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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1953, Az.: 5 StR 159/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.10.1953
Aktenzeichen
5 StR 159/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 11337
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - 16.04.1952

Verfahrensgegenstand

Wirtschaftsvergehen

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
- auf Grund der Hauptverhandlung vom 22. September 1953
- in der Sitzung vom 22. Oktober 1953,
an denen jeweils teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 16. April 1952 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte St. von der Anklage des Betruges freigesprochen worden ist.

Auf die Revisionen der Angeklagten T., St., S., Carl M., Heinz M. und R. wird das angefochtene Urteil mit den Feststellungen in folgendem Umfang aufgehoben:

  1. 1.

    hinsichtlich des Angeklagten T. im Strafausspruch;

  2. 2.

    hinsichtlich der Angeklagten St. und S. in vollem Umfange, soweit diese Angeklagten wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Gesetz der Militärregierung Nr. 53 und wegen einer Zuwiderhandlung gegen § 18 WStG verurteilt worden sind, und im übrigen nur im Strafausspruch;

  3. 3.

    hinsichtlich der Angeklagten Carl M., Heinz M. und R. in vollem Umfange. Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten T., St. und S. verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel der Beschwerdeführer - an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Angeklagten sind wie folgt verurteilt worden:

T.wegen Zuwiderhandlung gegen § 21 WStG zu einer Geldstrafe von 5.000,- DM;
S.wegen Zuwiderhandlung gegen das Gesetz der Militärregierung Nr. 53, wegen Zuwiderhandlung gegen § 18 WStG in einem schweren Falle und wegen Zuwiderhandlung gegen § 21 WStG in einem schweren Falle zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 1.000,-, 2.000,- und 2.000,- DM; weiterhin ist die Abführung eines Mehrerlöses von 10.000,- DM an das Land Niedersachsen angeordnet worden;
St.- unter Freisprechung von der Anklage des Betruges - wegen Zuwiderhandlung gegen das Gesetz der Militärregierung Nr. 53 zu einer Geldstrafe von 2.000,- DM, wegen Zuwiderhandlung gegen § 21 WStG zu einer Geldstrafe von 5.000,- DM und wegen Zuwiderhandlung gegen § 18 WStG zu einer Geldstrafe von 2.000,- DM; die Abführung eines Mehrerlöses von 10.000,- DM an das Land Niedersachsen ist angeordnet worden;
Carl M.wegen Zuwiderhandlung gegen § 7 WStG und wegen Beihilfe zu einer Zuwiderhandlung gegen das Gesetz der Militärregierung Nr. 53 zu einer Gesamtstrafe von drei Monaten und einer Woche Gefängnis;
Heinz M.wegen Beihilfe zu einer Zuwiderhandlung gegen das Gesetz der Militärregierung Nr. 53 und wegen Beihilfe zu einer Zuwiderhandlung gegen § 7 WStG zu einer Gesamtstrafe von zwei Monaten Gefängnis;
R.wegen Beihilfe zu einer Zuwiderhandlung gegen das Gesetz der Militärregierung Nr. 53 zu einer Geldstrafe von 200,- DM und wegen Beihilfe zu einer Zuwiderhandlung gegen § 7 WStG zu einer Geldstrafe von 300,- DM.
2

Gegen dieses Urteil haben alle vorerwähnten Angeklagten und die Staatsanwaltschaft Revisionen eingelegt.

3

I.

Revision der Staatsanwaltschaft:

4

Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich nur gegen die Freisprechung des Angeklagten St. von der Anklage des Betruges. Insoweit hat das Landgericht u.a. folgendes festgestellt:

