Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.11.1955, Az.: 3 StR 101/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.11.1955
- Aktenzeichen
- 3 StR 101/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12510
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wiesbaden - 18.11.1954
Verfahrensgegenstand
Meineid
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 10. November 1955,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Dr. Jagusch
Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 18. November 1954 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung versagt worden ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Zeugenmeineides, begangen in der Hauptverhandlung gegen E. am 7. und 8. Juli 1952, gemäß §§ 154, 157 StGB zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Soweit ihm eine uneidliche falsche Zeugenaussage in demselben Strafverfahren am 23. Juni 1952 zur Last gelegt war, ist das Verfahren unter Berufung auf §§ 2, 11 des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt worden. Seine Revision wendet sich gegen die Verurteilung mit Verfahrens- und Sachrügen.
A.
Die Verfahrensrügen können sämtlich keinen Erfolg haben. Die Rüge, das Landgericht hätte eine im E.-Prozeß entstandene Tonbandaufnahme vorführen lassen müssen, hat der Verteidiger in der Revisionsverhandlung zurückgenommen.
I.
Die Revision macht geltend, die Vorschrift des § 249 StPO sei dadurch verletzt, daß das Landgericht die unter I 1-9 der Revisionsbegründungsschrift genannten, in der Hauptverhandlung nicht verlesenen Urkunden und Schriftstücke bei der Feststellung des Sachverhaltes verwertet habe.
Das unter Nr. 7 angeführte Protokoll über die zeugenschaftliche Vernehmung des Angeklagten im Zivilprozeß St. gegen N. ist ausweislich der Verhandlungsniederschrift nicht verlesen worden. Sein Inhalt kann dem Angeklagten aber vorgehalten worden sein. Das brauchte im Protokoll der Haupt Verhandlung nicht vermerkt zu werden. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte bei dieser Vernehmung zur Person angegeben hat, er sei Oberst a.D. Das Urteil bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß diese Feststellung entgegen den §§ 249, 261 StPO auf Grund des Vernehmungsprotokolls getroffen ist; denn dieses wird im Urteil nicht erwähnt. Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß sie auf den eigenen, möglicherweise auf geeigneten Vorhalt gemachten Angaben des Angeklagten beruht, Damit erweist sich die Rüge in diesem Punkte ohne weiteres als unbegründet.
Betreffend die von der Revision unter I 9 erwähnten Nachkriegsbücher ist im Sitzungsprotokoll vermerkt: "Der Verteidiger überreichte drei Nachkriegsbücher zu den Akten mit dem Hinweis, daß der Angeklagte darin als Oberst bezeichnet worden ist." Im Urteil (S 18) wird ausgeführt, das Vorbringen der Verteidigung treffe zu. Daraus ist zu entnehmen, daß das Gericht sich durch Einsicht in die Bücher oder in anderer Weise von der Richtigkeit dieses Vorbringens überzeugt hat. Wenn die betreffenden Stellen auch nicht verlesen worden sind, so kann doch der Vorsitzende ihren Inhalt den Prozeßbeteiligten in anderer Weise mitgeteilt haben. Das brauchte nicht protokolliert zu werden. Die Sache liegt also ebenso wie bei den in der Revisionsschrift unter I 2, 3, 4, 6 und 8 genannten Urkunden. Im Sitzungsprotokoll ist vermerkt, daß sie dem Angeklagten vorgehalten wurden, hinsichtlich der unter I 1 und 5 genannten, daß sie zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden sind. Das bestreitet die Revision nicht, meint aber unter Berufung auf RGSt 64, 78, das genüge nicht; Urkunden dürften nur verwertet werden, wenn sie in der Hauptverhandlung verlesen worden seien.
Diese Ansicht steht im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, die dahin geht, daß der Inhalt von Urkunden auch auf andere Weise als durch Verlesen, insbesondere durch Vorhalte und Mitteilungen des Vorsitzenden zur Kenntnis des Gerichts und der Prozeßbeteiligten gebracht werden kann. Dabei ist die Mitteilung des Vorsitzenden, also der Vertrag des Inhalts der Urkunde durch ihn, ein Akt der Beweisaufnahme, der Vorhalt dagegen ein bloßer Vernehmungsbehelf, der erst eine als Beweisgrundlage geeignete Erklärung dessen, an den er sich richtet, hervorrufen soll. Diese Erklärung bildet dann die eigentliche Grundlage für die Feststellungen des Gerichts. Soweit im Sitzungsprotokoll vermerkt ist, daß die Urkunden zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden sind (Urkunden I 1 und 5 der Revisionsbegründungsschrift), ist davon auszugehen, daß der Vorsitzende ihren Inhalt mitgeteilt oder dem Angeklagten vorgehalten und der Angeklagte sich dazu erklärt hat.
