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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.07.1971, Az.: 1 StR 604/70

Betrug durch mehrfache Sicherungsübereignungen und durch Bankrott; Voraussetzungen eines strafrechtlichen Fortsetzungszusammenhangs; Geringwertigkeit des Rückforderungsanspruchs gegenüber dem hingegebenen Darlehensbetrags infolge unzureichender Sicherheiten ; Betrug im Zusammenhang mit der Eingehung eines Darlehensvertrags

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.07.1971
Aktenzeichen
1 StR 604/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11728
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Tübingen - 26.06.1969

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Prozessführer

1. Kaufmann Hubert R. aus H., geboren am ... 1923 in S./Schlesien.

2. kaufmännischer Angestellter Kurt L. aus G., geboren am ... 1917 in B.,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. Juli 1971,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau
Bundesrichter Pikart
Bundesrichter Dr. Woesner
Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Revisionen der Angeklagten R. und I. gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 26. Juni 1969 werden verworfen.

    Der Strafausspruch wird jedoch dahin berichtigt, daß an die Stelle der Ersatzgefängnisstrafen Ersatzfreiheitsstrafen von gleicher Dauer treten.

    Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

  2. II.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

    1. 1.

      im Strafausspruch, soweit der Angeklagte R. im Fall C I der Urteilsgründe wegen fortgesetzten Betruges verurteilt worden ist;

    2. 2.

      im Gesamtstrafenausspruch.

  3. III.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen Betruges in drei Fällen, versuchten Betruges, Untreue und einfachen Bankrotts zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 200,00 DM, ersatzweise 10 Tage Gefängnis, und den Angeklagten L. wegen Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Geldstrafe von 800,00 DM, ersatzweise 40 Tage Gefängnis, verurteilt.

2

Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft rügen die Verletzung sachlichen Rechts, die der Angeklagten auch die Verletzung einer Verfahrensvorschrift. Die Rechtsmittel der Angeklagten bleiben ohne Erfolg, das der Staatsanwaltschaft fuhrt zu einer teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils.

3

II.

Die Revisionen der Angeklagten

4

1.

Die Verfahrensrüge geht fehl.

5

Auf eine Verletzung des § 275 Abs. 1 StPO, nach dem das Urteil mit Gründen binnen einer Woche zu den Akten zu bringen ist, kann die Revision grundsätzlich nicht gestützt werden (BGHSt 21, 4); Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind hier nicht ersichtlich.

6

2.

Die Sachbeschwerde erweist sich als unbegründet.

7

Der Schuldspruch begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

8

Der Beschwerdeführer R. greift insoweit insbesondere die Feststellungen an, daß er spätestens Ende Mai 1964 seine Zahlungsunfähigkeit erkannt habe (Betrug zum Nachteil der Firma Carl R., der Firma W. und der Brauerei Wu. AG - Abschnitt C I 6, 10, 12 der Urteilsgründe), daß der V.-Versicherung ein Vermögensschaden entstanden wäre (versuchter Betrug - Abschnitt E), daß er vorsätzlich keine Bücher geführt (einfacher Bankrott - Abschnitt G) und daß er über das Sicherungsgut verfügt habe (Untreue zum Nachteil der Bank für Gemeinwirtschaft - Abschnit C I 3).

9

Der Beschwerdeführer Lederhofer beanstandet, daß ihm zur last gelegt wird, zu dem versuchten Betrug zum Nachteil der V.-Versicherung einen eigenen Tatbeitrag geleistet zu haben (Abschnitt E der Urteilsgründe).

10

Die sich, hierauf beziehenden Ausführungen der Revisionsbegründung erschöpfen sich, in erfolglosen Angriffen gegen die getroffenen tatsächlichen Feststellungen und gegen die freie Beweiswürdigung des Tatrichters (§ 261 StPO). Diese ist frei von Widersprüchen und vereinbar mit den Grundsätzen der Lebenserfahrung; sie verletzt auch, nicht den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten". Die vom Landgericht gezogenen Schlußfolgerungen sind möglich; zwingend, wie die Beschwerdeführer meinen, brauchen sie nicht zu sein (BGH NJW 1951, 325 Nr. 26).

