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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.10.1961, Az.: 1 StR 323/61

Einstellung eines Verfahrens auf Grund eines Straffreiheitsgesetzes (StFG); Verjährung der Strafverfolgung; Abgrenzung zwischen Betrug und Untreue; Verjährung eines fortgesetzten Betruges; Verletzung der strafgerichtlichen Aufklärungspflicht durch Nichtbeiziehung von Akten; Die Tatbestandsvoraussetzungen des Betruges

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.10.1961
Aktenzeichen
1 StR 323/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 11012
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 08.03.1961

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzter Betrug u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. Oktober 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 8. März 1961 aufgehoben

  1. a)

    in den Fällen II 2 bis 5 (zweiter fortgesetzter Betrug; Beihilfe zum Diebstahl in drei Fällen). Insoweit wird das Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens werden insofern der Staatskasse auferlegt;

  2. b)

    im übrigen Strafausspruch mit den Feststellungen. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

I.

Der Angeklagte, ein im Kunsthandel erfahrener Konservator und Restaurator, ist unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen (II 1 und 2 des Urteils) und wegen Beihilfe zum Diebstahl in drei Fällen (II 3 bis 5) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. (Bei der entsprechenden Darlegung in den Urteilsgründen, S. 10 IV UA, ist der Strafkammer ein offensichtlicher Schreibfehler unterlaufen.)

2

Die Revision des Angeklagten, welche die Einstellung des Verfahrens auf Grund eines Straffreiheitsgesetzes erstrebt, rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts.

3

Das Rechtsmittel muß teilweise Erfolg haben, wenn auch aus anderen Gründen, als die Verteidigung in der Revisionsschrift vorgebracht hat.

4

II.

Der Generalbundesanwalt hat die - von Amts wegen zu prüfende - Frage der Verjährung der Strafverfolgung zur Erörterung gestellt. Hierzu ist zu bemerken:

5

1.)

Bezüglich des Falles II 1 des Urteils (Tatzeit Herbst 1949 - Dezember 1951) ist keine Verjährung eingetreten. Nach den Urteilsfeststellungen lernte der Angeklagte im Jahre 1949 in dem Fabrikanten Kommerzienrat Carl B. aus K. einen Kunstsammler kennen, mit dem er geschäftliche Beziehungen anknüpfte. B.sen. war an einer Erweiterung seiner Privatgalerie wie auch an günstigem Weiterverkauf preiswert erhältlicher Bilder interessiert. Es gelang dem Angeklagte, das Vertrauen B.s zu gewinnen, so daß dieser bis zu seinem Tode (25. Dezember 1951) ständig die Dienste des Angeklagten für den Erwerb und die Veräußerung von Gemälden und verschiedentlich auch zur Beschaffung von Begutachtungen (Expertisen) in Anspruch nahm und ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellte. Insgesamt kaufte Kommerzienrat B. mehr als 200 Gemälde an. Dieser Erwerb vollzog sich meist in der Weise, daß der Angeklagte jeweils entsprechende Angebote brachte und daß B., wenn ihn die Bilder interessierten, den Angeklagten unter Bereitstellung der entsprechenden Summe mit der Durchführung des Ankaufs beauftragte. Nur bei einigen - etwa 12 bis 20 Bildern - kaufte der Angeklagte ohne vorherige Rücksprache mit B.. Dieser billigte aber hernach den Kauf und ließ sich, wie in allen übrigen Fällen, vom Angeklagten die gezahlten Einstandspreise nennen. Auf die genannten Beträge gewährte B. dem Angeklagten dann jeweils, neben dem Ersatz der angegebenen Spesen, eine Provision von 10 bis 15 Prozent. - Mit diesem Verdienst war der Angeklagte aber nicht zufrieden. Er nannte deshalb dem Kommerzienrat vielfach höhere Beträge als die tatsächlich verauslagten Kaufpreise. Da B. ihm vollkommen vertraute und deshalb keine Belege von ihm verlangte, kam der Angeklagte auf diese Weise in den Genuß der jeweiligen Unterschiedsbeträge zwischen den wirklichen und den angeblichen Kaufpreisen sowie entsprechend höherer Provisionen. Es handelt sich dabei um Beträge, die der Angeklagte selbst, mangels genauerer Anhaltspunkte, auf insgesamt etwa 60.000 bis 80.000 DM schätzt, ohne sich auf die beiden Grenzzahlen festlegen zu wollen (S. 3-4 UA).

