachtung von Verkehrsunfällen sehr häufig ist. Abgesehen davon, daß die übrigen Unfallzeugen, insbesondere der schräg hinter dem Lastzug des Angeklagten fahrende Zeuge H., und auch der Angeklagte selbst nicht gesehen haben, daß sich der Anhänger des Lastzugs H. schon vor dem Aufprall des Lastzugs des Angeklagten von dem Motorwagen gelöst hatte, erscheint es ausgeschlossen, daß K. und die Mitfahrerin Ke. von ihrem Standpunkt zur Zeit des Unfalls alle Einzelheiten des Zusammenstoßes so wahrgenommen haben, wie sie sich tatsächlich zugetragen haben; denn diesen Zeugen wurde die freie Sicht auf den Lastzug des Zeugen H. durch den vor ihnen fahrenden Lastkraftwagen des Zeugen H. und durch den Lastzug des Angeklagten genommen. Sie konnten den Lastzug des Zeugen H. nur zwischen den Fahrzeugen des Angeklagten und des Zeugen H. hindurch sehen."

7

Diese Behandlung des Beweisantrages verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO.

8

1.

Die Wahrunterstellung wird dem Sinn und der Tragweite des Beweisangebotes nicht gerecht, die sich sowohl aus der Fassung des Antrags als auch aus seinem Verhältnis zu den übrigen Beweiserhebungen ergeben. Der Verteidiger hat sich zwar ausdrücklich auf die "Beobachtung" der Zeugin berufen. Damit wollte er aber keine sachliche Einschränkung zum Ausdruck bringen oder gar selbst auf die Möglichkeit eines Irrtums der Zeugin hinweisen. Ersichtlich sollte mit der Zeugenbenennung gerade unter Beweis gestellt werden, daß sich der Unfall wirklich so zugetragen hat, wie K. es geschildert hat. Durch die Bekundung der Zeugin sollte also der Beweiswert der Aussage K.s erhöht werden, um die nach dem - zuvor erstatteten - Sachverständigengutachten und der Aussage des Fahrers H. möglichen Schlußfolgerungen zu entkräften; denn sonst wäre der Beweisantrag überflüssig gewesen.

9

Bei dieser Verfahrenslage war das Landgericht, wenn es die Vernehmung der Zeugin durch eine Wahrunterstellung ersetzen wollte, genötigt, den Unfallhergang selbst, genau so wie er in dem Beweiserbieten angegeben war, ohne jeden Vorbehalt als wahr zu unterstellen. Wie in der Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt ist, muß die Wahrunter Stellung die behauptete Tatsache in ihrem wirklichen Sinn und in vollem Umfange ohne jede Einengung. Verschiebung oder sonstige Änderung erfassen. Ebenso wie eine teilweise Wahrunterstellung ist deshalb auch die Einschränkung unzulässig, das Gericht sei überzeugt, daß der benannte Zeuge entsprechend der Beweisbehauptung aussagen werde, seiner Beobachtung komme aber, z.B. infolge einer beschränkten Wahrnehmungsfähigkeit oder wegen der Möglichkeit eines Mißverständnisses oder Beobachtungsfehlers, gegenüber den sonstigen Beweismitteln nur eine geringe Beweiskraft zu. Die Glaubhaftigkeit des Zeugen darf das Gericht im Falle der Wahrunterstellung weder aus subjektiven noch aus objektiven Gründen anzweifeln. Wenn es glaubt, die Beweisbehauptung nicht vorbehaltlos als wahr unterstellen zu können, muß es den Beweis erheben, sofern es die Ablehnung nicht in der Hauptverhandlung ausdrücklich mit anderen im Gesetz zugelassener. Gründen rechtfertigt (vgl u.a. RG JW 1922, 1033 Nr. 41 mit Anmerkung von Alsberg; 1931, 1815 Nr. 27; 1936, 1132 Nr. 11; HRR 1939, 1008; OGHSt 1, 208, 211; BGHSt 1, 137; BGH 5 StA 138/53 vom 22. September 1953; Löwe-Rosenberg 20. Aufl. § 244 Anm. 23). Das Nachschieben von Ablehnungsgründen im Urteil ist unzulässig (BGH NJW 1951, 368 Nr. 24).

