Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.04.1954, Az.: 3 StR 439/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.04.1954
- Aktenzeichen
- 3 StR 439/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 11749
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 03.12.1952
Verfahrensgegenstand
Gemeinschädliche Sachbeschädigung u.a.
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 29. April 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 3. Dezember 1952, soweit er wegen der Zerstörung einer Bundesflagge verurteilt ist, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung in Tateinheit mit Vergehen gegen § 135 StGB verurteilt wird und die Verurteilung wegen einfacher Sachbeschädigung wegfällt.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den zur Zeit der Begehung seiner Straftaten etwa 23-jährigen, die Rechte studierenden Angeklagten zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Diese Strafe wurde wegen der folgenden vier Vergehen verhängt:
- 1.
Am 1. Mai 1951 holte er eine vor dem Finanzamt R. aufgezogene Bundesflagge herab, nahm das Fahnentuch an sich und zerschnitt es. Die Stücke warf er auf einen Schuttabladeplatz. Dieses Verhalten hat das Landgericht als einfache Sachbeschädigung in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung gewürdigt.
- 2.
In einem Schreiben an den Oberstaatsanwalt in Wuppertal vom 10. August 1951 bezeichnete er die Beamten des städtischen Passamts in R. als "unakademische und ungebildete Leute", weil sie ihm infolge des Ermittlungsverfahrens, das wegen des zu 1) geschilderten Vorgangs gegen ihn eingeleitet worden war, die Ausstellung der von ihm beantragten Pässe verweigerten. Diese Massnahme nannte er in dem erwähnten Schreiben "pöbelhaft", der dadurch ihm entstandene Schaden müsse von diesen "Typen" bezahlt werden (Vergehen gegen § 185 StGB).
- 3.
Ein gleiches Vergehen beging er durch ein weiteres Schreiben an den Oberstaatsanwalt in Wuppertal vom 3. September 1951. In ihm griff er den Leiter der Staatsanwaltschaft an, weil er inzwischen wegen des zu 1) erwähnten Vorfalls Anklage gegen ihn erhoben hatte. Er warf ihm u.a. Unvermögen im Amte, Feigheit und Charakterlosigkeit vor, so dass er seines Amtes enthoben und vor ein Volksgericht gestellt werden müsse, und schloss den Brief mit dem Satze: "Die Zeit, wo niedriges Gesindel herrschte, dürfte langsam ihrem Ende entgegengehen".
- 4.
Schliesslich erstattete er am 17. März 1952 beim Oberstaatsanwalt in Hamburg eine Anzeige gegen den beim Amtsgericht Hamburg tätigen Amtsgerichtsrat K., in der er diesem Richter Rechtsbeugung zum Nachteil einer Rosemarie B. vorwarf. In diesem Verhalten hat das Landgericht eine leichtfertig erstattete falsche Anschuldigung nach § 164 Abs. 5 StGB in Tateinheit mit übler Nachrede (§ 186 StGB) erblickt.
Bei der Bemessung der Strafen hat, der Tatrichter berücksichtigt, dass der Angeklagte entsprechend dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen als schizoider Fanatiker anzusehen ist. Infolge der Wahnideen, die ihn vornehmlich auf politischem Gebiet beherrschten, sowie im Hinblick auf sein gesteigertes Selbstwertgefühl und seine herabgesetzte Kritikfähigkeit sei dessen Zurechnungsfähigkeit so gemindert, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB gegeben seien.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und das Rechtsmittel mit der Verfahrensbeschwerde und der Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts begründet. Seine Revision hat im wesentlichen keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensbeschwerden:
1.
