Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.04.1960, Az.: 4 StR 480/59
Verweigerung des rechtlichen Gehörs bei Nichtentbindung von der Schweigepflicht; Verletzung der Aufklärungspflicht und der Verfahrensgrundsätze der Mündlichkeit, Einheitlichkeit und Unmittelbarkeit durch Nichtvernehmung des Angeklagten in der Hauptverhandlung durch einen deutschen Botschaftsbeamten in Buenos Aires; Folgen des Nichterscheinens in der Hauptverhandlung nach endgültiger schriftlicher Verweigerung des Angeklagten; Verzicht auf persönliche Anhörung des Angeklagten; Vernehmung des Zeugen durch einen ersuchten Richter nach § 223 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO); Ersetzung der unmittelbaren Vernehmung nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO; Verpflichtung des Tatrichters zur Einstellung des Verfahrens bei desssen Überzeugung von der Möglichkeit einer Meinungsbildung auch ohne persönliche Anhörung des Zeugen lediglich auf Grund des gesamten Beweisstoffes; Vernehmung eines Zeugen im Ausland durch einen dazu ermächtigten deutschen Konsul; Auslegung und Begriffsmerkmale des Rechtsbegriffs des "Verletzten" im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO ; Begriff des Missbrauchstatbestandes bei der Untreue; Begriff des Treuebruchstatbestandes bei der Untreue; Begriffsmerkmal der Vermögensbeschädigung im Rahmen des § 263 Strafgesetzbuch (StGB); Vollendung des Betrugs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.04.1960
- Aktenzeichen
- 4 StR 480/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 11588
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hagen - 11.12.1958
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Untreue u.a.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung
vom 8. April 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer,
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende
Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 11. Dezember 1958 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue, teilweise in Tateinheit mit Betrug, teilweise mit Unterschlagung, und wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von dreitausend DM und eintausendfünfhundert DM verurteilt worden.
Seine Revision, die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt, kann keinen Erfolg haben.
I.
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte war von 1932 bis 1945 Rechtsanwalt in Berlin. 1941 wurde er zur Wehrmacht einberufen, 1945 aus amerikanischer Gefangenschaft entlassene 1948 ließ er sich in S. wieder als Rechtsanwalt nieder.
In Berlin war der Angeklagte zeitweise Hilfsarbeiter des jüdischen Rechtsanwalts Dr. Ph. gewesen, der 1944 nach Argentinien auswanderte und ihm die Abwicklung seiner Praxis überließ. Dieser wurde später Anwalt in Buenos Aires und erwarb auch die argentinische Staatsangehörigkeit. Von 1949 ab verschaffte er dem Angeklagten laufend Aufträge in Wiedergutmachungs- und Rückerstattungssachen von deutsch-jüdischen Auswanderern, die in Argentinien ansässig geworden waren. Als er von Verfehlungen des Angeklagten an Fremdgeldern aus diesen Sachen erfuhr und der Versuch einer gütlichen Einigung mißlang, erstattete er im Juni 1953 Strafanzeige. Daraufhin verhängte das Ehrengericht der Rechtsanwaltskammer in Hamm ein vorläufiges Berufsverbot gegen den Angeklagten.
Die Wiedergutmachungsberechtigten bevollmächtigten den Angeklagten einzeln zu ihrer Vertretung, indem sie gleichlautende Vollmachtsurkunden benutzten. Sie ermächtigten ihn unter Befreiung von dem Verbot des Insichgeschäfts (§ 181 BGB) zur Verfügung über die ihm zustehenden Geldbeträge und Wertsachen. Für seine Tätigkeit brauchten sie keine Vorschüsse zu zahlen. Vielmehr waren sich die Beteiligten (die Auftraggeber. Dr. Ph. und der Angeklagte) darin einig, daß sich jede Sache selbst tragen müsse, indem die zur Rückerstattung oder Wiedergutmachung Verpflichteten die Kosten einschließlich der Gebühren des Rechtsanwalts und der Korrespondenzgebühr für Dr. Ph. zahlen sollten.