Im Urteil wird nun zwar gesagt, die Feststellungen beruhten auch auf den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Akten und Urkunden, soweit sie verlesen oder dem Angeklagten vorgehalten worden sind. Daraus ist aber nicht zu entnehmen, daß das Landgericht lediglich die vorgehaltenen Urkunden und nicht die Erklärungen des Angeklagten hierzu als Grundlage für seine Feststellungen verwendet hat. Die von der Revision angezogene Entscheidung RGSt 64, 78, die einen anderen Sachverhalt betrifft, weicht in der Frage, ob Urkunden auch in anderer Weise als durch Verlesung zur Kenntnis des Gerichts und der Prozeßbeteiligten gebracht werden dürfen, von der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Meinung nicht ab. Auch der Senat sieht sich nicht veranlaßt, sie aufzugeben.
Eine Verletzung des Verfahrensrechts liegt mithin nicht vor. Im übrigen bestreitet der Beschwerdeführer den Inhalt der Urkunden nicht. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern das Urteil auf dem von ihm beanstandeten Verfahrensvorgang beruhen könnte.
II.
Das Landgericht sieht die Einlassung des Angeklagten er sei noch jetzt - d.h. im Augenblicke der Hauptverhandlung - der Überzeugung, daß er tatsächlich zum Obersten befördert worden sei, unter anderem auch auf Grund seiner eigenen Erklärungen bei der Vernehmung durch den Ersten Staatsanwalt Dr. Sch. am 13. Januar 1954 für widerlegt an. Diese Aussage ist dem Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgehalten worden. Die Revision ist der Meinung, das Landgericht hätte hierüber und über die weitere Einlassung des Angeklagten, er sei bei dieser Vernehmung von dem Staatsanwalt "überfahren" worden, Dr. Sch. als Zeugen hören müssen. Das vom Landgericht angewandte Verfahren verstoße gegen die Vorschriften der §§ 254, 249, 244 Abs. 2 und 250 StPO.
Die Rüge ist unbegründet. Der Vorsitzende durfte dem Angeklagten seine Aussage vom 13. Januar 1954 aus dem Vernehmungsprotokoll vorhalten. Der Angeklagte hat die Richtigkeit der Niederschrift nicht bestritten. Das Gericht hatte deshalb keinen Anlaß, über den Inhalt der damals gemachten Angaben den Vernehmungsbeamten als Zeugen zu hören. Im übrigen ist Dr. Sch. als Zeuge vernommen worden. Wenn die Vernehmung sich auf den Punkt beschränkt haben sollte, zu dem er selbst sie beantragt hatte, so könnte der Beschwerdeführer jetzt nicht mehr geltend machen, sie sei unvollständig gewesen. Dr. Sch. ist darüber vernommen worden, was die Ehefrau des Angeklagten im Vorverfahren ihm über die Äusserungen des Obersten von S. zu der Frage der Beförderung gesagt hatte, also über denselben Tatsachenzusammenhang wie der Angeklagte am 13. Januar 1954. Der Beschwerdeführer hatte daher Gelegenheit, an Dr. Sch. Fragen über die Vernehmung vom 13. Januar 1954 zu stellen. Zu der Überzeugung, daß der Angeklagte bei dieser Vernehmung nicht durch Dr. Sch. "überfahren" worden ist, ist das Landgericht gekommen auf Grund des Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Persönlichkeit des Angeklagten gewonnen hat, und auf Grund von dessen Erklärung. Dr. Sch. habe ihn "ritterlich behandelt".
III.
1.
