Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1957, Az.: 2 StR 34/57
Änderungen des Protokolls vor der Unterzeichnung des Protokolls, aber nach Eingang der Revisionsbegründungsschrift
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.02.1957
- Aktenzeichen
- 2 StR 34/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14900
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 24.10.1956
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 10, 145 - 149
- JZ 1957, 587-588
- NJW 1957, 798-799 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit einem Kinde
Amtlicher Leitsatz
Ist das Hauptverhandlungsprotokoll erst nach Eingang der Revisionsbegründungsschrift unterschriftlich vollzogen worden, so darf das Revisionsgericht Änderungen, die zwar vor der Unterzeichnung des Protokolls, aber nach Eingang der Revisionsbegründungsschrift vorgenommen worden sind, nicht berücksichtigen, wenn dadurch einer bereits erhobenen Verfahrensrüge der Boden entzogen wird.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. Februar 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Menges
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 24. Oktober 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 11. Juni 1954 wegen Unzucht mit einem Kinde zu sechs Monaten Gefängnis mit Strafaussetzung verurteile worden. Wegen Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens mußte das Urteil aufgehoben werden. Nunmehr ist der Angeklagte wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde zu fünf Monaten Gefängnis mit Strafaussetzung verurteilt worden. Auch dieses Urteil muß auf die Revision des Angeklagten, die die Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts geltend macht, wegen Verstoßes gegen eine Verfahrensvorschrift aufgehoben werden.
1.
Der Angeklagte behauptet, daß entgegen der Bestimmung des § 243 Abs. 2 StPO der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht verlesen worden ist. Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält folgenden Vordruck:
"Der Beschluß vom ... 195 ... über die Eröffnung des Hauptverfahrens (Bl ...) wurde verlesen."
Der Vordruck wurde nachträglich durch Einfügung des Datums 28. Oktober 1953 und der Blattzahl Bl 52 Band I d.A. ausgefüllt. Auf der ersten Seite des Protokolls findet sich folgender vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterschriebener Vermerk:
"Das Protokoll ist wegen Unvollständigkeit bei der ersten Vorlage nicht von dem Vorsitzenden unterschrieben und sollte dem Protokollführer zur Ergänzung vorgelegt werden. Ergänzung und Unterschrift ist versehentlich unterblieben und heute nachgeholt worden.
Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens vom 28. Oktober 1953 ist in der Hauptverhandlung verlesen worden.
Düsseldorf, den 20.12.1956
W. A.".
Hiernach ist der Satz über die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses erst am 20. Dezember 1956, also nach der in der Revisionsbegründung vom 15. Dezember 1956 - eingegangen am 17. Dezember 1956 - erhobenen Verfahrensrüge, eingefügt worden.
Entgegen der Ansicht des Oberbundesanwalts hat der Beschwerdeführer keine bloße Protokollrüge erhoben; denn er macht geltend, der Eröffnungsbeschluß sei nicht verlesen worden; nicht etwa beanstandet er lediglich, die Verlesung sei nicht beurkundet worden. Daß der Eröffnungsbeschluß nicht verlesen worden ist, entnimmt die Revision dem Umstände, daß zur Zeit, als der Verteidiger das Protokoll einsah, der Vordruck für die Beurkundung der Verlesung nicht mit Datum und Aktenstelle des Eröffnungsbeschlusses ausgefüllt war. Die in dem Formular vorgedruckten Worte: "Der Beschluß vom ... 195 ... über die Eröffnung des Hauptverfahrens (Bl ...) wurde verlesen", waren zwar nicht durchgestrichen. Gleichwohl kann darin, daß sie unausgefüllt stehen geblieben waren, keine gewollte Beurkundung einer stattgefundenen Verlesung gesehen werden. Denn nach dem vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichneten Vermerk wurde das Protokoll in diesem Punkte von beiden Urkundspersonen noch für ergänzungsbedürftig angesehen. Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß das Protokoll bis zu dem Augenblick, als der Vordruck ausgefüllt wurde, keinen Vermerk darüber enthielt, daß der Eröffnungsbeschluß entsprechend der Vorschrift des § 243 Abs. 2 StPO verlesen worden sei.
