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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.05.1962, Az.: 1 StR 156/62

Fortgesetzte Überziehung von Bankkrediten als gemeinschaftlicher Betrug; Vorliegen eines Vermögensschadens mit der ersten Kreditinanspruchnahme gegen Hingabe ungedeckter Schecks i.R.e. Betrugs; Ausnutzung der Verbindung zu Kreditinstituten zum Zwecke der Beschaffung einer erforderlichen Deckung i.R.e. Betrugs; Schädigung des persönlichen und geschäftlichen Ansehens einer Person als Vermögensschaden im Falle eines Betrugs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.05.1962
Aktenzeichen
1 StR 156/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14881
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Tübingen - 04.12.1961

Fundstellen

  • BGHSt 17, 248 - 252
  • JZ 1963, 34-35 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1962, 754 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 1451-1452 (Volltext mit amtl. LS) "KO § 240 (Begriff des "Verletzten bei Zeugenvernehmung")"

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzter Gemeinschaftlicher Betrug u.a.

Amtlicher Leitsatz

Verletzter i.S. des § 61 Nr. 2 StPO ist auch derjenige Zeuge, den der Angeklagte durch seine Tat dem Verdacht der Teilnahme ausgesetzt und dadurch in seinem Ansehen geschädigt hat. Aus diesem Grunde kann beim Betruge der Getäuschte als Verletzter i.S. des § 61 Nr. 2 StPO auch dann anzusehen sein, wenn er nicht zugleich in seinem Vermögen geschädigt ist.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 22. Mai 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 4. Dezember 1961 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte Helmut K. war seit dem Jahre 1956 als Vollkaufmann Inhaber der Firma "S. Schaumstoff-Druckerei" (SSD) in E.. Seine Ehefrau, die Angeklagte Helene Maria K., arbeitete als Prokuristin in dem Betriebe mit. Die Firma war schon Ende 1956 überschuldet, seit Ende 1958 auch zahlungsunfähig. Das Konkursverfahren wurde auf den am 9. Juli 1959 gestellten Antrag eines Gläubigers am 1. Dezember 1959 eröffnet.

2

Das Landgericht hat den Angeklagten Helmut K. wegen fahrlässiger unordentlicher Buchführung gemäß § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO, vier vorsätzlicher Vergehen der unterlassenen Bilanzziehung gemäß § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO und fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis, die Angeklagte Helene K. als Mittäterin des von ihrem Ehemann begangenen fortgesetzten Betrugs und wegen eines weiteren Betrugs zu neun Monaten Gefängnis (mit Strafaussetzung zur Bewährung) verurteilt. Alle Straftaten stehen im Zusammenhang mit dem Betrieb der SSD.

3

Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie bleiben erfolglos.

4

Die von den Revisionen erhobenen Verfahrensrügen beziehen sich durchweg auf die Verurteilung der Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betrugs. Es handelt sich hierbei um folgenden Sachverhalts:

5

Der Firma des Angeklagten Helmut K. waren Kredite der Genossenschaftsbank in E. und des Bankhauses O. in S. eingeräumt. Diese wurden im laufe der Zeit erheblich überzogen. Bei der Genossenschaftsbank war seit Herbst 1958, beim Bankhaus O. seit April 1959 eine Ausweitung der Kredite nicht mehr zu erwarten. Auf das Konto der Genossenschaftsbank gezogene Wechsel und Schecks wurden nur noch eingelöst, wenn ein entsprechender Saldo zugunsten der SSD vorhanden war. Scheckziehungen auf das Bankhaus O. wurden nur noch unter der Voraussetzung hereingenommen, daß der Scheck bei Vorlage durch ein entsprechendes Guthaben gedeckt war. Die Angeklagten verstanden es gleichwohl, sich weiterhin laufend erhebliche Mittel durch Ausnutzung ihrer Verbindung zu den beiden Kreditinstituten zu verschaffen. Sie nahmen bei der Genossenschaftsbank größere Geldbeträge in Anspruch und gaben dafür als Gegenwert ungedeckte Schecks, die auf das Bankhaus O. gezogen waren. Das Bankhaus O. ließ diese Schecks, als sie ihm nach drei bis vier Tagen vorgelegt wurden, nicht sogleich zu Protest gehen, sondern verständigte die SSD, um ihr die Beschaffung der erforderlichen Deckung zu ermöglichen. Die Angeklagten schrieben darauf neue Schecks in Höhe des erforderlichen Betrages zuzüglich weiter er benötigter Beträge auf das Bankhaus O. aus und beschafften sich dadurch neues Bargeld bei der Genossenschaftsbank. Der zur Abdeckung der angemahnten Schecks erforderliche Betrag wurde dann (nach Entfernung der Banderolen) beim Bankhaus O. eingezahlt. Die Angeklagten setzten dieses Spiel bis Anfang Juli 1959 fort. Es endete, nachdem der Kreditsachbearbeiter der Genossenschaftsbank mißtrauisch geworden war und veranlaßt hatte, daß weitere auf das Bankhaus O. gezogene Schecks von der Genossenschaftsbank nicht mehr honoriert wurden. Da nunmehr die Mittel zur Einzahlung entsprechender Beträge bei O. fehlten, wurden die vorausgehenden, vom Bankhaus Ott angemahnten Scheck nicht mehr abgedeckt. Der Genossenschaftsbank entstand im Ergebnis ein Schauen von etwa 100.000 DM.

