Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1970, Az.: 3 StR 17/68
Rechtliche Beurteilung des Verhaltens Angehöriger der Wachmannschaft des Vernichtungslager Treblinka im Kontext mit der von den Nazis angestrebten "Endlösung der Judenfrage"; Klärung von Verjährungsfragen für die im Raum stehenden Straftatbestände; Ordnungsgemäße Besetzung eines Gerichts; Voraussetzungen für die Ablehnung von Gerichtsmitgliedern; Überprüfung und Würdigung weiterer Verfahrensrügen wie die Ablehnung von Beweisanträgen, die Zulassung der Nebenkläger und die Vereidigung der Zeugen; Bestehen einer Nötigungsstandslage oder Notstandslage des Angeklagten zum Tatzeitpunkt; Staatliche Verbrechensbefehle als Strafmilderungsgründe im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme; Wesen des Rechtssatzes im Zweifel für den Angeklagten (in dubio pro reo)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.06.1970
- Aktenzeichen
- 3 StR 17/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 12684
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 03.09.1965
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Mord und Beihilfe zum Mord
Prozessgegner
1. Koch Kurt Hubert F. aus D., dort geboren am ... 1914
2. Oberpfleger Heinrich Arthur M. aus B., geboren am ... 1902 in W. (Kreis L.)
3. Geschäftsführer August Wilhelm Mi. aus L. (Kreis T.), geboren am ... 1908 in W. (Kreis T.)
4. Rentner Willi Me. aus N. (Kreis L.), geboren am ... 1904 in S. (Kreis B.), in Untersuchungshaft im Gefangenenlager S.
5. Tischler Gustav Mü. aus U., geboren am ... 1903 in W., (Kreis T.-S./CSR), in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt D.-D.
6. Rentner Otto S. aus N., (Kreis M.), geboren am ... 1897 in B.
7. Schneidermeister Franz Su. aus A., geboren am ... 1907 in K. (CSR), in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt D.-D.
8. Maurermeister Erwin Hermann L. aus S., geboren am ... 1909 in S., (Kreis N.)
sämtliche in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt D.-D.,
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Grundsätzlich verjährt die Strafverfolgung von Verbrechen, die mit lebenslangem Zuchthaus bedroht sind in zwanzig Jahren. Diese Verjährungsfrist gilt auch für Beihilfe zum Mord. Laufen schon Verjährungsfristen von Verbrechen mit lebenslanger Freiheitsstrafe, dann werden diese Fristen durch neue strafrechtliche Gesetzesänderungen automatisch verlängert.
- 2.
Durch den neu verfassten § 50 Abs. 2 StGBändert sich bei der Höchststrafe von lebenslanger Freiheitsstrafe für die Fälle der Beihilfe zum Mord nichts. Doch ist zu beachten, dass die niedrigen Beweggründe nach § 211 StGB zu den besonderen persönlichen Merkmalen nach § 50 Abs. 2 StGB n.F.gerechnet werden und die tatbezogene Umstände wie bei der Begehungsform "heimtückisch" und "grausam" keine Anwendung finden.
- 3.
Bei den Fällen von Tötungen auf militärischen Befehl kann nach der sog. Lubliner Richtlinien dahingehend eine Ausnahme bestehen, dass bloße Beihilfe nur dann in Betracht kommt, wenn der an Gehorsam gewöhnte Untergebene einen militärischen Befehl, ohne ihn zu billigen, ausführt, dabei keinen besonderen Eifer zeigt und kein eigenes Interesse verfolgt.
- 4.
Ist im selben Geschäftsjahr eine Person gleichzeitig als Schöffe und Geschworener im Dienst tätig, ist dies aufgrund der Überlastung der Laienrichter zulässig und beeinträchtigt bei Mitwirkung als Geschworender im Verfahren die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung des Gerichts nicht.
- 5.
Ein Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit des ganzen Kollegialgericht liegt dann vor, wenn der Gesuchsteller Tatsachen darlegt, die für ein Vorliegen des Ablehnungsgrundes sprechen.
- 6.
Wurden Zeuge den Verfahrens konsularisch vernommen, so ist die Verlesung von Vernehmungsniederschriften der Konsuln angeführte Vermerke über die Glaubwürdigkeit einzelner Zeugen zulässig.
- 7.
Das Revisionsgericht hat Entscheidungen des Gerichts nur dahingehend zu überprüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff des "Verletzten" verkannt, die Bestimmung des § 61 Nr. 2 StPOübersehen oder falsch ausgelegt hat.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Hauptverhandlung vom 24. und 25. Juni 1970
in der Sitzung vom 30. Juni 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wiefels, Dr. Faller, Mayer undNeifer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... für den Angeklagten F.,
Rechtsanwalt Dr. T. aus ... für den Angeklagten M.,
Rechtsanwalt O. aus ... für den Angeklagten Mi.,
Rechtsanwalt Dr. B. aus ... für den Angeklagten Me.,
Rechtsanwalt H. aus ... für den Angeklagten Mü.,
Rechtsanwalt U. aus ... für den Angeklagten ...,
Rechtsanwalt G. aus ... für den Angeklagten Su.,
Rechtsanwalt Dr. P. aus ... für den Angeklagten L. als Verteidiger,
am 30. Juni 1970
fürRecht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Düsseldorf vom 3. September 1965 werden verworfen.
Jedoch wird der Urteilsspruch dahin berichtigt, daß
- a)
an die Stelle der Zuchthausstrafen Freiheitsstrafen von gleicher Dauer treten,
- b)
die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte wegfällt und
- c)
die Angeklagten für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit verlieren, öffentliche Ämter zu bekleiden.
- 2.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft einschließlich der den Angeklagten Mü., S. und Su. dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagten - F., M., Mi., Me., Mü. und Su. unter Freisprechung im übrigen - verurteilt:
- 1.
Den Angeklagten F. wegen gemeinschaftlichen Mordes an mindestens 300.000 Personen, wegen Mordes in 35 Fällen an mindestens 139 Personen und wegen versuchten Mordes zu lebenslangem Zuchthaus,
- 2.
den Angeklagten M. wegen gemeinschaftlichen Mordes an mindestens 100.000 Personen und wegen Mordes in 4 Fällen an mindestens 8 Personen zu lebenslangem Zuchthaus,
- 3.
den Angeklagten Mi. wegen gemeinschaftlichen Mordes an mindestens 300.000 Personen und wegen Mordes in 8 Fällen an mindestens 9 Personen zu lebenslangem Zuchthaus,
- 4.
den Angeklagten Me. wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord an mindestens 300.000 Personen und wegen Beihilfe zum Mord an mindestens 25 Personen zu lebenslangem Zuchthaus,
- 5.
den Angeklagten Mü. wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord an mindestens 300.000 Personen zu zwölf Jahren Zuchthaus,
- 6.
den Angeklagten S. wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord an mindestens 300.000 Personen und wegen Beihilfe zum Mord zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus,
- 7.
den Angeklagten Su. wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord an mindestens 300.000 Personen zu sechs Jahren Zuchthaus,
- 8.
den Angeklagten L. wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord an mindestens 300.000 Personen zu vier Jahren Zuchthaus.
Soweit die Angeklagten zu zeitiger Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, ist ihnen die erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet worden.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten ferner die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt, und zwar F., M., Mi. und Me. auf Lebenszeit, Mü. auf die Dauer von zehn Jahren, S. auf sieben Jahre, Su. auf sechs Jahre und L. auf vier Jahre.
Die Angeklagten haben nach den Feststellungen des Schwurgerichts als Angehörige der Wachmannschaft in dem Vernichtungslager Treblinka an der Massentötung von jüdischen Personen mitgewirkt. Die Massenvernichtung diente der von Hitler, Göring, Himmler und Heydrich beschlossenen "Endlösung der Judenfrage", welche die Vernichtung der Juden im deutschen Einflußbereich vorsah. In Ausführung dieses Planes wurden im Distrikt Lublin des sog. Generalgouvernements unter der Bezeichnung "Aktion Reinhard" in den drei Vernichtungslagern Belzec, Sobibor und Treblinka mindestens 1.500.000 Personen, vorwiegend Juden, in geringem Umfang auch Zigeuner, umgebracht (UA S. 46), davon in Treblinka mindestens 700.000 Menschen (UA S. 48). Getötet worden sind die im wesentlichen mit Eisenbahnzügen dorthin gebrachten Juden in der Weise, daß sie in Gaskammern getrieben und dort durch Motorenabgase vergiftet wurden (UA S. 42, 80 ff). Die Einzelheiten der Massentötungen waren durch den SS- und Polizeiführer im Distrikt Lublin, SS-Gruppenführer G. und seine Mitarbeiter, insbesondere den SS-Obersturmführer W., dem späteren Inspekteur der drei Vernichtungslager, genau festgelegt; ihre Ausführung wurde durch mehrfache Inspektionen überwacht.
Gegen das Urteil haben die Angeklagten, soweit sie für schuldig befunden wurden, Revision eingelegt. Sie beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Soweit die Entscheidung die Angeklagten Mü., S. und Su. betrifft, hat auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt; sie erstrebt mit der Sachbeschwerde die Verurteilung dieser Angeklagten als Mittäter - nicht nur als Gehilfen - an den Mordtaten.
A.
Verfahrensvoraussetzungen (Verjährung)
Ausdrücklich erhebt nur der Angeklagte M. den Einwand, die Strafverfolgung gegen ihn sei ausgeschlossen (§ 66 Abs. 1 StGB), denn die Verordnung gegen Gewaltverbrecher vom 5. Dezember 1939 sei hier nicht anwendbar. Die indes bezüglich aller Angeklagten von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt, daß keine der ihnen zur Last gelegten Straftaten verjährt ist.
Nach § 67 Abs. 1 StGB a.F. verjährte die Strafverfolgung von Verbrechen, die mit lebenslangem Zuchthaus bedroht waren, in zwanzig Jahren. Diese Verjährungsfrist galt, auch soweit Beihilfe zum Mord in Betracht kommt, schon zur Tatzeit. Das ergibt sich aus § 4 der erwähnten VO gegen Gewaltverbrecher vom 5. Dezember 1939 (RGBl I S. 2378), der den Zwang zur Strafmilderung für die Beihilfe zu einem Verbrechen oder Vergehen beseitigte und allgemein die Strafe für zulässig erklärte, die für die vollendete Tat vorgesehen war. Daß diese Bestimmung wirksam war und für den gesamten Bereich des Strafrechts galt, hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen. Auf die veröffentlichten Entscheidungen BGH NJW 1962, 2209 und GA 1964, 78 kann insoweit, insbesondere zu den Ausführungen des Angeklagten Matthes, verwiesen werden.