Bei Eingang der Revisionsbegründungsschrift lag noch kein ordnungsgemäßes Protokoll über die Hauptverhandlung vor, weil die beiden Urkundspersonen - der Vorsitzende und der Protokollführer - es noch nicht unterzeichnet hatten. Eine fehlende Unterschrift kann jederzeit nachgeholt werden (RGSt 13, 351). Die Urkundspersonen sind hierzu sogar verpflichtet, es sei denn, sie sähen sich infolge der Länge der inzwischen verstrichenen Zeit nicht mehr in der Lage, mit ihrer Unterschrift für den Inhalt des Protokolls einzustehen. Es ist ferner nicht nur zulässig, sondern geboten, daß vor der Unterzeichnung nicht nur Schreibfehler, sondern auch inhaltliche Fehler des Protokolls beseitigt, d.h. irrige Vermerke berichtigt und fehlende Vermerke nachgeholt werden. Alles dies kann jederzeit geschehen, solange die Urkundsbeamten das Protokoll noch nicht unterschrieben haben. Der Vervollständigung des Protokolls und dessen nachträglicher Unterzeichnung steht auch der Umstand nicht im Wege, daß der Verteidiger das Protokoll bereits eingesehen hat (vgl hierzu RGSt 13, 351).
Es fragt sich nun, ob das Revisionsgericht eine vor der nachträglichen Unterzeichnung vorgenommene Vervollständigung (Änderung) des Protokolls berücksichtigen darf, wenn durch die Vervollständigung (Änderung) einer bereits erhobenen Verfahrensrüge der Boden entzogen wird, oder ob hier die Grundsätze entsprechend angewendet werden müssen, die der Bundesgerichtshof im Einklang mit der älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts über die Berücksichtigung von Berichtigungen des unterschriftlich vollzogenen Protokolls in BGHSt 2, 125 aufgestellt hat. Der Bundesgerichtshof hat - soweit ersichtlich - sich zu dieser Frage bisher nicht geäußert. Urteile des Reichsgerichts, die sie unmittelbar entschieden hätten, sind nicht bekannt geworden. Jedoch ist dem Urteil RG JW 1932, 2730 Nr. 32 zu entnehmen, daß das Reichsgericht die zweite Alternative bejaht hat. Dort hatte der Vorsitzende das Protokoll erst nach Eingang der Revisionsbegründungsschrift unterzeichnet. Der Revisionsführer hatte unter anderem den Vorwurf erhoben, daß das Protokoll unvollständig und unrichtig sei. Das Reichsgericht hat dazu ausgeführt, darauf brauche nicht weiter eingegangen zu werden; da seit dem Eingange der Revisionsbegründung an dem Inhalt des Protokolls selbst nichts geändert worden sei, fänden die in RGSt 43, 1 ff; 59, 429; 61, 28 ff. dargelegten Grundsätze keine Anwendung.