5

Der Angeklagte St. war ein vermögender und angesehener Schlachtermeister in Buxtehude und Obermeister der dortigen Schlachterinnung, Neben einem, persönlichen Konto unterhielt er bei der Städtischen Sparkasse in B. ein auf seinen Namen lautendes Konto für die Abwicklung der Innungsgeschäfte. Wenn er für die Innungsmitglieder größere Fleischmengen einkaufte, gestattete die Sparkasse die vorübergehende Überziehung dieses Kontos zur Bezahlung des Fleisches. Der Angeklagte verteilte dann das Fleisch auf die Schlachtermeister und reichte die ihnen ausgestellten Rechnungen der Sparkasse ein. Die Sparkasse belastete mit den Rechnungsbeträgen die ebenfalls bei ihr geführten Konten der einzelnen Schlachtermeister und entlastete das auf den Namen des Angeklagten lautende Konto. Der auf diesem Konto gewährte Vorschuß wurde auf diese Weise stets innerhalb einer bis drei Wochen abgedeckt. Dieses Verfahren war für die Sparkasse ungefährlich, weil selbst bei einem größeren Vorschuß die später auf die einzelnen Schlachtermeister entfallenden Beträge verhältnismäßig gering und die Schlachtermeister in dieser Höhe kreditwürdig waren. Am 11. November 1949 ließ der Angeklagte sich von der Sparkasse einen Vorschuß von 47.000,- DM geben. Er erhielt ihn von dem Sparkassendirektor Me. unbedenklich bewilligt, weil er erklärte, dafür Speck für die Innung ankaufen zu wollen. Me. rechnete daher mit einer Abdeckung innerhalb von spätestens drei Wochen über die Konten derjenigen Schlachter, an die der Speck verteilt werden würde. Für ein rein persönliches Geschäft hätte der Angeklagte, obwohl er von der Sparkasse als an sich durchaus kreditwürdig angesehen wurde, diesen Kredit nicht ohne besondere Sicherheiten erhalten. St. kaufte mit einem Teil dieses Geldes am 14. November 1949 von der Firma Tü. in O. 5.800 kg französischen Speck für 28.420,- DM. Bis auf unbedeutende Mengen verteilte er diesen Speck nicht an die Mitglieder der Innung, sondern verarbeitete ihn selbst. Ein Rest von 3.574 kg wurde im Zusammenhang mit illegalen Fleischlieferungen des Angeklagten nach Berlin am 20. Dezember 1949 beim Angeklagten beschlagnahmt.

6

Die Strafkammer führt mehrere Umstände an, die nach ihrer Ansicht dafür sprechen, daß der Angeklagte St. den Vorschuß der Städtischen Sparkasse in B. von vornherein zum Einkauf von Speck nicht für die Schlachterinnung, sondern zum Weiterverkauf an den Großhändler A.O.We. in B. habe verwenden wollen; den Sparkassendirektor Me. habe er hierüber bewußt getäuscht. Sie hält es für wahrscheinlich, daß St. nur durch die Entdeckung der illegalen Transporte am 20. November 1949 in Helmstedt gehindert worden sei, den Speck in der Folgezeit an A.O.We. nach Berlin zu liefern. Sie stellt alles dies jedoch mit Rücksicht auf die Aussagen zweier Zeugen, der Schlachtermeister Wa. und M. aus B., nicht fest, weil diese Zeugen eidlich die Behauptung des Angeklagten bestätigt hätten, er habe mit ihnen vor dem 14. November 1949 über die Beschaffung von Speck gesprochen. Die Strafkammer äußert zwar Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen, läßt aber letzten Endes unentschieden, ob der Angeklagte den Vorschuß der Sparkasse für den dem Sparkassendirektor Me. angegebenen Zweck, d.h. zu einem Einkauf für die Innung oder von vornherein für seine Geschäfte mit A.O.We. habe verwenden wollen; denn selbst wenn man das letztere annähme, sei sein Vorsatz, das Vermögen der Sparkasse zu schädigen, aus folgenden Gründen nicht nachzuweisen. A.O.We. habe bis zur Entdeckung der illegalen Transporte am 20. November 1949 stets prompt an T., S. 5 und den Angeklagten St. - zum Teil sogar im voraus - gezahlt. St. habe daher erwarten können, daß A.O.We. auch die Specklieferung sofort bezahlen werde und er selbst dann den Kredit in dem üblichen und von der Sparkasse vorausgesetzten Zeitraum von längstens drei Wochen werde tilgen können. Er habe auch damit rechnen können, daß die schon erprobte Tarnung der Fleischtransporte als Heringslieferungen sich weiterhin bewähren, der Speck also auf diese Weise nach Berlin gelangen werde. Das Bewußtsein einer Vermögensschädigung gegenüber der Sparkasse sei ihm daher auch nicht als bedingter Vorsatz nachzuweisen.

7

Aus diesen Erwägungen hat das Landgericht den Angeklagten St. wegen Mangels an Beweisen freigesprochen.

8

Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorträgt, bestehen gegen diesen Freispruch durchgreifende rechtliche Bedenken.