10

Diese Grundsätze wurden hier wahrscheinlich schon bei der Zusage der Wahrunterstellung verletzt, da in dem ablehnenden Beschluß die Unterscheidung zwischen dem wirklichen Unfallverlauf und der Beobachtung der Zeugin bereits fühlbar wird. In den Urteilsgründen tritt der Verfahrensverstoß sodann deutlich zutage. Indem die Strafkammer erklärt, nach ihrer Überzeugung beruhe die in dem Beweisantrag bezeichnete Beobachtung der Zeugin auf einem Irrtum, entkleidet sie die Beweistatsache jeder Bedeutung für die Entlastung des Angeklagten und verletzt mithin ihre Verpflichtung zur restlosen Durchführung der Wahrunterstellung (RG JW 1931, 1815 Nr. 27; 1936, 1132 Nr. 11).

11

Dem steht nicht entgegen, daß als wahr unterstellte Tatsachen ebenso der freien Beweiswürdigung unterliegen wie voll bewiesene. Der Tatrichter ist zwar nicht genötigt, aus ihnen dieselben Schlußfolgerungen zu ziehen wie der Angeklagte. Dieser Grundsatz bezieht sich aber nicht auf die Richtigkeit der als wahr unterstellten Tatsache, sondern betrifft nur ihre Erheblichkeit für die Tatbestandsverwirklichung. Die Tatsache selbst darf im Falle ihrer Wahrunterstellung nicht mehr angezweifelt werden; ihr gegenüber bleibt dem Gericht nur noch der Nachweis offen, daß die für die Beurteilung des Sachverhalts einflußlos ist (RGSt 44, 294, 299; BGHSt 1, 137, 139 [BGH 04.05.1951 - 4 StR 216/51] a.E.).

12

Es ist allerdings anerkannt, daß der Richter nicht verpflichtet ist, einen Beweis zu erheben, an dessen völliger Nutzlosigkeit von vornherein kein Zweifel bestehen kann (RGSt 46, 383;  63, 329;  75, 14; OLG Kiel DRZ 1946, 30). Das gilt namentlich dann, wenn der Beweiswert einer Zeugenaussage für die Feststellung des Sachverhalts aus körperlichen oder geistigen Mängeln des Zeugen von vornherein mit Sicherheit verneint werden kann (GA 49/264; JW 1931, 1815 Nr. 27). In einem solchen Fall muß das Gericht aber die Ablehnung der Beweisaufnahme in der Verhandlung ausdrücklich auf diesen Grund stützen, damit der Angeklagte seine Verteidigung danach einrichten kann (RGSt 63, 329; BGH NJW 1951, 368 Nr. 24; OLG Kiel a.a.O.). Wenn es also, etwa nach anfänglicher Wahrunterstellung, zu der Überzeugung kommt, daß das Beweismittel ungeeignet ist, muß es die Verhandlung wieder eröffnen und dem Angeklagten zunächst durch Verkündung eines neuen Ablehnungsbeschlusses Gelegenheit geben, sein Vorbringen in dieser Richtung zu ergänzen. Das ist hier nicht geschehen, ganz abgesehen davon, daß - wie unter 2 erörtert wird - eine solche unbedingte Ungeeignetheit der benannten Zeugin auch nicht mit Sicherheit gegeben war.

13

2.

Mit Recht weist die Revision ferner darauf hin, daß die Behandlung des Beweisantrages auch unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Vorwegnahme des Beweisergebnisses zu beanstanden wäre. Der Wert eines Beweismittels für die richterliche Überzeugungsbildung von einem bestimmten Ereignis läßt sich in der Regel erst richtig bemessen, wenn der Beweis erhoben ist. Ob ein Zeuge glaubhaft ist, ob er sichere Beobachtungen über den unter Beweis gestellten Vorgang machen konnte, kann erst nach seiner Vernehmung zuverlässig beurteilt werden, bei der sich das Gericht hierüber durch entsprechende Fragen gemäß § 69 Abs. 2 StPO Gewißheit verschaffen muß (RGSt 49, 44;  51, 3; OGHSt 3, 141, 144; BGH NJW 1952, 191 Nr. 16).