6

In diesem Verhalten des Angeklagten hat die Strafkammer, unter Verneinung von Untreue, einen fortgesetzten Betrug des Angeklagten zum Nachteil des Kommerzienrats B. gesehen (S. 10, 11 UA). Dagegen vermochte das Landgericht nicht festzustellen, daß der Angeklagte den Kommerzienrat B. durch unwahre Angaben über die Echtheit der fraglichen Gemäld oder über deren Herkunft veranlaßt habe, sie zu erwerben (S. 4 unten, 5 UA).

7

Die bezüglich dieses Gegenstandes der Verurteilung (fortgesetzter Betrug) vom Abschluß des letzten Teilakts der Fortsetzungstat (BGHSt 1, 84, 91, 92 [BGH 03.04.1951 - 1 StR 77/50][BGH 03.04.1951 - 1 StR 77/50]laufende fünfjährige Verjährungsfrist (§ 67 Abs. 2, § 263 StGB) wurde vor ihrem finde auf folgende Weise unterbrochen (§ 68 StGB): Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Stuttgart (Bl. 3, 22 Bd. IV d.A.) erließ der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts München am 30. September 1955 gegen den Angeklagten (damaligen Beschuldigten), der seinerzeit in der Schweiz lebte, Haftbefehl, da er dringend verdächtig sei, in der Zeit von 1949 bis Januar 1953 an verschiedenen Orten durch zwei selbständige Handlungen Betrug begangen zu haben (Bl. 25 Bd. IV d.A.). Die im Sachverhalt des Haftbefehls unter Nr. 2 angegebene, dem Beschuldigten zur last gelegte strafbare Handlung (Betrug zum Nachteil der Erben B.) ist hier ohne Belang, weil der Angeklagte insoweit durch das angefochtene Urteil mangels Beweises freigesprochen worden ist (IV 3, S. 20, 21 des Urteils; Nr. 7 b und c des Eröffnungsbeschlusses vom 23. April 1960, Bd. III, B. 524 R d.A.).

8

Von Bedeutung ist dagegen Nr. 1 des Sachverhalts im Haftbefehl. Dort heißt es:

"In der Zeit von 1949 bis 23.12.1951 hat der Beschuldigte den Fabrikanten Carl B. aus K. dadurch bestimmt, 158 gefälschte Ölgemälde ohne jeglichen Verkehrswert von ihm für 1,4 Millionen Deutsche Mark zu kaufen, daß er diese Gemälde als echte Kunstwerke alter Meister ausgab und dem Käufer überdies vortäuschte, reiche Ausländer zu kennen, die sich für diese Bilder interessieren und sie ihm zu einem noch höheren Preis abkaufen würden."

9

Dieser Haftbefehl unterbrach die Verjährung bezüglich des - wie schon erwähnt, im Urteil zu II 1 abgeurteilten - fortgesetzten Betruges zum Nachteil von Carl B.. "Tat" im Sinne des § 68 Abs. 1 StGB ist das geschichtliche Vorkommnis, auf das sich der Verdacht der Strafbarkeit gründet (RGSt 33, 426, 427; BGH bei Dallinger MDR 1956, 39 [LG Kiel 14.05.1955 - 5 T 128/55]). Die bestimmte ("begangene") Tat, wegen der ein Haftbefehl beantragt wurde und erging, betraf Betrugshandlungen des Angeklagten bei Bildergeschäften mit Kommerzienrat Carl B. und Erledigung von Aufträgen für diesen. Um wieviel Gemälde insgesamt es sich in Wirklichkeit handelte, um 158 oder mehr als 200, und daß sich der den Anlaß des Haftbefehls bildende Tatvorwurf (§ 114 Abs. 2 StPO) hernach nur teilweise nachweisen ließ, ist ohne Bedeutung. Der in Betracht kommende Lebensvorgang war im Kern ein und derselbe. Dieser Auffassung ist auch der Generalbundesanwalt. Die neue Verjährung (§ 68 Abs. 3 StGB) wurde durch den - auf den genannten Haftbefehl Bezug nehmenden - Durchsuchungsbefehl des Ermittlungsrichters in Starnberg vom 21. März 1956 (Bl. 49, Bd. IV d.A.) unterbrochen. Auf die weiteren, insoweit erneut unterbrechenden richterlichen Handlungen (z.B. richterliche Vernehmungen des Beschwerdeführers vom 26. März und 26. April 1956, Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 3. April 1959, Bl. 56, 69 Bd. IV, Bl. 487 Bd. III d.A.) kommt es daher in diesem Zusammenhang nicht mehr an.

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2.)