Der Angeklagte behauptet, er sei während der Hauptverhandlung infolge von Misshandlungen, die ihm im Gefängnis zugefügt worden seien, nicht "vernehmungsfähig" gewesen. Damit will er offenbar geltend machen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, der Hauptverhandlung richtig zu folgen, seine Rechte zu wahren und seine Verteidigung in gehöriger Weise zu führen. Die Verhandlungsfähigkeit, auf deren Fehlen er sich also beruft, ist ein Erfordernis der Hauptverhandlung, die nach den Vorschriften der §§ 226, 230, 243 StPO eine mündliche Verhandlung über den Prozessgegenstand sein soll. Das Fehlen der Verhandlungsfähigkeit ist daher ein Verfahrensmangel. Ob er vorliegt, hat das Revisionsgericht ohne Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Urteils zu prüfen. Damit ist es jedoch durchaus vereinbar, dass die Frage, ob der Angeklagte verhandlungsfähig war, in erster Linie vom Tatrichter zu beurteilen war. Er ist auf Grund des unmittelbaren Eindrucks, den er vom Angeklagten gewinnt, am besten in der Lage, zu erkennen, ob dieser über diejenigen physischen und psychischen Fähigkeiten verfügt, die ihn in den Stand setzen, dem Gang der Verhandlung zu folgen und die ihm zustehenden Rechte geltend zu machen (RGSt. 29, 324 [326]; 64, 14; 70, 176; OGHSt. 2, 375 [377]). Nur schwere körperliche oder seelische Mängel oder Krankheiten sind in der Regel geeignet, die Verhandlungsfähigkeit auszuschliessen. So ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass auch hochgradige Schwerhörigkeit der Durchführung einer Hauptverhandlung nicht entgegensteht, solange die Verständigung mit dem Angeklagten überhaupt noch möglich ist. Auch Personen, denen die Fähigkeit zum Hören oder Sprechen völlig fehlt, sind nicht schlechthin verhandlungsunfähig, wenn auch nach § 186 GVG ein Dolmetscher hinzuzuziehen ist. Solche schweren körperlichen Beeinträchtigungen, die dem Angeklagten hier die Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht nur erschwerten, sondern seine Verhandlungsfähigkeit ausschlossen, lagen nicht vor, wie schon den Ausführungen seiner Revisionsrechtfertigung zu entnehmen ist. Nach seiner Behauptung war sein Mund infolge der erlittenen Misshandlungen geschwollen, auch waren ihm Zähne ausgeschlagen worden. Wann er so zugerichtet worden sein will, hat er nicht mitgeteilt. Einem in den Akten befindlichen Brief (Bl. 181) ist indessen zu entnehmen, dass die Vorgänge, auf die er sich berufen will, sich am 21. November 1952 abgespielt haben. Die Hauptverhandlung fand am 3. Dezember 1952 statt, so dass der Angeklagte bis zu diesem Zeitpunkt nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Folgen seiner angeblichen Verletzungen mit Sicherheit so weit überwunden hatte, dass er verhandlungsfähig war. Das ergeben auch die Urteilsgründe, nach denen er eingehende Ausführungen zu seiner Verteidigung gemacht hat.
2.
Der Angeklagte bringt ferner vor, dass der in der Hauptverhandlung vom 3. Dezember 1952 verkündete Beschluss, durch den seine Ablehnung zweier Richter der erkennenden Strafkammer zurückgewiesen wurde, zu Unrecht ergangen sei (§ 338 Nr. 3 StPO). Er begründete sein rechtzeitig (§ 25 StPO) angebrachtes Ablehnungsgesuch damit, dass sowohl der Vorsitzende wie ein beisitzender Richter der Strafkammer den Haftbefehl vom 26. November 1952 gegen ihn erlassen hätten, dieser Haftbefehl aber zu Unrecht ergangen sei, er also Grund zu der Annahme haben müsse, dass diese beiden Richter nicht unbefangen über ihn urteilen könnten. Der vom Revisionsgericht auch in sachlicher Beziehung nachzuprüfende Beschluss, durch den dieses Ablehnungsgesuch verworfen wurde, ist nicht zu beanstanden (BGHSt. 1, 34 [36]). Der Angeklagte war zu dem auf den 12. September 1952 anberaumten Termin ordnungsmässig geladen worden. Er erschien aber nicht, sondern schrieb zwei Tage vor diesem Termin auf einer Postkarte, dass er nicht kommen könne. Vernünftige Entschuldigungsgründe gab er nicht an, Daraufhin erliess die Strafkammer unter Mitwirkung der abgelehnten Richter den erwähnten Haftbefehl gegen ihn. Das war nach § 230 Abs. 2 StPO zulässig und angebracht. Gegenüber einem Angeklagten, der durch sein Nichterscheinen die Durchführung der Hauptverhandlung zu vereiteln sucht, brauchen die im § 112 StPO genannten Haftgründe nicht vorzuliegen. Gegen den in Hamburg wohnenden Angeklagten kam auch der Erlass eines in § 230 Abs. 2 StPO neben dem Haftbefehl vorgesehenen Vorführungsbefehls nicht in Betracht. Auf diese Gesichtspunkte war der Angeklagte durch den ihm vor der neuen Hauptverhandlung zugestellten, auf seine Beschwerde hin ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 21. November 1952 eingehend hingewiesen worden. Er musste sich demnach sagen, dass der Erlass des Haftbefehls dem Rechte entsprach, er also keinen vernünftigen Grund hatte, deswegen Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richter zu hegen. Auch diese Verfahrensrüge ist danach unbegründet.