Der Angeklagte war in diesen Sachen erfolgreich tätig, hatte aber besonders durch notwendige Reisen verhältnismäßig hohe Unkosten. Er verstand es indes regelmäßig, die Gegner zur Übernahme der Kosten zu bringen und sie schon vor dem Vertragsschluß zu erheblichen Vorauszahlungen auf die Kosten und den Streitgegenstand zu veranlassen. Die Fremdgelder, die er aus diesen sowie den übrigen Sachen seiner Anwaltspraxis in Empfang nahm, hielt er nicht von seinem eigenen Geld getrennt, sondern er wirtschaftete mit ihnen wie aus einer einheitlichen Kasse.
Spätestens seit April 1951 setzte er sich, auf Grund eines damals gefaßten Gesamtentschlusses, bewußt über die Pflicht hinweg, die bei ihm eingehenden fremden Gelder an die Berechtigten herauszugeben, und verwendete sie planmäßig wie sein eigenes Geld, teils für Privat entnahmen, teils für Ausgaben seiner Anwaltspraxis, wie z.B. für die Einrichtung eines neuen Büros, die 17.000,- DM kostete, sowie für Auszahlungen an andere drängende Auftraggeber, deren Geld er irgendwann früher erhalten und bereits anderweitig verbraucht hatte. Dabei nahm er bewußt in Kauf und billigte es auch, daß seinen Auftraggebern dadurch Vermögensschäden entstehen konnten und tatsächlich entstanden.
Der Aburteilung liefen Untreuehandlungen gegenüber mehreren in Argentinien lebenden Auswanderern - Erben W., Jakob R., Erben Kr. und Erben St. - sowie gegenüber der E. Briefumschlagfabrik zugrunde, mit der er einen Inkassovertrag geschlossen hatte, den er dazu benutzte, für sie eingezogene Beträge ebenfalls zweckwidrig zur Befriedigung seines eigenen dringenden Geldbedarfs zu verwenden. In drei dieser Fälle setzte er sich durch Täuschungshandlungen gegenüber den Rückerstattungsschuldnern oder den die Zahlung überweisenden Banken in den Besitz der Fremdgelder, indem er die Zahlungen auf seine eigenen Konten anstatt - wie in den Rückerstattungsverträgen vereinbart - auf Sperrmarkkonten der Berechtigten überweisen ließ. In einem anderen Falle - Erben W. - verfügte er über einen irrtümlich an ihn gelangten, für seine Auftraggeber bestimmten Verrechnungsscheck im Betrage von 2.500,- DM ebenfalls zu seinen Gunsten. Darin hat die Strafkammer eine Unterschlagung erblickte. Während das Landgericht die Untreuehandlungen, die der Angeklagte auf Grund seines im April 1951 gefaßten Gesamtvorsatzes beging, als eine einheitliche Fortsetzungstat abgeurteilt hat, hat es ein weiteres selbständiges Untreuevergehen gegenüber den Erben Kr. darin gefunden, daß der Angeklagte sich eine ihm plötzlich, infolge Unkenntnis der Angestellten der Städt. Sparkasse in S. von dem Unterschied zwischen Ausländer-Anderkonto und Ausländer-Sperrmarkkonto, bietende Gelegenheit dazu ausnutzte, sich einen von dem Schuldner Schl. auf das zuletzt genannte Konto überwiesenen Betrag von 15.000,- DM auf seinem Anderkonto gutschreiben zu lassen und sodann über dieses für eigene Zwecke zu verfügen.
II.
