Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.11.1971, Az.: 1 StR 256/71
Erfordernis einer Verlesung der als Beweismittel dienenden Urkunden; Fotokopien als Gegenstand einer Urkundenfälschung; Verständnis der Kopien nach den Vorstellung des "Fälschers" als "Original der Fälschung"; Herstellung eines "Originals in Form einer Kopie"; Verwendung eines Originaldeckblatts oder eines nachgedruckten Deckblatts und eines Schlussblatts mit einem gefälschten Testat der Landestreuhand Weihenstephan; Bilanzfläschung durch Vorlage von Fotokopien im Rahmen des Tatbestandmerkmals "Gebrauchen"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.11.1971
- Aktenzeichen
- 1 StR 256/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 12172
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 21.10.1970
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Urkundenfälschung
Prozessführer
Diplom-Ingenieur Dr. Günther H. aus M., dort geboren am ... 1919
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 23. November 1971
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender
Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt Freiherr v. ..., als Verteidiger
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Oktober 1970 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Entscheidungsgründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in 11 Fällen, davon in 8 Fällen fortgesetzt begangen und in 7 Fällen in Tateinheit mit je einem Betrug, von diesen in 5 Fällen fortgesetzt begangen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.
II.
Die verfahrensrechtlichen Rügen gehen fehl.
1.
In dem Protokoll heißt es zwar, daß in der Hauptverhandlung die Anklageschrift verlesen worden ist. Damit ist aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers noch nicht bewiesen, daß in der Verhandlung unter Verstoß gegen § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO mehr als der Anklagesatz zur Verlesung gekommen ist.
Aus den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden der Strafkammer und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ergibt sich, daß in der Hauptverhandlung von dem Vertreter der Staatsanwaltschaft nur der Anklagesatz verlesen worden ist.
Ein Gegenbeweis kann mit dem Protokoll nicht geführt werden, da sich dessen Beweiskraft gemäß § 274 StPO nur auf die Verlesung des Anklagesatzes erstreckt, nicht aber auf die des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen, denn diese gehört nicht zu den für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten. Der in Frage stehende Protokollvermerk beweist somit lediglich, daß zumindest auch der Anklagesatz verlesen worden ist (BGH, Urteil vom 29. Februar 1968 - 1 StR 615/67 -).
Der Anklagesatz, der den Erfordernissen des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO Rechnung trägt, ist zwar sehr ausführlich gehalten und in direkter Rede gefaßt, er enthält aber keine Darlegungen, die das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen wiedergeben oder auf eine vorweggenommene Würdigung der Ermittlungen oder der Einlassung des Angeklagten hinauslaufen (vgl. für den Eröffnungsbeschluß nach § 207 Abs. 1 StPO a.F.: BGHSt 5, 261).
Es ist auch unschädlich, daß in der Hauptverhandlung der Eröffnungsbeschluß verlesen worden ist, denn er beinhaltet nach § 207 Abs. 1 StPO lediglich, daß die Anklage zur Hauptverhandlung vor einem bestimmten Gericht zugelassen wird.
2.
Gemäß § 251 Abs. 2 StPO durfte die Aussage des verstorbenen Zeugen D., die er in einer schriftlichen Erklärung vom 11. April 1967 an die Polizei gemacht hat, verlesen werden.
D. ist als Zeuge gehört worden. Auch wenn er damals in dem Verdacht gestanden haben mag, an den Straftaten beteiligt gewesen zu sein, handelt es sich bei seiner Aussage um eine schriftliche Äußerung, die zu Beweiszwecken gegenüber einer mit einem Strafverfahren befaßten Behörde abgegeben worden ist (BGH, Urteil vom 7. Januar 1964 - 5 StR 549/63 -, mitgeteilt bei Kleinknecht, StPO 29. Aufl. § 251 Anm. 5 B).
3.
Es ist nicht zu beanstanden, daß der Zeuge B. gemäß § 61 Nr. 2 StPO "als Geschädigter" unvereidigt geblieben ist.
