Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.05.1967, Az.: 2 StR 455/66
Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord ; Geeignetheit eines Beweismittels
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.05.1967
- Aktenzeichen
- 2 StR 455/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 12641
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 30.12.1965
Rechtsgrundlagen
- § 47 Abs. 1 Nr. 2 MilStGB
- § 52 StGB
- § 54 StGB
- § 244 Abs. 3 StPO
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum Mord
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. Mai 1967, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichter Henning,
Bundesrichter Dr. Müller,
Bundesrichter Baumgarten als bei sitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Wuppertal vom 30. Dezember 1965, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
- II.
Die weitergehende Revision des Angeklagten M. und die Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagten G. und H. werden verworfen.
- III.
Die Angeklagten G. und H. haben je die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Schwurgericht hat verurteilt:
den Angeklagten M. wegen Beihilfe zum Mord an 1048 Juden, 253 kommunistischen Funktionären und 30 geisteskranken Frauen zu acht Jahren Zuchthaus und fünf Jahren Ehrverlust,
den Angeklagten G. wegen Beihilfe zum Mord an 800 Geisteskranken und 10 Juden zu fünf Jahren sechs Monaten Zuchthaus und drei Jahren Ehrverlust,
den Angeklagten H. wegen Beihilfe zum Nord an 40 Juden zu vier Jahren drei Monaten Zuchthaus und zwei Jahren sechs Monaten Ehrverlust.
Die drei Angeklagten haben 1941 und 1942 im angegebenen Umfang als Führer des Einsatzkommandos 6 der Einsatzgruppe C (M.), als Führer eines Teilkommandos (H.) und als Leiter von Exekutionen (G.) in Südrußland bei Tötungen mitgewirkt. Ihr Einsatz beruhte auf geheimen Befehlen Hitlers, Himmlers und Heydrichs, welche die Tötung der Juden aus rassischen Gründen, der Funktionäre als politischer Gegner und der Geisteskranken als unnützer Esser anordneten. Das Schwurgericht hat angenommen, daß die Angeklagten nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 MilStGB für ihr Tun verantwortlich seien, weil sie den verbrecherischen Charakter der befohlenen Tötungen erkannt hätten, daß sie sich der Unverbindlichkeit der Befehle bewußt gewesen seien und daß die Voraussetzungen der §§ 52 und 54 StGB nicht vorgelegen hätten, weil ihnen ihre Mitwirkung nicht abgenötigt worden sei.
Der Angeklagte P., der im August und September 1942 Führer eines Teilkommandos war und dem ebenfalls die Mitwirkung an solchen Tötungen vorgeworfen wurde, ist freigesprochen worden.
Gegen den Freispruch richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, während die Angeklagten M., G. und H. sich mit ihren Revisionen gegen ihre Verurteilung wenden. Das Rechtsmittel des Angeklagten M. hat teilweise Erfolg; die übrigen Rechtsmittel bleiben erfolglos.
A.
Revision der Staatsanwaltschaft
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, greift die Freisprechung des Angeklagten P. nur mit der Sachrüge an. Diese ist unbegründet. Das Schwurgericht hat sich nicht überzeugen können, daß während der Kommandoführung P. allein aus rassischen Gründen Juden getötet oder auch nur zum Zwecke späterer Tötung festgenommen wurden. Hiergegen können rechtliche Bedenken nicht erhoben werden. Das verkennt auch die Staatsanwaltschaft nicht, meint jedoch, der Angeklagte habe gleichwohl wegen Beihilfe zum Mord verurteilt werden müssen, weil er, wie das Schwurgericht festgestellt habe, bei seiner Ablösung durch H. diesen in die Aufgaben des Teilkommandoführers eingewiesen und ihm dabei auch den für Exekutionen vorgesehenen Panzergraben gezeigt habe, an dem dann unter der Leitung seines Nachfolgers mehrere Erschießungen jüdischer Männer, Frauen und Kinder stattgefunden hätten. Durch dieses Verhalten habe B. objektiv die Mordpläne Hitlers und Himmlers unterstützt sowie deren Ausführung durch Helfsgott gefördert und zugleich zu erkennen gegeben, daß er die befohlene Tötung von Angehörigen des jüdischen Volkes gebilligt habe.