3.
Das gleiche gilt für die Rüge, die Strafkammer habe ihre örtliche Zuständigkeit zu unrecht angenommen (§ 338 Nr. 4 StPO). Den Mangel dieser Zuständigkeit, den der Angeklagte nach seinen Ausführungen vor dem Senat behaupten will, könnte der Angeklagte nur dann zur Grundlage seiner Rüge machen, wenn er seine entsprechenden Einwände bis zur Verlesung des Eröffnungsbeschlusses vorgebracht hätte und das Landgericht zu Unrecht darüber hinweggegangen wäre, wie die Sitzungsniederschrift, die nach § 274 StPO hierüber ausschliesslich Beweis erbringt, ergibt, hatten weder der Angeklagte noch sein Verteidiger einen solchen Einwand vor dem in § 16 StPO genannten Zeitpunkt erhoben, Damit ging der Angeklagte dieser Rüge verlustig (RGSt. 17, 412). Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Wuppertal ist auch keineswegs zu Unrecht angenommen worden; sie beruhte auf den §§ 7, 13 StPO.
4.
Schliesslich bemängelt der Angeklagte zu Unrecht, dass er in seiner Verteidigung in unzulässiger Weise beschränkt worden sei. Hierzu hat er vorgebracht, dass die "geforderten Zeugen" nicht vernommen worden seien. Ausweislich der Sitzungsniederschrift, auf deren Bedeutung schon hingewiesen wurde, sind vom Angeklagten oder seinem Verteidiger während der Hauptverhandlung keine Anträge auf Vernehmung von Zeugen gestellt worden.
In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer noch geltend, die Einholung eines von ihm beantragten Gutachtens sei zu Unrecht unterlassen worden. Da sonst keine Anträge auf Begutachtung durch Sachverständige gestellt wurden, kann diese Bemerkung nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift nur so verstanden werden, dass damit die Ablehnung des vom Verteidiger gegen den Willen des Angeklagten gestellten Antrages auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens über den Geisteszustand des Angeklagten angegriffen wird. Der diesen Antrag ablehnende Beschluss ist jedoch nicht zu beanstanden. In der Hauptverhandlung vom 3. Dezember 1952 hatte das Landgericht den Medizinalrat Dr. L. als Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten vernommen. Er kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sowohl die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten wie auch seine Fähigkeit, nach richtiger Erkenntnis zu handeln, erheblich gemindert seien. Die im Gutachten gewürdigten Erscheinungen zeigten sich auch in der Hauptverhandlung und waren kennzeichnend für die vom Angeklagten begangenen Straftaten. Das Landgericht hat angenommen, dass die Verantwortlichkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert sei. Der Verteidiger des Angeklagten forderte nun die Vernehmung eines weiteren Gutachters, offenbar weil er die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB gegeben hielt. Er begründete aber nicht, weshalb das bisherige Gutachten zu einer unzutreffenden Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gekommen sein sollte. Wie aus der Begründung des diesen Antrag ablehnenden Beschlusses hervorgeht, hielt das Landgericht die Ausführungen des Sachverständigen Dr. L. für überzeugend. Nach seiner Meinung lag kein gesetzlicher Grund dafür vor, die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen anzuordnen. Damit verneinte es das Vorliegen derjenigen Voraussetzungen, die nach § 244 Abs. 4 StPO die Anhörung eines weiteren Sachverständigen gebieten können.