Verletzte im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Zeugen, die auf Veranlassung und als - wenn auch gutgläubiges - Werkzeug des Täters zur Tat in strafrechtlich nicht vorwerfbarer Weise beigetragen haben und die der Täter dadurch dem - wenn auch im Ergebnis unbegründeten - Verdacht einer Teilnahme an dieser Tat ausgesetzt hat (BGHSt 17, 248, 252) [BGH 22.05.1962 - 1 StR 156/62].
Der Zeuge ist, wie für jeden Verfahrensbeteiligten erkennbar war, aus diesen Erwägungen nicht vereidigt worden.
4.
Es war nicht erforderlich, die Bilanzen der Unternehmen des Angeklagten, aus denen einzelne Posten im Urteil verwertet worden sind, in der Hauptverhandlung zu verlesen.
§ 249 StPO erfordert nicht in jedem Fall eine Verlesung der als Beweismittel dienenden Urkunden. Ihr Inhalt kann auch durch Mitteilung des Vorsitzenden zur Kenntnis des Gerichts und der Prozeßbeteiligten gebracht werden (BGHSt 1, 94, 96 [BGH 04.04.1951 - 1 StR 54/51]; BGH, Urteile vom 23. September 1952 - 2 StR 85/52-, 30. April 1953 - 4 StR 534/52 - und 10. November 1955 - 3 StR 101/55 -). Das muß insbesondere dann gelten, wenn nur Teile der Urkunden für die Entscheidung von Bedeutung sind.
Aus dem Protokoll ergibt sich, daß der Vorsitzende hier in der Hauptverhandlung an Hand der Bilanzen die einzelnen Posten, auf die es für die Beurteilung der Taten des Angeklagten ankommen konnte, ausdrücklich festgestellt hat.
Dieses von keiner Seite beanstandete Verfahren genügte den Erfordernissen des § 249 StPO.
Es verletzte auch nicht die sich aus § 244 Abs. 2 StPO ergebende Aufklärungspflicht des Gerichtes. Soweit es von Bedeutung war, ob es sich bei einzelnen Urkunden um Originalbilanzen mit einem echten Testat der Treuhandgesellschaft oder um Fotokopien mit gefälschtem Testat handelte, sind diese Urkunden, wie ebenfalls aus dem Protokoll hervorgeht, ausdrücklich zum Gegenstand der Verhandlung gemacht, also in Augenschein genommen worden.
III.
Die Sachbeschwerde erweist sich als unbegründet.
1.
Der Schuldspruch begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a)
Die tatsächlichen Feststellungen tragen in allen Fällen die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 267 Abs. 1 StGB.
Der Revision ist darin beizupflichten, daß Fotokopien nicht Gegenstand einer Urkundenfälschung sein können, weil sie grundsätzlich keine Urkunden im Sinne der genannten Strafnorm sind (BGHSt 24, 140 = NJW 1971, 1812 Nr. 14).
Davon ist die Strafkammer aber auch ausgegangen (UA S. 15). Sie meint nun allerdings, hier sei keine Fotokopie gefälscht, sondern eine Kopie gefertigt worden, die nach den Vorstellungen des "Fälschers" und des Angeklagten das "Original der Fälschung" darstellen sollte, so daß es sich also um die Herstellung eines "Originals in Form einer Kopie" handelt (UA a.a.O.). Ob dem gefolgt werden kann, mag dahingestellt bleiben.
Die Kammer hat aber festgestellt, daß zunächst die Bilanzen als unechte Urkunden hergestellt worden sind, und zwar in der Form, daß
"unter Verwendung eines Originaldeckblatts oder eines nachgedruckten Deckblatts der Landestreuhand Weihenstephan und eines Schlußblatts mit einem gefälschten Testat der Landestreuhand Weihenstephan eine Erstfälschung erstellt"
worden ist (UA S. 64 f), und der Angeklagte von diesen so gefälschten Bilanzen durch Vorlage von Fotokopien Gebrauch gemacht hat. Damit ist der Tatbestand der Urkundenfälschung bereits erfüllt, denn auch die Vorlage der Fotokopie einer gefälschten Urkunde kann ein Gebrauchmachen im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB sein (BGHSt 5, 291; BGH NJW 1965, 642 Nr. 13).
b)
Nach einem in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß der Strafkammer ist die Strafverfolgung in einigen Fällen, darunter auch Fall 12 der Anklage (= Fall 11 der Urteilsgründe), auf die Vergehen der Urkundenfälschung beschränkt worden.