Dieser Ansicht kann der Senat nicht folgen. Aus den Urteil ergibt sich nicht, daß P. den Angeklagten H. in die Aufgaben des Teilkommandoführers eingewiesen hat. Dort wird vielmehr nur gesagt, daß P. die Führung des Teilkommandos an H. übergeben und ihm dabei auch die Erschießungsstätte, einen Panzergraben, gezeigt habe (UA Bl. 42). An einer anderen Stelle (UA Bl. 45) heißt es, daß er H. in das Teilkommando eingewiesen und ihm auch den für weitere Erschießungen vorgesehenen Panzergraben gezeigt habe. Von einer Einweisung in die Aufgaben des Teilkommandos ist hier ebenfalls nicht die Rede. Einer solchen Einweisung bedurfte H. auch gar nicht; denn er war bereits von seinem Vorgesetzten M. und dessen Vertreter He. mit den einzelnen Aufgaben des Teilkommandos und den zugrunde liegenden Befehlen vertraut gemacht worden. Dabei war ihn die strikte Durchführung dieser Befehle ausdrücklich eingeschärft worden. In der bloßen Übergabe der Kommandoführung kann unter diesen Umständen noch keine Rückenstärkung H. gesehen werden. Für das Zeigen des Panzergrabens kann schon deshalb nichts anderes gelten, weil er nicht nur bei der Erschießung unschuldiger Juden als Exekutionsstätte dienen sollte, und nicht feststeht, offenbar auch nicht mehr festgestellt werden kann, daß hierbei überhaupt von solchen Erschießungen gesprochen wurde.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist daher zu verwerfen. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, besteht jedoch kein Anlaß.
B.
Revisionen der Angeklagten
I.
Verfahrensbeschwerden
1.
M., G. und H.
Die Beschwerdeführer rügen übereinstimmend die Ablehnung eines Antrages, mit dem sie die Vorführung des Films von der Hauptverhandlung vor dem Volksgerichtshof gegen die Verschwörer des 20. Juli 1944 begehrt hatten. Durch den Film sollte dem Schwurgericht die Kenntnis von der zeitgeschichtlichen Situation, insbesondere davon vermittelt werden, daß das Rechtsbewußtsein in Deutschland in außergewöhnlichem Maße "verbildet" war. Das Schwurgericht hat den Antrag, in dem es einen Beweisantrag auf Augenscheinseinnahme gesehen hat, abgelehnt, "weil das Beweismittel zum Nachweis einer Trübung des Rechtsbewußtseins zur Zeit der hier in Rede stehenden Vorgänge ungeeignet ist". Die Beschwerdeführer beanstanden diese Begründung, weil ihr die rechtsirrige Meinung zugrunde liege, eine nach dem 20. Juli 1944 vorhandene Trübung des Rechtsbewußtseins lasse keinen Schluß darauf zu, daß sie schon in den Jahren 1941 und 1942 bestanden habe. Die Ablehnung begegnet indessen keinen Bedenken.
Es kann dahinstehen, ob es sich nicht in Wirklichkeit nur um eine Beweisanregung handelte, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht genügend bestimmt waren. Auch wenn im Hinblick auf das Ziel des Antrages, eine so starke "Verbildung des Rechtsbewußtseins" nachzuweisen, daß es Männern wie den Angeklagten unmöglich war, die Rechtswidrigkeit ihres Tuns zu erkennen, ein Beweisantrag angenommen wird, konnte der Tatrichter ihn ablehnen, wenn nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Vorführung des Films zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich war (§ 244 Abs. 5 StPO). Mit dem Ablehnungsbeschluß hat das Schwurgericht sinngemäß nur zum Ausdruck gebracht, daß nach seiner Ansicht von einer Augenscheinseinnahme an dem Film kein Ergebnis zu erwarten sei, durch das die Entscheidung zugunsten der Angeklagten beeinflußt werden könnte. Damit hielt es sich im Rahmen des ihn zustehenden Ermessens. Allerdings heißt es in dem Beschluß, daß das Beweismittel ungeeignet sei. Hieraus kann jedoch nach Ansicht des Senats nicht entnommen werden, daß der Antrag vom Schwurgericht nach § 244 Abs. 3 StPO wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels und nicht nach § 244 Abs. 5 StPO abgelehnt worden ist.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß der Tatrichter durch förmliche Beweisanträge nicht gezwungen werden kann, in Strafverfahren dieser und ähnlicher Art Beweise über die zeitgeschichtliche Situation zu erheben. Abgesehen davon, daß diese Situation häufig offenkundig sein wird, können zu ihrer Erhellung im allgemeinen nur Tatsachen unter Beweis gestellt werden, aus denen das Gericht erst wieder Schlüsse zugunsten des Angeklagten ziehen soll, die also höchstens mittelbar Bedeutung für die richterliche Überzeugung haben können. In solchen Fällen hat der Tatrichter die Frage der tatsächlichen Erheblichkeit in freier Beweiswürdigung zu prüfen. Verneint er sie, so kann er den Antrag ablehnen, weil die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist (vgl. HGSt 29, 368; 63, 329).