II.
Die Sachrügen:
1.
In diesem Zusammenhang bemängelt der Verteidiger des Angeklagten, dass das Landgericht die Vorschrift des § 51 StGB verkannt habe. Damit will er offenbar geltend machen, dass beim Angeklagten nicht nur die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB vorlagen, sondern seine Verantwortlichkeit nach § 51 Abs. 1 StGB gänzlich ausgeschlossen sei. Der behauptete sachlich-rechtliche Fehler liegt indessen nicht vor. Nach dem Gutachten des Sachverständigen sind die den Geisteszustand des Angeklagten kennzeichnenden Erscheinungen und Abartigkeiten nicht so ausgeprägt, dass mit Sicherheit eine krankhafte Störung seines Geisteszustandes anzunehmen sei. Der Sachverständige, dessen Ausführungen sich die Strafkammer zu eigen gemacht hatte, ist vielmehr der Auffassung, dass bei den körperlichen und geistigen Eigenschaften des Angeklagten ein Grenzfall vorliege, der Angeklagte also möglicherweise gesund und voll verantwortlich, vielleicht aber doch erheblich vermindert zurechnungsfähig sei. Wenn das Landgericht nun im Hinblick auf diese Beurteilung dem Angeklagten zu seinen Gunsten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt hat, so ist hierin kein den Angeklagten benachteiligender Rechtsfehler zu erkennen. Auch hatte das Landgericht keine Veranlassung, der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten von Amts wegen noch weiter nachzugehen.
2.
Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Angeklagte durch seine Bemerkungen über die Beamten des städtischen Passamts, die in seinem Schreiben vom 10. August 1951 enthalten waren, den Tatbestand der Beleidigung erfüllt hat. Wenn er diesen Beamten vorwarf, dass sie "unakademische und ungebildete Leute" seien, deren "pöbelhafte Massnahme gesühnt werden" würde, und forderte, dass die ihm entstandenen Unkosten von diesen "Typen" bezahlt werden müssten, so enthielten diese Ausdrücke nach Wort und Sinn für jedermann eine Kundgebung der Missachtung. Dass der Angeklagte bei seinem Bildungsstand diese Bedeutung seiner Worte auch erkannte, also vorsätzlich handelte, brauchte der Tatrichter nach Lage der Sache nicht ausdrücklich festzustellen. Wenn der Beschwerdeführer jetzt vorbringt, dass die von ihm verwandten Worte nach seiner Meinung keine Beleidigung darstellten, so ist das für die Anwendung des § 185 StGB ohne Bedeutung.
Ebensowenig ist aus Rechtsgründen zu beanstanden, dass das Landgericht in dem an den Oberstaatsanwalt in Wuppertal gerichteten Brief vom 3. September 1951 eine Beleidigung des Empfängers erblickt hat. Die in dem Schreiben niedergelegten Wendungen enthalten die Mitteilung eines Unwerturteils. Wenn der Angeklagte bemängelt, dass der Tatrichter den Ausdruck "niedriges Gesindel" zu Unrecht auf den Empfänger des Schreibens bezogen habe, so kann er damit nicht gehört werden. Die Frage, wer mit diesen Worten gemeint war, hatte der Tatrichter zu entscheiden, Seine Auslegung lässt keine Rechtsfehler erkennen. Auch den inneren Tatbestand der Beleidigung hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum dargetan.