Der Senat ist der Ansicht, daß sie sinngemäß angewendet werden müssen, wenn an dem zur Zeit des Einganges der Revisionsbegründungsschrift nicht unterschriebenen und daher noch nicht abgeschlossenen Protokoll eine Änderung vorgenommen wird, die der Verfahrensrüge den Boden entzieht. Dafür spricht vor allem die Erwägung, daß dem Beschwerdeführer nur eine verhältnismäßig kurze Frist zur Begründung der Revision zur Verfügung steht und daß er deshalb in der Frage, ob Verfahrensrügen zu erheben sind, sich auf den Inhalt des bei den Akten befindlichen Hauptverhandlungsprotokolls verlassen können muß (RGSt 43, 1 [9]). Es ist weder seine Aufgabe, noch ist es ihm zuzumuten, beim Vorsitzenden die Nachholung der unterbliebenen Unterschrift anzuregen und damit die nochmalige Überprüfung des Protokolls auf seine Richtigkeit zu veranlassen. Dabei würde er übrigens Gefahr laufen, die Frist zur Begründung der Revision zu versäumen. Hinzukommt der schon anläßlich der Plenarentscheidung RGSt 43, 1 [3] vom Oberreichsanwalt geäußerte Gesichtspunkt, daß jede Protokollberichtigung, die erst von einem Prozeßbeteiligten veranlaßt wird, die Gefahr in sich birgt, daß sie dem wahren Hergang nicht entspricht; denn bei der Notwendigkeit, amtliche Zeugnisse über gleichliegende oder ähnliche Fälle auszustellen, kann sich unbewußt und ungewollt die Folgerung einstellen, der gerügte Verfahrensverstoß sei, weil in so viel anderen Sachen nicht begangen, auch vorliegend nicht begangen.
Der Oberbundesanwalt hat weiter die Ansicht vertreten, das Protokoll habe im Augenblicke des Einganges der Revisionsbegründungsschrift nicht die Beweiskraft nach § 274 StPO gehabt, weil es noch nicht unterschrieben gewesen sei; das Revisionsgericht sei deshalb befugt, auf Grund des vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterschriebenen Vermerkes im Wege des Freibeweises festzustellen, ob der Eröffnungsbeschluß verlesen worden sei. Dieser Gesichtspunkt kann im vorliegenden Falle aus den Gründen, die es verbieten, die der Verfahrensrüge nachträglich den Boden entziehende Änderung zu berücksichtigen, ebensowenig durchgreifen, wie im Falle der nachträglichen Berichtigung eines bereits unterschriftlich vollzogenen Protokolles.
Es bleibt hiernach zu prüfen, ob das Urteil auf dem Verstoß beruht. Das kann nicht ausgeschlossen werden. Durch die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses soll allen Beteiligten, insbesondere aber den den Akteninhalt nicht kennenden Beisitzern und Schöffen der Gegenstand der Verhandlung bekannt gegeben werden, damit sie wissen, was zur Sache gehört und auf welche Vorgänge und Tatsachen sich die gerichtliche Aufklärungstätigkeit sowie die Angriffs- und Verteidigungsmaßnahmen zu beziehen haben. Dem würde möglicherweise hier genügt worden sein, wenn das in dieser Sache bereits ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs verlesen worden wäre. Aber auch dies ist ausweislich des Protokolls nicht geschehen. Hiernach greift die Verfahrensrüge durch.
2.
Soweit die Sachrüge sich gegen den Schuldspruch wendet, ist sie gegenüber den bisherigen Feststellungen der Strafkammer unbegründet. Die Ausführungen der Revision, der Angeklagte habe nur unabsichtlich und flüchtig die nackten Oberschenkel der Marianne W. berührt, sind unvereinbar mit den festgestellten Äußerungen des Angeklagten gegenüber dem Mädchen.
Zur Begründung der Strafzumessung ist jedoch darauf hinzuweisen, daß der Angeklagter der den festgestellten Sachverhalt bestreitet, Reue nicht offenbaren kann, ohne sich mit seinem eigenen Vorbringen in Widerspruch zu setzen. Ob aus dem bloßen Bestreiten auf eine Uneinsichtigkeit und Rechtsfeindschaft des Angeklagten zu schließen ist oder ob der Angeklagte aus Scham oder Furcht seine Schuld bestreitet wird das Landgericht noch zu prüfen haben (vgl BGHSt 1, 103; 105; insbesondere BGH NJW 1955, 1158).
Der Senat hatte keinen Anlaß, dem Antrage des Verteidigers auf Zurückverweisung an ein anderes Gericht stattzugeben.
Scharpenseel
Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Menges ist infolge Abwesenheit im Urlaub verhindert, zu unterschreiben. Busch
Hoepner