2.
M. und H.
Der Verteidiger des Angeklagten M. hatte in der Hauptverhandlung ferner beantragt, den Ministerialrat Dr. Gr. darüber als Zeugen zu vernehmen, daß dieser im Jahre 1934 als Gerichtsassessor von dem damaligen Staatssekretär F. durch die Androhung der Einweisung in ein Konzentrationslager genötigt worden sei, einen wahrheitswidrigen Ermittlungsbericht über die Ermordung des Generals von S. zu erstatten. Hierdurch sollte die Einlassung des Angeklagten bekräftigt werden, er habe im Falle einer Befehlsverweigerung für sein Leben fürchten müssen. Das Schwurgericht hat den Antrag abgelehnt, "weil die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist". Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer M. und H.. Sie machen geltend, angesichts der Annahme des Schwurgerichts, daß in keinem Falle ein Angehöriger eines Einsatzkommandos bei Nichtausführung eines Tötungsbefehls einer Gefährdung seiner Person oder seiner Familie ausgesetzt gewesen sei, habe die unter Beweis gestellte Tatsache doch für die Entscheidung Bedeutung gehabt.
Der Ablehnungsbeschluß enthält indessen keinen Rechtsfehler. Da keine unmittelbar erhebliche Tatsache unter Beweis gestellt war, konnte das Schwurgericht die Frage der tatsächlichen Erheblichkeit in freier Beweiswürdigung verneinen (vgl. B I 1 letzter Absatz). Es war insbesondere nicht gehalten, aus der Beweistehauptung den vom Antragsteller gewünschten Schluß zu ziehen. Bei dieser Sachlage kann es dahinstehen, ob der Angeklagte H. sich überhaupt auf eine fehlerhafte Ablehnung des Beweisantrages berufen könnte, der nach dem Protokoll nur von dem Verteidiger des Angeklagten M. gestellt worden ist.
3.
M.
a)
Die Behauptung, alles das, was sich nach den Feststellungen zwischen dem Angeklagten M. und He. abgespielt habe, sei nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen, ist nicht bewiesen. Darüber können sowohl der Angeklagte selbst als auch Zeugen ausgesagt haben. Es kann sich auch um - dem Schwurgericht erlaubte - Schlüsse aus anderen bewiesenen Tatsachen handeln. Die hierzu beantragte Beweiserhebung ist im Revisionsrechtszug nicht zulässig. Soweit die Revision sich in diesem Zusammenhang gegen die Glaubwürdigkeit von drei Zeugen wendet, greift sie in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung an.
b)
Auf die Behauptung, die Niederschrift vom 9. Dezember 1960 (gemeint ist: vom 9. Februar 1960) über die Vernehmung des Angeklagten Mohr sei nicht vollständig zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden, kann die Revision nicht gestützt werden. Die Niederschrift ist ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht förmlich verlesen worden, sondern ihr Inhalt ist, wie sich aus Blatt 37 des Urteils ergibt, dem Angeklagten nur vorgehalten worden. In welchem Umfang dies geschah, darf das Revisionsgericht nicht nachprüfen.
4.
G.