6

1.

Die Angeklagten beriefen sich gegenüber dem Vorwurf des Betrugs u.a. darauf, daß sie in der fraglichen Zeit einen großen Exportauftrag und andere Aufträge erwartet hätten und daß ihnen von einem ihrer Lieferanten, der Firma P. AG, für diesen Fall die Gewährung von Krediten in Aussicht gestellt worden sei. Im Zusammenhang damit beantragte der Verteidiger die Vernehmung des Professors Pa. von der P. AG zum Beweise dafür, daß

bei der Besprechung vom 12. Mai 1959 (Stillhalteabkommen) seitens der P. AG dem Angeklagten Helmut K. nahegelegt wurde, den Betrieb der SSD fortzuführen, wobei ihm wirtschaftliche Unterstützung seitens der SSD - soll offensichtlich heißen: seitens der P. AG -, vor allem Einräumung eines Warenkredits, zugesagt wurde.

7

Die Revision beanstandet zu Unrecht, daß das Landgericht den Beweisantrag ablehnte, indem es die behauptete Tatsache als wahr unterstellte, und daß sich die Strafkammer nicht an die Wahrunterstellung gehalten habe. Die Ablehnung des Antrags entsprach dem Gesetz. Der Hinweis der Revision auf BGHSt 1, 137 liegt neben der Sache. Die Beweisbehauptung ließ den Schuldvorwurf als solchen völlig unberührt. Sie betraf nur die vom Landgericht nicht bezweifelte Erwartung der Angeklagten, den durch ihre betrügerischen Machenschaften angerichteten Schaden später wiedergutmachen zu können. Diese Erwartung knüpfte in erster Linie an die in Aussicht stehenden Aufträge an, deren Zustandekommen von der behaupteten Zusage der Firma B. AG vorausgesetzt wurde. Es ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich, welche Umstände das Landgericht zur Vernehmung des Zeugen Pa. drängen sollten und eine Wahrunterstellung als unzureichend erscheinen lassen konnten. Wenn der Verteidiger noch weitere den Angeklagten günstige Bekundungen des Zeugen erwartete, so hätte er diese in einem neuen Beweisantrag bezeichnen können. Daß in erster Linie ein Warenkredit und nur in zweiter Linie, also in geringerem Maße eine finanzielle Hilfe durch die P. AG in Aussicht genommen war, konnte das Landgericht der Formulierung des Beweisthemas entnehmen. Es kann auch nicht als eine sachliche Abweichung von der Wahrunterstellung angesehen werden, daß in den Urteilsgründen statt von einer Zusage von einem Inaussichtstellen die Rede ist. Entscheidend ist, daß die Zusage der P. AG sich nach dem eigenen Vorbringen der Angeklagte nicht auf eine unmittelbare und bedingungslose Kredithilfe bezog, sondern an die Verwirklichung der erwarteten umfangreichen Aufträge gebunden war. Für diese Aufträge aber bestanden, wie das Landgericht feststellt und auch die Revision nicht bezweifelt, noch keine bindenden Zusagen, sondern nur "gewisse Aussichten". Solange sich diese Aussichten nicht verwirklichten, waren auch die glänzendsten Versprechungen der P. AG nutzlos. Die Erwägungen der Revisionen gehen ersichtlich von der falschen Annahme aus, daß einen Betrug nur begeht, wer den angerichteten Vermögensschaden, welcher hier schon mit der ersten Kreditinanspruchnahme gegen Hingabe ungedeckter Schecks entstand, als Dauerschaden will und jegliche Wiedergutmachung ausschließt.

8

2.

