Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.05.1975, Az.: 4 StR 539/74
Unterbrechung der Verjährung einer Strafverfolgung; Außer Vollzug setzen eines erlassenen Haftbefehls wegen Fluchtverdachts ; Sinn und Zweck eines Haftbefehls aufgrund eines Fluchtverdachts; Verwertung von Urkunden ohne Verlesung oder Erörterung mit den Beteiligten im Rahmen einer Hauptverhandlung; Verletzung der Aufklärungspflicht durch ein Gericht; Aussetzung des Verfahrens von Amts wegen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.05.1975
- Aktenzeichen
- 4 StR 539/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12463
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 30.11.1973
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1975, 494-495 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1975, 770 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 1523 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzter Betrug
Prozessführer
1. Kaufmann Wilhelm F. aus E. geboren am ... 1932 in Es.
2. Kaufmann Klaus-Dieter N. aus K., geboren am ... 1939 in N.
Amtlicher Leitsatz
Ein Beschluß, durch den das Gericht einen Haftbefehl unter Auflagen außer Vollzug gesetzt hat, hat nach § 68 Abs. 1 StGB a.F. die Verjährung der Strafverfolgung unterbrochen.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Hauptverhandlung vom 3. April 1975,
in der Sitzung am 27. Mai 1975,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten F. gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. November 1973 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision des Angeklagten N. wird das Verfahren gegen ihn eingestellt, soweit es die in der Anklageschrift vom 10. August 1971 aufgeführten Einzelfälle zum Gegenstand hat.
Im übrigen wird das Urteil, soweit es den Angeklagten N. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten N., an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges zu Freiheitsstrafen verurteilt. Sie rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
I.
Revision des Angeklagten F.
1.
Die Strafverfolgung gegen diesen Angeklagten ist nicht verjährt. Er hat die vom Landgericht als fortgesetzten Betrug beurteilte Tat in der Zeit vom Mai 1965 bis zu seiner Flucht nach Australien im Mai 1966 begangen. Die Verjährung der Strafverfolgung ist erstmals unterbrochen worden durch den Haftbefehl vom 24. August 1966, sodann durch den Beschluß des Amtsgerichts Gladbeck vom 15. Oktober 1970, mit welchem der Haftbefehl gegen den Angeklagten F. unter Auflagen außer Vollzug gesetzt wurde. Wie das Landgericht zutreffend annimmt, war dieser Beschluß geeignet, die Verjährung nach § 68 StGB a.F. zu unterbrechen. Ein wegen Fluchtverdachts erlassener Haftbefehl muß außer Vollzug gesetzt werden, wenn sein Zweck, die Flucht des Beschuldigten zu verhindern, durch weniger einschneidende Maßnahmen als die Entziehung der persönlichen Freiheit, etwa durch Meldeauflagen erreicht werden kann. An diesem Grundsatz hat die Neufassung des § 116 StPO durch das Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung usw. vom 26. November 1964 nichts geändert. Anders als die schlichte Aufhebung eines Haftbefehls ist die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls unter bestimmten Auflagen dazu geeignet und bestimmt, durch Überwachung des Beschuldigten dessen Flucht zu verhindern. Die Auflagen dienen demselben Zweck wie der Haftbefehl, sie unterscheiden sich von ihm nur dadurch, daß die Mittel zur Erreichung des Zweckes weniger einschneidend sind. Daher sind die mit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls verbundenen Auflagen dazu bestimmt und geeignet, die Präsenz des Beschuldigten sicherzustellen und damit das Verfahren zu fördern. Sie sind gegen den Beschuldigten wegen der Tat gerichtete richterliche Maßnahmen.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrage erklärt, daß er, falls seinem bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 68 Anm. 9 und bei Kleinknecht, StPO 31. Aufl. § 116 Anm. 1 angeführten Urteil vom 10. Oktober 1961 (1 StR 323/61) eine andere Rechtsansicht zu entnehmen sein sollte, an dieser für den Bereich des § 68 StGB a.F. nicht festhalten würde.
2.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
Die Rügen, daß Urkunden ohne Verlesung oder Erörterung mit den Beteiligten zu Unrecht verwertet (§ 261 StPO) sowie daß unter Verletzung der Aufklärungspflicht gewisse Urkunden nicht verlesen und gewisse Zeugen nicht vernommen worden seien, sind unzulässig, da die betreffenden Urkunden und Zeugen in der Revisionsrechtfertigung nicht einzeln, sondern nur pauschal bezeichnet sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Zu einer Aussetzung des Verfahrens von Amts wegen (§ 265 Abs. 4 StPO), um dem Verteidiger das Studium neu einzuführender Beweismittel zu ermöglichen, bestand kein Anlaß. Der Verteidiger hatte ausreichend Zeit zur Einsichtnahme. Nach der Erörterung der neu eingeführten Unterlagen in der Hauptverhandlung vom 20. November 1973 hat er keinen weiteren Aussetzungsantrag gestellt.