Die Rüge einer Verletzung der §§ 244 Abs. 2 und 261 StPO greift nicht durch. Das Revisionsgericht ist nicht berechtigt, anhand des Sitzungsprotokolls zu untersuchen, ob die Einlassung eines Angeklagten im Urteil vollständig wiedergegeben und gewürdigt ist (vgl. BGH NJW 1966, 63 Nr. 22 und BGHSt 21, 149). Ob diese Einlassung oder die früheren Angaben des Angeklagten G. Glauben verdienten, hatte allein das Schwurgericht auf Grund der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung zu entscheiden. Daß die Möglichkeit bestand, den früheren SS-Hauptsturmführer von Ko. zu vernehmen, war zur Zeit der Hauptverhandlung noch nicht bekannt. Die Vernehmung konnte sich daher dem Schwurgericht nicht aufdrängen. Dr. Kr. ist als Zeuge vernommen worden. Daß das Schwurgericht seiner Aussage keinen Glauben geschenkt hat, bedeutet keinen Rechtsfehler. Übergangen hat es die Aussage nicht, denn sie ist im Urteil erwähnt.
5.
H.
a)
Der Beschwerdeführer macht geltend, das zeitgeschichtliche Gutachten des Sachverständigen Dr. Seraphim sei im Urteil unzulänglich wiedergegeben und gewürdigt worden. Er erblickt hierin einen Verstoß gegen die §§ 244 Abs. 2 und 261 StPO. Die Aufklärungspflicht kann indessen nicht verletzt sein, denn der Sachverständige ist vernommen worden. Daß seine Darlegungen im Urteil nicht ausführlich wiedergegeben worden sind, läßt noch nicht darauf schließen, daß die für die Entscheidung wesentlichen Teile unberücksichtigt geblieben sind. Auf die von der Revision in den Vordergrund gestellten Ausführungen zur Möglichkeit einer Befehlsverweigerung kam es auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen allerdings nicht an; denn das Schwurgericht hat eine Notstandslage gerade verneint. Dafür, daß die im Urteil angeführte Äußerung des Sachverständigen nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen ist, fehlt jeder Anhalt.
b)
Weder aus verfahrensrechtlichen noch aus sachlichrechtlichen Gründen wer das Schwurgericht verpflichtet, die Frage eines Putativnotstands und eines etwaigen Verbotsirrtums näher zu erörtern. Nach den Feststellungen ist dem Angeklagten Helfsgott die Befolgung der Befehle nicht abgenötigt worden. Er hat sich auch nicht in einen Verbotsirrtum befunden.
II.
Sachbeschwerden
1.
M.
a)
Die Ausführungen unter III der Revisionsbegründung laufen im wesentlichen auf den unzulässigen Versuch hinaus, die Beweiswürdigung des Schwurgerichts durch eine eigene zu ersetzen.
Die dort unter 2) und 3) angeführten Umstände sprechen zwar für die festgestellte ablehnende innere Haltung des Angeklagten M. gegen die Gewalttaten der Nationalsozialisten. Keiner von ihnen ist jedoch mit der weiteren Feststellung unvereinbar, daß der Angeklagte dieser Haltung niemals nachhaltigen Ausdruck verliehen habe (gemeint ist: dieser Haltung auch dann noch Ausdruck verliehen habe, wenn davon Nachteile zu erwarten waren) und daß er sich für Recht und Menschlichkeit nur eingesetzt habe, wenn er sich im Einklang mit den von der Führung gegebenen Anordnungen wüßte oder wenn er wenigstens eine andere Autorität auf seiner Seite hatte. Mit der Mehrzahl dieser Umstände hat sich das Schwurgericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Haltung des Angeklagten ausdrücklich auseinandergesetzt, so mit dem Fall Pa. dem Protest gegen die unmenschliche Behandlung polnischer Umsiedler und den bei Vorgesetzten gegen die befohlenen Massentötungen erhobenen Einwendungen (UA Bl. 41). Ein Rechtsfehler tritt hierbei ebensowenig zutage wie bei der Bewertung der Äußerungen des Angeklagten gegenüber seinem Freunde Fr. (UA Bl. 40) und seinen Untergebenen Gr. (UA Bl. 25, 35). Als der Angeklagte sich 1933 für den abgesetzten Bürgermeister seines Heimatortes und später für seinen Bekannten Steuernagel einsetzte, glaubte er, "unvermeidliche Auswüchse" der nationalsozialistischen Bewegung beseitigen zu sollen (UA Bl. 7). Daraus konnte das Schwurgericht entnehmen, daß er meinte, im Einklang mit der oberen Führung zu handeln. Auch die von ihn veranlaßte Ablösung eines seinem Einsatzkommando zugeteilten Hauptsekretärs entsprach der ihm bekannten Grundhaltung der SS-Führung (UA Bl. 39).
Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich allerdings, daß der Angeklagte M. mehrmals versucht hat, sich der Durchführung der Tötungsbefehle zu entziehen. Entscheidend ist jedoch, daß er von der ihm bekannten Möglichkeit, sich zur Mitwirkung bei der Erschießung Unschuldiger außerstande zu erklären (UA Bl. 39, 54), keinen Gebrauch machte, und zwar um nicht als Weichling zu gelten und um sich nicht den ihm vorschwebenden weiteren Berufsweg zu versperren (UA Bl. 54). Damit steht zugleich fest, daß für den Angeklagten nicht die Sorge um Leib oder Leben seiner selbst oder seiner Angehörigen Beweggrund seines Handelns war. Aus diesem Grunde kam es auf das von dem Sachverständigen Dr. Seraphim erstattete zeitgeschichtliche Gutachten nicht an, soweit es sich mit den gefahren befaßte, die bei einer Befehlsverweigerung im allgemeinen für den Untergebenen bestanden. Daß die innere Ablehnung eines Befehls ein Beweisanzeichen für eine Willensbeugung durch Drohung darstellt, ist zwar richtig. Der Senat hält es jedoch für ausgeschlossen, daß dies vom Schwurgericht übersehen worden sein könnte.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte erkannt, daß die befohlenen Tötungen Mord waren (UA Bl. 53). Diese Kenntnis des materiellen Unrechtsgehalts der Befehle genügt zur Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 2 MilStGB. Entgegen der Auffassung des Verteidigers ist es nicht erforderlich, daß der Angeklagte auch wußte, er werde, wenn er die Befehle ausführe, als Teilnehmer an den Morden bestraft werden können. Soweit das Schwurgericht in diesem Zusammenhang aus dem Ausspruch He., "er werde als erster daran glauben müssen", Schlüsse gezogen hat (UA Bl. 25; 36, 37), hielt es sich im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung. Wenn es von einer "Straffreiheit auf Zeit" spricht, so will es damit nur sogen, daß der Angeklagte wußte, allein das nationalsozialistische Regime garantiere ihm Straffreiheit. Die Meinung des Verteidigers, damit sei festgestellt, daß der Angeklagte bestimmt mit einen Ende dieses Regimes gerechnet habe, ist abwegig.
b)
Auch die weiteren Hinweise auf angeblich widersprüchliche, unsichere oder unklare Feststellungen und Ausführungen im angefochtenen Urteil gehen mit einer Ausnahme fehl.
So ist nicht ersichtlich, daß der Angeklagte M. mit seiner Bitte an Dr. B., ihn aus dem Reichssicherheitshauptamt herauszuziehen (UA Bl. 8), seine Laufbahn aufs Spiel setzte. Der Umstand, daß er die Einsatzgruppen zusammengestellt hat (UA Bl. 4, 5), ist nicht zu seinem Nachteil gewertet worden. Die Nichterörterung des Darmstädter Verfahrens bedeutet noch nicht, daß es bei der Beweiswürdigung unberücksichtigt geblieben ist. Die mehrfache Angabe "M. oder He." macht die Urteilsgrundlagen nicht unsicher; denn He. handelte im vollen Einvernehmen mit Mohr. Es ist ferner eindeutig festgestellt, daß der Angeklagte sich nicht in einem irgendwie gearteten Verbotsirrtum befand. Daß der Führer der Einsatzgruppe C, Dr. T., äußerte, das Kommando sei eingearbeitet (UA Bl. 24), schließt nicht aus, daß M. den Dienstbetrieb in der festgestellten Weise umgestaltete. Auch die Würdigung der Erklärung, die er seinem Nachfolger hierfür gab (UA Bl. 35), läßt an sich ebensowenig einen Rechtsfehler erkennen, wie der Umstand, daß das Schwurgericht aus der Zahl der Getöteten keinen dem Angeklagten günstigen Schluß gezogen hat.
