Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1979, Az.: 1 StR 238/79

Zulässigkeit der Aburteilung der in einer Auslieferungsbewilligung genannten Tat unter anderer rechtlicher Würdigung als der im Auslieferungsverfahren ; Rechtliche Zusammenfassung wiederholter Deliktsbegehung kraft Fortsetzungszusammenhangs nach österreichischem Strafrecht; Pflicht der Strafkammer zur Begründung der Bedeutungslosigkeit von Beweisanträgen; Zulässigkeit der Ablehnung der Vernehmung aller bekannten Mittäter des Angeklagten bei bereits durchgeführter Vernehmung zum Beweisthema; Pflicht des Tatrichters zu einer den Behauptungen eines Zeugen entsprechenden Schlussfolgerung bei Wahrunterstellung der Behauptungen; Gesamtvorsatz bei Vorliegen des allgemeinen Entschlusses zur Begehung von Straftaten gleicher Art bei sich bietenden Gelegenheiten; Einstufung mehrerer Taten als Fortsetzungstaten; Umfang der Darlegungspflicht des Tatgerichts in Bezug auf das für die Strafzumessung relevante Bild von Tat und Täter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.07.1979
Aktenzeichen
1 StR 238/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 12195
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg-Fürth - 28.07.1978

Verfahrensgegenstand

Bandendiebstahl u.a.

Prozessführer

Dreher Hermann R. aus M., dort geboren am ... 1947, zur Zeit in Haft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 3. Juli 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten R. gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Juli 1978 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen des fortgesetzten Bandendiebstahls in drei Fällen, der fortgesetzten Urkundenfälschung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug, des fortgesetzten Betruges und der Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage für schuldig befunden. Sie hat ihn hierwegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

2

I.

Ein Prozeßhindernis mit Rücksicht auf die Auslieferung des Angeklagten durch Österreich besteht nicht.

3

Entgegen der Behauptung der Verteidigung (Revisionsrüge Nr. 17) ist die Auslieferung auch zur Verfolgung der im Haftbefehl vom 21. November 1975 beschriebenen Taten bewilligt worden (Bewilligung vom 16. Januar 1976 mit Nachtrag vom 13. Februar 1976, Blatt 5133 f, 5154 der Sachakten).

4

Daß die in diesem Auslieferungshaftbefehl und in dem vom 18. März 1977 neben anderen Delikten aufgeführten Diebstahlstaten als Vergehen nach §§ 242, 243 StGB bezeichnet worden sind, steht der Anwendung des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf sie nicht entgegen. Gemäß Art. 17 des deutsch-österreichischen Auslieferungsvertrages vom 22. September 1958 (BGBl 1960 II S. 1432, 2319) darf die ausgelieferte Person wegen der in der Auslieferungsbewilligung genannten Tat unter anderer rechtlicher Würdigung als der im Auslieferungsverfahren abgeurteilt werden, wenn der Sachverhalt auch unter den neuen rechtlichen Gesichtspunkten die Auslieferung gestatten würde. Das trifft hier zu. Auch im österreichischen Strafrecht gibt es den Tatbestand des Bandendiebstahls, der sich im wesentlichen mit dem des deutschen Rechts deckt (§ 174 Abs. I e ÖstStGB 1852, § 130 ÖstStGB 1975).

5

Auslieferungsrechtliehen Bedenken begegnet schließlich auch nicht, daß die Strafkammer die Diebstähle, die der Angeklagte allein ausführte (Fälle 14, 25, 29, 31, 34, 36, 37 der Urteilsgründe), in die Verurteilung wegen Bandendiebstahls mit einbezogen hat. Sie hat sie zusammen mit einer Reihe von Diebstählen, die der Angeklagte mit einem oder mehreren Bandenmitgliedern beging, als unselbständige Teilakte einer insgesamt dem § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB unterfallenden Fortsetzungstat angesehen. Eine solche rechtliche Beurteilung war auch nach österreichischem Strafrecht möglich, da dieses ebenfalls die rechtliche Zusammenfassung wiederholter Deliktsbegehung kraft Fortsetzungszusammenhangs kennt (Leukauf/Steininger, ÖstStGB, § 28 Anm. C I 1; Foregger/Serini, ÖstStGB, 2. Aufl. § 28 Anm. V).

6

II.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

7

1.

Der Beschwerdeführer bemängelt, die Strafkammer habe seite Verteidigung unzulässig behindert (Revisionsrüge Nr. 16).