Die wiederholte Vernehmung des Sachverständigen und die Beiziehung eines zweiten Sachverständigen waren bei der nicht schwierigen Sachlage nicht geboten. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt, daß der Widerspruch, in den sich der Sachverständige verwickelt hat, auf die Verwirrung zurückzuführen ist, in die er durch Kreuz- und Querfragen geraten war. Dies ist eine zulässige Beweiswürdigung. Das Landgericht hat zudem einen mit dem konkreten Sachverhalt vertrauten Tabakwarengroßhändler als sachverständigen Zeugen gehört und sodann die erforderlichen Berechnungen selbst vorgenommen. Daß es hierfür nicht hinreichend sachkundig gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.
3.
Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht gibt das Urteil, soweit es den Angeklagten F. betrifft, zu Bedenken keinen Anlaß. Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch wegen Betruges. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Angeklagten Fleher und Nass nach der ganzen Anlage ihres Geschäftsbetriebes damit überhaupt einen Gewinn erzielen konnten. Die nur überschlägigen (vgl. UA S. 14) Berechnungen des Landgerichts sollten die Feststellung stützen, daß das Unternehmen von Anfang an illiquide und die Angeklagten daher unfähig waren, ihre mannigfachen vertraglichen Pflichten zu erfüllen. Diese Feststellung beruht aber nicht allein auf diesen Berechnungen. Ob die Angeklagten von dem von den Automatenpächtern erzielten Umsatz auch noch 4 % Umsatzsteuer hätten zahlen müssen, wie das Landgericht annimmt, oder ob, wie der Angeklagte F. behauptet, die Listenpreise für die Tabakwaren die Umsatzsteuer bereits enthielten, ist ebenfalls nicht von entscheidender Bedeutung für die Frage der Zahlungsunfähigkeit; denn tatsächlich haben die Angeklagten nach der Feststellung des Landgerichts niemals Umsatzsteuer bezahlt (UA S. 17 und 58). Mit der vom Beschwerdeführer als unverständlich bezeichneten Formel UA S. 11 will das Landgericht dartun, daß die Angeklagten mit Verlust arbeiten mußten, wenn sie von dem für Erzielung des garantierten Mindestverdienstes von 50 DM monatlich je Automat nötigen Umsatz ihrer Kunden 4 % Umsatzsteuer bezahlen mußten. Damit je Automat bei einer Spanne von 11 % 50 DM Gewinn erzielt werden konnte, mußten mindestens 455 DM umgesetzt werden; 4 % davon sind rund 18 DM. Für das Ergebnis ist diese Berechnung jedoch unwesentlich. Die Angeklagten haben keine Umsatzsteuer gezahlt; trotzdem reichten ihre Pachteinnahmen nicht aus, um ihren Vertragspflichten nachkommen zu können.
Die Täuschungshandlungen der Angeklagten sieht das Landgericht rechtlich einwandfrei in den unzutreffenden Angaben, welche sie den geworbenen Kunden über den erzielbaren Verdienst, die Qualität der Automaten und über ihre eigene Liquidität als Grundlage für die vertraglich von ihnen zu übernehmenden Beschaffungs-, Garantie-, Reparatur- und Rückzahlungsverpflichtungen im Fall vorzeitiger Vertragsauflösung machten. Die Feststellungen zu den Einzelfällen ergaben, daß kein einziger der geworbenen Pächter einen gewinnbringenden Umsatz erzielt hat. Ursachen waren die Mangelhaftigkeit der gelieferten Automaten, ungünstige Aufstellplätze, verzögerte oder ganz unterbliebene Lieferung der Automaten.
Die Feststellungen zur inneren Tatseite reichen ebenfalls aus. Die Schlüsse, welche das Landgericht in dieser Hinsicht aus den Erklärungen zieht, die der Angeklagte F. bei seiner Vernehmung im Mai 1965 abgegeben hat, sind tatsächlicher Art. Sie sind möglich und daher rechtlich nicht angreifbar. Die Annahme einerseits, daß dem Angeklagten eine bestimmte Verdienstspanne "vorgeschwebt" habe (UA S. 56) und die Feststellung andererseits, ihm sei klar gewesen, daß das Unternehmen auf eine Katastrophe zutrieb (UA S. 60), widersprechen sich nicht. Jene Annahme bezieht sich auf die Zeit der Geschäftsgründung, diese Feststellung dagegen auf einen späteren Zeitpunkt. Daß die Strafkammer auch hinsichtlich der Schädigung der Kunden vom Vorsatz des Angeklagten ausgeht, ergibt der Zusammenhang der Feststellungen. Dafür, daß das Landgericht insoweit Zweifel gehabt hätte, besteht kein Anhalt.
Die an sich rechtlich bedenkliche Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs beschwert den Angeklagten nicht.
II.
Revision des Angeklagten N.
Die Strafverfolgung dieses Angeklagten ist verjährt, soweit sie die Einzeltaten betrifft, die er in der Zeit vom Mai 1965 bis Mai 1966 gemeinschaftlich mit dem Angeklagten F. begangen hat.