9

Im vorliegenden Falle steht ein Betrug bei Eingehung eines Darlehnsvertrages in Rede. Bei diesem kann die Vermögens Schädigung schon darin liegen, daß der Rückforderungsanspruch geringwertiger ist als der hingegebene Darlehnsbetrag. Dann aber wird der Wert des Vermögens nicht erst durch den endgültigen Verlust des kreditierten Betrages, sondern schon durch die Kreditierung selbst herab gesetzt. Es kommt also allein auf den Zeitpunkt der Vermögensverfügung an. Die Frage, welche Erwartungen der Täter an die spätere Entwicklung der Verhältnisse stellen durfte oder gestellt hat, spielt daher in diesem Zusammenhange keine Rolle; wird in der Folgezeit der endgültige Schaden durch ihn abgewendet, so bedeutet dies nur eine nachträgliche Wiedergutmachung (vgl RGSt 74, 129 und BGH in3 StR 611/51 vom 18.9.1952).

10

Die Strafkammer ist mithin von einem unrichtigen Begriff des Vermögensschadens ausgegangen; hierdurch kann ihre Auffassung, der innere Tatbestand des § 263 StGB liege nicht vor, beeinflußt worden sein. Der Vorsatz der Vermögensschädigung liegt schon dann vor, wenn der Täter weiß, daß nach allgemeinen Bewertungsmaßstäben die Forderung des Gläubigers nicht als gleichwertig angesehen wird; es kommt insoweit nicht darauf an, ob der Täter selbst anderer Auffassung ist.

11

Nach alldem war die Freisprechung des Angeklagten St. von der Anklage des Betruges aufzuheben. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zunächst erschöpfende Feststellungen zur äußeren Tatseite des Betruges treffen müssen. Sollten diese - entsprechend dem bisherigen Verdachte der Strafkammer - ergeben, daß der Angeklagte St. entgegen den vertraglichen Abmachungen mit der Sparkasse das Darlehn nur für sich selbst in Anspruch nehmen wollte, so würde sein Schädigungsvorsatz nicht allein schon durch die Erwartung einer fristgerechten Rückzahlung des Darlehns ausgeschlossen werden.

12

II.

Revision des Angeklagten T.:

13

Der Beschwerdeführer T. der nur sachlichrechtliche Beanstandungen geltend macht, wendet sich ganz überwiegend gegen die Urteilsfeststellungen und "geht" - wie er selbst vorträgt - von einem dem "Urteil erster Instanz nicht zugrundegelegten Sachverhalt aus". Diese Darlegungen bedürfen keiner näheren Behandlung. Denn das Revisionsgericht hat die tatrichterlichen Feststellungen, die durch keine zulässige und begründete Verfahrensrüge angegriffen werden, auch seiner Beurteilung zugrunde zu legen.

14

Im übrigen ergibt sich folgendes:

15

1.)

Nach den zutreffenden Darlegungen des angefochtenen Urteils kann objektiv an der Buchführungspflicht des Angeklagten T. und an der Verletzung dieser Verpflichtung durch ihn kein Zweifel bestehen.

16

Er hat auch vorsätzlich gehandelt und kann einen Rechtsirrtum im Sinne des § 31 WStG nicht für sich in Anspruch nehmen. Insoweit hebt die Strafkammer hervor, daß der Angeklagte von vornherein über den Umfang seiner gewinnbringenden Geschäfte "kein klares Bild in den Büchern entstehen lassen wollte" (UA S 25). In den Urteilsgründen (UA S 82) wird weiter darauf hingewiesen, daß T. sich nicht damit entschuldigen könne, daß ihm "die Rechtsentwicklung über den Kopf gewachsen" sei und er "etwa nur deshalb außerstande gewesen sei", seine "Pflichten zu erfüllen". Die Dinge lägen vielmehr so einfach, daß man daraus nur "auf den bösen Willen der Beteiligten schließer könne".

17

2.)

Die Revision wendet sich weiterhin auch dagegen, daß der Tatrichter die Zuwiderhandlung als Wirtschaftsstraftat und nicht als Ordnungswidrigkeit angesehen hat. Dieser Beanstandung kann nur zum Teil gefolgt werden.