Die Niederschrift über die zeugenschaftliche Vernehmung des Angeklagten in der Hauptverhandlung gegen E. am 23. Juni 1952 und am 7./8. Juli 1952, bei der er nach den Feststellungen wahrheitswidrig angegeben hat" im November 1944 noch Oberst geworden zu sein, ist nicht verlesen worden. Darin will die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht finden. Sie beruft sich für diese Ansicht auf die Entscheidung RGSt 65, 420. Darin ist ausgesprochen, in der Hauptverhandlung wegen Zeugenmeineides sei das über die falsche Aussage aufgenommene Protokoll zu verlesen, wenn für die Beurteilung nicht nur der allgemeine Inhalt der Aussage, sondern ihr Wortlaut, ihr Umfang und Zusammenhang und die Art und Weise, wie die Vernehmung erfolgte, von Bedeutung sind. Das kann selbstverständlich nur dann gelten, wenn, wie es in der jener Entscheidung zugrunde liegenden Sache der Fall war, die Aussage, die in Frage steht, vollständig protokolliert worden ist. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte nicht bei den Angaben zur Person gesagt, sein letzter. Dienstgrad sei Oberst gewesen, sondern als er, nach seiner Tätigkeit in der Abwehr befragt, seinen militärischen Werdegang schilderte. In den Sitzungsprotokollen vom 23. Juni und vom 7./8. Juli 1952 sind außer den Angaben zur Person nur seine Bekundungen über seine Gespräche mit dem Rechtsanwalt K. dem Verteidiger E., vermerkt. Im übrigen ist seine Aussage nicht niedergeschrieben worden. Das war auch verfahrensrechtlich nicht geboten (vgl § 273 Abs. 2 und 3 StPO). Es war also nicht erforderlich, daß das Protokoll über die Hauptverhandlung in der Strafsache E., soweit es seine zeugenschaftliche Vernehmung betrifft, verlesen wurde.
2.
Die Notizen, die der Erste Staatsanwalt Ka. als Sitzungsvertreter im E. prozeß über die Bekundungen des Angeklagten am 23. Juni und 7./8. Juli 1952 gemacht hatte und in der Hauptverhandlung bei seiner Vernehmung am 8. November 1954 auf Anordnung des Gerichts vorlegte, sind nicht verlesen worden. Der Verteidiger hatte deren Vorlegung "als Urkundenbeweismittel" bei der ersten Vernehmung Ka. am 3. November 1954 mit der Begründung beantragt, sie bestätigten möglicherweise die Behauptung des Angeklagten, er habe bei seiner Vernehmung als Zeuge bezüglich seiner Beförderung zum Obersten gesagt, daß ihm kurz vor seiner Flucht mitgeteilt worden sei, jene Beförderung sei noch herausgekommen.
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt darin nicht. Es ist davon auszugehen, daß Ka. die Notizen bei seiner Vernehmung am 8. November zur Unterstützung seines Gedächtnisses verwendet hat. Nach § 250 StPO war Ka. über seine Wahrnehmungen betreffend die zeugenschaftlichen Bekundungen des Angeklagten, wie geschehen, in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Eine Verlesung der Aufzeichnungen wäre nur in Betracht gekommen, wenn Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, daß Ka. etwas aussagte, was im Widerspruch mit seinen Aufzeichnungen stand. Dem Urteil ist nichts für eine solche Möglichkeit zu entnehmen. Die Verteidigung hat es nicht behauptet; denn sie hat in der Hauptverhandlung keinen Antrag gestellt, die Notizen zum Beweise hierfür zu verlesen. Auch die Revision trägt etwas Derartiges nicht vor. Es kann überdies davon ausgegangen werden, daß der Verteidiger die Notizen in der Hauptverhandlung selbst eingesehen hat. Denn er bemerkt in der Revisionsschrift, daß sie einen Vermerk zu der Frage, ob der Angeklagte sich als Oberst bezeichnet habe, nicht enthalten. Daraus muß indessen nicht geschlossen werden, daß der Angeklagte sich nicht als Oberst bezeichnet hat. Bei der Natur der Aufzeichnungen muß vorausgesetzt werden, daß sie die Bekundungen des Angeklagten nicht vollständig wiedergeben.
Im übrigen hat das Landgericht die Feststellung, daß der Angeklagte bei der Vernehmung am 23. Juni und am 7./8. Juli 1952 seinen letzten Dienstgrad als Oberst angegeben hat, nicht lediglich auf die Zeugenaussage Ka. gestützt.
Auch die Vorschrift des § 249 StPO ist nicht verletzt; denn das Landgericht hat die Notizen nicht als Urkunden verwendet.