14

Die Urteilsdarlegungen sind insoweit möglicherweise auch durch Verstöße gegen die Denkgesetze beeinflußt. Die Strafkammer meint, es sei ausgeschlossen, daß Frau Ke. von Ihrem Standort aus "zur Zeit des Unfalls" alle Einzelheiten des Zusammenstoßes so wahrgenommen haben kann, wie sie sich zugetragen haben, weil sie den Lastzug H. nur zwischen den Fahrzeugen des Angeklagten und des Zeugen H. hindurch sehen konnte. Dabei verkennt sie, daß nach den bisherigen Feststellungen kurz vor dem Unfall, als sich nach der Beweisbehauptung der Anhänger des Lastzugs H. von dem Motorwagen gelöst haben soll, der Lastzug H.s und der ihm folgende Kombi-Wagen des Zeugen R. noch dicht hintereinander auf der Überholungsbahn waren, wo auch K. mit der Beifahrerin Ke. in einem Lastwagen dahinfuhren. Diese beiden Zeugen wurden also jedenfalls nicht durch das Fahrzeug H.s daran gehindert, den auf der rechten Straßenseite fahrenden Lastzug des Zeugen H. zu beobachten. Erst infolge des Zusammenstoßes bildete sich ein dichtes Fahrzeugknäuel, dem K. noch rechtzeitig auf den Grünstreifen ausweichen könnte.

15

Der Hinweis des Landgerichts, daß weder H. noch der Angeklagte das Loslösen des Anhängers vor dem Unfall gesehen haben, könnte in diesem Zusammenhang nur von Bedeutung sein, wenn festgestellt wäre, daß die beiden Fahrer ihre Aufmerksamkeit überhaupt auf den von H. gesteuerten Lastzug gerichtet haben. Wie sich indes aus den Urteilsgründen ergibt, hat der Angeklagte nur den Personenwagen beobachtet, der ihn kurz vor dem Unfall überholte. H. hat nach seiner polizeilichen Aussage den Lastzug H. vor dem Unfall überhaupt nicht gesehen.

16

Bei dieser Sachlage hätte sich die Strafkammer erst nach eingehender Befragung der Zeugin Ke. ein Bild darüber machen können, ob sie von ihrem Platz an der Seite des Zeugen K. aus richtig beobachten konnte, in welchem Zeitpunkt sich der Anhänger von dem Motorwagen gelöst hat. Diesen Gesichtspunkt hätte das Landgericht auch von Amts wegen im Rahmen seiner Aufklärungspflicht zwecks vollständiger Erforschung des Sachverhalts beachten müssen.

17

3.

Wie aus den weiteren Urteilsausführungen über den Beweiswert der Aussage des Zeugen K. zu entnehmen ist, erachtet das Landgericht dessen Bekundungen deshalb für objektiv unrichtig, weil nach dem Sachverständigengutachten der überladene Anhänger sich nicht etwa - infolge der schadhaften und mangelhaft befestigten Anhängerkupplung - von dem Motorwagen losgerissen hatte, sondern weil er durch einen starken Schub gegen den Motorwagen gelöst worden ist und weil dieser Schub nach der Aussage des Zeugen H. nicht durch plötzliches starkes Bremsen entstanden sein kann. Dieselben Überlegungen liegen ersichtlich auch der Ansicht der Strafkammer über die Wertlosigkeit der Aussage der Zeugin Ke. zugrunde. Hiernach hat das Landgericht das angebotene Beweismittel und die schon erhobenen Beweise gegeneinander abgewogen und das Gegenteil der als wahr unterstellten Tatsache für erwiesen erachtet. Das ist unzulässig (HRR 1959, 1008; OGHSt 3, 141, 144). Abgesehen davon, daß der Gerichtsbeschluß dies nicht erkennen ließ, ist die Ablehnung eines Beweisantrages aus diesem Grunde in § 244 Abs. 2 Satz 2 StPO ausdrücklich untersagt.

18

4.

Durch die erörterten Verfahrensverstöße ist die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO); denn das Verschulden des Angeklagten wäre mindestens geringer zu beurteilen, wenn sich der Anhänger ohne sein Hinzutun von dem Motorwagen des voranfahrenden Lastzugs gelöst und ihm plötzlich die Fahrbahn versperrt hätte. Die Sache muß deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht zur neuen Verhandlung zurückverwiesen werden.

Rotberg
Krumme
Seibert
Lang-Hinrichsen
Dr. Wiefels