8

a)

Soweit er die Beanstandung darauf stützen will, daß der für ihn als Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt entgegen einem später vorgebrachten Antrag nicht durch einen bestimmten anderen Anwalt ersetzt worden ist, entspricht sie nicht der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision teilt die Begründung des Antrags nicht hinreichend deutlich und die der ablehnenden Entscheidungen überhaupt nicht mit.

9

b)

Entgegen der Meinung der Revision war das Landgericht nicht verpflichtet, auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Fürsorge, den Angeklagten, um ihm die Beauftragung eines Wahlverteidigers zu ermöglichen, darauf hinzuweisen, daß die Polizei im Ermittlungsverfahren bei der Schwester seiner Ehefrau 13.700,- DM sichergestellt hatte.

10

2.

Auch die Beanstandung, daß die Strafkammer bei der Ablehnung von fünf Beweisanträgen wegen Entscheidungsunerheblichkeit die jeweils zugrunde liegenden Erwägungen nicht näher angegeben hat und daß die Ablehnungen sachlich nicht gerechtfertigt seien (Rügen Nr. 1, 3, 4, 6, 7), greift nicht durch.

11

a)

Der Antrag auf Vernehmung des benannten Zeugen Walter T. darüber, daß er das im Fall 23 der Urteilsgründe angekaufte Fahrzeugwrack allein vom Mitangeklagten Sch. übergeben erhielt, zielte mit diesem Inhalt nicht erkennbar auf einen für die Entscheidung unmittelbar erheblichen Punkt ab. Gleiches gilt für die beantragte Beweiserhebung über Marke und Farbe des vom Angeklagten im Urteilsfall 33 benutzten Fahrzeugs. Es kann deshalb schon fraglich sein, ob die Strafkammer hier überhaupt verpflichtet war, ihre Auffassung von der Bedeutungslosigkeit beider Beweisanträge näher zu begründen, wie das nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig erforderlich ist (z.B. BGHSt 2, 284, 286; BGH NJW 1953, 35 Nr. 21; BGH GA 1957, 85; BGH, Beschluß vom 10. März 1970 - 5 StR 61/70 -, bei Dallinger MDR 1970, 560). Jedenfalls lag beide Male der Ablehnungsgrund auf der Hand. Bereits aus der Tatsache der Ablehnung ergab sich weiter klar, daß die Strafkammer die Beweisbehauptungen auch nicht nur mittelbar, nämlich im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Sch., als erheblich ansah. Der Angeklagte und sein Verteidiger waren somit ohne weiteres in der Lage, sich auf die Verfahrenssituation, wie sie durch die Ablehnung der Anträge entstanden war, sachgemäß einzustellen und gegebenenfalls weitere Anträge anzubringen. Auf dem Fehlen näherer Ablehnungsbegründungen kann hier folglich das Urteil nicht beruhen.

12

In der Sache selbst enthalten beide Beschlüsse keinen Rechtsfehler. Von den behaupteten Tatsachen konnte nicht zwingend auf Unglaubwürdigkeit des Sch. geschlossen werden. Eine dahingehende Folgerung war lediglich möglich. Der Tatrichter hatte hierüber frei zu befinden. Ihm war zwar verwehrt, eine Beweiswürdigung zum Wahrheitsgehalt der mit den Anträgen vorgebrachten Tatsachenbehauptungen vorwegzunehmen. Ob er aus ihnen den vom Angeklagten gewünschten Schluß ziehen wollte, war dagegen von ihm unter freier Würdigung der bisher erhobenen Beweise zu entscheiden (vgl. RGSt 63, 328, 329; BGH GA 1964, 77).

13

Die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei in der Tatnacht des Falles 33 von der Polizeistation B. observiert und dabei nicht als Beteiligter dieses Diebstahls festgestellt worden, war nicht Thema des Beweisantrags. Sie kann daher der seine Ablehnung betreffenden Verfahrensrüge nicht zum Erfolg verhelfen.

14

b)

Offenkundig war ferner, weshalb die Strafkammer eine Vernehmung der Ehefrau des Tankstellenpächters, von dessen Betriebsgelände das Fahrzeug des Falles 6 entwendet wurde, als bedeutungslos abgelehnt hat. Es ist nicht erfindlich, inwiefern eine etwaige Bekundung der Zeugin, daß am Morgen des 18. Juni 1972 der Kraftwagen des Bandenmitglieds Wolfgang Ra. in der Nähe der Tankstelle gestanden habe, einen brauchbaren Hinweis dafür hätte erbringen können, daß die Darstellung des Sch., Ra. sei an dem am Tag zuvor ausgeführten Diebstahl nicht beteiligt gewesen, "völlig" unglaubhaft sei.