Auch § 50 Abs. 2 StGB n.F. hat an der Höchststrafe von lebenslanger Freiheitsstrafe in keinem der hier vorliegenden Fälle der Beihilfe zum Mord etwas geändert. Zwar rechnet BGHSt 22, 375, 378 [BGH 20.05.1969 - 5 StR 658/68] die "niedrigen Beweggründe" im Sinne des § 211 StGB zu den besonderen persönlichen Umständen gemäß § 50 Abs. 2 StGB n.F.. Sowohl bei der Begehungsform "heimtückisch" wie auch bei dem Merkmal "grausam" handelt es sich aber um tatbezogene Umstände, auf die § 50 Abs. 2 StGB n.F. keine Anwendung findet. Das ist für die Heimtücke seit jeher anerkannt (vgl. BGHSt 2, 251, 255 [BGH 22.01.1952 - 1 StR 485/51]/56 und neuerdings BGHSt 23, 103/104), trifft jedoch auch auf das Mordmerkmal "grausam" zu (BGH, Urt. vom 27. Oktober 1969 - 2 StR 636/68 S. 15; Urt. vom 5. Februar 1970 - 4 StR 272/68 S. 19, beide insoweit nicht veröff.).
Die Verjährungsfrist von zwanzig Jahren begann hinsichtlich der den Angeklagten vorgeworfenen Taten am 1. Januar 1950 zu laufen. Zunächst ruhte sie bis zum 9. Mai 1945, denn die strafbaren Handlungen beruhten auf dem "Führerwillen", der ihrer Verfolgung entgegenstand (vgl. BGHSt 18, 367). Darüber hinaus bleibt bei Verbrechen, die bislang mit lebenslangem Zuchthaus bedroht waren und für die jetzt lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehen ist, die weitere Zeit bis zum 31. Dezember 1949 außer Ansatz (§ 1 des Ges. über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 - BGBl 1 S. 315, Art. 4 des 1. StrRG, § 211 Abs. 1 StGB a und n.F.). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen dieses Gesetz sind nicht begründet (BVerfGE 25, 269).
Über den 31. Dezember 1969 hinaus, den Zeitpunkt, zu dem danach die 20jährige Frist enden würde, hat inzwischen § 67 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung des 9. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1969 (BGBl I 1065) die Verjährungsfrist für die hier in Rede stehenden Taten, ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE, a.a.O.), auf dreißig Jahre ausgedehnt. Damit kommt es auf die vom Schwurgericht auf S. 515/516 UA erwähnten richterlichen Unterbrechungshandlungen nicht mehr an. Das gilt - nach den obigen Ausführungen - sowohl für die Verurteilung (der Angeklagten Me., Mü., S., Su., L. und R.) wegen Beihilfe zur Massentötung, bei der das Gericht neben niedrigen Beweggründen die Tatumstände "heimtückisch" und "grausam" angenommen hat, als auch für die Verurteilung des Angeklagten Me. wegen Beihilfe zum Mord an mindestens 25 Personen und des Angeklagten S. wegen Beihilfe zum Mord (an dem Lagerältesten R.), bei denen das Merkmal der Grausamkeit allein die rechtliche Bewertung trägt.
B.
Die Revisionen der Angeklagten
I.
Verfahrensrügen
1.
Vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts
a)
Die Mitwirkung der Geschworenen Margarete Mic., die im selben Geschäftsjahr Dienst als Schöffin und Geschworene tat, stand zwar nicht im Einklang mit der Bestimmung des § 90 GVG. Diese (Soll-)Vorschrift ist aber, ebenso wie § 77 Abs. 4 GVG, im ausschließlichen Interesse der Laienrichter erlassen, deren Überlastung begegnet werden soll. Die Verfahrensbeteiligten können deshalb darauf nicht die Revision stützen; die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung wird dadurch nicht beeinträchtigt (Müller/Sax, GVG, 6. Aufl., § 90 Anm. 1).
b)
Die Rüge des Angeklagten M., der Geschworene Le. wohne möglicherweise im Landgerichtsbezirk Köln und hätte aus diesem Grunde an einer Sitzung des Schwurgerichts Düsseldorf nicht mitwirken dürfen, behauptet den angeblichen Verfahrensmangel nicht mit der nötigen Bestimmtheit und ist daher unzulässig. Sie wäre im übrigen auch unbegründet, wie sich aus der dienstlichen Äußerung des Amtsgerichtsdirektors in Opladen vom 12. Mai 1967 ergibt.
c)
Zu Unrecht halten die Angeklagten F., S. und Me. die Bestimmung der Ergänzungsgeschworenen P., D., E. und Fr. für fehlerhaft. Für ihre Auswahl galten die §§ 49, 84 GVG. Es entspricht daher dem Gesetz, daß sie nach der Liste der Hilfsgeschworenen und nicht der Hauptgeschworenen ausgewählt worden sind (vgl. BGHSt 18, 349, 350) [BGH 20.03.1963 - 2 StR 577/62]. Danach kommt es nicht mehr darauf an, daß die Ergänzungsgeschworenen P., E. und Fr. nicht in den Kreis der zur Entscheidung berufenen Richter eingetreten und daher nicht Mitglieder des erkennenden Gerichts im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO geworden sind, P. sogar schon vor Beginn der Hauptverhandlung von seinem Amt entbunden und durch den Hilfsgeschworenen Fr. ersetzt worden ist.
d)
Das Schwurgericht war entgegen der Meinung der Beschwerdeführer in der Person des Geschworenen D. der an die Stelle des Geschworenen Wi. getreten ist, vorschriftsmäßig besetzt.
Dem Eintritt des Ergänzungsgeschworenen lag ein Gerichtsbeschluß zugrunde. Einen dahingehenden Vermerk enthielt die zunächst zu den Akten gelangte Niederschrift über den betreffenden Sitzungstag freilich nicht; er ist aber in dem später neu gefertigten Protokoll enthalten. Der Sache nach war diese Neufertigung eine Protokollberichtigung, denn die Niederschrift war mit dem Anfügen der Unterschrift beider Urkundspersonen fertiggestellt (BGHSt 23, 115). Diese Berichtigung hätte zwar in der Form von besonderen, als nachträglich abgegeben deutlich erkennbaren und von den Urkundspersonen unterschriebenen Erklärungen vorgenommen werden sollen (vgl. Geier bei Löwe/Rosenberg, StPO, 21. Aufl., § 271 Anm. 4). Daß statt dessen eine neue Niederschrift hergestellt wurde, nimmt der Berichtigung hier indes nicht die Wirksamkeit. Sinn und Zweck der Forderung nach gesonderten Erklärungen ist es, dem Beschwerdeführer erforderlichenfalls den Nachweis zu erleichtern, daß eine Protokollberichtigung erst nach Erhebung einer bestimmten Revisionsrüge vorgenommen worden ist, der sie den Boden entzöge, daß sie also unbeachtet bleiben muß (vgl. dazu BGHSt 2, 125; 10, 145) [BGH 20.02.1957 - 2 StR 34/57]. Darum kann es sich aber im vorliegenden Falle nicht handeln, weil die Niederschrift noch vor Eingang der Revisionsrechtfertigungen neu gefertigt wurde.
Ist sonach von einem Gerichtsbeschluß auszugehen, so braucht die Frage, ob auch der Vorsitzende allein über den Eintritt eines Ergänzungsgeschworenen befinden kann (so Müller/Sax, GVG, 6. Aufl., § 192 Anm. 4 b gegen die allerdings herrschende Meinung), nicht mehr entschieden zu werden. An dem Beschluß hat im übrigen auch der Geschworene D. mitgewirkt. Die gegenteilige Behauptung einiger Beschwerdeführer ist durch die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und des Berichterstatters vom 10. Mai 1967 widerlegt.
Richtig ist nun freilich, daß der Gerichtsbeschluß, der im Laufe einer Hauptverhandlung gefaßt wurde, ohne die in § 33 Abs. 1 StPO vorgeschriebene vorherige Anhörung der Beteiligten zustande gekommen ist. Auf diesem Mangel beruht aber das Urteil nicht. Denn § 338 Nr. 1 StPO "will nicht etwa die Innehaltung jeglicher Förmlichkeit der Besetzung der Richterbank, sondern lediglich den Erfolg sicherstellen, daß keine anderen Personen an der Rechtsfindung mitwirken als die, die bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften dazu berufen sind" (BGH NJW 1952, 987; BGHSt 18, 200, 202) [BGH 12.12.1962 - 2 StR 495/62]. Entscheidend ist also allein, ob das Urteil von eben den Richtern gesprochen worden ist, die auch bei Befolgung der gesetzlichen Vorschriften am Richtertisch gesessen hätten (BGH, a.a.O.). Das war jedoch hier der Fall; kein anderer Geschworener hätte an der Entscheidung mitgewirkt. Wie sich aus dem Aktenvermerk des Vorsitzenden vom 30. August 1965 (Bd. XXXIX Bl. 593/94 d.A.) ergibt, war der bisherige Geschworene Wi. nach der Auffassung sowohl des behandelnden Arztes wie des Amtsarztes - und zwar "für die nächsten Wochen" - außerstande, an der weiteren Urteilsberatung teilzunehmen. Damit schied auch die von den Revisionen der Angeklagten M. und Me. angesprochene Möglichkeit einer Unterbrechung der Hauptverhandlung aus (vgl. § 229 StPO); es mußte ein Ergänzungsrichter an die Stelle Wi.s treten. Daß indes der Ergänzungsgeschworene Dramsch der nächstberufene Laienrichter war, bezweifeln auch die Revisionen nicht.
Da der Beschluß nur feststellende Bedeutung hat, kommt es für die Frage seiner Wirksamkeit auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe nicht an. Das ergibt sich auch daraus, daß sonst der Ergänzungsrichter bei der Beschlußfassung über die Verhinderung seines Vorgängers nicht mitwirken könnte. Der nur feststellende Charakter hindert die Verfahrensbeteiligten nicht daran, die irrige Annahme eines Hinderungsgrundes oder die unrichtige Auswahl des Ergänzungsrichters zu beanstanden.
Der Angeklagte M. macht noch geltend, durch die unterbliebene Anhörung sei er um die Möglichkeit einer Ablehnung des Geschworenen D. (§ 24 StPO) gebracht worden. Er behauptet in diesem Zusammenhang aber selbst nicht, daß ein Ablehnungsgrund vorgelegen habe.
Nach alledem kann außer Betracht bleiben, daß die Angeklagten und ihre Verteidiger immerhin nachträglich Gelegenheit erhalten haben, sich zu der Frage des Richterwechsels zu äußern, wie sich schon aus der ursprünglichen Fassung der Sitzungsniederschrift ergibt. Die darin enthaltene Feststellung, seitens der Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagten seien Erklärungen hierzu nicht abgegeben worden, kann sinnvoll nur dahin verstanden werden, daß sie die Möglichkeit dazu gehabt hätten (vgl. insoweit BGHSt 17, 337, 340 [BGH 03.07.1962 - 3 StR 22/61]/41).