Dass der Angeklagte in diesen beiden Fällen der Beleidigung keine Straflosigkeit nach § 193 StGB beanspruchen kann, hat das Landgericht schon im Hinblick auf die Form seiner Äusserungen, die vor allem mit Rücksicht auf seine Vorbildung nicht zu billigen ist, ohne Rechtsirrtum ausgeführt. Den Gründen des angefochtenen Urteils ist nichts hinzuzufügen.
3.
Aus Rechtsgründen ist auch nicht zu bemängeln, dass das Landgericht die gegen den Amtsgerichtsrat K. beim Oberstaatsanwalt in Hamburg wegen Rechtsbeugung erstattete Anzeige als üble Nachrede in Tateinheit mit leichtfertig begangener falscher Anschuldigung gewürdigt hat.
Wie das Landgericht im einzelnen dargelegt hat, fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass der angegriffene Richter bei der Verhandlung und Entscheidung der Strafsache gegen Rosemarie B. das Recht zum Nachteil dieser Angeklagten unrichtig angewandt hat. Erst recht spricht nichts dafür, dass K. etwa bewusst dem Rechte zuwider entschieden hätte. Auch die von ihm nach dem Schluss der Verhandlung an die Angeklagte Beitz gerichteten fragen, ob sie geschlechtskrank sei; ferner, ob sie das Urteil annehmen wolle, waren sachgemäss. Der Umstand, dass sich die Angeklagte B. nach den Feststellungen in jener Hauptverhandlung einen geringwertigen Gegenstand erschwindelt hatte, rechtfertigte für sich allein noch keineswegs die Anwendung der Vorschrift über den Notbetrug (§ 264 a StGB). Dies übersieht der Beschwerdeführer, Seine sonstigen Angriffe gegen die Feststellungen des Landgerichts, dass eine Rechtsbeugung weder nach der objektiven noch nach der subjektiven Seite in Betracht komme, liegen ausschliesslich auf tatsächlichem Gebiete. Sie sind deshalb unbeachtlich. Die Anzeige gegen Amtsgerichtsrat K. war demnach unberechtigt. Das Landgericht hat angenommen, dass sie nicht wider besseres Wissen oder vorsätzlich, sondern leichtfertig erstattet wurde. Der Vorwurf dieser Leichtfertigkeit ist ausreichend und zutreffend begründet worden, Trotz seiner Wahnideen und seinem ans Krankhafte grenzenden Hass gegen alle Amtsträger der Bundesrepublik hätte der Angeklagte bei gehöriger und sorgfältiger Überlegung, zu der er trotz seiner Abartigkeiten imstande war, die Unhaltbarkeit seiner Vorwürfe erkennen können.
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht in der Anzeige an den Oberstaatsanwalt auch den Tatbestand der üblen Nachrede erblickt. Auch diese Beleidigung wurde nicht durch die Wahrnehmung öffentlicher Interessen gerechtfertigt, wie der Tatrichter ebenfalls rechtsirrtumsfrei dargelegt hat. Trotz seiner Zwangsideen wäre der Angeklagte bei seinem Bildungsgrade in der Lage gewesen, die Unrichtigkeit seiner Behauptung zu erkennen. Zudem hat das Landgericht noch festgestellt, dass der Angeklagte seine Anzeige nicht etwa im Interesse der Sauberkeit der Rechtspflege, sondern aus Hass gegen den Richter erstattete.
Verfehlt ist schliesslich der in der Verhandlung vor dem Senat noch vorgetragene Einwand, dass er nicht bestraft werden könne, weil er in den Fällen der Beleidigung und leichtfertig falschen Anschuldigung aus Staatsnotwehr gehandelt habe.
4.
Die Zerstörung der am 1. Mai 1951 vor dem Finanzamt R. aufgezogenen, dem Lande Nordrhein-Westfalen gehörenden Bundesflagge hat das Landgericht als Sachbeschädigung gewürdigt. Es ist der Auffassung, dass diese Handlung des Angeklagten die Merkmale des § 303 StGB und zugleich die des § 304 StGB erfüllte. Eine gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB) hat es angenommen, weil die Fahne an diesem Tage der Verschönerung öffentlicher Wege diente.