18

§ 6 Abs. II WStG gliedert sich danach, daß bei der Entscheidung, ob eine Wirtschaftsstraftat vorliegt oder nicht, einmal ein objektiver (Nr. 1) und zum anderen ein subjektiver (Nr. 2) Maßstab anzulegen ist. Im Falle der Nr. 1 steht die Tat oder ihre Auswirkung, im Falle der Nr. 2 der Täter im Mittelpunkt der Betrachtung. Im vorliegenden Falle hat das Landgericht den Angeklagten unter Anlegung beider Maßstäbe verurteilt.

19

a)

Soweit es sich um die Verurteilung gemäß Nr. 2 des § 6 Abs. II WStG handelt, greifen die Bedenken des Beschwerdeführers nicht durch. Er wendet sich hier nur in unzulässiger Weise gegen das Ermessen des Tatrichters als solches. Ein rechtlich beachtlicher Ermessensfehler ist nicht zu erkennen.

20

b)

Dagegen sind die Voraussetzungen das § 6 Abs. II Nr. 1 WStG im angefochtenen Urteil nur unzureichend dargelegt worden. Das Landgericht verwendet formelhaft die Worte des Gesetzes, ohne seine Auffassung näher zu begründen. Denn soweit das Urteil Ausführungen im Zusammenhang mit der Annahme einer Wirtschaftsstraftat enthält, beziehen sich diese entweder auf den subjektiven Tatbestand des § 6 Abs. II Nr. 2 WStG oder betreffen den gesetzgeberischen Zweck der Vorschrift des § 21 WStG (vgl UA S 23-26). Gerade im vorliegenden Falle wäre aber eine Darlegung darüber unumgänglich gewesen, aus welchem Grunde das Unterlassen der Buchführung objektiv seinem Umfange oder seiner Auswirkung nach geeignet gewesen sein sollte, die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen. Der Tatrichter legt selbst wiederholt dar, daß die Geschäfte, auf die sich die Buchungen bezogen, für die Allgemeinheit keinen wirtschaftlichen Schaden zur Folge hatten (vgl u.a. S 25 der UA). Wird weiter hinzugenommen, daß die Bewirtschaftung alsbald nach Durchführung der Taten aufgehoben wurde und daß diese Entwicklung sich zur Tatzeit schon erkennbar abzeichnete, so kann auch aus dem Urteilszusammenhang nicht ohne weiteres auf einen Wirtschaftsgefährdenden Tatumfang - oder gar auf eine solche Tatauswirkung - geschlossen werden.

21

Die Annahme einer Wirtschaftsstraftat gemäß § 6 Abs II Nr. 1 WStG unterliegt somit bei der bisher nur formelhaften Begründung rechtlichen Bedenken.

22

3.)

Da jedoch - wie erwähnt - die Vorschrift des § 6 Abs. II Nr. 2 WStG ohne erkennbaren Rechtsfehler angewendet worden ist, konnte der Schuldausspruch bestehen bleiben. Es war aber die Möglichkeit nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß die Strafhöhe durch die unrichtige Anwendung beider Tatbestände des § 6 Abs. II WStG beeinflußt sein könnte. Die Revision des Beschwerdeführers Theisen mußte daher im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu durchdringen.

23

III.

Revision des Angeklagten S.:

24

1.)

In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt dieser Beschwerdeführer die Verletzung der Vorschriften der §§ 231 Abs. II, 338 Nr. 5 StPO. Das Landgericht habe in der Hauptverhandlung in Buxtehude am Nachmittage des 3. April 1952 in Abwesenheit des Angeklagten S. und seines Verteidigers verhandelt S. sei durch das Gericht "beurlaubt" worden, weil nur der Anklagefall St. verhandelt werden sollte. Die Strafkammer habe aber den Zeugen Bu. nicht nur zum Anklagefall St., sondern auch zu solchen Fragen gehört, die den Angeklagten S. unmittelbar betroffen hätten; die Zeugenaussage Bu. sei im angefochtenen Urteil zu Ungunsten des Angeklagten S. verwendet worden. Hierin liege eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung.

25

Die Verfahrensrüge ist unbegründet.

26

Der Angeklagte und sein Verteidiger sind von der Teilnahme an der Sitzung in B., wo der Zeuge Bu. vernommen wurde, nicht "beurlaubt" worden. Die Sitzungsniederschrift ergibt hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Nach den dienstlichen Äußerungen der beteiligten Richter und insbesondere des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft steht sogar daß Gegenteil fest.