Das Landgericht hat den als Zeugen vernommenen Mitinhaber des Bankhauses O., Dr. B., als Verletzten unvereidigt gelassen. Die Revision beanstandet das zu Unrecht.

9

Allerdings könnte die Befugnis des Landgerichts, von der Vereidigung dieses Zeugen nach § 61 Nr. 2 StPO abzusehen, nicht darin gefunden werden, daß das Bankhaus O. als Konkurs gläubiger durch die vom Angeklagten Helmut K. verübten Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO betroffen wurde. Denn der Vereidigungszwang kann nach § 61 Nr. 2 StPO immer nur für solche Aussagen entfallen, die sich gerade auf die jenige Tat beziehen, durch die der Zeuge verletzt worden ist.

10

Die Verletzung durch eine andere Straftat begründet diese Folge nicht (vergl. RG HRR 1937, 359).

11

Nach den Feststellungen scheidet auch die Möglichkeit aus, daß das Bankhaus O. durch die Betrugstat der Angeklagten mittelbar Vermögensnachteile hatte. Denn es hatte sich beizeiten den gesamten Maschinenpark der Firma des Angeklagten Helmut K. zur Sicherung des bis dahin gewährten Kredites übereignen lassen und in der Folge diesen Kredit nicht erweitert. Außerdem wird, wie das Landgericht feststellt, die geringe vorhandene Masse schon durch die weit höheren Massekosten aufgezehrt werden. Von einer mittelbaren Schädigung des Bankhauses O. durch die infolge der Betrugstaten der Angeklagten weiter angewachsene Schuldenlast könnte nur die Rede sein, wenn seine Befriedigung aus den Sicherungsübereignungen die Schuld nicht deckte und überhaupt noch ein Teil der Masse zur Verteilung an die nichtbevorrechtigten Konkursgläubiger übrig bliebe. Hiernach kann die Rechtsfrage unbeantwortet bleiben, ob ein solcher nicht tatbestandsmäßiger mittelbarer Vermögensschaden die Anwendbarkeit des § 61 Nr. 2 StPO begründen könnte.

12

Indessen ist Dr. B. deshalb als Verletzter i.S. des § 61 Nr. 2 StPO anzusehen, weil die Angeklagten die Geschäftsverbindung zu ihm bei der Begehung ihrer Betrugstaten mißbrauchten und ihn damit zum Werkzeug ihrer Straftat machten. Sie brachten ihn auf diese Weise in eine Lage, die ihn nach außen hin als Teilnehmer ihrer Tat erscheinen lassen konnte, und schädigten damit sein persönliches und geschäftliches Ansehen. Dieser Schaden ist freilich von anderer Art als der zum Tatbestande des § 263 StGB gehörende Vermögensschaden; denn die Schädigung des Ansehens einer Person berührt in erster Linie ihre Ehre und hat allenfalls mittelbare Wirkungen für ihr Vermögen. Verletzter im Sinne des § 263 StGB war außerdem, wie die Revision zutreffend betont, nicht das Bankhaus O. sondern allein die Genossenschaftsbank. Doch ist der Begriff des Verletzten im Falle des § 61 Nr. 2 StPO nicht ausschließlich nach dem in Betracht kommenden strafrechtlichen Tatbestande zu bestimmen. Diese Auffassung wurde zwar vom Reichsgericht vertreten (RGSt 74, 167). Der Bundesgerichtshof hat sie jedoch nicht beibehalten. Indem er von dem Zweck des § 61 Nr. 2 StPO ausging, den Vereidigungszwang in den Fällen aufzuheben, in denen ein Zeuge, weil er durch die den Gegenstand der Verhandlung bildende Tat irgendeinen Nachteil erlitten hat, deswegen bei seiner Aussage nicht unbefangen, sondern gegen den Täter eingenommen sein könne, hat er den Begriff des Verletzten im Sinne dieser Vorschrift weiter gefaßt, als er in anderen Bestimmungen der Strafprozeß Ordnung, insbesondere in § 22 Nr. 1 StPO, und im Strafgesetzbuch im Zusammenhang mit dem Antragserfordernis bei den sog. Antragsdelikten (als Beispiel hier naheliegend § 263 Abs. 5 StGB) zu verstehen ist. Er hat die tatbestandsmäßige Vermögensschädigung einer GmbH auch auf die nur mittelbar betroffenen Gesellschafter der GmbH bezogen und diese gleichfalls als Verletzte im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO angesehen (BGHSt 4, 202). Er hat ferner solche Schädigungen durch die Straftat als für die Vorschrift des § 61 Nr. 2 StPO bedeutsam behandelt, die nicht das Rechtsgut betreffen, das durch das verletzte Strafgesetz geschützt ist, sondern ein anderes Rechtsgut. In diesem Sinne hat er bei den Tatbeständen der Eidesdelikte, die nur dem Schutz der staatlichen Rechtspflege dienen (RG JW 35, 2379; 37, 175), die Personen als Verletzte gem. § 61 Nr. 2 StPO betrachtet, die durch die unwahre Aussage in irgend einer Weise benachteiligt wurden (BGHSt 5, 85).

