Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.11.1971, Az.: 1 StR 485/71
Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe; Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung; Bestimmung der Gesamtstrafe als gesonderter Strafzumessungsvorgang
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.11.1971
- Aktenzeichen
- 1 StR 485/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11835
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Würzburg - 28.04.1971
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 24, 268 - 272
- MDR 1972, 157-158 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 454-456 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Prozessführer
Arbeiter Ludwig Eugen M., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1931 in B., zur Zeit in Untersuchungshaft.
Amtlicher Leitsatz
Bewertungsgrundsätze und Begründungserfordernis bei der Gesamtstrafenbildung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 30. November 1971,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau
Bundesrichter Pikart
Bundesrichter Dr. Woesner
Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 28. April 1971 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sieben Fällen, zum Teil tateinheitlich begangen mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen versuchten Diebstahls und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Sperre (§ 42 n StGB) von fünf Jahren angeordnet. Seine Revision greift nur den Strafausspruch mit der Sachbeschwerde an. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Mit der Rüge, die Strafkammer habe den Vorstrafen ein zu großes Gewicht beigemessen, kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen. Insoweit wird ein Rechtsfehler nicht erkennbar. Im übrigen meint die Revision, daß der Tatrichter das Maß der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nur formelhaft begründet habe. Diese Beanstandung greift nicht durch, soweit die Einzelstrafen in Betracht kommen; sie hat Erfolg hinsichtlich der Gesamtstrafe.
1.
Bei der Strafzumessung hat der Tatrichter die Bewertungsgrundsätze der §§ 13 f StGB zu beachten. Im Urteil darzulegen braucht er nur die bestimmenden Strafzumessungserwägungen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Darstellung ist nicht vorgeschrieben (vgl. dazu aus der neueren Rechtsprechung BGH, Urteil vom 30. Juni 1970 - 3 StR 17/68 - mitgeteilt bei Dallinger MDR 1970, 899; Urteil vom 1. Dezember 1970 - 5 StR 64 - 6/70 - mitgeteilt bei Dallinger MDR 1971, 721; Urteil vom 19. Oktober 1971 - 1 StR 613/70). Indessen muß die Begründung im Urteil so angelegt sein, daß dem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung möglich ist. Ein Verstoß hiergegen ist auch auf die Sachbeschwerde zu beachten.
Diesen Erfordernissen genügt im vorliegenden Fall die Begründung, die das angefochtene Urteil für die Bemessung der Einzelstrafen gibt. Es teilt allgemein die zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigten Umstände (UA S. 25) sowie die Tatsachen mit, die das Landgericht als belastend gewertet hat (UA S. 27, 28). Die Strafkammer stellt diese Erwägungen für alle Einzelstrafen gemeinsam an, hebt aber auch die Schadenshöhe in jedem einzelnen Fall als bestimmend hervor (UA S. 28). Diese Handhabung wie auch der Inhalt der Strafzumessungsgründe sind rechtlich nicht zu beanstanden.
2.
Zur Begründung der Gesamtstrafe führt das Urteil lediglich an (UA S. 28): "Die gemäß §§ 74 Abs. 1, 75 StGB zu bildende Gesamtstrafe erschien in Höhe von fünf Jahren angemessen. Die Vorschrift des § 13 StGB wurde beachtet." Diese formelhafte Wendung verwehrt dem Senat hier die Beurteilung, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist, ob er insbesondere die Bedeutung des § 75 Abs. 1 Satz 2 StGB erkannt hat.
a)
Wie schon das Reichsgericht (RGSt 44, 302, 306) hat auch der Bundesgerichtshof ebenfalls früher die Eigenständigkeit der Einzelstrafen betont, die nicht nur als Rechnungsgrößen anzusehen seien (NJW 1966, 509 Nr. 13), andererseits ausgesprochen, daß die Bildung der Gesamtstrafe keine bloße Rechenaufgabe sei (BGHSt 12, 1, 6, 7) [BGH 30.06.1958 - GSSt - 2/58]. Nunmehr gibt der durch das 1. StrRG neu gefaßte § 75 Abs. 1 Satz 2 StGB ausdrücklich eigene, über § 13 StGB hinausgehende Bewertungsgrundsätze; er bringt zum Ausdruck, daß die Bestimmung der Gesamtstrafe ein gesonderter Strafzumessungsvorgang ist (vgl. Maurach, Strafrecht Allgemeiner Teil 4. Aufl. S. 786; Schönke-Schröder StGB 15. Aufl. § 75 Rn 18). Die Bestimmung schreibt eindeutig eine zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten vor. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß die einzelnen Taten Ausfluß einer einheitlichen Täterpersönlichkeit sind und deshalb nicht als bloße Summe, sondern als ein Inbegriff beurteilt werden müssen, dem eine selbständige Bedeutung zukommen kann (vgl. Erster schriftlicher Bericht des Bundestags-Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT.-Drucks. V/4094 S. 26 mit Hinweis auf § 69 E 1962 Begr. S. 193 f, die z.T. die Formulierung von RGSt 44, 302, 306 übernimmt). Das Gesetz stellt bei der Bemessung der Gesamtstrafe auf eine Gesamtschau aller Taten ab. Hierbei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander, insbesondere ihr Zusammenhang, ihre größere oder geringere Selbständigkeit, ferner die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen. Maßgeblich ist ferner die zusammenfassende Würdigung der Person des Täters, neben seiner Strafempfänglichkeit vor allem seine größere oder geringere Schuld im Hinblick auf das Gesamtgeschehen sowie die Frage, ob die mehreren Straftaten einem kriminellen Hang bzw. bei Fahrlässigkeitstaten einer allgemeinen gleichgültigen Einstellung entspringen oder ob es sich um Gelegenheitsdelikte ohne innere Verbindung handelt (vgl. Maurach a.a.O.; Schönke-Schröder a.a.O. § 75 Rn. 14 f; Jescheck, Strafrecht Allgemeiner Teil S. 486).