Der Angeklagte hat gegenüber dem Untreuevorwurf geltend gemacht, er habe im Januar 1950 mit Dr. Ph. eine "Pool-Abrede" getroffen. Da die in Argentinien lebenden Auftraggeber keine Devisenvorschüsse für seine Tätigkeit leisten konnten, habe er mit Dr. Ph. vereinbart, daß er aus den schon eingegangenen Beträgen einzelner Sachen Vorschüsse für andere Einzelsachen - auch solche anderer Auftraggeber - entnehmen dürfe. Das habe sich auf alle Sachen aus Argentinien bezogen, nicht etwa bloß auf solche Fälle, in denen ein Auftraggeber mehrere Aufträge erteilt habe; denn in diesen letzten Fällen sei es selbstverständlich gewesen, daß er aus den Eingängen eines Auftrages Vorschüsse für die anderen Sachen desselben Auftraggebers entnehmen dürfe. Der notwendige Ausgleich würde sich bei seinem Vorgehen nach Erledigung aller Wiedergutmachungssachen von selbst eingestellt haben. Im Falle der E. Briefumschlagfabrik müsse er eine gewisse "Schlamperei" eingestehen. Die Sache sei auch von seinem Bürovorsteher bearbeitet worden, er selbst habe keinen Überblick gehabt.
Das Landgericht hat Rechtsanwalt Dr. Ph. von dem deutschen Konsul in Buenos Aires über das Vorbringen des Angeklagten und die gesamte Geschäftsverbindung mit ihm uneidlich vernehmen lassen. Es hat die Einlassung des Angeklagten auf Grund einer umfangreichen Beweiswürdigung für widerlegt erachtet.
III.
Die von dem Beschwerdeführer gegen das Beweisverfahren erhobenen Angriffe sind unbegründet.
1.)
Der Angeklagte meint, ihm sei das rechtliche Gehör verweigert worden, weil er weder von seinen Vollmachtgebern noch von Dr. Ph. von der Schweigepflicht entbunden worden sei. Darauf habe die Strafkammer auf Grund des schriftlichen Antrages seines Verteidigers vom 30. Oktober 1958 sowie von Amts wegen zum Zwecke der Wahrheitserforschung hinwirken müssen. Als Anwalt habe er auch in seiner Eigenschaft als Angeklagter nicht über ihm anvertraute Geheimnisse sprechen dürfen, zumal er aus den schriftlichen Antworten des Rechtsanwalts Dr. Ph. habe erkennen können, bis zu welchem Grade dieser gewisse Tatsachen nicht offenbart zu sehen wünsche.
Diese Rüge ist innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht ordnungsmäßig ausgeführt worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Der Angeklagte war grundsätzlich rechtlich nicht gehindert, in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren ihm anvertraute Privatgeheimnisse zu offenbaren, wenn er sich sonst nicht sachgemäß verteidigen konnte (BGHSt 1, 366). Er hat auch Dr. Ph. und seine Vollmachtgeber, die er, besonders in seinen Beweisanträgen, deutlich devisenrechtlicher Verfehlungen beschuldigte, bei seinem Vorbringen keineswegs geschont. In der Hauptverhandlung hat er den Antrag seines Verteidigers nicht wiederholt, die Zeugen zu veranlassen, ihn von der Schweigepflicht zu entbinden. Unter diesen Umständen drängte sich dem Tatrichter die Notwendigkeit nicht auf, in dieser Richtung von Amts wegen auf die Zeugen einzuwirken.
2.)
Die Revision macht weiter geltend, das Landgericht habe die dem Angeklagten von den deutsch-jüdischen Auswanderern erteilten Aufträge nicht hinreichend aufgeklärt. Auch diese Rüge ist nicht rechtzeitig ausgeführt und deshalb unbeachtlich.
3.)
Zu Unrecht rügt die Revision ferner, die Strafkammer habe sowohl ihre Aufklärungspflicht als auch die Verfahrensgrundsätze der Mündlichkeit, Einheitlichkeit und Unmittelbarkeit verletzt, weil sie Dr. Ph. nicht in der Hauptverhandlung vernommen, sondern durch einen deutschen Botschaftsbeamten in Buenos Aires habe vernehmen lassen.