Eine Verletzung des § 245 StPO macht die Revision nicht geltend. Sie liegt im übrigen nicht vor. Eine bestimmte Tatsache, zu deren Beweise die Notizen als Urkunden dienen sollten, hatte die Verteidigung nicht behauptet. Auch würde dem Umstände, daß die Prozeßbeteiligten es bei der Vernehmung des Zeugen Ka. haben bewenden lassen, ihr Verzicht auf die Benutzung der Aufzeichnungen als Beweismittel durch Verlesung zu entnehmen sein.
3.
Einen Antrag auf Beiziehung der Originalakten des Heerespersonalamts über den Angeklagten hat die Verteidigung nicht und die Staatsanwaltschaft nur für den Fall gestellt., daß das Gericht nicht zu einer Schuldfeststellung kommen sollte. Die Aufklärungspflicht hat das Landgericht durch die Nichtbeiziehung entgegen der Auffassung der Revision nicht verletzt. Die Beiziehung drängte sich ihm keineswegs auf. Es durfte davon ausgehen, daß die durch das Bundesamt für Verfassungsschutz besorgten Fotokopien vollständig seien. Den Inhalt der rehabilitierenden Bescheinigung, die H. dem Angeklagten ausstellte, hat das Gericht offensichtlich auf Grund der Bekundungen des Angeklagten festgestellt. Nirgends ist im Urteil vermerkt, daß ihr Inhalt nicht genau hätte festgestellt werden können. Auch dieser Angriff geht demnach fehl.
4.
Keine Verletzung der Aufklärungspflicht ist darin zu finden, daß das Landgericht die Beförderungsbestimmungen des Heeres vom 1. Juli 1944 nicht beigezogen hat. Keiner der Prozeßbeteiligten hat einen entsprechenden Antrag gestellt. Die Beiziehung drängte sich den Umständen nach dem Landgericht auch nicht auf; denn es hatte zu der Frage, ob der Angeklagte nach den damals geltenden Bestimmungen zum Oberst hätte befördert werden können, den Generalmajor a.D. B. als Zeugen gehört, der ab 1. Oktober 1944 Chef der Amtsgruppe P 1 im Heerespersonalamt war, also zu der Zeit, in der zum Oberst befördert zu sein der Angeklagte angegeben hatte. Im übrigen nimmt das Landgericht gar nicht an, daß der Angeklagte nach den Bestimmungen nicht zum Oberst hätte befördert werden können. Es hat aber auf Grund der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, daß er nicht mehr zum Obersten befördert worden ist.
5.
Eine weitere Verletzung der Aufklärungspflicht will die Revision darin finden, daß das gegen E. ergangene Strafurteil in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden ist. Die Verlesung hätte ergeben, daß der dem Angeklagten zur Last gelegte Meineid für den Ausgang des Strafverfahrens ohne jede Bedeutung gewesen sei. Das hat das Landgericht indessen bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. Der Schuldspruch wurde davon nicht berührt. Der Angriff geht demnach fehl.
IV.
Auch die unter IV der Revisionsschrift vorgetragenen Rügen, mit denen der Beschwerdeführer die Verletzung der Aufklärungspflicht und die unzulässige Beschränkung der Verteidigung durch Ablehnung von Beweisanträgen zu der Frage behauptet, ob er in Fragebogen und Anträgen bei Behörden übertreibende oder unrichtige Angaben gemacht hat, sind unbegründet.
Zu 1. Die Angaben in dem Personalfragebogen für die Dienststelle B. sind ihm ausweislich der Sitzungsniederschrift vorgehalten worden. Das war zulässig. Verlesen werden brauchten sie nicht. Insoweit kann auf die Ausführungen unter I. verwiesen werden.
Das Landgericht durfte den Antrag der Verteidigung ablehnen, von den drei Behörden Auskünfte darüber einzuholen, daß die von einem Fähnrich im Jahre 1917 vor der Militär-Oberprüfungskammer in Berlin abgelegte wissenschaftliche Prüfung dem "Abitur" gleichgestellt war. Es hat den Beweisantrag abgelehnt, weil die zu beweisende Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Im Urteil wird ausgeführt, es möge sein, daß der Angeklagte während des Heeresdienstes eine dem Abitur gleichgestellte wissenschaftliche Prüfung abgelegt habe. Die unter Beweis gestellte Tatsache ist damit praktisch als wahr behandelt worden. In dem Personalfragebogen hatte der Angeklagte jedoch angegeben, er sei Ostern 1916 aus der L. schule mit Kriegsabitur zum Heer entlassen worden. Diese Angabe war unter allen Umständen falsch.