2.
Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs (§ 338 Nr. 3 StPO)
Der Verteidiger des Angeklagten M. hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1964 die Richter und Geschworenen des Schwurgerichts, den Protokollführer und sämtliche Ergänzungsrichter und -geschworenen wegen Befangenheit abgelehnt. Diese sah er nach dem Wortlaut seines Ablehnungsgesuchs darin, "daß der abgelehnte Personenkreis mit rassisch Verfolgten, die in Vernichtungslagern umgekommen sind oder sonst in KZ-Lagern waren, ferner mit politisch Verfolgten unter denselben Voraussetzungen, verwandt oder verschwägert waren oder sind".
Dieses Gesuch hat das Schwurgericht entgegen der Meinung des Beschwerdeführers M. zu Recht als unzulässig verworfen.
Zwar kann auch ein ganzes Kollegialgericht in der Form abgelehnt werden, daß für jedes einzelne Mitglied ein Ablehnungsgrund dargetan wird; er kann sogar für alle Mitglieder derselbe sein (vgl. BGHSt 23, 200). Stets aber muß der Gesuchsteller Tatsachen darlegen, die für das Vorliegen des Ablehnungsgrundes sprechen. Statt dessen hat der Angeklagte Matthes, ohne irgendeinen tatsächlichen Anhaltspunkt auch nur für einen der Abgelehnten angeben zu können, lediglich allgemein das Bestehen eines Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnisses der Gerichtspersonen zu einem Verfolgten geltend gemacht, bezeichnenderweise auch nur dem äußeren Gewände nach in Gestalt einer Behauptung, der Sache nach nur als - entfernte - Möglichkeit. Dies letztere hat er mit der Wendung von der "Prüfung der Ablehnungsfrage" im Schlußabsatz seines Gesuchs selbst eingeräumt. Das Gesuch lief danach auf eine bloße, in dieser Form unzulässige Ausforschung hinaus; in Wahrheit wurde ein Ablehnungsgrund nicht angegeben. Es durfte daher auch das Gericht mit den abgelehnten Richtern entscheiden (vgl. seit Inkrafttreten des Strafprozeßrechtsänderungsgesetzes § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO).
3.
Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten S. (§ 338 Nr. 5 StPO)
Wie sich aus der Sitzungsniederschrift (vgl. die Protokolle vom 10. Dezember 1964, 2., 3. und 5. August 1965 und 3. September 1965) ergibt, ist der Angeklagte S. mehrfach auf seine Verhandlungsfähigkeit untersucht worden und haben sowohl die Verteidigung als auch das Gericht ihre besondere Aufmerksamkeit gerade dieser Frage gewidmet. In keinem Falle ist die Verhandlung trotz der Erklärung des Angeklagten, er könne ihr nicht mehr folgen, oder entgegen dem ärztlichen Urteil fortgesetzt worden. Bei dieser Sachlage läßt sich eine Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten nicht feststellen, abgesehen davon, daß darüber zu befinden in erster Linie Sache des Tatrichters ist (BGH, Urt. vom 29. April 1954 - 3 StR 439/53 - bei Dallinger MDR 1958, 142).
Der Beschwerdeführer macht, was im besonderen den Sitzungstag des 3. September 1965 betrifft, noch geltend, er hätte vor Aufhebung des Abtrennungsbeschlusses ärztlich auf seine Verhandlungsfähigkeit untersucht werden müssen; das Schwurgericht hätte sich allein auf seine Äußerung, er fühle sich jetzt wieder in der Lage, der Urteilsbegründung zu folgen, nicht stützen dürfen. Dies hat das Gericht aber gerade nicht getan. Denn der medizinische Sachverständige, den es dazu befragte, hatte nach der Mittagspause erklärt, der Angeklagte werde "in etwa einer Stunde" an der Verhandlung wieder teilnehmen können.
Die Rüge aus § 338 Nr. 5 StPO ist demnach unbegründet.
4.
Verstoß gegen § 243 Abs. 3 StPO a.F., § 244 Abs. 1 StPO
Es kann dahinstehen, ob es sich bei der von dem Angeklagten M. beanstandeten Aufgliederung der Hauptverhandlung sachlich um eine Abweichung von der im Gesetz vorgeschriebenen Reihenfolge des Verhandlungsablaufs gehandelt hat (vgl. BGHSt 19, 93, 96) [BGH 19.06.1963 - 2 StR 179/63]. Jedenfalls ist gegen diese Abweichung deshalb nichts einzuwenden, weil der Angeklagte und sein Verteidiger auf die Einhaltung der betreffenden Bestimmungen verzichtet haben. Dieser Verzicht, der auch stillschweigend erklärt werden kann, liegt darin, daß sie es unterließen, gegen die vom Vorsitzenden gewählte Reihenfolge Widerspruch zu erheben (BGH, a.a.O., S. 97).
Auch ein Verstoß gegen den von der Revision des Angeklagten M. ebenfalls als verletzt bezeichneten § 136 Abs. 2 StPO ist nicht ersichtlich. Die Revision behauptet selbst nicht, daß dem Angeklagten die in dieser Vorschrift beschriebene Verteidigungsmöglichkeit nicht - wenn auch zum Teil erst zu einem späteren Zeitpunkt - geboten worden ist.
5.
Konsularische Zeugenvernehmungen
Weder § 20 des Konsulargesetzes noch die von den Beschwerdeführern angegebenen Bestimmungen der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes sind bei den Zeugenvernehmungen in den Vereinigten Staaten und in Kanada verletzt worden. Wie die dienstlichen Erklärungen der Konsuln in New York - Fernschreiben des Auswärtigen Amts in Bonn (Bd. XXXIX Bl. 454) - und in Montreal (Bd. XXXIX Bl. 456-458) ergeben, haben die Konsuln die Erörterung des Sachverhalts und die Stellung der Fragen zwar weitgehend dem berichterstattenden Richter überlassen. Dagegen ist jedoch insolange nichts einzuwenden (vgl. auch § 239 StPO), als sie die Leitung der Vernehmung in der Hand behielten und die Verantwortung für sie trugen. Das war aber nach ihrer Äußerung der Fall. Aus diesem Grund kann auch von einer Richterentziehung (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht die Rede sein.
Während der Dauer der Vernehmungen waren die Konsuln ständig zugegen; soweit sie den Vernehmungsraum einige Male für kurze Zeit verlassen mußten, wurde die Anhörung jeweils unterbrochen. Das steht fest auf Grund der dienstlichen Äußerung des Landgerichtsrats Dr. B. und des früheren Staatsanwalts G.. Damit entfällt die tatsächliche Grundlage für die von mehreren Angeklagten an die angeblich zeitweilige Abwesenheit der Beamten während der Vernehmungen geknüpften rechtlichen Folgerungen.
Das Auswärtige Amt hat dem Bundesminister der Justiz gegenüber bestätigt, daß der Konsul Dr. Be. bei dem Generalkonsulat der Bundesrepublik in Montreal entgegen der Meinung der Revisionen der Angeklagten F. und S. auch die in § 20 Satz 1 des Konsulargesetzes vorausgesetzte Ermächtigung zur Abnahme von Eiden besaß. In die Sitzungsniederschrift brauchte das nicht aufgenommen zu werden.
Die Angeklagten F. und M. irren, wenn sie die Verlesung der den Vernehmungsniederschriften von den Konsuln angefügten Vermerke über die Glaubwürdigkeit der einzelnen Zeugen für unzulässig halten. Zu den Niederschriften, deren Verlesung in der Hauptverhandlung § 251 Abs. 1 StPO gestattet, gehören als Teile auch die Äußerungen des beauftragten oder ersuchten Pächters über das Verhalten des Zeugen, sachverständigen oder Mitbeschuldigten bei der Aussage und über den Eindruck, den der Richter von ihm erhalten hat; auch sie sind mitzuverlesen (Geier bei Löwe/Rosenberg, 21. Aufl., § 251 StPO Anm. B 6; RGSt 37, 212; BGHSt 2, 1, 3) [BGH 13.11.1951 - 1 StR 597/51].
§ 257 StPO ist auch nach der Verlesung des Protokolls über die kommissarische Vernehmung des Zeugen U. beachtet worden. Das beweist die Sitzungsniederschrift vom 19. März 1965, dem Tage dieser Verlesung, nach der den Angeklagten "jeweils Gelegenheit zur Erklärung gemäß § 257 StPO gegeben" wurde. Im übrigen begründet eine Verletzung jener von dem Beschwerdeführer F. selbst als (bloßer) Ordnungsvorschrift bezeichneten Bestimmung die Revision nicht, sofern nur das rechtliche Gehör - wie hier - insgesamt genügend gewahrt worden ist.
6.
Ablehnung von Beweisanträgen
a)
Alle Beschwerdeführer beanstanden die Ablehnung ihres Antrags auf Vorführung des Films über die Hauptverhandlung gegen die Verschwörer des 20. Juli 1944 vor dem Volksgerichtshof. Es kann dahinstehen, ob nicht die dahin zielenden Rügen der Angeklagten F., M., Mi., Mü., S., Su. und L. schon an der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, nämlich daran scheitern müssen, daß die Beweistatsache, so wie sie in dem Antrag angegeben war, nicht hinreichend genau mitgeteilt wird (vgl. BGHSt 3, 213). Die Beanstandung ist jedenfalls unbegründet; der Ablehnungsbeschluß enthält keinen Rechtsfehler. Das damalige Verfahren vor dem Volksgerichtshof und die dabei zutage getretene Einstellung seiner Richter konnte nur mittelbar Bedeutung für die richterliche Überzeugung in der vorliegenden Sache haben. Der Schluß von den Tatsachen, die durch die sinnliche Wahrnehmung der Filmvorführung hätten bewiesen werden können, auf unmittelbar erhebliche Umstände war aber keineswegs zwingend, sondern allenfalls möglich. Die Entscheidung über die tatsächliche Erheblichkeit der Beweisbehauptung war danach Sache des Tatrichters (vgl. BGH GA 1964, 77).
So hat denn auch der Bundesgerichtshof in seinem (nicht veröff.) Urteil vom 24. Mai 1967 - 2 StR 455/66 - zur Frage der Vorführung desselben Films in einem ebenfalls die Ermordung von Juden betreffenden Verfahren bereits ausgeführt:
"Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß der Tatrichter durch förmliche Beweisanträge nicht gezwungen werden kann, im Strafverfahren dieser und ähnlicher Art Beweise über die zeitgeschichtliche Situation zu erheben. Abgesehen davon, daß diese Situation häufig offenkundig sein wird, können zu ihrer Erhellung im allgemeinen nur Tatsachen unter Beweis gestellt werden, aus denen das Gericht erst wieder Schlüsse zugunsten des Angeklagten ziehen soll, die also höchstens mittelbar Bedeutung für die richterliche Überzeugung haben können. In solchen Fällen hat der Tatrichter die Frage der tatsächlichen Erheblichkeit in freier Beweiswürdigung zu prüfen. Verneint er sie, so kann er den Antrag ablehnen, weil die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist (vgl. RGSt 29, 368; 63, 329)."