Dieser Zeuge hat sich nach anfänglichem Schwanken mit Schreiben vom 4. Januar 1957 endgültig geweigert, auf Ladung in der Hauptverhandlung zu erscheinen. Unter diesen Umständen war es der Strafkammer nicht zuzumuten, noch weiter in ihn zu dringen, oder durch seine Ladung zur Hauptverhandlung zu erproben, ob er bei seiner Weigerung bleiben werde. Da dem deutschen Gericht in Argentinien keine Zwangsmittel gegen Zeugen zu Gebote stehen, war Dr. Ph. für eine Vernehmung in der Hauptverhandlung unerreichbar (BGH NJW 1960, 54 Nr. 24). Deshalb durfte die Strafkammer nunmehr auf seine persönliche Anhörung verzichten und von der gerade für einen solchen Fall vorgesehenen Vernehmung des Zeugen durch einen ersuchten Richter nach § 223 Abs. 1 StPO Gebrauch machen. Dadurch wurde seine unmittelbare Vernehmung nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO ersetzt. Eine Verletzung des § 250 StPO scheidet in diesem Falle aus. Der Tatrichter war auch nicht verpflichtet, das Verfahren einzustellen sofern er glaubte, sich auch ohne persönliche Anhörung des Zeugen auf Grund des gesamten Beweisstoffes eine ausreichende Überzeugung bilden zu können.
4.)
Die Vorschriften der §§ 223, 250, 251 und 61 Nr. 2 StPO sind - entgegen der Ansicht der Revision - ebenfalls nicht verletzt.
a)
Die Weigerung eines dauernd im Ausland wohnenden Zeugen zu seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung zu erscheinen, ist - wie oben (III 3) erwähnt - ein nicht zu beseitigendes Hindernis im Sinne der §§ 223 Abs. 1, 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO (BGH a.a.O. und GA 1955, 123, 126 letzter Satz).
b)
Die Vernehmung eines Zeugen im Ausland kann auch durch einen deutschen Konsul, der dazu ermächtigt ist, vorgenommen werden; denn nach § 20 KonsularG in der Fassung vom 16.12.1950 (BGBl 1950, 784) hat die konsularische Vernehmung die Bedeutung einer richterlichen (RG Rspr 4, 697; Löwe/Rosenberg 20. Aufl. § 223 Anm. 8; Grützner, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen Bd. 1 Teil I D 1 Anm. 36 zu § 20 KonsularG). Dr. Ph. ist ausweislich der Akten von dem dazu ermächtigten Legationsrat der Deutschen Botschaft in Buenos-Aires als Zeuge vernommen worden.
c)
Die Vernehmung wurde auch vorschriftsmäßig ausgeführt.
Dr. Ph. hat den dafür von der Strafkammer ausgearbeiteten Fragebogen zwar mit nach Hause nehmen dürfen, um sich auf Grund seiner Handakten alle Einzelheiten in die Erinnerung zurückrufen zu können. Das war zulässig. Denn der Zeuge hat schließlich vor dem zur konsularischen Vernehmung zuständigen Beamten mündlich jede einzelne Frage im Zusammenhang beantwortet, wie sich aus der Niederschrift über seine - auf erneutes Ersuchen der Strafkammer - wiederholte Vernehmung ergibt (HA IV Bl. 249 f; V 14, 17-66).
d)
Unzutreffend ist ferner die Ansicht des Verteidigers, die konsularische Vernehmung des Dr. Ph. sei unzulässig gewesen, weil der Zeuge von dem Konsul nicht vereidigt werden konnte.
Auf eine Verletzung des § 223 Abs. 3 StPO allein kann die Revision nicht gestützt werden, sondern nur auf einen Verstoß gegen § 251 StPO, wenn die Vernehmungsniederschrift in der Haupt Verhandlung verlesen worden ist (Kleinknecht-Müller, StPO 4. Aufl. § 223 Anm. 9 b). Nach § 251 Abs. 4 Satz 4 StPO ist die Vereidigung eines Zeugen nachzuholen, wenn sie dem Gericht notwendig erscheint und noch ausführbar ist. Hieraus ergibt sich schon, daß eine nichteidliche Vernehmung im Wege der Rechtshilfe nicht von vornherein unzulässig ist, wie die Revision meint, und daß das Gericht auch eine uneidliche Aussage vorlesen und verwerten darf, wenn die Vereidigung des Zeugen - aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen - nicht ausführbar ist (vgl. Löwe/Rosenberg 20. Aufl. § 251 Anm. 24). Darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - das erkennende Gericht selbst zu entscheiden, nicht der Rechtshilferichter.
