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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.09.1952, Az.: 3 StR 611/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.09.1952
Aktenzeichen
3 StR 611/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11286
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hanau - 16.04.1951

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Genossenschaftsgesetz

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 18. September 1952,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 16. April 1951, soweit die Angeklagten D. und H. wegen Genossenschaftsuntreue verurteilt sind, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten D. wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte D. ist wegen genossenschaftlicher Untreue und wegen Vergehens nach § 147 GenG verurteilt worden. Mit der Sachrüge greift die von ihm allein eingelegte Revision beide Verurteilungen an.

2

I.

Zur Untreue.

3

Der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte H. waren im Jahre 1949, jener geschäftsführendes, dieser zweites hauptamtliches Vorstandsmitglied der in der Form einer Genossenschaft betriebenen Volksbank in G.. Die Volksbank hat im Laufe des Jahres 1949 der Firma R. M., die die Fabrikation von Isoliermitteln betrieb, einen Kredit gewährt, der sich am 30. November 1949 auf 147.590,42 DM belief. Das Landgericht nimmt zugunsten der Angeklagten an, dass sie den gewährten Kredit nur in Höhe von rund 100.000,- DM zu verantworten haben, und hält sie insoweit der Untreue nach § 146 GenG für schuldig. Es ist der Ansicht, dass sie bei der Gewährung dieses Kredits bewusst jegliche kaufmännische Sorgfalt ausser Acht gelassen und dadurch den der Volksbank entstandenen Schaden verursacht haben.

4

Die Revision meint, dass aus der Kreditgewährung tatsächlich ein Schaden für die Volksbank entstanden sei, habe das Landgericht nicht festgestellt und auch nicht feststellen können, weil noch nicht abzusehen sei, ob nicht die Schuld der Firma M., die nach dem Ausscheiden der Angeklagten von der neuen Geschäftsführung der Volksbank auf DM 80.000,- zurückgeführt worden ist, noch weiter abgetragen werde. Der Beschwerdeführer verkennt, dass ebenso wie für den Betrug auch für die Untreue nur derjenige Vermögensschaden in Betracht kommt, der im Zeitpunkt der Kreditgewährung durch diese verursacht wird. Der Schaden besteht in aller Regel darin, dass der Kreditgeber für das Geld, das er hingibt, oder die Verpflichtung, die er für den Kreditnehmer übernimmt, einen gefährdeten und deshalb minderwertigen Anspruch auf Rückzahlung eintauscht. Beim Betrug verhüllt die Täuschung dem Kreditgeber die Umstände, aus denen sich die Minderwertigkeit der Gegenforderung ergibt. Bei der Untreue gibt der Täter den Kredit auf Grund der ihm übertragenen Handlungsmacht aus den Mitteln des Betreuten in Kenntnis der Minderwertigkeit der Gegenforderung. Nicht erst der endgültige Verlust des kreditierten Betrages, sondern schon die Gefahr des Verlustes mindert den Wert des Vermögens und verursacht damit eine Schädigung des Vermögens. Wird der endgültige Verlust durch nachträgliche Massnahmen dritter Personen oder selbst des Täters abgewendet, so kommt dem nur die Bedeutung einer nachträglichen Wiedergutmachung zu, die, wie auch sonst, das begangene Unrecht nicht ungeschehen macht.