15

c)

Die beantragte Vernehmung des Jürgen L. zielte auf einen Beweis dafür ab, daß das von dem Zeugen Burkhard Sche. bekundete Gerede von Untersuchungshäftlingen über eine angebliche Absprache zwischen dem Angeklagten und L., Sch. fälschlich belasten zu wollen, nicht zutreffe. Die Strafkammer hat auf dieses Gerede nichts gegeben und aus ihm irgendwelche für den Angeklagten nachteiligen Schlüsse nicht gezogen (UA S. 10). Des angebotenen Beweises dafür, "daß die Aussage des Zeugen Sche. auf Grund eines Knastgerüchts abgegeben wurde", bedurfte es mithin nicht.

16

d)

Ins Leere geht der Angriff auf den Beschluß, mit dem die Strafkammer zunächst die beantragte Vernehmung des Wilhelm Ro. darüber abgelehnt hat, ob Sch. "Ende der sechziger Jahre" eine Diebesbande gegründet hatte. Der Zeuge ist später auf Grund des Beschlusses vom 6. Juni 1978 antragsgemäß vernommen worden (Bl. 260 des Hauptverhandlungsprotokolls, Bl. 7541 der Sachakten).

17

3.

Die vom Beschwerdeführer beantragte Vernehmung der Zeugen Herbert und Karoline G. hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei aus dem Grunde abgelehnt, daß der Beschwerdeführer allein des Diebstahls und nicht der Verwertung des im Falle 13 der Anklage entwendeten Kraftwagens angeklagt war und es daher auf die in das Wissen der Zeugen gestellte Person des Erwerbers nicht ankam. Die Revision (Rüge Nr. 2) legt nicht dar, daß die von ihr behauptete Unrichtigkeit früherer Angaben des Sch. hierüber zum Inhalt des Beweisantrags gemacht worden sei. Überdies trifft es nicht zu, daß Sch. bei seiner polizeilichen Vernehmung am 23. Juni 1976 erklärt habe, der Wagen sei von einem Viehhändler oder Metzger erworben worden. Vielmehr hat er lediglich angegeben, es könne so gewesen sein, er wisse das aber nicht genau.

18

4.

Zu Recht hat das Landgericht den Antrag, bei der Polizeistation B. nach dem Verbleib dort sichergestellter Unterlagen über einen von Sch. für eigene Gebrauchszwecke getätigten Kauf eines Kraftwagens Ford Mustang zu forschen, damit abgelehnt, daß sie keine Schlüsse auf die Täterschaft des Beschwerdeführers zulassen (Rüge Nr. 8). Das gilt auch, soweit der Antrag auf die Glaubwürdigkeit des Sch. und sonach nur mittelbar auf die Frage der Täterschaft des Beschwerdeführers abzielte. Die Kaufunterlagen konnten keinen Beweis für die Behauptung erbringen, Sch. habe den Erlös aus dem Verkauf des im Falle 23 der Urteilsgründe gestohlenen Fahrzeugs entgegen seiner Darstellung nicht an den Beschwerdeführer abgeliefert, sondern damit den Ford-Wagen bezahlt.

19

5.

Die Ablehnung des Antrags, von der Nekura-Versicherung alle Unterlagen aus dem Jahre 1974 über Versicherungsverträge des Angeklagten und seiner Frau anzufordern, läßt ebenfalls Rechtsfehler nicht erkennen (Rüge Nr. 9). Wenn der Angeklagte mit einem Mercedes-Coupe zur Tatzeit des Falles 23 noch nicht haftpflichtversichert war, schlösse das nicht aus, daß er es bereits benutzte und mit ihm an der Stelle vorbeikam, an welcher der mit dem gestohlenen Fahrzeug typengleiche Wagen in einen Unfall verwickelt worden war. Mit dieser Erwägung durfte der Antrag wegen Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt werden.

20

6.

Der Antrag auf Vernehmung aller bekannten Mittäter des Angeklagten hat das Landgericht zu Recht abgelehnt, weil sie, wie der Beschluß feststellt, zum Beweisthema bereits vernommen worden waren. Die dieser Feststellung widersprechende Behauptung der Revision (Rüge Nr. 10) kann nicht damit belegt werden, daß sich die Urteilsgründe lediglich mit den Angaben derjenigen Mittäter befassen, die - im Gegensatz zur Beweisbehauptung - eine erhebliche Einwirkung des Angeklagten auf ihren Willen schilderten.