27

Der Angeklagte S. und sein Verteidiger blieben also eigenmächtig aus der Sitzung in Buxtehude weg. Da S. über die Anklage schon vernommen worden war, durfte das Landgericht nach § 231 Abs. II StPO in seiner Abwesenheit weiterverhandeln.

28

2.)

Abwegig ist die Beanstandung der Revision, eine Verurteilung aus dem Gesetz Nr. 53 der Militärregierung habe deswegen nicht erfolgen dürfen, weil die deutschen Gerichte zur Tatzeit keine Gerichtsbarkeit in diesen Fragen gehabt haften, da "erst durch Art VII des Alliierten Gesetzes vom 2. August 1950 die Devisenüberwachung den deutschen Gerichten übertragen worden" sei.

29

Auf die Gerichtsbarkeit zur Tatzeit kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr, daß die Ermächtigung zur Zeit der Hauptverhandlung besteht. Diese Voraussetzung ist gegeben, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht.

30

Der Beschwerdeführer, der sich weiterhin auf eine Verletzung des Satzes "nulla poena sine lege" beruft, verkennt im übrigen ganz offenbar, daß die Strafbarkeit einer Handlung - mithin eine sachlichrechtliche Frage - von der Frage der Gerichtsbarkeit - einer Verfahrensvoraussetzung - nicht abhängt. Beide Begriffe sind streng zu scheiden.

31

3.)

Im übrigen wenden sich die Einzelbeanstandungen des Beschwerdeführers nur gegen die getroffenen Feststellungen, gegen die Beweiswürdigung und gegen das tatrichterliche Ermessen als solches. Insoweit ist die Revision unzulässig und bedarf daher keiner näheren Erörterung.

32

4.)

Auf die allgemeine Sachrüge war aber folgendes zu berücksichtigen;

33

a)

Das Landgericht verurteilt den Angeklagten S. u.a. wegen Verstoßes gegen das Gesetz Nr. 53 der Militärregierung, ohne die Möglichkeit einer Anwendung der Vorschrift des § 6 WStG zu prüfen. Hierzu wäre es jedoch verpflichtet gewesen. Denn gemäß Art. 5 Abs. II b des Gesetzes Nr. ... der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland vom 2. August 1950 hat in Ergänzung der Artt 5, 8 der Devisenbewirtschaftungsgesetze die Bestimmung des § 6 WStG Anwendung zu finden. Mit zutreffender Begründung nimmt die Strafkammer dies - unter Hinweis auf § 2a StGB (jetzt § 2 StGB) - auch selbst bei der Prüfung der Anwendbarkeit des § 31 WStG an, unterläßt es aber dann, hinsichtlich des Devisenverstoßes auf § 6 WStG einzugehen. Dieser Urteilsmangel mußte zur Aufhebung der Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Gesetz Nr. 53, und zwar in vollem Umfange führen, weil das Revisionsgericht von sich aus die Ermessensfrage, ob es sich um eine Wirtschaftsstraftat oder um eine Ordnungswidrigkeit handelt; nicht entscheiden kann.

34

b)

Soweit die Zuwiderhandlung gegen § 18 WStG in Betracht kommt, hat die Strafkammer eine Wirtschaftsstraftat mit der Begründung angenommen, daß der Umfang der Tat - es handele sich um Lieferungen von insgesamt 20.000 Kilo - dies rechtfertige. Weitere Ausführungen hierzu enthält das Urteil nicht. Offensichtlich soll der objektive Tatbestand des § 6 Abs. II Nr. 1 WStG und nicht der subjektive Tatbestand der Nr. 2 bejaht werden. Insoweit hätte es aber - genau wie im Falle T. - näherer Darlegungen bedurft. Der bloßen Mengenangabe allein kann die Eignung zur Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in diesem Falle noch nicht entnommen werden. Denn auch die Höchstpreise für Fleisch sind - wie zur Tatzeit schon erkennbar war - auf Grund der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung alsbald aufgehoben worden. Es besteht daher durchaus die Möglichkeit, daß auch bei einer Menge von 20.000 Kilogramm das preisrechtliche Wirtschaftsleben nicht oder nicht erheblich beeinträchtigt wurde. Da es hierüber an näheren Ausführungen im Urteile fehlt, kann das Revisionsgericht die Auffassung der Strafkammer zu dieser Frage rechtlich nicht nachprüfen. Es bedurfte daher auch insoweit der Aufhebung in vollem Umfange.

