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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.10.1971, Az.: 1 StR 613/70

Erforderlichkeit der Wiedergabe aller in Betracht gezogenen Gesichtspunkte für die Strafzumessung im Urteil; Strafmildernde Verwertung der Tatsache, dass eine Tat aus einem durch Alkohol verstärkten Kameradschaftsgefühl begangen wurde; Strafmilderung bei Kumpanei

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.10.1971
Aktenzeichen
1 StR 613/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11674
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Freiburg - 29.01.1970

Verfahrensgegenstand

Gemeinschaftliche Notzucht

Prozessgegner

1.
Kraftfahrer Kurt M., aus F., geboren am ... 1939 in K.

2.
Maschinenschlosser Peter T. aus F., dort geboren am ... 1941

3.
Kraftfahrer Heinz K. aus F., dort geboren am ... 1939

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. Oktober 1971
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender
Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Mösl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner als beisitzende Richter
Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten M.
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 29. Januar 1970 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der den Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten der gemeinschaftlichen Notzucht schuldig befunden. Es hat den Angeklagten M. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr fünf Monaten, die beiden anderen Angeklagten zu Freiheitsstrafen von je einem Jahr verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die auf den Strafausspruch beschränkt ist. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Ihr war der Erfolg zu versagen.

2

Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO müssen die Gründe des Strafurteils die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände anführen. Nicht erforderlich ist, daß sie alle zusätzlich in Betracht gezogenen Gesichtspunkte vollständig wiedergeben. Daran hat auch das 1. StrRG nichts geändert. Die Aufzählung in § 13 Abs. 2 n.F. StGB gebietet nicht, alle dort genannten Umstände ausdrücklich in den Urteilsgründen abzuhandeln. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO ist durch das 1. StrRG nicht umgestaltet (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1970 - 5 StR 646/70).

3

Die Strafkammer berücksichtigt erkennbar, daß die Angeklagten mit dem Ziel handelten, sich mit vereinten Kräften mit Gewalt an entlegener Stelle Befriedigung ihrer Geschlechtlust zu verschaffen. Auch die von der Revision hervorgehobenen Begleitumstände der Tat sind festgestellt. Das Landgericht wertet das Verhalten des Angeklagten M. als hinterhältig, hartnäckig und roh (UA S. 17), die Handlungsweise der Angeklagten T. und K. als "ausgesprochen hinterhältig und rücksichtslos" (UA S. 19). Der Angriff der Revision gegen die Annahme der Strafkammer, das langjährige Strafverfahren habe vermutlich schwer auf den Angeklagten gelastet, ist gegen eine zugunsten der Angeklagten getroffene Feststellung gerichtet und damit unzulässig.

4

Daß der Tatrichter die "Kumpanei" der Angeklagten strafmildernd verwertet, ist kein Rechtsfehler. Damit ist zum Ausdruck gebracht, daß die Angeklagten auch aus einem durch Alkohol verstärkten Kameradschaftsgefühl handelten, das das Selbstwertempfinden des einzelnen überhöhte. Ebensowenig ist rechtlich zu beanstanden, daß die Strafkammer das verminderte Unrechtsbewußtsein der Angeklagten zu ihren Gunsten berücksichtigt. Ein geringeres Unrechtsbewußtsein senkt das Ausmaß der Schuld. Die Annahme der Angeklagten, eine Notzucht bei einer Dirne sei weniger gewichtig als bei einer unbescholtenen Frau, muß nicht der Ausdruck von Rechtsblindheit und rechtsfeindlicher Einstellung sein. Die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe war bei T. und K. durch die festgestellten Umstände nicht zwingend ausgeschlossen.

5

Die Strafaussetzung zur Bewährung bei den Angeklagten T. und K. und ihre Versagung beim Angeklagten Merz begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

Pfeiffer
Loesdau
Mösl
Pikart
Woesner