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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.02.1968, Az.: 1 StR 615/67

Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind ; Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.02.1968
Aktenzeichen
1 StR 615/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 12257
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg-Fürth - 07.08.1967

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzte Unzucht mit einem Kind

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 29. Februar 1968,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Loesdau
Bundesrichter Pikart
Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Berner in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. August 1967 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

2

I.

Die Verfahrensrügen

3

1.

Die Nebenklage ist zu Recht zugelassen worden. Wenn es im Zulassungsbeschluß heißt, daß der Kaufmann P. als gesetzlicher Vertreter seiner Tochter Marianne Hildegard P. als Nebenkläger zugelassen werde, so ist das nur ein anderer Ausdruck dafür, daß die minderjährige Marianne Hildegard B., gesetzlich vertreten durch ihren Vater, als Nebenklägerin zugelassen wird (vgl. §§ 374 Abs. 3, 395 Abs. 1 StPO). Für die Zulassung nach § 374 Abs. 1 Nr. 2, § 395 Abs. 1 StPO genügte es, daß die als Privatklagedelikt in Betracht kommende Beleidigung des Kindes mit dem Amtsdelikt, wegen dessen die öffentliche Klage erhoben war, in Gesetzeseinheit stand (RGSt 59, 100, 103;  69, 244, 246). Strafantrag wegen Beleidigung war frist- und formgerecht gestellt worden.

4

2.

Die Revision beanstandet ferner, daß in der Hauptverhandlung nicht nur, wie § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO vorschreibt, der Anklagesatz, sondern die ganze Anklageschrift, also auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen (§ 200 Abs. 2 StPO) verlesen worden sei. Das ist jedoch nicht erwiesen. Zwar heißt es im Sitzungsprotokoll, daß die "Anklageschrift" verlesen worden sei, Damit ist aber nach § 274 StPO nur bewiesen, daß - zumindesten auch - der Anklagesatz verlesen wurde. Auf die Verlesung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen erstreckt sich die Beweiskraft des Protokolls nicht, da es sich um keine "vorgeschriebene Förmlichkeit" handelt. Nach den dienstlichen Äußerungen des Staatsanwalts und des Strafkammervorsitzenden wurde nur der Anklagesatz verlesen. Im übrigen könnte auf dem gerügten angeblichen Verfahrensverstoß das Urteil nicht beruhen. Denn als Ermittlungsergebnis ist nur kurz angeführt, was der Angeklagte selbst und zu seinen Gunsten im Ermittlungsverfahren angegeben hatte.

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3.

Daß der Vorsitzende den Hauptschöffen W. von der Dienstleistung entband, weil er sich am Sitzungstag an einem entfernten Urlaubsort aufhielt, ist rechtlich nicht zu beanstanden (§§ 54, 77 Abs. 3 GVG; vgl. auch Schwarz/Kleinknecht GVG § 54 Anm. 1).

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II.

Die Sachrüge

7

Die Revision gegen den Schuldspruch ist offensichtlich unbegründet. Das gilt auch, soweit sie die Annahme einer fortgesetzten Handlung beanstandet. Der Angeklagte ist auf jeden Fall hierdurch rechtlich nicht beschwert.

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Im Ergebnis ist auch der Strafausspruch nicht zu beanstanden. Zwar geht die Strafkammer bei der Straffestsetzung von einer Mindeststrafe von viereinhalb Monaten Gefängnis aus, obwohl an sich bei Annahme mildernder Umstände nach § 176 Abs. 2 StGB und weiterer Milderung nach den §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB die zulässige Mindeststrafe eineinhalb Monate betragen würde. Wie jedoch den Urteilsausführungen zu entnehmen ist, wollte die Strafkammer zwar insbesondere wegen des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 2, 44 StGB mildernde Umstände annehmen, den danach gegebenen Strafrahmen aber nicht noch einmal nach jenen Vorschriften ermäßigen. Das ergibt sich insbesondere aus der Anführung der Entscheidung BGHSt 16, 360, in der solches Verfahren ausdrücklich für zulässig erachtet wird. Es beschwert den Angeklagten nicht, daß die Strafkammer entsprechend der in jener Entscheidung geäußerten Meinung geglaubt hat, von der aus § 176 Abs. 1 StGB bei Anwendung der §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB sich ergebenden Mindeststrafe von drei Monaten Zuchthaus viereinhalb Monaten Gefängnis ausgehen zu müssen, was nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 21, 57) nicht zutrifft.

9

Da auch sonst Rechtsfehler nicht ersichtlich sind, die den Angeklagten beschweren können, ist die Revision zu verwerfen.

Seibert
Fischer
Loesdau
Pikart
Pfeiffer