21

7.

Die Strafkammer war nicht gehalten, den Zeugen Gerhard Lu. darüber zu vernehmen, "daß der von Sch. beigebrachte Brief, welcher von ... Lu. stammen soll, ein Bluff" sei (Rüge Nr. 11). Den mit dem Antrag erstrebten Beweis, daß der Zeuge den Brief schrieb, hat die Strafkammer zutreffend deswegen als entscheidungsunerheblich bezeichnet, weil es auf die Person des Briefverfassers nicht ankam. Dem Beweisantrag war nicht zu entnehmen, inwiefern mit der gewünschten Vernehmung beweisbar sei, daß der Brief "nur zu Lasten von Herrn Sch. gewertet werden" könne. Das Vorbringen der Revision, Sch. habe veranlaßt, daß die frühere Ehefrau des Angeklagten den Brief geschrieben habe, war nicht Gegenstand des Beweisantrags.

22

8.

Ob der Antrag auf nochmalige Vernehmung des Wilhelm Ro. zum Alibi des Angeklagten in der Tatnacht der Anklagefälle Nr. 8 und 9 wegen Prozeßverschleppungsabsicht abgelehnt werden durfte, kann dahinstehen (Rüge Nr. 12). Gemäß der Beschlußbegründung war der Zeuge dreimal ausgiebig über sein Sachwissen vernommen worden. Es lag daher ein Beweisantrag im Sinne von § 244 StPO nicht vor. Über das gestellte Verlangen hatte der Tatrichter nur im Rahmen der allgemeinen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO zu entscheiden, ohne bei seiner Ablehnung an die Gründe des § 244 Abs. 3 StPO gebunden zu sein (BGH GA 1958, 305, 306 m. Nachw.; BGH, Urteil vom 2. August 1977 - 1 StR 130/77). Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine vierte Vernehmung des Wilhelm Ro. zum selben Verfahrensgegenstand hätte geboten erscheinen können.

23

9.

Unbegründet ist weiter die Beanstandung (Rüge Nr. 13), die Strafkammer habe im Fall 41 der Anklage die Zusage einer Wahrunterstellung nicht eingehalten. Der Angeklagte hatte behauptet, er sei vom 24. September bis 4. Oktober 1974 in der Universitätsklinik E. stationär behandelt worden und habe während dieser Zeit das Krankenhaus nicht verlassen. Die Strafkammer hat keine damit in Widerspruch stehenden Feststellungen getroffen (UA S. 70, 121). Sie hat allerdings aus der als wahr unterstellten Tatsache nicht gefolgert, Sch. habe bei seiner Angabe gelogen, daß der Angeklagte die Fahrgestellnummer des in der Nacht zum 2. Oktober 1974 gestohlenen und angeblich bereits am 3. Oktober 1974 neu zugelassenen Wagens des Urteilsfalles 30 verfälscht habe. Das begründet jedoch keinen Rechtsfehler. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, aus einer von ihm als wahr unterstellten Tatsache die gleichen Schlüsse zu ziehen wie der sie behauptende Verfahrensbeteiligte (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1956 - 4 StR 365/56 -, bei Martin DAR 1957, 68; Urteile vom 13. Februar 1968 - 1 StR 659/67 - und vom 14. Januar 1975 - 1 StR 625/74).

24

10.

25

Wenn, wie die Revision behauptet (Rüge Nr. 5), ein Zeuge bei einer Lichtbildvorlage ausgesagt hat, Sch. und Ra. seien hinsichtlich des im Urteilsfall 6 entwendeten Wagens zuvor als angebliche Kaufinteressenten aufgetreten, mußte sich die Strafkammer nicht gedrängt sehen, die an der Bildvorlage beteiligten Polizeibeamten O. und S. zu vernehmen. Die Bekundungen der beiden Beamten hätten allenfalls Hinweise für eine Mitwirkung auch des Ra. in diesem Fall, nicht aber gegen eine Täterschaft des Angeklagten erbracht.

26

11.