35

c)

Hinsichtlich des Verstoßes gegen § 21 WStG kann auf die Begründung zu der Revision des Angeklagten T. Bezug genommen werden. Das Landgericht sieht auch hier sowohl aus objektiven als auch aus subjektiven Gründen eine Wirtschaftsstraftat als gegeben an. Die Ausführungen zu § 6 Abs. II Nr. 2 WStG sind rechtlich nicht zu beanstanden. Im übrigen nimmt das Urteil nur auf die - an sich rechtlich unzulängliche - Begründung im Falle T. Bezug. Der Strafausspruch mußte daher aufgehoben werden, während der Schuldausspruch bestehen bleiben konnte.

36

IV.

Revision des Angeklagten St.:

37

Die Revision dieses Beschwerdeführers dringt in gleichem Umfange und wegen der gleichen Mängel durch wie die des Angeklagten S. Auch hier fehlt es an jeder Prüfung der Anwendbarkeit des § 6 WStG, soweit die Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Gesetz Nr. 53 der Militärregierung in Betracht kommt. Die Verletzung des § 18 WStG wertet das Landgericht ohne nähere Gründe nur unter Hinweis auf "Umfang und Bedeutung" des Verhaltens des Angeklagten als Wirtschaftsstraftat. Hinsichtlich der Zuwiderhandlung gegen § 21 WStG ist der Revision einzuräumen, daß es hier an einer ausdrücklichen Verweisung auf die Darlegungen zur Tat des T. fehlt. Jedoch wird an anderer Stelle des Urteils (UA S 25) erkennbar gemacht, daß diese Ausführungen auch für St. Bestand haben sollen.

38

V.

Revisionen der Angeklagten R., Carl M. und Heinz M.:

39

1.)

Die eingehenden Darlegungen des Beschwerdeführers R. darüber, daß die Bestimmung des § 7 WStG sich nur auf Bezugsberechtigungen, Bescheinigungen usw. für bewirtschaftete Waren, nicht aber auf Bescheinigungen devisenrechtlicher Art beziehe, mögen zutreffend sein; sie sind aber gegenstandslos, weil das Landgericht dies ausweislich der Urteilsgründe nicht verkannt hat. Denn die Vorschrift des § 7 ist nur aus dem Grunde angewendet worden, weil die Warenbegleitscheine auch Bezugsberechtigungen auf die damals noch bewirtschafteten Fische waren, soweit die Lieferungen nach der alten Regelung auf den sog. Grundschein erfolgten (vgl UA S 75).

40

2.)

Im übrigen war auf die allgemeine Sachrüge dieser Angeklagten folgendes zu berücksichtigen:

41

a)

Soweit die Verstöße gegen § 7 WStG in Betracht kommen, bejaht die Strafkammer das Vorliegen einer Wirtschaftsstraftat nur wegen des "Umfanges der illegalen Transporte", wobei ersichtlich die Fleischlieferungen gemeint sind. Dieser Tatumfang steht aber nicht im Zusammenhang mit der Aburteilung nach § 7 WStG. Insoweit kommt es nur auf die Menge der erschlichenen Bezugsberechtigungen an, die sich nicht auf Schweinefleisch, sondern auf Fische bezogen. Das Landgericht geht mithin schon von einem unrichtigen Ausgangspunkt aus. Im übrigen aber hatte die Erteilung von Fisch-Grundscheinen und die der damit zusammenhängenden Warenbegleitscheine auch zur Tatzeit schon nur noch formelle Bedeutung und nicht den Charakter einer echten Bewirtschaftung. Es hätte daher gerade in diesem Falle ganz besonders eingehender Ausführungen darüber bedurft, aus welchem Grunde das Verhalten der drei Beschwerdeführer als Wirtschaftsstraftat angesehen wurde. Hieran fehlt es.

42

b)

Hinsichtlich der Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Gesetz Nr. 53 gilt das für die übrigen Revisionen Gesagte auch hinsichtlich der Beschwerdeführer R., Carl und Heinz M.

43

Die Revisionen dieser drei Angeklagten mußten daher in vollem Umfange durchdringen. -

44

Hinsichtlich des Freispruches im Falle St. hat der Oberbundesanwalt Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.

Dr. Geier
Dr. Koffka
Schmidt
Siemer
Schmitt