Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.05.1951, Az.: 4 StR 216/51
Anstiftung; Begründung eines Beweisantrages; Wahrunterstellung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.05.1951
- Aktenzeichen
- 4 StR 216/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10002
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 06.01.1951
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 1, 137 - 139
- JZ 1951, 464 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1951, 573
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Die Behauptung, der Angeklagte sei zur Tat "angestiftet" kann bei einfacher Sachlage als Beweistatsache zur Begründung eines Beweisantrags ausreichen.
- 2.)
Behauptet der Täter, zur Tat angestiftet worden zu sein und bietet er Beweis dafür an, so darf diese Behauptung im allgemeinen nicht als wahr unterstellt, sondern muss aufgeklärt werden, weil erst der wirkliche Hergang in der Regel Aufschluss über das Schuldmass des Täters gibt, das die Strafzumessung mitbestimmt.
Redaktioneller Leitsatz
1. Zum Rechtsbegriff der Anstiftung. Handelt es sich um einen einfachen Sachverhalt, so kann er aber zugleich als Rechtstatsache gelten. Er ist dann zur Begründung eines Beweisantrages ausreichend. Ein solcher Antrag läßt deutlich erkennen, welches Verhalten vor Gericht bewiesen werden soll.
2. Das Gericht unterliegt der Verpflichtung auf eine Substantiierung hinzuwirken.
3. Die Wahrunterstellung stellt darauf ab, daß die unterstellte Tatsache als erwiesen feststeht und wie das übrige Ergebnis der Hauptverhandlung, der gerichtlichen Würdigung unterliegt.
In der Strafsache
...
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 4. Mai 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Jagusch
Bundesrichter Dr. Kleinewefers als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizassistent ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 6. Januar 1951 im Strafausspruch einschliesslich der Verurteilung wegen Rückfalls mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Angeklagte ist wegen fortgesetzter Urkundenfälschung und Rückfalldiebstahls (§§ 267, 242, 244, 74 StGB) zu einer Gesamtzuchthausstrafe verurteilt. Ihre auf das Strafmass beschränkte Revision ist begründet.
Für das Strafmass kann es erheblich sein, ob die Angeklagte den Entschluss, das Wäschepaket zu stehlen, von sich aus gefasst hat, oder ob sie dazu, wie sie vorgebracht und wofür sie Beweis angeboten hat, von D. angestiftet worden ist. Ein eigener Tatentschluss der Angeklagten kann, je nach den Umständen, die das Urteil nicht näher darlegt, auf ihren stärkeren Täterwillen hindeuten, eine Anstiftung auf geringeren. Nun hat die Angeklagte durch die Vernehmung des Michel L. als Zeugen beweisen wollen, dass D. sie zu dem Diebstahl im Falle S. angestiftet habe. Das Gericht hat diesen Antrag aber nach § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt, "da die in das Wissen dieses Zeugen gestellten Tatsachen ... als wahr unterstellt werden könnten". Eine solche Wahrunterstellung kam von vornherein nur dann in Betracht, wenn überhaupt ein Beweisantrag nach § 244 StPO vorlag. Das ist zu bejahen. Zwar hatte die Angeklagte nur beantragt, L. über die "Anstiftung" durch D. zu hören, ohne weitere Beweistatsachen anzugeben. Der Begriff der Anstiftung ist an sich ein Rechtsbegriff. Bei einem so einfachen Sachverhalt wie hier kann er aber zugleich als Rechtstatsache gelten und daher zur Begründung des Beweisantrags ausreichen, weil ein derart begründeter Antrag deutlich erkennen lässt, welches angebliche Verhalten des D. die Angeklagte vor Gericht beweisen wollte. Ein ausreichend begründeter Beweisantrag hat also vorgelegen.