c)
Anlaß zu Bedenken gibt jedoch folgendes: Der Angeklagte M. hatte sich dahin eingelassen, er habe die Angehörigen des Einsatzkommandos vorzugsweise mit anderen Aufgaben beschäftigt, um die Tötungen aufzuhalten, deshalb insbesondere auch die Fertigung von Vernehmungsprotokollen befohlen (UA Bl. 34). Das Schwurgericht hat hingegen als erwiesen angesehen, daß die Anordnung, Vernehmungsprotokolle zu schaffen, nicht diesem Zweck diente. Dies hat es u.a. daraus geschlossen, daß die Anordnung auf Juden keine Anwendung fand (UA Bl. 35). Ein solcher Schluß ist indessen logisch nicht möglich, denn eine Vernehmung kam nur bei denjenigen Verhafteten in Betracht, die einer strafbaren Handlung verdächtigt wurden. Festgenommene Juden, die allein wegen ihrer Rassenzugehörigkeit erschossen werden sollten, konnten nicht wegen einer ihnen vorgeworfenen Tat vernommen worden. Die Verwendung dieses Umstandes als Beweisanzeichen ist daher, wie der Verteidiger zutreffend geltend gemacht hat, rechtsfehlerhaft.
Hierdurch kann die Feststellung beeinflußt sein, daß andere Gründe für das Unterbleiben von Razzien zur Festnahme von Juden durch Kommandoangehörige bestimmend gewesen seien und daß die Tötung - also auch die ihr notwendigerweise vorausgehende Erfassung - von Juden in keinem Falle wegen anderweitiger Belastung der Kommandoangehörigen unterblieben sei. Diese Feststellung kann sich bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Wäre das Schwurgericht von der Einlassung M. ausgegangen, so hätte es möglicherweise auf eine niedrigere Strafe erkannt, zumal es dann vielleicht auch den bisher in diesen Zusammenhang nicht ausdrücklich erwähnten Gegenvorstellungen des Angeklagten bei dem Kommandeur der Einsatzgruppe und dem Gruppenführer Mü. sowie seinen Bemühungen, abgelöst zu werden, größeres Gewicht beigemessen hätte. Der Strafausspruch kann daher nicht bestehen bleiben.
Für den Schuldspruch hat der Rechtsfehler hingegen keine Bedeutung. Insbesondere bleibt die festgestellte Zahl der während der Kommandoführung des Angeklagten Getöteten unberührt. Nach den Urteilsgründen ist auch auszuschließen, daß andere dem Schuldspruch zugrunde liegende Feststellungen hierauf beruhen.
2.
G.
Die Sachrüge ist unbegründet. Die Einzelausführungen der Revision halten sich nicht an die Urteilsfeststellungen. Das Schwurgericht hat rechtlich einwandfrei festgestellt, daß der Angeklagte G. den verbrecherischen Charakter der Tötungsbefehle erkannt hatte und sie im Pewußtsein ihrer Unverbindlichkeit als willfähriges Werkzeug ausführte, ohne daß hierbei die Furcht vor den Folgen einer Befehlsverweigerung bestimmend oder mitbestimmend gewesen ist (UA Bl. 22, 23; 53, 54). Es kommt somit nicht darauf an, ob es ihm möglich gewesen wäre, sich den Befehlen zu entziehen. Infolgedessen ist es auch ohne Bedeutung, wie die Sachverständigen Dr. Seraphim und Dr. Buchheim diese Möglichkeit beurteilt haben.
3.