Daran hat sich die Kammer entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch im Urteil gehalten.
Im Fall 11 der Urteilsgründe ist der Angeklagte nur einer Urkundenfälschung für schuldig erachtet worden, wie bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes unter IV im 2. Absatz zweifelsfrei dargelegt wird (UA S. 63).
Daß dieser Fall nochmals im 4. Absatz erwähnt wird, der sich mit den Fällen befaßt, in denen der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug schuldig gesprochen worden ist, beruht auf einem für jedermann erkennbaren offensichtlichen Schreibversehen. Gemeint ist hier, wie sich eindeutig aus dem Absatz 6 ergibt, der den Schuldspruch wegen Betruges näher begründet, der Fall 10 der Urteilsgründe.
c)
Die tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen es, den Angeklagten in den Fällen 3 und 5 bis 10 auch eines Vergehens nach § 263 Abs. 1 StGB für schuldig zu erachten. Was die Revision hiergegen vorbringt, erschöpft sich in erfolglosen Angriffen auf die Beweiswürdigung. Diese ist widerspruchsfrei und läßt einen Rechtsfehler, insbesondere einen Verstoß gegen die Denkgesetze oder die allgemeinen Erfahrungssätze sowie gegen den Grundsatz, daß im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, nicht erkennen. Das gilt insbesondere auch, soweit die Einlassung des Angeklagten als widerlegt angesehen worden ist, daß er die den Kreditgebern vorgelegten Bilanzen für echt gehalten hat (UA S. 54 bis 62).
d)
Im Fall 8 der Urteilsgründe ist ausdrücklich festgestellt, daß die Mittelrheinische Kundenkreditbank, der der Angeklagte gefälschte Bilanzen vorlegte, bei Kenntnis der wahren Geschäftslage seiner Firmengruppe keinen der beiden Kredite gewährt hätte (UA S. 42). Die Bank ist mithin von dem Angeklagten getäuscht worden. Dem steht nicht entgegen, daß sie den Zeugen B. gebeten hatte, die echten Originalbilanzen einzusehen, weil sie zunächst Zweifel an der Echtheit der ihr vorliegenden Bilanzkopien hatte, denn auch die ihr daraufhin übermittelten Werte stammten aus den gefälschten Bilanzen (UA S. 55).
e)
Ob der Angeklagte in einigen Fällen damit gerechnet hatte, die eingegangenen finanziellen Verpflichtungen auch erfüllen zu können, kann für die Frage, ob er sich eines Kreditbetruges schuldig gemacht hat, dahingestellt bleiben. Bei einem solchen Betrug ist der Schädigungsvorsatz schon dann gegeben, wenn der Täter weiß, daß nach allgemeinen Bewertungsmaßstäben die Forderung des Gläubigers nicht als gleichwertig angesehen wird (RGSt 74, 129, 130; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1953 - 5 StR 159/53, mitgeteilt bei Pfeiffer-Maul-Schulte, StGB § 263 Rdn. 35; BGH, Urteil vom 6. Juli 1971 - 1 StR 604/70 -). Welche Erwartungen er an die spätere Entwicklung der Verhältnisse stellen durfte oder gestellt hat, ist dabei nicht entscheidend, weil es sich hierbei um einen Vorgang handelt, der für die Tatbestandsverwirklichung ohne Bedeutung ist und nur die Schadenswiedergutmachung betrifft (BGH, Urteil vom 6. Juli 1971 - 1 StR 604/70 -).
f)
Was die Revision zu den Fällen 9 und 10 der Urteilsgründe vorträgt, ist schon in tatsächlicher Hinsicht unrichtig. Die Strafkammer hat ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte die wahre, schlechte wirtschaftliche Lage seiner Firmengruppe kannte (UA S. 59).
2.
Die Strafzumessungserwägungen enthalten keinen Rechtsfehler. Die Revision ist somit zu verwerfen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Loesdau
Mösl
Woesner
Strickert