Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.12.1970, Az.: 5 StR 646/70
Raub oder räuberischer Diebstahl; Ordnungsgemäße Begründung der Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.12.1970
- Aktenzeichen
- 5 StR 646/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 12330
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 05.08.1970
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Fahrlässiger Vollrausch
Prozessführer
Waldemar von W. aus K., geboren am ... 1908 in H., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 1. Dezember 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Herrmann
Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 5. August 1970 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, die sich mit der Sachrüge gegen die Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrausches wendet, ist unbegründet.
I.
Der Schuldspruch begegnet keinen Bedenken.
1.
Die Strafkammer ist mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte im Rausch einen Raub gemäß § 249 StGB begangen hat. Zu Unrecht meint die Revision, das Verhalten des Angeklagten sei nicht als Raub zu werten, weil die Wegnahme bereits vollendet gewesen sei, als er gegen Frau Ro. tätlich wurde. Das steht im Widerspruch zu den Feststellungen. Würde man im übrigen der Revision folgen, so könnte das dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen. Der Angeklagte hätte dann als Rauschtat einen räuberischen Diebstahl nach § 252 StGB begangen, die gleich einem Raube zu behandeln ist.
2.
In der Verhandlung vor dem Senat hat der Verteidiger bemängelt, daß die Strafkammer nicht geprüft habe, ob der Angeklagte, als er sich am Nachmittag des 1. April (möglicherweise) bis zur Volltrunkenheit berauschte, dabei vielleicht infolge des Alkoholgenusses vom Vortage in einem Zustand gewesen sei, in dem ihm dieses neuerliche Trinken nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Diese Frage bedurfte indessen keiner ausdrücklichen Erörterung im angefochtenen Urteil. Jedermann weiß, daß der Rausch beim Trinken allmählich eintritt und daß dabei die Fähigkeit, die Wirkungen weiteren Trinkens richtig einzuschätzen, graduell abnimmt. Wenn dieses allmähliche Nachlassen der Kritikfähigkeit ein durchgreifender Entschuldigungsgrund wäre, könnte man sich überhaupt nicht fahrlässig berauschen. Diese Folgerung stünde aber im Widerspruch zu der Auffassung, die dem Gesetz zugrundeliegt, das solche Fahrlässigkeit als möglich voraussetzt. Es kann auch keinen Unterschied machen, ob jemand kontinuierlich oder in "Phasen" trinkt. Sollte der Angeklagte sich beim Beginn seiner zweiten Trinkphase schon und noch in einem Zustand befunden haben, in dem ihm aus dem weiteren Trinken nicht mehr der Vorwurf der Fahrlässigkeit gemacht werden könnte, dann wäre dieser Vorwurf eben in bezug auf einen Zeitpunkt während der ersten Trinkphase gerechtfertigt.
II.
Auch die Angriffe der schriftlichen Revision zur Strafzumessung sind unbegründet.
Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO ist der Tatrichter nur verpflichtet, im Urteil diejenigen Umstände anzuführen, die für ihn bei der Zumessung der Strafe bestimmend waren, im übrigen ist eine erschöpfende Darstellung der Strafzumessungserwägungen weder vorgeschrieben noch möglich. Nach dieser ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. zuletzt 3 StR 17/68 vom 30. Juni 1970 bei Dallinger MDR 1970, 899) kann daher aus der Tatsache, daß ein für die Strafzumessung möglicherweise bedeutsamer Umstand nicht angeführt worden ist, nicht geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn nicht gesehen und nicht gewertet.
Hieran hat sich auch durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) nichts geändert. In dieser Beziehung ist zunächst zu bedenken, daß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht geändert worden ist. Auch § 13 in der Fassung des 1. StrRG ergibt nichts grundsätzlich anderes. Denn Absatz 2 dieser Vorschrift zählt nur beispielhaft, also nicht erschöpfend Umstände für die Ermittlung der Schuld des Täters auf, die je nach Lage des Falles strafschärfend oder -mildernd ins Gewicht fallen können und die in gleicher Weise schon nach dem bisherigen Recht bedeutsam waren. Der Katalog stellt nur einen Hinweis dar; die Nichtberücksichtigung einzelner von ihm erwähnter Umstände ist daher für sich allein kein Rechtsfehler (Lackner-Maassen 5. Aufl. StGB § 13 Anm. 5). Daraus, daß eine im Urteil festgestellte Tatsache, die an sich als nach § 13 Abs. 2 StGB wesentlicher Strafzumessungsumstand in Frage kommt, in den Strafzumessungsgründen nicht abgehandelt worden ist, ergibt sich-jedenfalls hier - kein auf die Sachrüge zu beachtender Rechtsfehler.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Schmidt
Siemer
Herrmann
Fleischmann