H.
a)
Die Ausführungen zur Sachrüge gehen zu einem großen Teil von einem anderen als dem im Urteil festgestellten Sachverhalt aus oder beschränken sich auf unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Dabei verkennt die Revision mit ihren Hinweisen auf die protokollierten Zeugenaussagen die Befugnisse des Revisionsgerichts, das bei der sachlichrechtlichen Nachprüfung allein den Inhalt des Urteils zugrunde zu legen hat (vgl. BGH NJW 1966, 63 Nr. 22 und BGHSt 21, 149). Im einzelnen ist folgendes zu bemerken:
Die Feststellung, daß der Angeklagte H. "Einsatzbereitschaft" hat zeigen wollen (UA Bl. 49), bezieht sich nur auf die Tatzeit und nicht auch auf die frühere Zeit. Die Behauptungen, der Inhalt dienstlicher Beurteilungen sei unrichtig wiedergegeben und ein Austritt aus der SS sei vor dem Kriege nicht möglich gewesen, sind angesichts der gegenteiligen Feststellungen (UA Bl. 44, 56) unbeachtlich. Die Tatsache, daß H. im Wege der Dienstgradangleichung befördert wurde (UA Bl. 11, 12), ist nicht zu seinen Ungunsten verwertet worden. Die Feststellung, der Angeklagte habe den Befehl ausgeführt, weil er die Zielsetzung der nationalsozialistischen Führung billigte (UA Bl. 48), ist logisch damit vereinbar, daß er den Einsatz an der Front anstrebte. Allerdings hat erst He. dem Angeklagten die Tötungsbefehle bekannt gegeben (UA Bl. 45). Das besagt jedoch noch nicht, daß ihm die Tötungen als militärisch notwendig erscheinen mußten. Selbständig die Tötung von Juden anzuordnen, war ihm nach den Urteilsfeststellungen nicht untersagt (UA Bl. 45, 51). Daraus, daß Angehörige des Einsatzkommandos nicht eigenmächtig Tötungen vorgenommen haben (UA Bl. 51), kann nicht mehr entnommen werden, als daß sie die ihnen erteilten allgemeinen Befehle, alle Juden zu erschießen, nicht überschritten haben. Die Auffassung des Schwurgerichts, für Helfsgott sei bezeichnend, daß er sich nicht an M. als Führer des Einsatzkommandos gewandt habe (UA Bl. 49), ist rechtlich ebensowenig zu beanstanden wie die Nichterwähnung der Angaben Bi., des Nachfolgers M., über die Behandlung von Juden. Das Schwurgericht hat diesen Zeugen insoweit offenbar für unglaubwürdig gehalten. Die Verwertung des früheren Geständnisses H. war zulässig. Den Beweiswert hatte allein der Tatrichter zu beurteilen.
Aus der Angabe, ihm seien von P. Gefangene übergeben worden (UA Bl. 43), ist kein dem Angeklagten nachteiliger Schluß gezogen worden. Dem Zeugen Br. teilweise zu glauben, war dem Schwurgericht nicht verwehrt. Auf die Behauptung, die Urteilsfeststellungen entsprächen nicht den Zeugenaussagen, kann die Sachrüge nicht gestützt werden. Die unwiderlegte Einlassung des Angeklagten, daß er später die Tötung von Kindern verhindert habe, hat das Schwurgericht berücksichtigt (UA Bl. 49). Auf eine Zwangslage bei den hier in Frage stehenden Exekutionen brauchte es daraus ebensowenig zu schließen wie aus den Bemühungen um Ablösung. Im einzelnen darzulegen, wie es zu der Überzeugung gekommen ist, daß H. bei der Erschießung von mindestens 40 Juden mitgewirkt hat, war das Schwurgericht nicht verpflichtet.
b)
Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten H. benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Das Schwurgericht hat insbesondere rechtlich tedenkenfrei festgestellt, daß H. den verbrecherischen Charakter der Tötungsbefehle sowie ihre Unverbindlichkeit erkannt hatte und daß er sie als willfähriges Werkzeug, nicht aber aus Furcht vor den Folgen einer Befehlsverweigerung ausgeführt hat (UA Bl. 48, 49; 53, 54, 55).
Die Erwägungen des Schwurgerichts zu § 26 StGB unterliegen nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Die Entscheidung, ob ein Verurteilter bedingt entlassen werden soll, kann nach § 454 StPO nur durch Beschluß getroffen werden, der mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist. Dem Angeklagten steht es frei, einen solchen Beschluß herbeizuführen.
Meyer
Henning
Müller
Baumgarten