Die Vereidigung des Zeugen war im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Revision nicht unmöglich. Denn der deutsche Konsul in Buenos Aires durfte Dr. Ph., da er freiwillig vor ihm erschien, ohne Rücksicht auf seine argentinische Staatsangehörigkeit auch eidlich vernehmen (vgl. Grützner, a.a.O. Teil II A 11 Anm. 12; Teil I D 1 Anm. 33 Abs. 2 zu § 20 KonsularG). Allerdings sind solche Amtshandlungen in Argentinien nicht rechtswirksam. Ein Zeuge, der vor dem deutschen Konsul einen Meineid leistet, wird daher von den argentinischen Behörden nicht strafrechtlich verfolgt. Dadurch kann der Beweiswert einer vor dem Konsul erstatteten Aussage unter Umständen für das deutsche Gericht beeinträchtigt sein. Die Strafkammer hätte Dr. Ph. zudem auch von einem argentinischen Richter eidlich vernehmen lassen können (Grützner a.a.O. Band 1 Teil I D 1 § 20 KonsularG Anm. 33).
Hiernach mußte also die Strafkammer nach § 251 Abs. 4 Satz 4 StPO im Rahmen des ihr in den Vorschriften der §§ 59 ff StPO eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens darüber entscheiden, ob die Vereidigung des Dr. Ph. nachgeholt werden sollte (vgl. BGHSt 1, 269 ff). Dies hat die Strafkammer auch getan, indem sie in der Hauptverhandlung den Beschluß verkündete, Dr. Ph. bleibe als Verletzter gemäß § 61 Nr. 2 StPO unbeeidigt.
e)
Diese Entscheidung ist auch rechtlich nicht zu beanstanden. Da die Vereidigung nach § 61 StPO vom Ermessen des Tatrichters abhängt, kann das Revisionsgericht nur prüfen, ob dieser den Rechtsbegriff des "Verletzten" richtig ausgelegt hat. Verletzter i.S. des § 61 Nr. 2 StPO ist jeder, der durch eine Straftat Nachteile erleidet; ob diese Beeinträchtigung eins mittelbare oder unmittelbare Folge des dem Angeklagten vorgeworfenen Verhaltens ist, hat dabei keine Bedeutung, weil es allein darauf ankommt, ob der Zeuge sich bei seinen Aussagen von anderen als sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen könnte (BGHSt 5, 85, 87) [BGH 10.11.1953 - 1 StR 324/53]. Von diesen Erwägungen ist die Strafkammer ersichtlich auch ausgegangen. Sie hat Dr. Ph. auf Grund seiner eigenen Angaben vor dem deutschen Konsul als Verletzten angesehen, weil er durch das ungetreue Verhalten des Angeklagten nicht nur - allerdings geringfügige Gebührenverluste als Korrespondenzanwalts sondern auch Einbußen in seinem anwaltlichen Ansehen erlitten hat, da er den Angeklagten seinen Auftraggebern als zuverlässigen deutschen Anwalt empfohlen hatte. Daraus hat der Tatrichter ohne Rechtsirrtum geschlossen, daß Dr. Ph. möglicherweise in einer inneren Zwangslage gegenüber dem Angeklagten stehe, welche die Unvoreingenommenheit seiner Bekundungen beeinträchtigen könne. Als Zeichen hierfür hat es - wie das Urteil hervorhebt - gewertet, daß Dr. Ph. selbst Strafanzeige in dieser Sache erstattet und sich trotz der ihm vom Gericht ausdrücklich klargemachten Bedeutung seiner Aussage und seiner persönlichen Anwesenheit in der Hauptverhandlung nicht hatte entschließen können, vor der Strafkammer zu erscheinen. In diesen Ausführungen läßt sich kein Rechtsfehler finden.