Bezüglich der weiteren Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs zum Nachteil von Carl B. (II 2 des Urteils: Tatzeit 1951) hat die Strafkammer festgestellt:

"Im Herbst 1949 schloß der Angeklagte mit dem Grafen Jaromir C.-M., dem Vorbesitzer eines auf einen Wert von mehreren Millionen DM geschätzten, von Hitler 1940 für eine neu zu errichtende Staatsgalerie in Linz in Anspruch genommenen Bildes "Der Maler in seinem Atelier" von Jan Vermeer van Delft, einen Vertrag. In diesem verpflichtete sich der Angeklagte, die erforderlichen Gelder zur Weiterführung eines gegen die Republik Österreich als nunmehrige Besitzerin des Bildes angestrengten Rechtsstreits, sowie für den Lebensunterhalt der gräflichen Familie vorzustrecken, wofür ihm Graf C. seinerseits ein Drittel seines Anspruchs auf das Bild abtrat. Anschließend trat der Angeklagte die Hälfte des von Graf C. erworbenen Anspruchs an den Kommerzienrat B. ab, der daraufhin die benötigten Mittel zur Bezahlung der Prozeßgebühren, der Honorare für die in dieser Sache tätigen Anwälte, der Reisespesen - auch zur Ausmittlung und Beibringung von Zeugen - und des Lebensunterhalts des Grafen C. und seiner Familie zur Verfügung stellte.

Neben dem Ersatz seiner tatsächlichen, nicht allzu kleinlich bemessenen Spesen in dieser Sache gelang es dem Angeklagten mehrmals, von Kommerzienrat B. zusätzlich Geldbeträge herauszulocken, indem er wahrheitswidrig behauptete, weitere Spesen gehabt zu haben. Im Vertrauen auf die Richtigkeit seiner Darstellung gab ihm B. einmal einen Scheck über 10.000 DM und später noch mehrmals Schecks über Beträge von etwa 3.000 DM bis 4.000 DM; im ganzen sind auf Grund solcher Vorspiegelungen dem Angeklagten nach seiner Schätzung rund 20.000 DM zugeflossen, auf die er keinen Anspruch hatte.

Nicht feststellbar war hingegen, daß S., um B. zur Finanzierung der Fortsetzung des Vermeer-Prozesses zu bewegen, die Aussichten des Verfahrens bewußt günstiger dargestellt hätte, als sie in Wirklichkeit waren. Es scheint, daß im Gegenteil auch die mit der Materie befaßten Juristen davon überzeugt waren, die ungünstige, auf formellen Gründen beruhende Entscheidung der ersten Instanz müsse vom Beschwerdegericht aufgehoben und das Verfahren zugunsten des Grafen C. entschieden werden."

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Bei der rechtlichen Würdigung (S. 12 UA) führt das Landgericht u.a. aus: Das Handeln des Angeklagten sei auch hier einem Gesamtplan entsprungen, der aber - anders als im Eröffnungsbeschluß angenommen - später und unabhängig von dem eingangs (zu II 1) geschilderten Vorhaben gefaßt wurde und sich von diesem auch durch die Einzelheiten des Vorgehens deutlich unterschied.