Als Beispiel für die Neigung des Angeklagten, ohne Rücksicht auf die Wahrheit mehr aus sich zu machen, als er ist, führt das Urteil weiter an, er habe in dem Personalfragebogen für die Dienststelle B. angegeben, er sei nach dem 20. Juli 1944 aus der Wehrmacht als Oberst ausgeschieden. Die Revision macht geltend, das Landgericht hätte die Angabe nicht in diesem Sinne verwerten dürfen, weil es mit der Zusage der Wahrunterstellung den Antrag der Verteidigung abgelehnt hatte, den Grafen Sc. und den Obersten a.D. K. als Zeugen darüber zu hören, daß der Angeklagte vor der Einreichung des Personalfragebogens mit diesen damals in der Dienststelle tätigen Zeugen darüber gesprochen habe, welche Dienstbezeichnung er einfügen solle.
Zum Beweise für die Unwahrhaftigkeit des Beschwerdeführers hat das Landgericht diese Angabe in dem Personalfragebogen offensichtlich nicht verwendet. Denn sie wird bei den auf Seite 16 unter a bis c erörterten Angaben nicht erwähnt, deren Unwahrheit ausdrücklich festgestellt wird.
Im übrigen war von der Verteidigung nicht vorgebracht worden, der Beschwerdeführer habe bei dem behaupteten Gespräch mit Graf Sc. und Oberst von K. auch nur Zweifel darüber geäussert, ob er vor seiner Flucht noch zum Obersten befördert worden sei. Nach seiner Einlassung, wie sie im Urteil wiedergegeben ist, und nach den Feststellungen des Urteils ist diese Möglichkeit auszuschließen. Auch die Revision behauptet nichts dergleichen. Unter diesen Umständen kam es auf ein etwaiges Gespräch mit ihnen darüber, welche Dienstbezeichnung er in den Personalfragebogen einsetzen solle, für die Entscheidung nicht an.
Zu 2. In dem Rentenantrage vom 27. Mai 1949 hat der Angeklagte abgegeben, er sei am 15. Oktober 1944 aus der Wehrmacht ausgestoßen, für wehrunwürdig erklärt und zum Tode durch den Strang verurteilt worden. Daß dies aber nicht vor dem 14. November 1944 geschehen sein kann, weil der Angeklagte bis zum 14. November 1944 als Kommandeur des Streifendienstes beim Wehrkreiskommando III Dienst getan hat, ohne daß ein Gerichtsverfahren bis dahin gegen ihn anhängig war, stellt das Landgericht ausdrücklich fest und wurde auch von der Verteidigung nicht bestritten. Er ist auch nicht, wie er in dem Rentenantrage angegeben hat, am 12. November 1944 aus der Haft entflohen. Die Verteidigung hatte in der Hauptverhandlung aber zum Beweise dafür, daß der Rechtsanwalt Dr. St. in Berlin ihm die Tatsache der Ausstoßung und der Verurteilung zum Tode durch Frau von B. und Fräulein Dr. H. habe mitteilen lassen, die Vernehmung dieser drei Personen als Zeugen beantragt. Daraus ist die Absicht zu entnehmen, den Nachweis dafür zu erbringen, daß der Angeklagte eine solche Nachricht erhalten und an ihre Richtigkeit geglaubt habe. Das Landgericht durfte den Beweisantrag mit der Begründung ablehnen, die zu beweisende Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil es nur die Unwahrheit der zeitlichen Angabe gegen den Angeklagten verwertet hat. Daß ein Irrtum des Angeklagten über den Zeitpunkt nach der Überzeugung des Landgerichts ausgeschlossen war, brauchte bei der Sachlage im Urteil nicht erörtert zu werden und kann dessen Zusammenhang entnommen werden. Das Landgericht hat nach allem durch die Ablehnung des Beweisantrages weder die Aufklärungspflicht verletzt noch den Beschwerdeführer in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt.