Außerdem beruht die Verurteilung nicht auf der Aussage dieses Zeugen, wie die Strafkammer betont (UA 70) und durch die umfangreiche Beweiswürdigung bestätigt wird. Denn diese stützt sich auf eine erdrückende Fülle anderer Beweisanzeichen, namentlich auf den Briefwechsel des Angeklagten mit Dr. Ph. und seinen Auftraggebern.
5.)
Schließlich greift auch die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO nicht durch.
Die Revision hat innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nur beanstandet, daß das Landgericht den Beweisanträgen auf Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. Ph. vom 1., 2. und 5. Dezember 1958 zu a) nicht stattgegeben habe. Dazu hatte der Verteidiger in der Hauptverhandlung erklärt, "er wolle mit diesen Anträgen nur eine Vernehmung und Gegenüberstellung des Zeugen mit dem Angeklagten in der Hauptverhandlung erreichen, keine nochmalige kommissarische Vernehmung" (HA V 164). Das Landgericht hat diese Anträge mit der Begründung abgelehnt, der Zeuge sei für eine Vernehmung vor der Strafkammer unerreichbar, weil er zu erkennen gegeben habe, daß er einer Ladung nicht zu folgen gedenke und gegen ihn als Ausländer, der im Ausland wohnt, Zwangsmaßnahmen nicht möglich seien (HA VI 167). Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden (BGH in NJW 1960, 54 Nr. 24).
Nach dem Beweisstoff, der damals schon vorlag, brauchte sich der Strafkammer auch nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, Dr. Ph. über die Beweisfragen (Pool-Abrede, Honorarempfänge, devisenrechtliche Verstöße) nochmals in Argentinien vernehmen zu lassen.
6.)
Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des § 273 StPO ist eine unzulässige Protokollrüge.
Übrigens hat das Landgericht ausweislich der Sitzungsniederschriften die verlesenen Schriftstücke in der Regel nach der Blattzahl der Beiakten und Hefte bezeichnet. Nur in einigen Fällen ist im Sitzungsprotokoll angegeben, daß bestimmte Akten auszugsweise verlesen worden sind. Die auf Blatt 111 des angefochtenen Urteils bezeichneten Briefstellen sind vorher eingehend erörtert worden (UA 100 ff).
IV.
Auch die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene sachlichrechtliche Prüfung des angefochtenen Urteils hat keinen zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Rechtsfehler ergeben.
1.)
Die vom Angeklagten behauptete Pool-Abrede hat das Landgericht rechtlich unangreifbar mit eingehender und einleuchtender Begründung für widerlegt erachtet. Insoweit richtet sich das Vorbringen der weiteren Begründungsschrift vom 28. März 1960 im wesentlichen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die entgegen den Ausführungen der Verteidigung keinen Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze erkennen läßt.
Demgemäß hat sich der Beschwerdeführer seinen argentinischen Auftraggebern gegenüber der Untreue in der Form des Mißbrauchs - wie des Treuebruchstatbestandes schuldig gemacht, indem er die Fremdgelder seinem eigenen Guthaben zuführte und sie - anstatt das Geld weisungsgemäß auf Ausländer-Sperrmark-Konto einzuzahlen - für eigene Bedürfnisse (private Aufwendungen und Betriebsausgaben) sowie zur Befriedigung anderer drängender Wiedergutmachungsgläubiger verwandte, deren Geld er früher verwirtschaftet hatte. Dadurch wurden seine Auftraggeber in den der Aburteilung zugrunde liegenden Fällen geschädigt, weil er infolge der anderweitigen Verwendung der für sie vereinnahmten Beträge nicht in der Lage war, die diesen zustehenden Beträge sogleich zu erstatten. Soweit sie auf Drängen von Rechtsanwalt Dr. Ph. überhaupt etwas vom Angeklagten zurückerhielten, handelte es sich nur um die spätere Wiedergutmachung eines Schadens.