12

Insoweit ist die Strafverfolgung gegen den Angeklagten verjährt. Die Verjährung ist hier nicht unterbrochen worden. Zwar betreffen richterliche Handlungen in einem Ermittlungsverfahren, das mehrere Straftaten desselben Beschuldigten zum Gegenstand hat, in der Regel alle Taten, die zur Zeit der Vornahme der richterlichen Handlung schon Gegenstand des Verfahrens sind (BGH 5 StR 619/55 v. 24. April 1956; S. 26; auszugsweise in MDR 1956, 395 veröffentlicht). Es ist aber davon auszugehen, daß die hier in Frage stehenden Betrugshandlungen bei Erlaß des Haftbefehls vom 30. September 1955 noch nicht Gegenstand des gegen Schließ gerichteten Verfahrens waren. Diese T. als "Vermeer-Komplex" bezeichneten - Vorgänge (vgl. auch S. 5 R der Sitzungsniederschrift) werden in der Anzeige des Landeskriminalamtes Stuttgart vom 11. September 1956 (Bl. 4 R bis 5 R, Bd. I d.A.) geschildert. Der durch die Zollfahndungsstelle angegangenen Staatsanwaltschaft (Haftanträge vom 22. Juli und 14. September 1955; Bd. IV, Bl. 1 bis 3, 22 d.A.) und dem Haftrichter waren diese Vorgänge ersichtlich noch nicht bekannt. Sonst wäre auch nicht zu verstehen, warum sie nicht ebenfalls im Haftantrag und Haftbefehl angeführt worden sind. Der Haftbefehl diente somit nicht der Verfolgung dieser erst später in die Untersuchung einbezogenen Straftat (vgl. auch RGSt 15, 107, BGH 1 StR 59/61 v. 28. März 1961 S. 3, 4). Diese Annahme gebietet auch der Grundsatz enger Auslegung und loyaler Handhabung der Ausnahmevorschrift des § 68 StGB (BGHSt 4, 135 ff[BGH 21.04.1953 - 1 StR 176/53];  11, 335, 337 [BGH 22.05.1958 - 1 StR 533/57];  15, 234 ff [BGH 28.11.1960 - 3 ARs 92/60]). Der Durchsuchungsbefehl vom 21. März 1956 zum Zweck der Ergreifung S. und seine richterlichen Vernehmungen vom 26. März und 26. April 1956 (Bl. 49, 56, 69, Bd. IV d.A.) hatten gleichfalls keine Unterbrechungswirkung bezüglich des Falles II 2 des Urteils. Bei der ersten dieser Vernehmungen (§ 114 b StPO) bestritt er die ihm im Haftbefehl zur last gelegten Straftaten (Bl. 56 R). Die zweite Vernehmung diente der Frage der Haftprüfung im Rahmen des Haftbefehls; § 115 a StPO (Bl. 69, Bd. IV d.A.). Der Beschluß des Amtsgerichts Stuttgart vom 23. Juli 1956 (Bl. 74 Bd. IV) setzte den Haftbefehl außer Vollzug. Hierin kann überhaupt keine auf Förderung des Verfahrens abzielende richterliche Handlung gesehen werden. Die Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 3. April 1959 (Bl. 484, Bd. III d.A.) aber erging, nachdem die Strafverfolgung wegen der Tat II 2 schon verjährt war. Dieser Auffassung ist auch der Generalbundesanwalt.

13

3.)

Ferner ist bezüglich der Fälle II 3, 4 und 5 des Urteils Verjährung der Strafverfolgung eingetreten. Es handelt sich um Vorkommnisse aus Sommer 1951, Anfang und Sommer 1952 (S. 7-9 UA), und zwar um die durch den Sohn Dieter B. bewirkte Wegnahme von Gemälden, die im Eigentum Carl B.s (II 3) oder der Erbengemeinschaft B. (II 4 und 5) standen. Insoweit ist der Angeklagte der fortgesetzten Beihilfe zum Diebstahl in drei Fällen, für schuldig befunden worden. Die Verjährungsfrist betrug hier ebenfalls fünf Jahre. Daß der Täter die Voraussetzungen des schweren Diebstahle erfüllt habe (S. 14, Nr. 2, 3 des Eröffnungsbeschlusses, Bl. 257 R, Bd. III d.A.), hat die Strafkammer nicht angenommen oder nicht als erwiesen angesehen (S. 13-16 UA). Das Ergebnis der Hauptverhandlung aber war maßgebend für die Frage, welche Verjährungsfrist in Betracht kam (RGSt 38, 426, 427; RG JW 1924, 1728 Nr. 14). Die Verjährung ist in diesen Fällen auch nicht unterbrochen worden. Es kann auf das vorstehend zu Nr. 2 Ausgeführte verwiesen werden.

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III.

Das Urteil ist daher wegen Verjährung der Strafverfolgung in den Fällen II 2 bis einschließlich 5 des Urteils aufzuheben und das Verfahren insoweit einzustellen. Auf die Revisionsangriffe kommt es insoweit nicht an. Die Verjährung ist der Straffreiheit - vgl. IV a - vorgeordnet: RG JW 1938, 1886 Nr. 25; BGH 4 StR 119/120/56 v. 20. Mai 1957, S. 41. Ferner ist das Urteil im übrigen Strafausspruch aufzuheben. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Bemessung der Strafe für den Fall II 1 (ein Jahr Gefängnis; S. 17 UA) zum Nachteil des Angeklagten durch die übrigen Verurteilungen beeinflußt worden ist (vgl. MDR 1952, 460). Es kann zwar bei der Festsetzung dieser Strafe mit berücksichtigt werden, daß der Angeklagte - ungeachtet der insoweit eingetretenen Verjährung - noch in weiterem Umfange gefehlt hat (Schönke/Schröder, 10. Aufl., Anm. VIII 5 f vor § 13 StGB, S. 95). Dies muß jedoch dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichtersüberlassen bleiben. - Der § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO (BGHSt 1, 252-255) wird nunmehr zu beachten, sein.

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IV.

Die weitergehende Revision ist unbegründet.