Der Beschwerdeführer beanstandet (Rüge Nr. 14), daß dem Mitangeklagten Sch. seine Angaben zum Anklagefall 13 nicht vorgehalten und daß die Polizeibeamten N. und K. nicht zu den näheren Umständen der Vernehmung gehört worden seien. Die Rüge ist unzulässig. Mit der Behauptung einer unvollständigen Ausschöpfung benutzter Beweismittel kann die Revision nicht begründet werden, wenn, wie hier, die Urteilsgründe keinen Fingerzeig geben, daß die Beanstandung zutrifft (BGHSt 4, 125, 126;  17, 351, 352 f[BGH 03.07.1962 - 1 StR 157/62]; BGH, Urteil vom 24. Oktober 1978 - 1 StR 468/78).

27

12.

28

Der behauptete Verstoß gegen § 136 a StPO (Rüge Nr. 15) ist nicht nachgewiesen.

29

a)

Die Revision erblickt eine unzulässige Täuschung darin, daß dem Beschwerdeführer auf Veranlassung der ermittelnden Staatsanwältin mitgeteilt worden sei, seine Ehefrau habe ihn in 60 bis 80 Fällen belastet. Dieses Vorbringen genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision trägt nicht vor, daß Frau Rothmeier den Beschwerdeführer etwa nicht belastet habe. Die Behauptung, sie habe keine konkreten belastenden Angaben gemacht, ist zu unbestimmt, um sie einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich zu machen.

30

b)

Die weitere Behauptung, dem Beschwerdeführer sei für den Fall, daß er kein Geständnis ablege, die Unterbringung in der psychiatrischen Abteilung einer Justizvollzugsanstalt angedroht worden, ist widerlegt. Nach ihrer dienstlichen Erklärung hat die sachbearbeitende Staatsanwältin lediglich die nicht zu beanstandende Trennung von Mittätern durch Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt erwogen und sich in diesem Sinne allein gegenüber der Justizvollzugsanstalt geäußert.

31

III.

Die Sachbeschwerde deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

32

1.

Die Ansicht der Revision, die Strafkammer habe den Angeklagten wegen der Entwendung der Kraftfahrzeuge lediglich eines einzigen fortgesetzten Bandendiebstahls schuldig sprechen dürfen, ist rechtsirrig.

33

Der zur Annahme einer Fortsetzungstat erforderliche Gesamtvorsatz muß so beschaffen sein, daß er sämtliche Teile der vom Täter geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Er muß den späteren Verlauf der einzelnen Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat sowie die ungefähre Anzahl der Einzeltaten und der Umfang des Gesamterfolges in Betracht kommen (BGHSt 1, 313, 315;  15, 268, 271;  BGH, Urteil vom 27. Mai 1975 - 4 StR 539/74). Der allgemeine Entschluß, künftig bei sich bietenden Gelegenheiten beliebig oft Straftaten gleicher Art zu begehen, begründet keinen Gesamtvorsatz (BGHSt 2, 163, 167;  12, 148, 155;  16, 124, 128 f; BGH, Urteile vom 27. Mai 1975 - 5 StR 184/75 - und vom 26. April 1977 - 1 StR 188/77).

34

Ob hiernach die Strafkammer überhaupt in mehreren Tatreihen jeweils Fortsetzungstaten erblicken durfte, könnte zweifelhaft sein. Der Senat braucht jedoch die Frage nicht abschließend zu beurteilen.

35

Hat der Angeklagte die Kette der Diebstähle mit Gesamtvorsatz im vorbeschriebenen Sinne begonnen, so konnte die Strafkammer zur Annahme gelangen, daß seine Kenntnis von den unmittelbar nach Begehung des Falles 5 eingeleiteten polizeilichen Ermittlungen den Fortsetzungszusammenhang unterbrach, der Angeklagte im Fall 6 und in den folgenden Fällen bis zur Verhaftung des Mitangeklagten Schütz nach der Tat Nr. 13 der Urteilsgründe auf Grund neu gefaßten Gesamtvorsatzes handelte und die übrigen Diebstahlstaten wiederum auf neuem Entschluß beruhten. Dafür, daß sie eine solche Annahme als rechtsnotwendig angesehen hat, ergeben die Urteilsgründe keinen Anhalt.