Mit Recht rügt die Revision aber, die Wahrunterstellung erschöpfe die Beweistatsachen nicht; das Gericht habe die Anstiftung imübrigen auch nicht als wahr, sondern nur als möglich unterstellt. Der erste Teil dieser Rüge wäre vermeidbar gewesen, wenn das Gericht von vornherein auf nähere Angaben über die behauptete Anstiftung hingewirkt hätte, wozu es verpflichtet ist (§ 244 Abs. 2 StPO). Denn eine solche kann in sehr verschiedener Weise stattfinden. Ihr Hergang im einzelnen kann beim Anstifter grössere oder geringere verbrecherische Energie, bei dem Angestifteten stärkeren oder schwächeren Widerstand gegenüber der angesonnenen Tat erkennen lassen. Beides kann für den Schuldgrad des Täters und damit auch für die Strafhöhe ins Gewicht fallen, und zwar selbst bei einem schon einschlägig bestraften Täter. Auch ein vorbestrafter Dieb kann einem weiteren, ihm angesonnenen Diebstahl zunächst abgeneigt sein, u.U. allein schon wegen der Abschreckungswirkung der Vorstrafe, auf der der erhöhte Schuldvorwurf beim Rückfalldiebstahl wesentlich mit beruht. Die Wahrunterstellung der Rechtstatsache der "Anstiftung" verschafft dem Gericht daher, jedenfalls in der Regel, kein ausreichendes Tatbild, weil die Einzelheiten der angeblichen Anstiftung ungeklärt bleiben, obwohl sie das Schuldmass und damit die Strafzumessung wesentlich beeinflussen können. Die Hilfsansicht des Landgerichts, der etwaige Anstifter habe bei der Angeklagten "bestimmt keinen erheblichen Widerstand zu überwinden" gehabt, beruht hiernach allein auf der Würdigung ihres Verhaltens beifrüheren Straftaten. Dabei bleibt aber ausser acht, wie sich die hier abzuurteilende Tat wirklich abgespielt hat. Damit unterstellt das Landgericht der Angeklagten in rechtlich unzulässiger Weise zu ihren Ungunsten einen geringen inneren Widerstand gegen diese Tat, obwohl erst die beantragte Beweisaufnahme darüber hätte Klarheit schaffen können.
Mit Recht betont die Revision ausserdem, das Gericht habe die "Anstiftung" aber auch nicht als wahr, sondern nur als möglich unterstellt. Das Urteil lässt in der Tat kaum eine andere Auslegung zu. Das Wesen der Wahrunterstellung liegt aber darin, dass die unterstellte Tatsache damit als erwiesen feststeht und nunmehr, wie das übrige Ergebnis der Hauptverhandlung, gerichtlich zu würdigen ist. Das Landgericht hätte daher selbst bei zulässiger Wahrunterstellung den unterstellten "Hergang" schlechthin und nicht nur möglicherweise als wahr behandeln müssen. Dies setzte aber wiederum nähere Feststellungen über den wirklichen Hergang voraus.
Endlich sind die Rückfallvoraussetzungen des§ 244 StGB nicht ausreichend festgestellt. Die Angeklagte hat die am 20. Mai 1947 in der Sache Cs 950/47 gegen sie verhängte Geldstrafe "am 2. Juni 1947" bezahlt, wie das Landgericht ausführt. Den nächsten Diebstahl hat sie nach dem Urteil "im Juni 1947" begangen. Rückfallbegründend wirkt diese Tat aber nur, wenn feststeht, dass sie nach der Bezahlung (Verbüssung) der Geldstrafe begangen ist. Verbüsst war die Strafe dann, als der Strafgeldbetrag aus dem Vermögen der Angeklagten ausgeschieden, das Strafübel für diese also eingetreten war. Genauere Feststellungen über den Zeitpunkt der zweiten Tat sind daher noch erforderlich. Lässt sich nicht feststellen, ob der Diebstahl in der Sache 8 Ds 313/47 vor oder nach der Entrichtung der Geldstrafe am 2. Juni 1947 begangen ist, so scheidet er als rückfallbegründend aus. Der bisherige Urteilssatz war entsprechend zu ändern, da bislang noch nicht feststeht, dass ein Rückfalldiebstahl vorliegt.
Den übrigen Revisionsangriffen ist nicht beizutreten.
Dr. Hülle
Dr. Augustin
Jagusch
Dr. Kleinewefers