Gegen den Angeklagten Nass hat die Staatsanwaltschaft erstmals am 23. April 1969 Anklage zum erweiterten Schöffengericht Gladbeck wegen fortgesetzten Betruges erhoben. Gegenstand dieser Anklage waren nur acht Verträge, die der Angeklagte N. nach der Flucht des Angeklagten F. im Juli und August 1966 mit Kunden geschlossen hat. Das Hauptverfahren vor dem erweiterten Schöffengericht ist am 11. Juni 1969 eröffnet worden. Ein weiteres Verfahren ist eingeleitet worden durch die Anklage vom 10. August 1971 gegen beide Angeklagten wegen Betruges in 109 Einzelfällen (Tatzeit Mai 1965 bis Mai 1966). Beide Verfahren sind später verbunden worden.
Als die Anklage vom 10. August 1971 erhoben wurde, war die Strafverfolgung der darin bezeichneten 109 Einzeltaten bereits verjährt. Dies würde nur dann nicht gelten, wenn, wie das Landgericht annimmt, sämtliche dem Angeklagten N. in beiden Anklagen vorgeworfenen Betrugshandlungen im Rechtssinn nur eine einzige fortgesetzte Tat bilden. Dies trifft indessen nicht zu.
Die Zusammenfassung mehrerer gleichartiger Einzelhandlungen, die jede für sich den vollen äußeren und inneren Tatbestand desselben Strafgesetzes erfüllen, zu einer rechtlichen Einheit unter dem Gesichtspunkt des Fortsetzungszusammenhanges setzt neben gewissen äußeren Bedingungen, die hier erfüllt sind, einen einheitlichen, von vornherein auf sämtliche Einzeltaten gerichteten Vorsatz des Täters voraus. Dieser sogenannte Gesamtvorsatz muß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so beschaffen sein, daß er sämtliche Teile der vom Täter geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Der Gesamtvorsatz muß den späteren Verlauf der einzelnen Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat sowie die ungefähre Anzahl der Einzeltaten und der Umfang des Gesamterfolges in Betracht kommen (BGHSt 1, 313, 315; NJW 1953, 1112; BGHSt 15, 268; bei Dallinger MDR 1972, 196; weitere Nachw. b. Dreher 35. Aufl., vor § 52 StGB Anm. 3 A a). An dieser engen Bestimmung des Begriffs der fortgesetzten Tat hat der Bundesgerichtshof aus den in BGHSt 1, 313, 315 dargelegten Gründen stets festgehalten. In der Regel beschwert zwar die rechtlich unzutreffende Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs den Angeklagten nicht. Daher werden auf die Revisionen von Angeklagten selten Urteile aus diesem Grund vom Bundesgerichtshof aufgehoben. Die Neigung der Tatrichter, den Bereich der Fortsetzungstat unter Außerachtlassung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze weit auszudehnen, kann sich aber dann zum Nachteil des Angeklagten auswirken, wenn dadurch die Verjährung der Strafverfolgung umgangen wird. So liegt es hier.
Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einem Begriff des Gesamtvorsatzes, der nicht mit dem von der Rechtsprechung entwickelten übereinstimmt und rechtlich nicht gebilligt werden kann. Der Angeklagte N. hatte im November 1965, als ihm nach der Überzeugung des Landgerichts bewußt wurde, daß die Zusicherungen, welche die Firma F. und N. den Bewerbern um Automatenpachtverträge machte, nicht erfüllbar waren und daß die Vertragspartner daher Schaden erleiden würden, keine auch nur ungefähre Vorstellung von der Zahl der in Zukunft noch abzuschließenden Pachtverträge. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe schon von jenem Zeitpunkt an eine sehr konkrete Vorstellung der künftigen Handlung in Bezug auf den Personenkreis gehabt, ist mit den Feststellungen über die Art des Geschäftsbetriebes der Angeklagten unvereinbar. Ob und wie viele Verträge abgeschlossen werden konnten, und mit welchem Personenkreis man Verträge schließen würde, war von vornherein auch nicht annähernd zu überblicken. Dies alles hing vielmehr davon ab, wie viele Bewerber sich auf die Zeitungsinserate der Angeklagten melden würden. Zum Abschluß eines Vertrages mit einem Bewerber mußten sich die Angeklagten jeweils von Fall zu Fall neu entschließen. Daß sie die Verträge im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes auf Grund eines Gesamtplanes schlossen, begründete keinen Gesamtvorsatz. Die Strafverfolgung gegen den Angeklagten N. ist daher verjährt, soweit sie die der Anklage vom 10. August 1971 zu Grunde liegenden Handlungen betrifft. Das Verfahren ist insoweit einzustellen.
Im übrigen ist das Urteil, soweit es den Angeklagten Nass betrifft, aufzuheben, da der aufgezeigte Mangel den Schuldumfang berührt. Das Landgericht muß über die der Anklage vom 23. April 1969 zu Grunde liegenden Vorwürfe neu entscheiden.
Börtzler
Mayr
Spiegel
Hürxthal