5

Nun kann bei Kreditgeschäften nicht die Möglichkeit jeden Verlustes ausgeschlossen werden. Die zukünftige Entwickelung lässt sich nur in ihrer wahrscheinlichen, nicht aber in ihrer tatsächlichen Gestaltung voraussehen. Deshalb wohnt wie allem Handeln im Wirtschaftsleben so jedem Kreditgeschäft ein Risiko inne. Für das Vorstandsmitglied einer Genossenschaft wird - wie für jeden Bevollmächtigten - die Grenze zwischen erlaubtem und verbotenem Risiko durch die Anforderungen ordnungsmässiger Geschäftsführung gezogen. Werden diese erfüllt und geht trotzdem das Geld verloren, so ist schon der äussere Tatbestand der Untreue nicht erfüllt. Die Kreditgewährung bewegt sich in den Grenzen ordnungsmässiger Geschäftsführung, wenn entweder die bestellten Sicherheiten oder die Gewinnaussichten der Unternehmung des Kreditnehmers die Rückzahlung des Kredites höchst wahrscheinlich machen. Das Landgericht verneint dies für den vorliegenden Fall. Nach seinen Feststellungen war der Kredit sachlich ungesichert. Die Forderung gegen die B.'schen Eisenwerke in W., die zur Sicherung des ersten Kredits in Höhe von 23.000,- DM von der Firma M. an die Volksbank abgetreten worden war, wurde von der Drittschuldnerin nicht anerkannt, weil die den Gegenwert darstellende Warenlieferung wieder zurückgegangen war. Zwar hatte die Firma M. ihr Warenlager im Werte von 50.000,- DM der Volksbank zur Sicherung ihrer Forderung übereignet. Im Zeitpunkt der Übereignung war es aber bereits einer anderen Gläubigerin, wie das Urteil ausführt, "verpfändet", gemeint ist offensichtlich "sicherungshalber übereignet". Wie hoch die Forderung der vorgehenden Gläubigerin war und ob das Warenlager deshalb als Sicherung der Forderung der Volksbank im vollen Umfange ausschied, darüber ist dem Urteil allerdings nichts zu entnehmen. Die Angeklagten hatten von der früheren Übereignung keine Kenntnis. Ohne auf die Frage einzugehen, ob die Unkenntnis auf pflichtwidriger Unterlassung der gebotenen Prüfung der Verhältnisse zurückzuführen ist, stellt das Landgericht, wie dem Zusammenhang der Urteilsausführungen zu entnehmen ist, die Frage nach der Untreue nur wegen des jenigen Teiles des Kredits, der den "angenommenen" Wert des Warenlagers übersteigt. Das wäre ein Betrag von 50.000,- DM. Hinsichtlich dieses sachlich nicht gesicherten Teils des Kredites kommt es für die Frage, ob seine Gewährung den Grundsätzen einer ordnungsmässigen Wirtschaft entspricht, auf die wirtschaftlichen Werte des Unternehmens (die Aktiva), auf seine Verpflichtungen (die Passiva) und auf die Aussichten der geschäftlichen Entwickelung an. Das Urteil beschränkt sich darauf festzustellen, dass die Firma M. bei der. Volksbank in W. bereits vor der Kreditaufnahme bei der Volksbank in G., einen Kredit von ungefähr 100.000,- DM in Anspruch genommen hatte, wie hoch ihre Kontoschuld bei der Volksbank in G. in der Zeit von April bis November 1949 jeweils am Monatsletzten war und dass am 30. November 1949 die Firma M. neben einer Kontoschuld von 80.656,65 DM weitere Verpflichtungen gegenüber der Volksbank in Höhe von 66.933,77 DM hatte. Ob zu dieser Zeit die Verschuldung der Firma M. gegenüber der Volksbank in W. noch bestand und welche sonstigen Schulden sie hatte, ist nicht festgestellt, über Vermögenswerte der Firma M. enthält das Urteil, abgesehen von dem an eine andere Gläubigerin übereigneten Warenlager, keine Angaben. Der Bemerkung, für den den angenommenen Wert des Warenlagers übersteigenden Kreditbetrag seien keine Sicherheiten vorhanden gewesen, kann jedoch entnommen werden, dass nennenswerte sonstige Aktiven nicht vorhanden waren. Die Zusicherung der Firma Mainzer, nach Erwerb des Grundstücks, auf dem sich ihre Fabrikationsräume befanden, für die Volksbank in G. eine Grundschuld zu bestellen, scheidet das Landgericht mit Recht als vage Aussicht aus der Beurteilung aus. Aus der Bewegung des Kontostands während der Zeit von April bis November 1949 schliesst es, dass in keinem Zeitpunkt der Kreditgewährung auf einen günstigen Verlauf des Geschäftes gehofft werden konnte. Diesen Schluss beanstandet die Revision mit der Behauptung, die Bewegung auf dem Konto sei unvollständig angegeben; das wirke sich zuungunsten des Angeklagten aus. Es ist der Revision zuzugeben, dass eine in der Höhe schwankende, aber sonst stetige Kontoschuld nicht unter allen Umständen ein sicheres Anzeichen für einen schlechten Geschäftsgang ist. Sie kann durch produktive Ausgaben veranlasst sein, die erst später Gewinn bringen, aus dem die Schuld gedeckt werden kann. Die Frage, ob es sich um solche Ausgaben handelte, wird im Urteil nicht erörtert. Ob sie vom Landgericht geprüft ist, entzieht sich deshalb der Kenntnis des Senats. Der Schluss des Landgerichts aus der stetigen Kontoschuld auf ungünstige, geschäftliche Aussichten mag im Ergebnis richtig sein. Ob er richtig ist und ob demnach bei dem Mangel an Aktiven die Gewährung des ungesicherten Kredites den Grundsätzen einer ordentlichen Geschäftsführung widersprach und somit der äussere Tatbestand der Untreue nachgewiesen ist, lässt sich wegen des dargelegten Mangels in den Feststellungen nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen.

6

Auch die Feststellungen zum inneren Tatbestande reichen nicht aus. Er besteht im absichtlichen Handeln zum Nachteil der Genossenschaft. "Absichtlich" bedeutet nichts anderes als vorsätzlich (RGSt 53, 194). Absichtlich zum Nachteil der Genossenschaft handelt der Vorstand, wenn er vorsätzlich, d.h. bewusst, das Vermögen der Genossenschaft schmälert. Dabei genügt schon der bedingte Vorsatz. Wegen der weiten Fassung des Tatbestandes der Genossenschaftsuntreue und der Untreue überhaupt hat das Reichsgericht die notwendige Einschränkung dieses Grundsatzes durch eine scharfe Begrenzung des inneren Tatbestandes zu gewinnen gesucht und namentlich bei der Beurteilung der im geschäftlichen Leben häufigen gewagten Geschäfte eines Genossenschafts- oder Gesellschaftsvorstandes wiederholt betont, Untreue liege nur vor, wenn der Täter die Schädlichkeit seiner Handlung für das ihm anvertraute Vermögen nicht nur als möglich erkenne, sondern auch innerlich billige (RGSt 69, 203 [205] und die dort weiter angeführten Urteile). An diesem Grundsatz ist festzuhalten, weil er allein die Grenze zwischen fahrlässigem und vorsätzlichem Handeln sicher ziehen lässt.