Das Verhalten des Angeklagten gegenüber der E. Briefumschlagfabrik hat die Strafkammer ebenfalls rechtsirrtumsfrei als Untreue gewürdigt. Denn der Angeklagte hat die Einziehungsvollmacht dazu mißbraucht, die von ihm eingezogenen Schuldbeträge für eigene Zwecke, nicht bloß zur Deckung von Unkosten bei der weiteren Einziehung der Forderungen, zu verwenden, ohne sich des Einverständnisses der Gläubigerin zu vergewissern und ohne jederzeit zur Erstattung dieser Beträge in der Lage zu sein.
Auch der innere Tatbestand der Untreue ist den Urteilsdarlegungen hinreichend deutlich zu entnehmen (UA 114). Selbst im zuletzt erwähnten Fall der E. Briefumschlagfabrik wußte der Angeklagte, daß die für die Gläubigerin eingenommenen Beträge durch die von ihm in seinem Anwaltsbüro eingeführte Gesamtvermischung aller Fremdgelder - mangels gegenteiliger Einzelanweisung - der gemeinsamen Kasse zugeführt und dann ebenso wie die Rückerstattungssummen zweckwidrig verwandt wurden. Er hat selbst festgestellt, daß Scheckauszahlungen an die Gläubigerin bei fälligen Abrechnungen nicht ausgeführt werden konnten, weil kein Geld vorhanden war (UA 112).
2.)
Die Verurteilung wegen tateinheitlich mit Untreue verübter Unterschlagung zum Nachteil der Erben W. läßt gleichfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
3.)
Im Ergebnis rechtsirrtumsfrei ist auch die Annahme, daß sich der Angeklagte in den Sachen Erben Kr. ./. Schl. und St. ./. Kri. zugleich mehrerer Betrugshandlungen schuldig gemacht habe.
Der Angeklagte verschaffte sich Fremdgelder, die von den Schuldnern vereinbarungsgemäß unmittelbar auf die Ausländer Sperrmark-Konten der Berechtigten zu zahlen waren, durch Täuschung des Rückerstattungsschuldners Schl. und der Angestellten der die Rückerstattungsbeträge überweisenden Banken. Er wußte, daß er gegenüber seinen Auftraggebern, die nach den Verträgen unmittelbare Überweisungen der Entschädigungssummen auf ihr Sperrmark-Konto durch die Schuldner zu beanspruchen hatten, nicht berechtigt war, sich die Fremdgelder auf seine eigenen Bankkonten überweisen zu lassen zu dem auftragswidrigen Zweck, über diese Guthaben alsbald zur Befriedigung eigener Bedürfnisse zu verfügen. Durch die auf Grund seiner Täuschungshandlungen vorgenommenen Überweisungsverfügungen erlangte er in Gestalt erhöhter Bankguthaben bereits unmittelbare Vermögensvorteile, auf die er keinen Anspruch hatte. Es handelte sich also nicht etwa bloß um die nicht strafbare Verschaffung einer Möglichkeit, sich durch eine anderweitige ins Auge gefaßte strafbare Handlung zu bereichern (vgl. RGSt 75, 378; 63, 255).