Damit entfällt auch eine Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO. Da es sich um einen Antrag auf Vornahme eines Augenscheins handelte, war auch die Begründung für die Ablehnung ausreichend.
b)
Die Revisionen aller Angeklagten bemängeln die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des in der DDR wohnhaften Zeugen Franz Pr. wegen Unerreichbarkeit des Beweismittels, geben aber keine Tatsachen an, aus denen sich für das Gericht die begründete Aussicht ergab, eine Aussage des Zeugen doch noch erlangen zu können (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Im übrigen hat das Schwurgericht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer die ihm obliegende Aufklärungspflicht beachtet und alle hier in Betracht kommenden Anstrengungen entfaltet, um eine Aussage des Zeugen herbeizuführen (vgl. BGH NJW 1953, 1522). Nachdem der Zeuge mitgeteilt hatte, er könne aus gesundheitlichen Gründen und weil er keine Ausreisegenehmigung erhalte, nicht am Gerichtsort erscheinen, hatte das Schwurgericht seine kommissarische Vernehmung durch das für ihn zuständige Kreisgericht angeordnet. Vorsitzender und Berichterstatter hatten sich mehrfach fernmündlich um die Durchführung dieser Vernehmung bemüht. Daneben war vergeblich versucht worden, von katholischen Kirchenbehörden schriftliche Unterlagen über den den Gegenstand des Beweisantrags bildenden Vorgang zu erhalten, der nach einer Pressemitteilung zur Ernennung des Zeugen zum Ritter des Sylvesterordens durch den Papst geführt hatte. Als das Kreisgericht schließlich mitteilte, der Generalstaatsanwalt der DDR habe das Rechtshilfeersuchen an sich gezogen, und von dieser Behörde keine Nachricht einging, konnte das Schwurgericht unter den gegebenen politischen Verhältnissen und nach den bestehenden Erfahrungen im Verkehr mit dem Generalstaatsanwalt in Ost-Berlin in rechtlich nicht angreifbarer Weise auf die Unerreichbarkeit des Zeugen schließen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß es dabei den Begriff der Unerreichbarkeit verkannt hätte. Im übrigen hat der Generalstaatsanwalt auch später keine Nachricht gegeben.
c)
Die Rügen, welche die Revision des Angeklagten M. im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung der Zeugin K. erhebt, sind unzulässig. Denn der Beschwerdeführer teilt den Inhalt dieses Antrags nicht mit (vgl. BGHSt 3, 213); durch eine Verweisung auf die Sitzungsniederschrift oder eine dazu gehörende Anlage kann die Angabe nicht ersetzt werden. Außerdem gibt er den gerichtlichen Ablehnungsbeschluß unrichtig wieder (vgl. BGH NJW 1956, 1767). Nur auf dieser Grundlage kann er auch zu der Ansicht gelangen, das Gericht habe sich an die Wahrunterstellung nicht gehalten. In dieser Form entspricht die Rüge nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Gleiches gilt für die weitere Beanstandung, der Beweisantrag hätte überhaupt nicht durch eine Wahrunterstellung erledigt werden dürfen, die Zeugin hätte gehört werden müssen. Ob sich ihre Vernehmung aufdrängte (§ 244 Abs. 2 StPO), läßt sich ebenfalls nicht ohne die Kenntnis vom Inhalt des Beweisantrags beurteilen. Hatte der Verteidiger nämlich die zusätzlichen Tatsachen, von denen er jetzt sagt, daß eine Vernehmung der Zeugin sie zutage gefördert hätten, in seinem Antrag nicht angegeben, so brauchte sich auch das Gericht im Zweifel von dieser Anhörung eine weitere Aufklärung nicht zu versprechen.
7.
Zulassung der Nebenkläger
Die Zulassung der Nebenklage setzt in tatsächlicher Hinsicht - wie im übrigen auch in rechtlicher Beziehung - die bloße Möglichkeit der Verurteilung aus dem für den Anschluß in Anspruch genommenen rechtlichen Gesichtspunkt voraus. Der Angeklagte F. war spätestens von Anfang September 1942 an (UA S. 108) bis Ende November 1943 (UA S. 106), der Angeklagte L. im Mai/Juni 1942, im August 1942 und im Frühjahr 1943 (UA S. 479 ff) im Lager Treblinka tätig. Beide Angeklagten können also an der Tötung der dort umgekommenen Angehörigen der Nebenkläger mitgewirkt haben. Diese Möglichkeit rechtfertigte die Anschlußerklärung auch im Verfahren gegen F. und L. (vgl. BGH, Urt. vom 20. Februar 1969 - 2 StR 280/67 S. 124/125 - Auschwitz-Verfahren). Zu Unrecht beanstanden diese Angeklagten daher die Zulassung der Nebenkläger.
Damit braucht nicht entschieden zu werden, ob ein Urteil auf der gesetzwidrigen Beteiligung eines Nebenklägers beruhen kann (für den Regelfall verneinend die herrschende Meinung, vgl. Sarstedt, Die Revision in Strafsachen, 4. Aufl., S. 24; Schwarz/Kleinknecht, StPO, 29. Aufl., § 396 Anm. 7 A).
8.
Vereidigung der Zeugen
a)
Verschiedene Angeklagte wenden sich mit ihren Revisionen gegen die unterbliebene Vereidigung der Zeugen Gi., St., Bi. und Frau Ra.. Soweit diese Rüge von dem Angeklagten Su. erhoben wird, ist sie wegen unzureichender Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auf die Nichtvereidigung des Zeugen Girtzig kann die Revision nicht gestützt werden, weil sie auf einer bloßen Anordnung des Vorsitzenden beruht und die Angeklagten und ihre Verteidiger von dem Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO keinen Gebrauch gemacht haben. Im übrigen sind die Rügen unbegründet.
Das Schwurgericht hat die genannten Zeugen wegen Beteiligungsverdachts unvereidigt gelassen. Dagegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Eine "Beteiligung" an der Tat in dem weiten Sinne des § 60 Nr. 3 StPO (vgl. dazu BGHSt 6, 382) kann auch vorgelegen haben, wenn die Zeugen nie in Treblinka gewesen sind, sondern als "Schreibtischtäter" oder in ähnlicher Weise überörtlich an der Aktion der Judenvernichtung strafbar mitgewirkt haben. Ein solcher Verdacht lag sogar nahe, waren doch nach den Beweisantragsschriften der Verteidiger der Zeuge St. von 1940 bis Ende 1942 Personalchef des Amtes I im Reichssicherheitshauptamt, Nachfolger von Dr. Be. und SS-Gruppenführer, später Generalleutnant der Polizei, und der Zeuge Bi. Kommandeur des Einsatzkommandos 8 der Einsatzgruppe C gewesen, während Frau Ra. in der Kanzlei des Führers tätig war (UA S. 443). Auf welche Tatsachen im einzelnen es den Verdacht stützte, brauchte das Schwurgericht nicht anzugeben (BGH NJW 1952, 273).
b)
Wenn der Angeklagte M. andererseits meint, "die verletzten Zeugen" hätten nicht vereidigt werden dürfen, so geht auch diese Ansicht fehl. Von der Vereidigung eines durch die Straftat verletzten Zeugen kann abgesehen werden, wenn der Richter sie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen nicht für angezeigt hält (BGH VRS 11, 438). Das Revisionsgericht hat diese Entscheidung nur daraufhin nachzuprüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff des Verletzten verkannt oder die Bestimmung des § 61 Nr. 2 StPOübersehen oder falsch ausgelegt hat. Für keine dieser Möglichkeiten besteht hier ein Anhaltspunkt. Insbesondere würde selbst fehlende Glaubwürdigkeit das Schwurgericht nicht gezwungen haben, von der Vereidigung abzusehen. Keine Rede kann davon sein, daß die Zeugen "unter diesen Umständen" überhaupt nicht hätten vernommen werden dürfen.
Der im Zusammenhang damit behauptete Verstoß gegen §§ 243 Abs. 2 (243 Abs. 4 a.F.), 58 Abs. 1 StPO ist nicht in einer der Bestimmung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form dargetan; die Revision gibt nicht an, welche Zeugen vor ihrer Vernehmung der Haupt Verhandlung als Zuhörer beigewohnt haben. Im übrigen enthält § 58 Abs. 1 StPO eine bloße Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann (BGH NJW 1962, 260, 261) [BGH 28.11.1961 - 1 StR 432/61]. Es war Sache des Tatrichters, den Umstand, daß eine Reihe von Zeugen schon vor ihrer Vernehmung an der Verhandlung teilgenommen hatte, bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen. Das gleiche gilt von der weiteren Behauptung der Revision, die Zeugen seien alle im selben Hotel untergebracht gewesen.
9.
"Überforderung" der Geschworenen
§ 261 StPO kann allerdings auch dadurch verletzt werden, daß das Gericht nicht den gesamten Prozeßstoff, wie er sich als das Ergebnis der Verhandlung darstellt, bei seiner Überzeugungsbildung verwertet (vgl. Geier bei Löwe/Rosenberg, StPO, 21. Aufl., § 261 Anm. 2; Eb. Schmidt, StPO, Teil II, § 261 Rdn. 7; BGH NJW 1951, 325 Nr. 26). Davon, daß dies hier bewiesen sei - wie es erforderlich wäre, um den darauf gestützten Rügen zum Erfolg zu verhelfen - kann indes ersichtlich nicht die Rede sein. Den Revisionen ist zwar zuzugeben, daß der Umfang des Verfahrensstoffes und die Dauer der Verhandlung insbesondere die Laienrichter vor schwere Aufgaben stellte. Die Auswahl der Schöffen und Geschworenen (§ 84 GVG), insbesondere die Vorschriften der §§ 36 Abs. 1 Satz 2, 40 Abs. 3 Satz 1 GVG (qualifizierte Mehrheit für die Aufnahme in die Vorschlagsliste und bei der Wahl), des § 33 Nr. 1 und 3 (Eignung) und des § 37 GVG (Möglichkeit des Einspruchs gegen die Vorschlagsliste), geben aber bereits eine gewisse Gewähr dafür, daß in dieses Amt Personen mit Lebenserfahrung, Berufsbewährung und den entsprechenden Verstandeskräften berufen werden. Bei der Erfüllung ihrer richterlichen Aufgabe werden sie von den Berufsrichtern unterstützt (Nr. 122 Abs. 2 RiStV). Durch Aufgliedern des Prozeßstoffes ließ sich dessen Bewältigung erleichtern. Schließlich stand auch das während der Hauptverhandlung aufgenommene Tonband zur Verfügung, um das Gedächtnis der Gerichtsmitglieder in einzelnen Punkten wieder aufzufrischen.