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a)

Straffreiheit kam für die Straftat zu II 1 des Urteils weder nach dem Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 noch nach dem vom 17. Juli 1954 in Betracht. Das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 hat schon wegen der Begehungszeit (November 1949 bis Dezember 1951) auszuscheiden, das Straffreiheitsgesetz vom 17. Juli 1954 wegen der Höhe der für den Fall II 1 bisher bemessenen Strafe; § 2 StFG 1954. Um eine Straftat aus Not (§ 3 StFG 1954) hat es sich ersichtlich nicht gehandelt. Ob überdies § 9 Abs. 2 allgemein der Straffreiheit entgegenstünde, kann hiernach auf sich beruhen. Inwiefern hier gar das bayerische Straffreiheitsgesetz eingreifen sollte (S. 6 der Revisions-Rechtfertigung), bleibt das Geheimnis der Revision. Dieses Landesgesetz vom 24. Januar 1948 war am 12. Dezember 1947 in Kraft getreten (Bayer.GuVBl. 1948 S. 3). Es konnte sich naturgemäß nur auf schon begangene und nicht auf künftige Straftaten beziehen.

17

b)

Der Angeklagte kann mit der Revision nicht geltend machen, daß in den Fällen S./Ho. vorliegend gar kein Vorfahren hätte eingeleitet werden dürfen. Durch seine Freisprechung ist ihm mehr zuteil geworden, als er durch eine Einstellung oder Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens erreicht hätte. Seiner Revision fehlt insoweit die Beschwer (vgl. auch BGHSt 13, 75, 77, 80 [BGH 26.03.1959 - 2 StR 566/58]) [BGH 26.03.1959 - 2 StR 566/58].

18

c)

Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) durch Nichtbeiziehung einer Reihe von Akten ist insoweit gegenstandslos, als das Landgericht den Angeklagten freigesprochen hat oder der Senat das Verfahren wegen Verjährung einstellt. Im übrigen ist die Rüge, soweit sie überhaupt den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht, offensichtlich unbegründet. Übrigens hatten der Angeklagte und sein seit Jahren für ihn tätiger Verteidiger im Lauf der umfangreichen Hauptverhandlung in keinem Falle die Herbeiziehung von Akten beantragt.

19

d)

Der Schuldspruch wegen fortgesetzten Betruges (II 1) ist sachlich-rechtlich nicht angreifbar. Das Vorbringen der Revision, soweit sie sich nicht in unzulässiger Weise gegen die tatrichterlichen Feststellungen wendet, Läuft im wesentlichen darauf hinaus: Kommerzienrat B. habe durch die ihm vom Angeklagten beschafften Gemälde Millionen verdient. Das Landgericht hätte daher prüfen müssen, "ob nicht Herr S. als Gehilfe oder Mittäter des Herrn Kommerzienrats B. sich berechtigt fühlen konnte, auch ein klein wenig von dem großen Kuchen zu naschen, den der Herr Kommerzienrat durch die Taten des Herrn S. seiner Familie darzubieten hatte". Diese Beschönigungsversuche zu Lasten eines Verstorbenen gehen als Revisionsangriffe offensichtlich fehl (§ 337 StPO). Die Strafkammer hat dazu schon S. 17 UA Stellung genommen. Dort und auch S. 4 UA hat das Landgericht dargelegt, daß Kommerzienrat B. dem Angeklagten vollstes Vertrauen schenkte, ihm stets mit äußerster Großzügigkeit und freundschaftlichem Wohlwollen begegnete und ihn für seine Dienstleistungen jeweils reichlich entlohnte. Der Angeklagte aber, dem diese reichlich bemessenen Vergütungen nicht genügten, hat, wie der Tatrichter ausführt, das Vertrauen seines so großzügigen Auftraggebers dadurch schnöde mißbraucht, daß er sich von diesem erheblich mehr an Auslagen und Provision zahlen ließ, als ihm zustand. Er wußte, daß er Unrecht tat. Die Revision kann nicht ernstlich geltend machen, ein Vermittler dürfe seinen ihm voll vertrauenden und ihn reichlich entlohnenden Auftraggeber deshalb ungestraft betrügen, weil dieser sehr vermögend sei und durch ihn gut verdient habe.

20

Daß das Landgericht den Angeklagten nicht zugleich wegen Untreue verurteilt hat (vgl. BGHSt 13, 315 ff), beschwert ihn nicht.

21

V.

Die notwendigen Auslagen des Angeklagten, soweit das Verfahren eingestellt wird, fallen ihm zur Last (§ 476 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 2 UHaftEntschG; BGHSt 13, 75, 79) [BGH 26.03.1959 - 2 StR 566/58].

Dr. Geier
Seibert
Hübner
Fischer
Sanders