Der Angeklagte bekämpft mit seiner Revision die Auffassung des Tatrichters, dass es sich bei der von ihm zerstörten Fahne um eine Sache im Sinne der §§ 303, 304 StGB handele. Seine Begründung, dass eine Fahne als Symbol der Staatlichkeit keine Sache sein könne, geht fehl. Der Umstand, dass die Fahne ein solches Symbol der staatlichen Einheit und der staatlichen Herrschaft darstellt, nimmt ihr nicht die Eigenschaft eines körperlichen Gegenstandes. Dieser Gegenstand ist der Träger des Symbols. Der Angeklagte bemängelt ferner zu Unrecht, dass die vor dem Finanzamt aufgezogene Fahne am 1. Mai der Verschönerung einer öffentlichen Strasse gedient habe. Dem Urteilszusammenhange ist unbedenklich zu entnehmen, dass die Fahne an einem vor dem Finanzamt zur Strasse zu aufgestellten Maste aufgezogen war. Dadurch war sie für alle, die die Strasse entlang gingen oder fuhren, ohne weiteres sichtbar. Durch das Zusammenspiel ihrer Farben mit der Bewegung des Tuches verschönte sie auch das äussere Bild der Strasse. Diese Wirkung der Fahne kommt auch in dem Gebrauch des Wortes "Flaggenschmuck" deutlich zum Ausdruck. Die gleiche Ansicht hat schon das Reichsgericht in RGSt. 65, 354 [357] in einem ähnlich liegenden Falle vertreten.
Das Landgericht hat indessen übersehen, dass die Vorschrift des § 135 StGB nach der Begehung der Tat nicht ersatzlos weggefallen, sondern durch das Zweite Strafrechtsänderungsgesetz mit dem 30. August 1951 an ihre Stelle die Vorschrift des § 96 Abs. 2 StGB eingefügt worden ist. Diese umfasst auch den Tatbestand des § 135 StGB und droht eine höhere Strafe - Gefängnis ohne jede Beschränkung - an, als § 135 StGB sie vorsah. Rechtsirrig ist deshalb die Ansicht der Strafkammer, zur Zeit der Urteilsfindung sei der in der Anklage und im Eröffnungsbeschluss zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Vorwurf, der Angeklagte habe eine Bundesflagge zerstört, nicht mehr als Missachtung eines staatlichen Symbols strafbar gewesen. Die Anwendung des zur Zeit der Hauptverhandlung geltenden § 2 a Abs. 2, 2. Halbsatz StGB kam deshalb nicht in Betracht. Vielmehr hätte der Tatrichter nach § 2 a Abs. 2, 1, Halbsatz den § 135 StGB als die gegenüber § 96 StGB mildere Vorschrift anwenden müssen. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift sind gegeben. Am staatlichen Festtage des 1. Mai sollte die Fahne an ihrem Platz vor einem öffentlichen Gebäude das Bestehen der Staatsgewalt im Zeichen der Einheit von Staat und neuer sozialer Ordnung kundtun. Neben § 135 StGB kam die Anwendung des § 303 StGB nicht in Betracht. Durch diesen Rechtsfehler ist jedoch der Angeklagte nicht beschwert. Er kann durch Änderung des Schuldspruchs von hier aus beseitigt werden.
5.
Da auch keine sonstigen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennbar sind, muss seine Revision verworfen werden. Zwar galt für die Zeit der Aburteilung durch das Landgericht noch nicht die Vorschrift des § 23 StGB, die es dem Tatrichter ermöglicht, eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als neun Monaten zur Bewährung auszusetzen, wenn die Persönlichkeit des Verurteilten erwarten lässt, dass er in Zukunft ein gesetzmässiges Leben führen wird. Die Feststellungen des Landgerichts im Rahmen der Strafzumessung schliessen aber eine solche Erwartung aus. Darüber hinaus gebietet das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe.
Koeniger
Busch
Martin
Maaß