Läßt sich sonach nicht sagen, daß das Schwurgericht Teile des Verhandlungsergebnisses nicht berücksichtigt hat, so scheidet auch ein Verstoß gegen § 264 Abs. 1 StPO aus.
10.
Verletzung der Aufklärungspflicht
a)
Das Schwurgericht hat zur Frage der Geistesbeschaffenheit des Angeklagten S. zur Tatzeit den Obermedizinalrat Dr. H. als Sachverständigen vernommen. Dieser hielt die jetzt nachträglich von dem Angeklagten geforderte Ausdehnung der Beweisaufnahme offenbar nicht für nötig, um die ihm gestellten Fragen beantworten zu können. Auch die Revision behauptet nicht, in der Verhandlung seien Anhaltspunkte dafür erkennbar geworden, daß der Angeklagte schon in den Jahren 1942 an Cerebralsklerose oder einem sonstigen geistigen Mangel gelitten haben könnte. Demzufolge haben der Angeklagte und sein Verteidiger auch keinen Antrag auf Vernehmung der nunmehr genannten Zeugen gestellt. Noch weniger drängte sich diese Anhörung daher dem Schwurgericht auf.
b)
Der Angeklagte L. sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß er oder diejenigen Zeugen, auf deren Angaben das Schwurgericht die Feststellung von dem Bestehen einer Freundschaft zwischen ihm und dem SA-Standartenführer Bl. stützt, nicht erneut vernommen worden sind. In gleicher Weise beanstandet er, daß der ehemalige Personalchef O. der Dienststelle T 4 nicht über den Zweck des Besuchs, den dieser Zeuge dem Angeklagten während dessen Erkrankung im Jahre 1942 abgestattet hat, nochmals gehört worden ist. Beide Rügen sind schon im Ausgangspunkt verfehlt. Daß der Angeklagte oder ein Zeuge eine bestimmte Aussage nicht gemacht habe, kann entgegen der Meinung der Revision aus dem Schweigen des Sitzungsprotokolls bereits deshalb nicht entnommen werden, weil in dieses nur die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen aufzunehmen sind (§ 273 Abs. 2 StPO n.F.), die Niederschrift also keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Noch weniger kann selbstverständlich ein solcher Schluß aus dem Protokoll für den Teil der Hauptverhandlung gezogen werden, währenddessen - bis zum 1. April 1965 (Art. 7 Nr. 15 a, 14 Abs. 1, 18 Abs. 1 StPÄG) - § 273 Abs. 2 n.F. noch nicht in Kraft war. Ist damit den Rügen von vornherein der Boden entzogen, so kommt es nicht mehr darauf an, ob für Fälle wie den von Sarstedt (Die Revision in Strafsachen, S. 128 Anm. 45) geschilderten eine Ausnahme von dem Grundsatz zu machen wäre, daß ein Widerspruch zwischen den Urteilsgründen und dem, was die Sitzungsniederschrift über den Inhalt von Aussagen angibt, die Revision nicht begründen kann (vgl. Eb. Schmidt, StPO Teil II, § 273 Rdn. 13 in der Fassung der Nachträge und Ergänzungen, Nachtragsband I; BGH LM § 273 StPO Nr. 3 = NJW 1966, 63). Denn jener Fall liegt - das verkennt die Revision - wesentlich anders.
c)
Die darüber hinaus von der Revision des Angeklagten L. erhobenen Aufklärungsrügen (Rechtfertigungsschrift vom 9. Januar 1967 S. 9 bis 18) sind teils wegen unzureichender Angabe der nach Ansicht der Revision weiter aufklärungsbedürftigen Tatsachen, teils wegen fehlender Angabe des Beweismittels, mit Hilfe dessen die geforderte Aufklärung hätte betrieben werden sollen, teils aus beiden Gründen unzulässig. Überdies kann mit der Revision nicht gerügt werden, daß der Angeklagte nicht erschöpfend befragt worden sei (BGH VRS 27, 192).
Im übrigen handelt es sich bei den in diesem Rahmen gemachten Ausführungen des Angeklagten L. überwiegend um Angriffe sachlich rechtlicher Art; sie werden mit der Sachbeschwerde erörtert werden. Das gilt auch für die Beanstandung des Angeklagten Matthes hinsichtlich der Zahl der unter seiner Beteiligung ermordeten Personen (Begründungsschrift vom 14. März 1967 S. 18).
11.
Verletzung des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO
Unter dem verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt dieser Vorschrift kann nur beanstandet werden, daß das Urteil diejenigen Umstände nicht anführt, die für das Gericht bei der Zumessung der Strafe bestimmend waren; im übrigen ist eine erschöpfende Darstellung der Strafzumessungserwägungen weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3, 179 [BGH 30.09.1952 - 2 StR 675/51]; vgl. auch BGHSt 8, 205, 210) [BGH 06.10.1955 - 3 StR 279/55]. Entgegen der Auffassung der Angeklagten S., Mi. und L. genügen die Ausführungen des Schwurgerichts diesen Anforderungen. Es trifft auch nicht zu, daß das Gericht die straffreie Führung der Angeklagten vor und nach ihrem Einsatz in Treblinka nicht berücksichtigt und nicht gewürdigt hat, "wie sie nach Treblinka gelangt sind" (vgl. dazu UA S. 662, 660). Mit dem Hinweis auf die Abkommandierung und die damit geschaffene "unvermittelte Verstrickung" knüpft das Urteil ersichtlich an die Schilderungen in den jedem Angeklagten gewidmeten Abschnitten "Persönliche Verhältnisse" an. Ebenso verhält es sich mit dem von den Revisionen der Angeklagten S. und L. als "formelhaft" beanstandeten Hinweis des Schwurgerichts auf die doppelte Strafmilderungsmöglichkeit nach Versuchsgrundsätzen (UA S. 676, 677, 680). Denn damit nimmt das Urteil stillschweigend Bezug auf die zur Teilnahmeform und zum Verbotsirrtum an anderer Stelle (UA S. 582-584, 590, 256 ff, 485, 606, 659 ff) gemachten ausführlichen Darlegungen.
12.
Identität der Tat (§ 264 StPO)
Die Rüge des Angeklagten M., das Schwurgericht habe mit seiner Verurteilung wegen der Erschießung der Leichenträger Josel Ro. und D. einen Vorgang in das Verfahren einbezogen, der nicht Gegenstand der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses gewesen sei, ist offensichtlich unbegründet. In der - insoweit unverändert in den Eröffnungsbeschluß übernommenen - Anklageformel in Verbindung mit dem wesentlichen Ermittlungsergebnis (Anklageschrift S. 12, 187) war der Beschwerdeführer der Tötung der genannten beiden Juden beschuldigt. Wegen nichts anderem ist er verurteilt worden. Soweit es in der Anklageschrift heißt "... erschoß der Angeklagte den Genannten", handelt es sich erkennbar um einen Schreibfehler.
II.
Die Sachbeschwerde
1.
Gemeinsames für alle Revisionen
a)
Nach den Urteilsfeststellungen wurden im Lager Treblinka mindestens 700.000 Juden und Zigeuner umgebracht (UA S. 48 ff). Davon ausgehend ermittelt das Schwurgericht die jeweilige Zahl von Personen, an deren (Massen-)Tötung der einzelne Angeklagte beteiligt war, indem es die Dauer seiner Tätigkeit in Treblinka, Urlaubs- und krankheitsbedingte Abwesenheit und die Tatsache in Betracht zieht, daß in den letzten Monaten des Jahres 1942 besonders viele Transporte eingelaufen waren (s. UA S. 539, 581, 584, 588, 594). Es unterlag seiner tatrichterlichen Würdigung (§ 261 StPO), danach die jeweilige Mindestzahl der Getöteten festzulegen. Rechtsfehler treten dabei nicht zutage. Allerdings waren z.B. der Angeklagte M. an der "Sonderbehandlung" im "Lazarett", die Angeklagten Mi. und Me. umgekehrt an der Vergasung nicht unmittelbar beteiligt. Das stellt indes ihre strafrechtliche Mithaftung auch insoweit nicht in Frage. Sie haben allein durch ihre Zugehörigkeit zu dem Sonderkommando Treblinka, das eigens für die Ausrottung der Juden gebildet worden war, bei der Tötung der Opfer Hilfe geleistet (vgl. BGH, Urt. vom 25. November 1964 - 2 StR 71/64 S. 19).
Rechtliche Bedenken gegen die Annahme, es habe sich um mindestens 300.000 Menschen gehandelt, an deren Ermordung er beteiligt war (UA S. 591), ergeben sich auch bei dem Angeklagten L. nicht. Nur ein verhältnismäßig kleiner Teil der 700.000 Opfer ist in der alten, kleinen Gaskammer vergast worden, der weitaus größte Teil hat den Tod in der großen Gaskammer gefunden (UA S. 590). Danach bietet die Zahl von 300.000 keinen Anhalt dafür, daß in sie auch die an anderer Stelle im Lager, insbesondere im "Lazarett" Getöteten, mit einbezogen sein könnten. Deren Zahl ist überdies nicht so hoch (vgl. UA S. 298, 338), daß sie in diesem Rahmen erheblich ins Gewicht fallen könnte.
b)
Ohne Rechtsirrtum gelangt das Schwurgericht zu dem Ergebnis, daß die Angeklagten, soweit sie auf Befehl handelten, nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 des Militärstrafgesetzbuchs die Strafe des Teilnehmers treffen muß. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt allerdings sicheres Wissen von dem verbrecherischen Zweck des Befehls voraus (BGHSt 5, 239, 244) [BGH 19.03.1953 - 3 StR 765/52]. Das Vorhandensein dieses Wissens ist jedoch hinsichtlich aller Angeklagten auf Grund ihrer eigenen Einräumungen festgestellt (vgl. UA S. 233, 256, 285, 331, 391, 438, 471, 485, 599). Über diese Feststellung setzt sich die Revision des Angeklagten M. mit ihrer gegenteiligen Behauptung hinweg.