Bei den Täuschungshandlungen nahm der Angeklagte nach den Feststellungen auch den Eintritt nachteiliger Folgen der Betroffenen in Kauf und billigte ihn. Er handelte also mit bedingtem Vorsatz, der für das Tatbestandsmerkmal der Vermögensbeschädigung ausreicht. Im ersten Betrugsfall Kr. ./. Schl. war er sich nach der Annahme der Strafkammer bewußt, daß Schl. durch die Überweisungen der drei Teilzahlungen der ersten Kaufpreisrate von je 7.000,- DM auf sein eigenes Konto möglicherweise nicht von seiner Schuld befreit würde und nahm den Eintritt solcher für Schlick nachteiliger Folgen in Kauf und billigte ihn (UA 24). Im zweiten Betrugsfall Erben Kr. ./. Schl. wußte er, daß der Sparkasse aus der erschlichenen Gutschrift der Teilzahlung von 15.000,- DM auf das Anderkonto des Angeklagten gegenüber Schl. und den Empfangsberechtigten Haftungspflichten entstehen konnten. Dies nahm er mindestens in Kauf und billigte es (UA 52). Im Falle St. ./. Kri. erkannte er die durch die Überweisung der Entschädigungssumme von 7.000,- DM auf sein Konto möglicherweise eintretende "Leistungsgefährdung" der Frau Kri., er nahm sie mindestens bewußt in Kauf und billigte sie (UA 55). In diesem Falle wurde, wie der Angeklagte bei seinen Betrugsmaßnahmen von vornherein als möglich in Kauf genommen und gebilligt hatte, die Verbandssparkasse zunächst wegen der nicht vertragsgemäßen Überweisung von Dr. Ph. namens der argentinischen Auftraggeberin in Anspruch genommen; doch drohte vor allen der Frau Kri. weiterhin die Nachforderung der Auftraggeberin St.. Wer im Endergebnis durch die Überweisungen der Getäuschten auf die Konten des Angeklagten in Wirklichkeit geschädigt worden ist, hat die Strafkammer zwar nicht näher dargelegt. Sie hat lediglich an zwei Urteilsstellen (Bl. 9 und 116) erwähnt, daß der Angeklagte es bewußt in Kauf genommen und gebilligt habe, daß seinen Auftraggebern Vermögensschäden entstehen konnten und tatsächlich entstanden sind. An der zuletzt bezeichneten Stelle erwähnt die Strafkammer abschließend, der Angeklagte habe mit den Untreueakten auch den Tatbestand des Betruges verwirklicht, und zwar im Fall der Erben Kr. zum Nachteil von Schl. und der Sparkasse und im Falle St. zum Nachteil der Frau Kri. (UA 116). Der Tatrichter hat aber insbesondere nicht untersucht, ob die Wiedergutmachungsschuldner etwa auf Grund der dem Angeklagten von seinen Auftraggebern erteilten Vollmachten, die ihn nach außen hin zur Empfangnahme des Streitgegenstandes ermächtigten (UA 94 und 114), nicht auch dann mit befreiender Wirkung an ihn zahlten, wenn in den Rückerstattungsverträgen Zahlung der Entschädigungssumme auf Ausländer-Sperrkonto vereinbart wurde. Diese Frage bedurfte indes auch keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Verurteilung wegen vollendeten Betruges steht es grundsätzlich nicht entgegen, wenn der Täter sich unter dem zu Schädigenden eine von dem wirklich Geschädigten verschiedene Person vorstellt und den schädigenden Erfolg auf eine vom wirklichen Sachverhalt abweichende Weise als eingetreten angesehen hat. Für die Frage, ob der Betrug vollendet ist, kann nämlich die rechtliche Beurteilung der durch die Täuschungshandlungen in Gang gesetzten Vermögensverfügung durch den Täter nicht von Bedeutung sein (vgl. RG GA 67, 437; LK § 263 Anm. 8 a S. 451 oben). Maßgebend ist allein, ob tatsächlich ein Vermögensschaden durch die Täuschungshandlungen eingetreten ist, sei es im Vermögen des Getäuschten selbst oder auf Grund seiner Verfügungen im Vermögen eines Dritten. Soweit die Wiedergutmachungsschuldner durch die Leistungen an den Angeklagten von ihren Verpflichtungen befreit worden sein sollten, sind nach dem Sachverhalt jedenfalls die Auftraggeber des Angeklagten geschädigt worden, die das für sie nicht bestimmte Geld überhaupt nicht oder nur teilweise und viel später auf Drängen von Dr. Ph. oder im Zwangsversteigerungswege erhalten haben.
Da das Urteil auch im übrigen, namentlich in der Strafzumessung, keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsirrtum erkennen läßt, muß die Revision verworfen werden.
Krumme
Sauer
Lang-Hinrichsen
Flitner