11

Es ist lediglich, noch folgendes anzumerken:

12

Im Fall C I der Urteilsgründe - Betrug durch, mehrfache Sicherungsübereignungen - ist nicht entscheidend, ob der Angeklagte Reich, die Darlehen zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen hätte zurückzahlen können, so daß es auch, nicht darauf ankommt, ob er damit gerechnet hat oder rechnen durfte, zu diesem Zeitpunkt zahlungsfähig zu sein. Bei einem Betrug durch Eingehung eines Darlehensvertrages kann, wie unter III 2 noch, näher darzulegen sein wird, die Vermögensschädigung schon darin liegen, daß der Rückforderungsanspruch infolge unzureichender Sicherheiten geringwertiger ist als der hingegebene Darlehensbetrag Aus den Feststellungen ergibt sich, daß die hier in Frage stehenden Sicherheiten unzureichend waren.

13

Im Fall 15 der Urteilsgründe - versuchter Betrug zum Nachteil der V.-Versicherung - wäre es zwar bedenklich, wenn das Landgericht auf der Grundlage der angegebenen Werte nur darauf abgestellt hätte, daß generell bei einer Zwangsversteigerung ein unter der Beleihungsgrenze liegender Erlös erzielt wird (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1969, 533). Das hat es hier aber nicht getan. Das Landgericht ist vielmehr auf Grund der festgestellten finanziellen Situation der Firma des Angeklagten R. insbesondere der schon auf über 400.000,00 DM angelaufenen anderweitigen Verbindlichkeiten, zu der Überzeugung gelangt, daß das Vermögen der Versicherung bei Übernahme der zunächst zugesagten Refinanzierung gefährdet gewesen wäre, weil selbst eine Zwangsversteigerung des Anwesens nicht zu einer vollen Befriedigung sämtlicher Gläubiger geführt hätte (UA S. 190 f.). Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

14

Auch die Strafzumessungsgründe lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.

15

Die Rechtsmittel der Angeklagten sind somit als unbegründet zu verwerfen.

16

Die Berichtigung des Ersatzstrafenausspruchs beruht auf § 29 Abs. 1 StGB i.d.F. des Art. 1 Fr. 13 des 1. StrRG.

17

III.

Die Revision der Staatsanwaltschaft

18

1.

Das Rechtsmittel greift das Urteil nur insoweit an, als es den Angeklagten R. betrifft, und ist darauf beschränkt, daß eine Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in folgenden Fällen unterblieben ist:

Firma H. & Sohn (Abschnitt C I 1 der Urteilsgründe),

Kreis- und Stadtsparkasse S. (Abschnitt C I 2),

Firma A. (Abschnitt C I 4),

Firma S.-M. OHG (Abschnitt C I 5),

Firma Carl R. KG - Darlehen vom 5. Dezember 1963 - (Abschnitt C I 6),

Brauerei H. (Abschnitt C I 7),

Firma Hermann F. GmbH (Abschnitt C I 8),

Kreissparkasse H. (Abschnitt C I 9),

Firma Gebr. W. (Abschnitt C I 10),

Weingut D. und H. (Abschnitt C I 11).

19

Die Straftaten, die dem Angeklagten in diesen Fällen zur Last gelegt werden, stehen mit den Taten, die zu seiner Verurteilung wegen eines Betruges geführt haben - Firma Carl R. KG - Darlehen vom 6. Oktober 1964 -, Firma Gebr. W. Brauerei Wu. AG (Abschnitt C I 6, 10 und 12 der Urteilsgründe) -, in Fortsetzungszusammenhang. Einzelne Tatakte einer fortgesetzten Handlung können jedoch nicht selbständig mit einem Rechtsmittel angefochten werden. Die erklärte Beschränkung ist somit dahin zu verstehen, daß das Urteil gegen den Angeklagten R. im Strafausspruch angefochten wird, soweit er in diesen Fällen wegen eines Betruges verurteilt worden ist und in den Schuldumfang die eingangs erwähnten Fälle nicht mit einbezogen worden sind.