c)
Mehrere Beschwerdeführer wenden sich dagegen, daß das Schwurgericht den Irrtumüber die Verbindlichkeit der ihnen erteilten verbrecherischen Befehle (dazu vgl. BGHSt 22, 223) als verschuldet ansieht (UA S. 606). Dagegen ist indessen rechtlich nichts einzuwenden. Insbesondere kann davon nicht die Rede sein, daß das Gericht dabei gegen die Grundsätze der Entscheidung BGHSt 2, 194 (201) [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51] verstoßen und die Bildungsstufe der Angeklagten, ihr politisches und rechtliches Vorstellungsbild, die damals herrschenden Anschauungen, insbesondere über die Gehorsamspflicht gegenüber dem "Führer", und die massive Propaganda außer acht gelassen hätte. Auf all dies geht das Urteil bei der ausführlichen Schilderung der persönlichen Verhältnisse der Angeklagten und im Rahmen der Strafzumessungserwägungen (UA S. 659 ff) ein. Es kann nicht angenommen werden, daß das Schwurgericht sich dieser von ihm selbst dargestellten Umstände bei der Prüfung der Irrtumsfrage nicht bewußt gewesen sei. Wenn es bei der Erörterung des Kritikvermögens der Angeklagten die intellektuelle Leistung des Angeklagten R. hervorhebt und dazu bemerkt, dieser sei lediglich deshalb in der Lage gewesen, die Unverbindlichkeit der Befehle sofort zu erkennen, weil er mehrere Jahre im Ausland verbracht und als Kellner Parteigrößen bedient hatte (UA S. 661), so soll dies ersichtlich nur besagen, daß es bei ihm nicht erst der Gewissensanspannung bedurfte, er dieses Wissen vielmehr sofort gegenwärtig hatte, aber nicht, daß die übrigen Angeklagten es überhaupt nicht erlangen konnten. Die Tatsache, daß auch Persönlichkeiten von intellektuellem Rang Führerbefehle als in jedem Falle verbindlich bezeichnet hätten, auf welche die Revision des Angeklagten Lambert besonders hinweist, schließt eine bessere Erkenntnis im Einzelfall auf dem Boden der grauenhaften Anschauung, wie die Angeklagten sie täglich erfuhren und der jene Persönlichkeiten entbehrten, nicht aus. Die Einsicht, daß der Befehl zu scheußlichem Hinmorden von Millionen Menschen aus bloßem Rassenhaß nicht binden konnte, drängte sich in der Tat auf.
d)
Das Schwurgericht kommt auf Grund umfangreicher Beweiserhebungen und nach einer außerordentlich eingehenden (sich über 40 Seiten erstreckenden) Würdigung dieser - die Frage der Anwendbarkeit der §§ 52 oder 54 StGB betreffenden - Beweise zu dem Ergebnis, daß für keinen der Angeklagten eine Nötigungsstands- oder Notstandslage vorgelegen hat und daß sie auch nicht gehandelt haben, um einer derartigen, irrig angenommenen Lage zu entgehen. Das Gericht stellt fest, daß die Angeklagten im Falle einer Verweigerung der ihnen erteilten Befehle weder Leib noch Leben aufs Spiel gesetzt haben würden (UA S. 610). Es wendet sich dabei auch der Persönlichkeit des Inspekteurs W. zu und übersieht nicht, daß dieser seinen Leuten mit Erschießen oder Einweisung in ein KZ für den Fall drohte, daß sie nicht eifrig genug mitmachten. Es ist indes der Überzeugung, daß mit einer Verwirklichung solcher Drohungen nicht zu rechnen war (UA S. 635/36). Darüber hinaus stellt es fest, daß die Angeklagten auch nicht aus Angst vor W., sondern was F., M. und Mi. angeht, auf Grund sadistischer Neigungen, die sie Gefallen an den Tötungen finden ließ, und was die übrigen Angeklagten betrifft, einer falsch verstandenen Gehorsams- und Treuepflicht folgend und der ihnen gebotenen besonderen Vergünstigungen wegen die ihnen zur Last liegenden Taten begangen haben (UA S. 637 ff).
Das Schwurgericht hat also die - an sich denkbare - Möglichkeit eines Handelns aus Angst vor den Folgen einer Befehlsverweigerung nicht außer acht gelassen, wie insbesondere der Angeklagte Me. meint. Ein Rechtsirrtum ist auch sonst in seinen Darlegungen nicht zu finden. Er kann nicht darin erblickt werden, daß das Urteil, wie die Angeklagten F. und L. geltend machen, dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Se. nicht in vollem Umfang folge oder sich doch nicht weitergehend mit ihm auseinandersetze. Auch besteht kein Widerspruch zu den Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 5. Januar 1965 - 5 StR 540/64; der dort behandelte Fall liegt anders. Im übrigen versuchen die Revisionen in unzulässiger Weise, an die Stelle der Beweiswürdigung des Schwurgerichts ihre eigene zu setzen.
Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der Annahme des Schwurgerichts, die Angeklagten hätten durch Bewährung bei der Euthanasieaktion eine Notlage selbst verschuldet, allgemein oder bei einzelnen Angeklagten Bedenken entgegenstehen. Die Frage hätte ohnehin nur für § 54 StGB Bedeutung.
2.
Die Revision des Angeklagten F.
In der Erschießung von mindestens zehn Häftlingen im September 1942, die F. "nach eigenem Gutdünken aussuchte" (UA S. 145) und die er nacheinander tötete, sieht das Schwurgericht mit Recht zehn Einzeltaten (UA S. 545), weil ihr ebensoviele Willensbetätigungen zugrundelagen (vgl. BGHSt 16, 397). Dasselbe gilt für die Tötung von sieben Häftlingen (UA S. 161, 549) und diejenige der Juden Chaim und Jakob E. und Salk W. (UA S. 165, 551).
Auch der Strafausspruch enthält keinen Rechtsfehler. Auf die Frage der Art der Freiheitsstrafe und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte wird gesondert einzugehen sein.
3.
Die Revision des Angeklagten M.
a)
Sie wirft dem Schwurgericht vor, es habe "in unentwirrbarerweise öffentliche Rechtsverhältnisse und Individualrechte miteinander vermischt". Die Handlungen der Angeklagten seien "a priori straflos, weil sie sie als Kriegshandlungen im öffentlichrechtlichen Auftrag und nicht im eigenen Interesse durchgeführt" hätten. Damit setzt sich die Revision mit dem geltenden Recht in Widerspruch, das Straflösigkeit für auf Befehl begangene Taten, wie sie an anderer Stelle selbst vorträgt, nicht schlechthin, sondern nur nach Maßgabe des § 47 MStGB gewährt. Der Senat hat im übrigen in BGHSt 18, 87, 94 [BGH 19.10.1962 - 9 StE 4/62] bereits ausgeführt:
"Jede staatliche Gemeinschaft darf und muß verlangen, daß sich jedermann von Verbrechen, auch von unter Mißbrauch staatlicher Befugnisse geforderten, bedingungslos fernhält. Andernfalls wäre jede Ordnung aufgelöst und den politischen Verbrechen das Tor geöffnet. Der innere Grund des Schuldvorwurfs liegt darin, daß der Mensch auf freie, verantwortliche, sittliche Selbstbestimmung angelegt und deshalb befähigt ist, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden, sein Verhalten nach den Normen des rechtlichen Sollens einzurichten und das rechtlich Verbotene zu vermeiden ... (BGHSt 2, 194, 200) [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51]. Daran ist auch für den Bereich verbrecherischer Regime festzuhalten. Unter besonderen Umständen mögen staatliche Verbrechensbefehle allerdings Strafmilderungsgründe abgeben. Wer aber politischer Mordhetze willig nachgibt, sein Gewissen zum Schweigen bringt und fremde verbrecherische Ziele zur Grundlage eigener Überzeugung und eigenen Handelns macht oder wer in seinem Dienst- oder Einflußbereich dafür sorgt, daß solche Befehle rückhaltlos vollzogen werden, oder wer dabei anderweit einverständlichen Eifer zeigt oder solchen staatlichen Mordterror für eigene Zwecke ausnutzt, kann sich deshalb nicht darauf berufen, nur Tatgehilfe seiner Auftraggeber zu sein. Sein Denken und Handeln deckt sich mit demjenigen der eigenen Taturheber. Er ist regelmäßig Täter."
Diese Darlegungen gelten auch hier. Sie machen zugleich deutlich, daß der Angeklagte M. zu Recht als (Mit-)Täter verurteilt worden ist. Das Gericht gründet diese Bewertung in tatsächlicher Hinsicht darauf, daß er sich mit den verbrecherischen Absichten der Urheber des Mordplanes weitgehend identifizierte, die ihm erteilten Befehle und Anweisungen zur Vernichtung der Juden hemmungslos und mit großem Eifer befolgte und sogar viel mehr tat als ihm befohlen war. Im einzelnen darf auf die Urteilsausführungen auf Seite 263, 285-287, 538 verwiesen werden. Mit der Einstufung als Täter wird M. indes noch nicht den Hauptverantwortlichen Hitler, Göring, Himmler und Heydrich gleichgestellt, wie die Verteidigung meint. Deshalb liegt darin auch kein "Widerspruch des Urteils in sich selbst".
b)
Die Schlüsse, welche die Revision daraus ziehen will, daß eine Bestimmung über Völkermord erst Anfang 1955 in das Strafgesetzbuch aufgenommen worden ist, sind abwegig. Eine Strafvorschrift wirkt freilich grundsätzlich nicht zurück (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StGB); auf Grund des § 220 a StGB sind die Angeklagten aber auch nicht verurteilt worden. Aus der Aufnahme dieser Bestimmung in das Strafgesetzbuch läßt sich auch nicht herleiten, daß § 211 StGB, wie der Beschwerdeführer M. meint, auf den Völkermord nicht anwendbar sei, "da sich ja sonst die Einfügung des § 220 a erübrigt hätte". Der Gesetzgeber ist vielmehr gerade davon ausgegangen, daß die dort aufgeführten Ausrottungshandlungen in vielen Fällen, insbesondere dem der Tötung, bereits vorhandene Tatbestände des Strafgesetzbuchs erfüllen; er war indessen der Ansicht, daß diese Tatbestände dem besonderen Unrechtsgehalt des Ausrottungsverbrechens nicht gerecht werden (BT-Drucksache II/162 Begründung Ziff. II - Begründung zum Zustimmungsgesetz).
c)
Hinsichtlich der sog. Exzeßtaten (UA S. 269-275) rügt die Revision Verletzung des Satzes "im Zweifel für den Angeklagten", verkennt dabei jedoch das Wesen dieses Rechtssatzes. Er ist nicht schon dann verletzt, wenn das Gericht nach Auffassung des Angeklagten oder des Verteidigers Zweifel hätte haben sollen, sondern erst dann, wenn es sie erkennbar gehabt hat. Dafür bietet das Urteil aber keinerlei Anhalt. Was die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, sind in Wahrheit unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters; solche Angriffe machen im übrigen auch sonst einen nicht unerheblichen Teil der Darlegungen des Beschwerdeführers zur Sachbeschwerde aus.