Im Rahmen dieser Gesamtbewertung läßt sich vor allem auch der besonderen kriminellen Erscheinungsform des sogenannten Serientäters Rechnung tragen. Zu dessen Ungunsten kann dabei berücksichtigt werden, daß er trotz Aufdeckung seiner Straftaten und der Einleitung eines Verfahrens sein strafbares Verhalten bedenkenlos fortgesetzt oder sogar in der Erwartung gehandelt hat, die weiteren Taten würden auf Grund des sogenannten Asperationsprinzips bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht ins Gewicht fallen und damit praktisch straflos bleiben.
Entgegen der vielfach in der Lehre erhobenen Forderung läßt sich eine völlige Trennung der für die Einzel- und Gesamtstraffestsetzung maßgeblichen Gesichtspunkte nicht durchführen (so zutreffend LK 9. Aufl. § 75 Rn. 14; ebenso schon für das frühere Recht Bruns, Strafzumessungsrecht Allgemeiner Teil 1967 S. 421). Umstände wie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters, sein Vorleben und seine aus der Tat sprechende Gesinnung, die schon nach § 13 StGB bei der Festsetzung der Einzelstrafen zu beachten sind, haben auch bei der Bildung der Gesamtstrafe wesentliche Bedeutung. Sie können einmal isoliert für die Einzeltat, zum anderen in ihrer Auswirkung auf die Gesamtheit der Taten "zusammenfassend" berücksichtigt werden.
Andererseits sind bei der vorangehenden Einzelstrafzumessung in der Regel lediglich solche Umstände zu berücksichtigen, die sich gerade aus der jeweiligen Einzeltat ergeben, da ja § 75 Abs. 1 Satz 2 StGB für die Gesamtstrafenbildung einen eigenen Zumessungsvorgang vorsieht (vgl. LK § 75 Rn. 13; Schönke-Schröder a.a.O. § 74 Rn. 10; vgl. auch BGH NJW 1966, 509 Nr. 13). Auch insoweit kann es jedoch erforderlich sein, etwa die Tatsache der Häufung von Straftaten bereits bei der Festsetzung der Einzelstrafen zu berücksichtigen. Das gilt vor allem für die Frage, ob gemäß § 14 StGB die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe unerläßlich ist; das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei Tatmehrheit grundsätzlich für jede Einzelstrafe unter sechs Monaten gesondert zu prüfen (BGHSt 24, 164; BGH MDR 1969, 1022 Nr. 71; BGH bei Dallinger MDR 1970, 196).
b)
Die Gesamtstrafenbildung ist im Urteil ebenfalls gesondert zu begründen (§ 75 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; vgl. auch Dreher StGB 32. Aufl. § 75 Anm. 3; Schönke-Schröder a.a.O. § 75 Rn. 18; LK a.a.O. § 75 Rn. 10, 12; Löwe-Rosenberg StPO 22. Aufl. § 267 Anm. 7 b). Der Tatrichter braucht wie bei den Einzelstrafen so auch bei der Gesamtstrafe allerdings nur die bestimmenden Zumessungsgründe im Urteil darzulegen; auch hier ist eine erschöpfende Darstellung nicht erforderlich. In einfach gelagerten Fällen wird es nur weniger Hinweise bedürfen, wobei auch die gesamten Ausführungen des Urteils von Bedeutung sein können. Soweit Gesichtspunkte wie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten schon bei der Bildung der Einzelstrafen erörtert worden sind, ist eine Bezugnahme hierauf zulässig. Eine erneute Darlegung würde sich in einer unnötigen Wiederholung erschöpfen. Eingehender hingegen wird die Höhe der Gesamtstrafe in der Regel dann begründet werden müssen, wenn die Einsatzstrafe nur geringfügig überschritten oder die Summe der Einzelstrafen nahezu erreicht wird (so schon die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: vgl. BGHSt 8, 205, 210 [BGH 06.10.1955 - 3 StR 279/55] und Urteil vom 24. Februar 1967 - 1 StR 38/67).
Erforderlich bleibt jedenfalls eine Begründung, die dem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung ermöglicht und dem Angeklagten die bestimmenden Gesichtspunkte für die verhängte Gesamtstrafe erkennbar macht. Eine solche fehlt im vorliegenden Fall hinsichtlich der Gesamtstrafe und läßt sich auch aus der Gesamtschau des Urteils nicht herleiten. Das zwingt insoweit - entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft - zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Loesdau
Pikart
Woesner
Strickert