20

2.

Die Sachbeschwerde dringt durch.

21

Die Erwägungen, aus denen das Landgericht geglaubt hat, die Taten des Angeklagten in den genannten Fällen nicht mit in den Schuldspruch wegen eines fortgesetzten Betruges einbeziehen zu können, halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

22

Das Landgericht sieht im Falle der Firma H. & Sohn den objektiven Tatbestand eines versuchten Betruges und in den übrigen Fällen den eines vollendeten Betruges als erfüllt an. Es meint aber, in allen diesen Fällen könne dem Angeklagten kein Schädigungsvorsatz nachgewiesen werden, da ihm nicht zu widerlegen sei, daß er bis Frühjahr 1964 des Glaubens war, er werde die bestehenden Schwierigkeiten meistern und alle bestehenden Verbindlichkeiten erfüllen (UA S. 114 ff.).

23

Das reicht nicht aus, um bei einem Betrug im Zusammenhang mit der Eingehung eines Darlehensvertrages, der dem Angeklagten hier zur Last gelegt wird, einen Schädigungsvorsatz des Täters verneinen zu können.

24

Bei der Eingehung eines Darlehensvertrages kann die Vermögensschädigung schon darin liegen, daß der Rückforderungsanspruch geringwertiger ist als der hingegebene Darlehensbetrag. Das ist auch der Fall, wenn die künftige Befriedigung zwar möglich, aber die beim Vertragsabschluß vorausgesetzte ausreichende Sicherheit nicht vorhanden ist (BGH NJW 1964, 874 Nr. 15). Der Wert des Vermögens wird somit nicht erst durch den endgültigen Verlust des kreditierten Betrages, sondern schon durch, die Kreditierung selbst herabgesetzt. Es kommt also darauf an, welchen Wert der Rückzahlungsanspruch im Zeitpunkt der Hingabe des Darlehens zu diesem hat (BGH, Urteile vom 15.11.1960 - 4 StR 483/60 - und 17.01.1964 - 4 StR 310/63 -; BGH NJW 1964, 874 Nr. 15). Dieser Zeitpunkt ist auch für die Frage ausschlaggebend, ob der Täter mit einem Schädigungsvorsatz handelt. Welche Erwartungen er an die spätere Entwicklung der Verhältnisse stellen durfte oder gestellt hat, ist daher nicht entscheidend, weil es sich hierbei um einen Vorgang handelt, der für die Tatbestandsverwirklichung ohne Bedeutung ist und nur die Schadenswiedergutrnachung betrifft. Der Schädigungsvorsatz ist vielmehr schon dann gegeben, wenn der Täter weiß, daß nach allgemeinen Bewertungsmaßstäben die Forderung des Gläubigers nicht als gleichwertig angesehen wird (RGSt 74, 129, 130; BGH, Urteil vom 22.10.1953 - 5 StR 159/53 -, mitgeteilt bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB, § 263 Rdn. 35). Eine Sicherheit ist dann nicht gleichwertig, wenn sie es dem Darlehensgeber nicht ermöglicht, bei Fälligkeit seiner Ansprüche ohne besondere Schwierigkeiten und Aufwendungen zu seinem Geld zu kommen (RG a.a.O.; BGH, Urteil vom 10.03.1959 - 1 StR 14/59 -, mitgeteilt bei Pfeiffer/Maul/Schulte a.a.O.).

25

Unter diesen Gesichtspunkten wird nochmals zu prüfen sein, ob der Angeklagte nicht auch, in den von der Revision beanstandeten Fällen mit einem Schädigungsvorsatz gehandelt hat.

26

Das angefochtene Urteil ist daher mit den zugrunde liegenden Feststellungen in dem aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Umfang aufzuheben.

Pfeiffer
Loesdau
Pikart
Woesner
Strickert