Wegen der Erhängung von drei Häftlingen, die auf der Flucht gefaßt wurden, ist der Angeklagte nicht verurteilt worden. Zu dem Vorwurf, das Schwurgericht hätte die Erschießung des Josel Ro. und des Juden D. als eine Handlung werten müssen, ist auf BGHSt 16, 397 zu verweisen.
d)
Auch gegen die Strafzumessungserwägungen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Ein Rechtsfehler ist insbesondere nicht darin zu erblicken, daß das Gericht in den beiden Fällen eines - verschuldeten - Verbotsirrtums von der Möglichkeit der Strafmilderung keinen Gebrauch gemacht hat.
Die Frage der Strafart und der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bleibt auch hier gesonderter Würdigung vorbehalten.
4.
Die Revision des Angeklagten Mi.
Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte sei, sowohl was seine Beteiligung an der Massentötung betrifft wie auch hinsichtlich der sog. Exzeßtaten, Täter und nicht Gehilfe (UA S. 540-542, 561-564), ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Gericht stellt, ebenso wie bei den übrigen Angeklagten, auch hier zutreffend auf die innere Einstellung des Angeklagten, auf sein Verhältnis zu den Taten ab (vgl. BGH NJW 1966, 1763; BGHSt 18, 87, 94) [BGH 19.10.1962 - 9 StE 4/62].
Das Schwurgericht hat die von dem Angeklagten Miete vorgenommene Erschießung von fünf fleckfieberkranken Häftlingen als fünf rechtlich selbständige Mordtaten gewertet (UA S. 564/65). Dagegen sind umso weniger rechtliche Bedenken zu erheben, als es dem Angeklagten anheimgegeben war, "welche und wieviele Kranke er zur Erschießung selektieren sollte" (UA S. 357), also schon die Auswahl der Opfer mehrere Entschlüsse forderte. Auf BGHSt 16, 397 und BGH, Urt. vom 28. Mai 1963 - 1 StR 540/62 S. 9 weist in diesem Zusammenhang bereits das tatrichterliche Urteil hin (UA S. 565).
Die Strafzumessung läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Dazu kann auf die Ausführungen in Abschnitt I Ziff. 11 Bezug genommen werden; gegen die Darlegungen im angefochtenen Urteil (UA S. 659-664, 667/68) ist auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung sachlichen Rechts nichts einzuwenden. Insbesondere kann aus der Tatsache, daß das Urteil im Rahmen der "Persönlichen Verhältnisse" bereits geschilderte Umstände nicht nochmals anführt, nicht mit der Revision geschlossen werden, sie seien nicht in die Strafzumessungserwägungen einbezogen worden. Im übrigen wenden sich die auf den Strafausspruch zielenden Angriffe des Beschwerdeführers gegen die dem Revisionsgericht grundsätzlich verschlossene Beweiswürdigung des Tatrichters.
Zur Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte wird auf Ziff. 7 verwiesen.
5.
Die Revision des Angeklagten Me.
Sie bietet, was den Schuldspruch betrifft, keinen Anlaß zu einer über die in Abschn. II bereits behandelten Gesichtspunkte hinausgehendem Erörterung. Es wird insbesondere auf die Darlegungen unter II 1 d verwiesen.
Mit der Sachbeschwerde wendet sich der Angeklagte Me. vor allem gegen die Strafzumessung, d.h. gegen die Verhängung einer lebenslangen Strafe für "bloße" Beihilfe zum Mord (zur Zulässigkeit dieser Strafe siehe Abschnitt A). Ihm muß eingeräumt werden, daß der Ausspruch der auch für die täterschaftliche Begehung geltenden Höchststrafe gegenüber dem Gehilfen an sich ungewöhnlich ist. Ganz ungewöhnlich, ja bisher einmalig in der Geschichte nach Umfang und Schwere sind aber auch die Tötungsverbrechen, die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden und an denen sich der Angeklagte Me. beteiligt hat. Schon dieser Umstand rechtfertigt ein Abweichen von den sonst üblichen Maßstäben. Darüber hinaus hat das Schwurgericht, den Forderungen entsprechend, die der Bundesgerichtshof in den von der Revision angeführten Entscheidungen LM § 267 Abs. 3 Nr. 22 = MDR 1954, 495 und BGH 1 StR 290/67 vom 11.7.1967 bei Dallinger MDR 1967, 898 Nr. 5 aufgestellt hat, die Besonderheiten des Falles deutlich gemacht, die es trotz der doppelten Milderungsmöglichkeit zur Verhängung der Höchststrafe veranlaßten. Es verweist darauf, daß Me. - und das unterscheidet ihn von den ebenfalls als Gehilfen verurteilten Mitangeklagten - in mindestens 200 Fällen jüdische Männer, Frauen und Kinder eigenhändig mit seiner Pistole getötet hat, daß es sich dabei um die Hilflosesten und Ärmsten der Armen, Mütter mit kleinen Kindern, Alte, Kranke und Schwache handelte und daß die Opfer sich vor ihrer eigenen Tötung noch die brennenden Leichen ihrer zuvor erschossenen Leidensgenossen ansehen mußten (UA S. 670/71). Das Urteil hebt in diesem Zusammenhang ferner hervor, daß es dem Angeklagten gleichgültig war, ob die Opfer möglicherweise nur verwundet in die Grube fielen und dort noch lebend verbrannten.
Damit hat das Schwurgericht hinreichend verständlich gemacht, welche besonderen Gründe es waren, die es bei der Verhängung der Strafe gegen den Angeklagten Me. leiteten. Die Ausführungen dazu enthalten entgegen der Meinung der Revision auch keine Widersprüche. Daß der Angeklagte "jede menschliche Regung vermissen ließ und mit erbarmungsloser Brutalität und mitleidloser Kälte gehandelt hat", ist nicht unvereinbar damit, daß er "keine Eigeninitiative entfaltete", nämlich keine eigenmächtigen Tötungen oder Mißhandlungen vornahm, und verträgt sich auch mit der Feststellung, daß sein Gewissen ihm anfangsöfters zugesetzt (UA S. 331) und er sich einmal bei dem Inspekteur W. um seine Ablösung bemüht hat.
Zu Unrecht vermißt die Revision auch eine ausdrückliche Feststellung, daß der Angeklagte mit der Möglichkeit rechnete, einzelne Opfer würden möglicherweise nur verwundet in die Grube fallen. Dabei kann dahinstehen, ob das Schwurgericht nur einen solchen tatsächlich eingetretenen Fall oder deren immerhin einige als nachgewiesen ansieht (vgl. dazu UA S. 297 und 311/12 einerseits und S. 573 andererseits). Entscheidend ist allein, daß der Angeklagte um diese Möglichkeit wußte und sie in Kauf nahm. Das aber folgert das Schwurgericht offenbar aus den Umständen der Tötung (UA S. 311), wenn es auf Seite 670 ausführt, daß es dem Angeklagten "völlig gleichgültig" war, ob der Genickschuß sofort tödlich wirkte. Darin liegt die angeblich unterbliebene Feststellung.
In ihren weiteren Darlegungen setzt sich die Revision über Feststellungen des Urteils hinweg oder vermißt die Berücksichtigung von Umständen, die das Schwurgericht durchaus gewürdigt hat.
6.
Die Revisionen der Angeklagten S. und L.
Daß die Schuldsprüche rechtsfehlerfrei sind, ergibt sich bereits aus den Darlegungen unter II 1.
Zum Strafausspruch beanstanden beide Revisionen, das Schwurgericht habe entgegen den in BGH GSSt 2, 194 ff aufgestellten Grundsätzen darzutun unterlassen, "in welchem Maße" es die Angeklagten an der gehörigen Gewissensanspannung hätten fehlen lassen und inwieweit daher der Schuldvorwurf gemindert sei. Das hatte das Schwurgericht allerdings zu prüfen (vgl. BGH, a.a.O., S. 201/202). Es war aber nicht gehalten, die dazu angestellten Erwägungen im einzelnen schriftlich niederzulegen. Noch weniger war es verpflichtet, die ausgeworfene Strafe rechnerisch aufzugliedern (vgl. BayObLG NJW 1951, 284); es mußte nur erkennen lassen, daß es sich der doppelten Milderungsmöglichkeit und des danach in Betracht kommenden Strafrahmens bewußt war (BGHSt 16, 360, 363) [BGH 17.11.1961 - 4 StR 373/61]. Das ist geschehen.
Nicht durchzudringen vermag der Angeklagte S. auch mit dem Vorwurf, die für die Beteiligung an der Ermordnung des Lagerältesten R. verhängte Strafe stehe außer Verhältnis zu derjenigen, die für die Beihilfe an der Massentötung ausgesprochen wurde. Das Revisionsgericht kann hier nicht den Maßstab des eigenen Ermessens an die Entscheidung des Tatrichters legen. Ein rechtsstaatlich untragbares Übermaß, das auf Ermessensmißbrauch oder gar Willkür schließen ließe, kann in jener Strafe jedenfalls nicht erblickt werden.
7.
Die Revisionen der Angeklagten Su. und Mü.
Der Angeklagte Su. rügt zur Sachbeschwerde nur allgemein die Verletzung materiellen Rechts, ohne das Vorliegen bestimmter Fehler zu behaupten. Auch der Senat hat solche nicht finden können.
Die Revision des Angeklagten Mü. behandelt die Fragen der Anwendung des § 47 MStGB, des Verbotsirrtums und des Vorliegens eines Nötigungs- oder Notstandes. Diese Fragen sind unter Ziff. 1 dieses Abschnitts bereits erörtert worden.
8.
Strafart und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
a)
Die Angeklagten sind zu Zuchthausstrafen verurteilt worden. An deren Stelle ist auch insoweit die Freiheitsstrafe getreten, als es sich um Taten handelt, die vor dem Inkrafttreten des 1. StrRG begangen worden sind (§ 18 StGB, Art. 86 Abs. 1, 105 Nr. 2 des 1. StrRG). Die Neuregelung ist auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen (§ 354 a StPO, Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG). Dementsprechend ist das Urteil daher im Strafausspruch zu berichtigen (vgl. dazu Art. 86 Abs. 2 Satz 1 des 1. StrRG).
b)
Sämtlichen Angeklagten hat das Schwurgericht - teils auf Lebenszeit, teils befristet - die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt (§ 32 StGB a.F.). Diese Nebenstrafe, die das 1. StrRG beseitigt hat, muß wegfallen. Jedoch ist der Verlust der Amtsfähigkeit für die Dauer von fünf Jahren auszusprechen, weil die Angeklagten wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafen verurteilt sind, die über der Mindestgrenze des Art. 89 Abs. 1 Satz 1 des 1. StrRG liegen und gegen sie nach bisherigem Recht auf Zuchthaus erkannt war (Art. 89 Abs. 1 Satz 2 des 1. StrRG).