13

Was für Tatbestände gilt, die vom geschützten Rechtsgut her gesehen, überhaupt keine natürliche Person als Verletzten kennen, trifft auch für Tatbestände zu, die wie die Vermögensdelikte ein Rechtsgut der durch die Tat unmittelbar betroffenen Personen schützen. Hier kommen nicht nur diese, sondern u.U. auch andere nicht tatbestandsmäßig geschädigte Personen als Verletzte im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO in Betracht, die durch die Tat als tatsächlichen Vorgang eine Beeinträchtigung in einem ihrer durch § 823 BGB geschützten Rechtsgüter erfuhren. Dabei ist es nicht entscheidend, ob das verletzte oder gefährdete Rechtsgut von gleicher Art ist wie das Rechtsgut, dessen Schutz der in Betracht kommende Tatbestand dient. Bei Vermögensdelikten ist also der Kreis der im Sinne des § 61 Nr. 2 Verletzten nicht auf Personen beschränkt, die gerade in ihrem Vermögen geschädigt sind. Er umfaßt auch solche Personen, die durch die Tat in ihrem persönlichen Ansehen, also in ihrer Ehre, verletzt worden sind. In diesem Sinne hat bereits der 4. Strafsenat die Nichtvereidigung eines als Zeugen vernommenen Rechtsanwalts gebilligt, der den wegen Untreue Angeklagten dessen unmittelbar geschädigten Auftraggebern empfohlen hatte und aus diesem Grunde Gefahr lief, in seinem Ansehen Schaden zu erleiden (BGH Urt. vom 8. April 1960 - 4 StR 480/59). Mit Rücksicht darauf, daß die Vereidigung des Zeugen nach § 59 StPO die Regel, die Nichtvereidigung die Ausnahme bildet, mag es geboten sein, den Begriff des Verletzten nicht uferlos auszuweiten, sondern durch feste Maßstäbe zu begrenzen. Der Senat glaubt diese Grenzen einzuhalten, wenn er noch diejenigen Zeugen als Verletzte im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO ansieht, die auf Veranlassung und als - wenn auch gutgläubiges - Werkzeug des Täters zur Tat in strafrechtlich nicht vorwerfbarer Weise beigetragen haben und die der Täter dadurch dem - wenn auch im Ergebnis unbegründeten - Verdacht einer Teilnahme an dieser Tat ausgesetzt hat. Die Vorschrift des § 61 Nr. 2 StPO berührt sich insoweit mit dem Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 3 StPO (vgl. hierzu BGHSt 1, 274).

14

3.

Damit erledigt sich zugleich die weitere Rüge, daß die vom Angeklagten getäuschten Organe der Genossenschaftsbank, nämlich der Geschäftsführer Ki. und der zweite Vorstand S., zu Unrecht nicht vereidigt worden seien. Denn auch diese wurden durch die Tat des Angeklagten in die Gefahr gebracht, als Teilnehmer an seiner Tat verdächtigt zu werden. Bezeichnend ist, daß die Revision in ihren Ausführungen zur Sachrüge gerade diesen Verdacht hervorkehrt, um die Feststellungen des Landgerichts zum Tatbestandsmerkmal der Irrtumserregung anzugreifen. Beide Zeugen wurden durch die Tat des Angeklagten also in ihrer persönlichen Ehre und zwar insbesondere in ihrer Berufsehre getroffen und waren aus diesem Grunde Verletzte im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO. Es kann deshalb dahinstehen, ob auch die vermögensrechtlichen Nachteile, die ihnen daraus erwuchsen, daß die Genossenschaftsbank an ihnen für den ihr vom Angeklagten zugefügten Vermögensschaden Regreß nahm, ihre Verletzteneigenschaft im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO begründen könnten.

15

4.

Das Vorbringen der Revisionen zur Sachrüge ist offensichtlich unbegründet und bedarf keiner näheren Erörterung.

Dr. Geier
Willms
Hübner
Mai
Sanders