36

Würde es an den Voraussetzungen für die rechtliche Würdigung jeweils mehrerer Taten des Angeklagten als Fortsetzungstaten fehlen, so hätte er wegen 25 Vergehen des Bandendiebstahls (Fälle 2, 3, 4, 6, 9, 10, 13, 15, 16, 17, 20, 21, 23, 26, 32, 33, 40, 44, 47, 48, 53, 56, 57, 58, 59 der Urteilsgründe), wegen eines Vergehens der Beihilfe zum Bandendiebstahl (Fall 8), wegen sieben Vergehen des Diebstahls nach §§ 242, 243 StGB (Fälle 14, 25, 29, 31, 34, 36, 37), wegen 18 Vergehen der Urkundenfälschung, zum Teil in Tateinheit mit Betrug (Fälle 7, 8, 9, 10, 12, 14, 17, 18, 21, 23, 25, 26, 29, 31, 36, 37, 40, 44), und wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage verurteilt werden müssen. Durch die fehlerhafte rechtliche Würdigung wäre der Angeklagte nicht beschwert. Das würde nicht nur für den Schuldspruch, sondern auch für die Strafe gelten. Bei der Vielzahl der rechtlich selbständigen Fälle könnte ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter, hätte er entsprechend erkannt, zu einer geringeren Strafe gelangt wäre.

37

2.

Auch die Angriffe gegen die Strafzumessung sind nicht gerechtfertigt.

38

Das Revisionsgericht kann in die Strafzumessung regelmäßig nur eingreifen, wenn die ihr zugrunde liegenden Erwägungen in sich rechtlich fehlerhaft sind oder wenn das Tatgericht die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt hat (BGHSt 17, 35, 36;  27, 2, 3). Das Tatgericht braucht nicht alles darzulegen, was sich aus dem von ihm gewonnenen Bild von Tat und Täter für die Strafzumessung ergeben hat. Es genügt, wenn die Umstände angeführt werden, die für die Strafzumessung bestimmend waren (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).

39

Dieser Darlegungspflicht ist die Strafkammer hinreichend nachgekommen. Sie hat, was nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden kann (vgl. BGHSt 24, 268[BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]), in einer für alle Einzelstrafen geltenden Zusammenfassung die wesentlichen Umstände mitgeteilt, die sie berücksichtigt hat. Hierbei hat sie hervorgehoben, daß der Angeklagte der geistige Urheber der Gesamtunternehmung und ihr leitender Kopf war, und hat weiter die Schadenshöhe als bestimmend angeführt. Entgegen der Behauptung der Revision hat sie ausdrücklich auch seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein bisheriges Unbestraftsein in ihre Erwägungen mit einbezogen (UA S. 125 bis 127). Daß sie die letztgenannte Zumessungstatsache ersichtlich in ihrem Gewicht gegenüber den Tatumständen und der Persönlichkeit des Angeklagten hat zurücktreten lassen, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

40

Der von der Revision mit der Bestrafung des Mittäters Sch. angestellte Vergleich ist unbeachtlich. Ein Grundsatz, daß Mittäter bei vermeintlich gleicher Tatbeteiligung gleichhoch zu bestrafen seien, besteht nicht. Vielmehr ist angesichts der Verschiedenheit der jeweiligen Tatumstände und der Täterpersönlichkeit die angemessene Strafe aus der Sache selbst zu finden (BGH, Urteile vom 5. April 1951 - 4 StR 129/51 - und vom 19. April 1977 - 1 StR 51/77).

41

Das Landgericht hat schließlich auch nicht verkannt, daß die Gesamtstrafenbildung einen selbständigen Zumessungsakt darstellt. Deren hier sehr knappe Begründung ermöglicht dem Revisionsgericht noch eine rechtliche Nachprüfung. Sie läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Strafkammer durfte auch für die Gesamtstrafe auf den Schaden, die führende Rolle des Angeklagten und seine Gefährlichkeit abstellen. Daß sie die Strafhöhe nicht eingehender begründet hat, kann hingenommen werden, da sich das Gesamtbild von Taten und Täter aus den Urteilsgründen ergibt und die Strafe weder der unteren noch der oberen Grenze des Zulässigen nahekommt (vgl. BGHSt 8, 205, 211;  24, 268, 271) [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71].

42

Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet. Sie war daher zu verwerfen.

43

IV.

In den Fällen 21, 22, 41 und 70 der Anklage hat die Strafkammer den Angeklagten nicht für schuldig befunden. Da der Eröffnungsbeschluß insoweit in Übereinstimmung mit der Anklage selbständige Taten annimmt, war der Angeklagte hier freizusprechen. Die Formulierung in den Urteilsgründen, daß insoweit von Strafe abgesehen werde, läßt sich als bloßen Fehlgriff im Ausdruck auffassen. Der Freispruch erstreckt sich daher mit der sich daraus ergebenden Kostenfolge auch auf die vorgenannten Anklagefälle.

44

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Pikart
Woesner
Herdegen
Kuhn
Niepel