Unterbleiben muß hingegen ein Ausspruch über den Verlust des passiven Wahlrechts. § 31 Abs. 1 StGB n.F. sieht diesen Verlust zwar, neben dem der Amtsfähigkeit, für die Fälle der Verurteilung wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor, eine Voraussetzung, die bei allen Angeklagten gegeben wäre. Indes fehlt es insoweit an einer Übergangsregelung. Der Gesetzgeber hat den Verlust der Wählbarkeit in die Bestimmung des Art. 89 Abs. 1 Satz 2 des 1. StrRG ersichtlich deshalb nicht mitaufgenommen, um nicht eine - dem Grundsatz des § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB zuwiderlaufende - Verschärfung gegenüber § 31 Abs. 1 StGB a.F. eintreten zu lassen. Um eine solche könnte es sich freilich nicht handeln, wenn, wie hier, nach bisherigem Recht die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ausgesprochen war, die den Verlust der Wählbarkeit in sich schloß (§ 33 StGB a.F.). Für solche Fälle eine Ausnahme zu machen, hat der Gesetzgeber jedoch unterlassen (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 15. Aufl., § 31 Rdn. 23). Das drängte sich auch keineswegs auf, denn nach den Wahlgesetzen ist die Wählbarkeit ohnehin von dem Besitz der Amtsfähigkeit abhängig (vgl. z.B. § 16 Abs. 2 Nr. 3 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Art. 14 Nr. 2 des 1. StrRG).
C.
Die Revision der Staatsanwaltschaft
Die Verurteilung der Angeklagten Mü., S. und Su. als Gehilfen statt als Mittäter bei den Massentötungen ist entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Sie widerspricht nicht den in BGH 5 StR 183/54 vom 15. Juni 1954 bei Herlan MDR 1954, 529; BGHSt 2, 150, 151 [BGH 12.02.1952 - 1 StR 59/50]; 6, 248, 249 [BGH 08.07.1954 - 4 StR 350/54]; 8, 390 ff [BGH 20.12.1955 - 5 StR 363/55]; 11, 268, 271 [BGH 23.01.1958 - 4 StR 613/57]; 16, 12, 14 [BGH 10.03.1961 - 4 StR 30/61]/15; 18, 87 ff und BGH VRS 23, 207 enthaltenen und in den Urteilen des BGH vom 21. April 1967 - 4 StR 37/67 S. 6 und vom 15. Mai 1968 - 4 StR 25/68 S. 6 - zusammenfassend dargestellten Grundsätzen. Die Revision wird vom Generalbundesanwalt auch nicht vertreten.
1.
Was zunächst den Angeklagten S. betrifft, so erlangte dieser dadurch, daß er bei Bedarf auf Grund von Anweisungen seiner Vorgesetzten Arbeitskräfte aussuchte, noch keinen erheblichen Einfluß auf das Vernichtungsgeschehen im Lager insgesamt. Daß das Schwurgericht bei der Prüfung der Frage der Täterschaft nicht alle Umstände erneut aufzählt, die dafür von Bedeutung sein konnten und die es an anderer Stelle (UA S. 257-259) bereits erwähnt hat, trifft zu. Dazu war es jedoch weder verpflichtet noch rechtfertigt das den Schluß, es habe diese Umstände übersehen. Soweit dem Angeklagten Eifer und auffallende Aktivität bescheinigt werden, war auch diese Haltung - dasselbe gilt für die Angeklagten Su. und Mü. - Ausfluß seiner Befehlsergebenheit. Der von der Revision behauptete Widerspruch besteht nicht; das Urteil meint auf Seite 567 ein unmittelbares Interesse.
Ein Handeln auf Befehl schließt freilich die Annahme von Mittäterschaft nicht aus. Der Angeklagte Stadie hat sich aber die Beweggründe und Absichten der Befehlsgeber nicht zu eigen gemacht (UA S. 567); das Schwurgericht betont mehrfach seine unbedingte Ergebenheit gegenüber der vermeintlichen Pflicht (UA S. 256/57, 566, 582). In Erfüllung dieser Pflicht schritt er zur Tatausführung, und ihr glaubte er ersichtlich auch dann noch zu genügen, wenn er - vereinzelt - Häftlinge schlug, ohne dazu einen ausdrücklichen Befehl erhalten zu haben. Einen Einfluß auf Planung und Bestimmung von Art, Zeit und Ort der Tatausführung hatte er nicht (UA S. 582). Er schöpfte seine Machtbefugnisse auch keineswegs aus, sondern führte ein verhältnismäßig mildes Regiment (UA S. 583) und verübte keine Exzeßtat aus eigenem Antrieb.
Wenn das Gericht dieses Gesamtbild dahin wertet, daß Stadie nicht jenes enge Verhältnis zur Tat hatte, das die Mittäterschaft ausmacht, so ist darin ein Rechtsfehler nicht zu erblicken.
2.
Der Revision der Staatsanwaltschaft ist einzuräumen, daß bei dem Angeklagten Mü. mehrere Umstände vorliegen, die die Annahme täterschaftlichen Handelns nahelegen könnten. Hier fällt besonders ins Gewicht, daß Mü. stets, auch in Abwesenheit von Vorgesetzten, hart und grausam zu den Juden war (UA S. 475), ein brutaler Schläger (UA S. 453), der keine Barmherzigkeit übte und der auch eine Frau und zwei Kinder eigenhändig erschoß (UA S. 454/55).
Das Schwurgericht hat diese Tatsachen indes nicht übersehen oder sich über sie, wie der Tatrichter in dem von der Revision angezogenen Verfahren - BGH, Urt. vom 8. Oktober 1963 - 5 StR 344/63 (S. 8) -, ohne weitere Prüfung mit einer kurzen Wendung hinweggesetzt. Es stellt ihnen gegenüber, daß der autoritätsgläubige, unbedingt befehlsergebene und Hitler für die "Heimführung" seiner sudetendeutschen Heimat ins Reich in hohem Maße dankbare Angeklagte meinte, "sich an der Vollziehung dieses Unrechts beteiligen zu müssen, weil der Führer es angeordnet hatte" (UA S. 471). Den Vorwurf gegenüber Kameraden, sie setzten nicht alle ihre Kräfte bei der Ausführung des Führerbefehls ein, hat er nach der Feststellung des Gerichts möglicherweise nur deshalb erhoben, weil er der Ansicht war, "jeder SS-Mann müsse die Befehle des Führers eifrig und exakt ausführen, und ein treuer Gefolgsmann habe nicht danach zu fragen, welcher Art diese Befehle seien". Der Angeklagte hatte keine Möglichkeit zur Rettung auch nur eines einzigen Juden oder zu sonstiger Einflußnahme und war lediglich "ein Rädchen in der Tötungsmaschinerie" (UA S. 580). So führt das Urteil zusammenfassend aus, es lasse sich nicht nachweisen, daß der Wille des Angeklagten über die Leistung eines Förderungsbeitrags hinausgegangen sei und er sich die Massenvernichtung innerlich voll zu eigen gemacht habe (UA S. 579).
Diese Würdigung liegt im Rahmen tatrichterlichen Ermessens und läßt auch keinen Verstoß gegen die in BGHSt 18, 87, 94 [BGH 19.10.1962 - 9 StE 4/62] (Staschynski-Urteil) niedergelegten Grundsätze erkennen. Der Angeklagte hat die verbrecherischen Ziele nicht zur Grundlage eigener Überzeugung gemacht und in diesem Sinne einverständlichen Eifer gezeigt. Auch wer die vom BGH, a.a.O. geschilderten Voraussetzungen erfüllt, ist im übrigen nicht in jedem Falle (nur "regelmäßig") Täter. Ausnahmen können sich aus der inneren Einstellung zur Tat ergeben, deren besondere Bedeutung gerade dieses Urteil hervorhebt. Zweifel daran, ob ein Angeklagter mit Täter- oder mit Gehilfenvorsatz gehandelt hat, müssen aber zur Verurteilung wegen Beihilfe führen (BGHSt 23, 203).
Mit dem Blick auf die bereits erwähnte Erschießung einer Frau und zweier Kinder verweist die Revision, an sich zutreffend, darauf, daß im Regelfalle Täter ist, wer mit eigener Hand einen Menschen tötet. Bereits mehrfach hat der Bundesgerichtshof indessen entschieden, daß die Fälle von Tötungen auf militärischen Befehl (§ 47 MStGB) - im vorliegenden Falle auf Grund der sog. Lubliner Richtlinien - Ausnahmen von dieser Regel bilden (Urt. vom 22. Januar 1957 - 5 StR 353/56 S. 9; Urt. vom 22. Januar 1963 - 1 StR 457/62 S. 5/6; Urt. vom 10. Dezember 1963 - 5 StR 432/63 S. 3; Urt. vom 2. November 1966 - 2 StR 226/66 S. 9/10). Bloße Beihilfe kommt danach namentlich dann in Betracht, wenn der an Gehorsam gewöhnte Untergebene einen militärischen Befehl, ohne ihn zu billigen, ausführte, dabei keinen besonderen Eifer zeigte und kein eigenes Interesse verfolgte. So liegt es hier. Eifrig war der Angeklagte Mü. allerdings; dieser Eifer beruhte aber weder auf Einverständnis noch auf eigenem Interesse an der Tat.
3.
Das Schwurgericht hebt auch im Falle des Angeklagten Su. für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe zutreffend vor allem auf die innere Einstellung ab und zieht dazu die gesamten Umstände heran. Es läßt dabei nicht unbeachtet, daß der Angeklagte gelegentlich, so insbesondere im Falle Cu., auch von der Schußwaffe Gebrauch machte, und erörtert entgegen der Meinung der Revision auch den Beweggrund für dieses Verhalten, das Bestreben des Angeklagten nämlich, in den Augen seiner Vorgesetzten und Kameraden nicht als Weichling und Versager zu gelten (UA S. 442). Er identifizierte sich damit also, wie das Urteil an anderer Stelle darlegt, nicht mit den Anschauungen und Zielen der Haupttäter und wollte sich nicht mit diesen auf eine Stufe stellen (UA S. 586/87). An Gehorsam gewohnt meinte er vielmehr, dem "Führerbefehl" Folge leisten zu müssen (UA S. 438). Die ihm unterstellten Arbeitsjuden behandelte er gut (UA S. 441, 586). Er hatte auch keinen bestimmenden Einfluß auf die Massentötungen; hätte er sich mitzuwirken geweigert, wäre er durch einen Willigeren ersetzt worden.
Wenn das Schwurgericht unter Würdigung dieser Umstände und des gesamten Persönlichkeitsbildes von dem Angeklagten zu dem Ergebnis gelangt, er habe nur eine fremde Tat unterstützen wollen, so ist dagegen aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
4.
Auch im übrigen läßt die Nachprüfung des Urteils im Rahmen der Revision der Staatsanwaltschaft einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Dr. Wiefels
Faller
Mayer
Neifer