7

Das Urteil erklärt hierzu: "Die Umstände, unter denen sie (die Angeklagten) das Kreditgeschäft mit der Firma M. geführt haben, rechtfertigen den Schluss, dass sie zumindest mit der Möglichkeit des Eintrittes eines Verlustes gerechnet, dessen ungeachtet aber weiter kreditiert und somit bewusst den eingetretenen Schaden herbeigeführt haben". Diese Ausführungen schliessen mindestens nicht aus, dass nach Ansicht des Landgerichts das zum bedingten Vorsatz gehörige Einverständnis mit dem Erfolg ohne weiteres und mit rechtlicher Notwendigkeit aus dem Handeln mit dem Bewusstsein der Möglichkeit des Erfolges hervorgehe, in dem Handeln auf die bewusste Gefahr des Erfolges von selbst inbegriffen sei. Das aber ist rechtsirrig (RGSt 33, 4). Umstände, aus denen geschlossen werden könnte, dass die Angeklagten den Verlust der kreditierten Gelder billigend in Kauf genommen hätten, sind bisher nicht festgestellt. Das Landgericht hält es nicht für erweisbar, dass die Angeklagten sich zur Hergabe des Kredits der Firma M. gegenüber in irgend einer Weise verpflichtet gefühlt hätten oder durch die Furcht vor persönlichem Nachteil bei Offenbarwerden des Fehlschlages bestimmt worden seien, weiterhin Kredit zu gewähren. Für die Angeklagten spricht in gewissem Grade, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats, ein Fabrikant und demnach selbst ein im Geschäftsleben bewanderter Mann nach ihrem bisher weder für unglaubhaft bezeichneten noch widerlegten Vor bringen ihre Überzeugung geteilt hat, ein "akutes Risiko" bestehe nicht. Als Grund für die Ausweitung des Kredites haben die Angeklagten angeführt, eine plötzliche Sperrung des Kredites hätte die Gefahr heraufbeschworen, dass die bereits bestehende Schuld uneinbringlich würde. Dass sie hierbei nicht mit der Wahrscheinlichkeit einer Rettung des bereits gewährten Kredites und der Abwendung eines Verlustes der weiter dargeliehenen Beträge gerechnet haben, ist weder diesem Verteidigungsvorbringen noch den tatrichterlichen Feststellungen zu entnehmen. Auch die Überzeugung des Landgerichts, das Verhalten der Angeklagten lasse bewusst jegliche kaufmännische Sorgfalt ausser Acht, trägt die Annahme vorsätzlichen Handelns nicht. Bewusstes Ausserachtlassen der gebotenen Sorgfalt bedeutet zunächst nur bewusste Fahrlässigkeit. Erst wenn billigendes Inkaufnehmen des schädlichen Erfolges hinzukommt, liegt bedingter Vorsatz vor. Das aber ist vom Landgericht nicht festgestellt. Dieser Mangel zwingt dazu, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben, soweit der Beschwerdeführer wegen Genossenschaftsuntreue verurteilt worden ist.

8

Da das Urteil sich insoweit auf, den Mitangeklagten H. erstreckt, der wegen derselben Vorgänge nach demselben § 146 GenG verurteilt worden ist und keine Revision eingelegt hat, ist es gemäss § 357 StPO auch hinsichtlich dieses Angeklagten aufzuheben.

9

II.

Zum Vergehen nach § 147 GenG.

10

Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Annahme des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe sich einer vorsätzlich falschen Darstellung des Standes der Verhältnisse der Genossenschaft im Sinne des § 147 GenG schuldig gemacht, indem er, um den Kontostand der Firma Mainzer möglichst niedrig zu halten, einen Protestscheck in Höhe von 3.927,54 DM in seiner Schublade liegen liess und dadurch erreichte, dass der Mitangeklagte H., der hiervon nichts wusste, ihn weder in der dem Aufsichtsrat monatlich vorzulegenden Rohbilanz noch in der dem Hessen-Mittelrheinischen Genossenschaftsverband zu erstattenden Kreditmeldung aufführte. Das Gesetz nennt die Adressaten der falschen Darstellungen nicht. In Betracht kommen deshalb alle Darstellungen, die gesetzlichen Überwachungsorganen gemacht werden. Zu diesen gehört in erster Linie der Aufsichtsrat, ebenso aber der Genossenschaftsverband. Die Ausführungen der Revision greifen nur die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Diese ist der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen. Insoweit ist die Revision also unbegründet.

Krauss
Koeniger
Busch
Scharpenseel
Baldus