Zu 3. Der Inhalt des vom Angeklagten am 15. März 1946 beim Magistrat Berlin eingereichten Fragebogens ist ihm in der Hauptverhandlung in zulässiger Weise vorgehalten worden. Das Landgericht durfte entgegen der Ansicht der Revision den Antrag der Verteidigung ablehnen, der dahin ging, zwei Personen als Zeugen darüber zu vernehmen, daß der Angeklagte nicht Mitglied der NSDAP gewesen sei. Es ist davon ausgegangen, daß dies zutreffen kann. Als beweisend für die Unwahrhaftigkeit und die Unglaubwürdigkeit des Angeklagten hat es lediglich den Umstand verwertet, daß er in den Fragebogen vom 15. März 1946 und vom 27. Mai 1949 bewußt wahrheitswidrig verschwiegen hat, daß er vor 1933 für die NSDAP tätig gewesen ist, noch dazu als Ortsgruppenführer.
Zu 4. Das Landgericht hat, weil die zu beweisende Tatsache ohne Bedeutung sei, den Antrag des. Verteidigers abgelehnt, der dahin ging, den Ministerialdirigenten W. als Zeugen darüber zu vernehmen, daß der Erste Staatsanwalt Ka. im zweiten Hauptverhandlungstermin des Strafverfahrens gegen E. dem Angeklagten während dessen Vernehmung als Zeuge den Vorwurf gemacht habe, er sage die Unwahrheit, wenn er behaupte, als Abwehrchef in der Ostzone gewesen zu sein. Ka. hat als Zeuge bekundet, er erinnere sich nicht, einen derartigen Vorwurf erhoben zu haben, und halte das für unwahrscheinlich. Das Landgericht ist in dem Urteil davon ausgegangen, daß es möglich ist, daß Ka. dem Angeklagten seinerzeit diesen Vorwurf gemacht und sich jetzt in diesem Punkte geirrt hat. Es hat also die vom Verteidiger unter Beweis gestellte Tatsache als möglich unterstellt, jedoch im Gegensatz zum Verteidiger abgelehnt, daraus den Schluß zu ziehen, der Aussage Ka. könne insgesamt kein Beweiswert beigemessen werden. Darin liegt kein Rechtsfehler; die Ablehnung des Beweisantrages war zulässig.
Die Revision macht ferner geltend, durch das Zeugnis W. hätte festgestellt werden können, daß Ka. sich auch bei der Bekundung geirrt habe, der Angeklagte sei "in beiden Verhandlungen" (also am 23. Juni und am 7./8. Juli 1952) als erster Zeuge vernommen worden. Das Urteil ergibt nicht, daß Ka. eine derartige Bekundung gemacht hat. Wenn er sie gemacht hätte, so hätte sie an Hand der Sitzungsprotokolle sofort richtig gestellt werden können.
W. hierüber als Zeugen zu vernehmen, wäre überflüssig gewesen. Der Beschwerdeführer hatte das auch nicht beantragt.
V.
Der Verteidiger hatte beantragt, den Diplomingenieur J. und den früheren Ordonanzoffizier K. als Zeugen darüber zu hören, daß im Juli 1943 mit der Division über die termingemäße Einreichung des Beförderungsvorschlages für den Angeklagten gesprochen worden ist und daß der Angeklagte zu J. im Herbst 1944 geäussert hat, seine Beförderung werde bald herauskommen. Weiter hatte der Verteidiger beantragt, einen von der Dienststelle B. zu benennenden Sachverständigen darüber zu hören, daß für Truppenoffiziere andere Beförderungsbestimmungen gegolten hätten als für E-Offiziere.
Das Landgericht hat diese Beweisanträge mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellten Tatsachen könnten als wahr behandelt werden. Die Annahme der Revision, diese Zusicherung sei nicht eingehalten worden, ist irrig.
Die Verteidigung wollte den Nachweis führen, daß ein Antrag auf Beförderung des Angeklagten schon im Jahre 1943, als er sich mit seinem Regiment auf dem Balkan befand, gestellt worden sei, und ferner, daß er des Glaubens sein konnte, daß die Bestimmungen seine Beförderung zum Obersten gestatteten. Das Urteil führt (S 13 unten) aus, die Einlassung des Angeklagten, er habe seit langem zur Beförderung angestanden, ein entsprechender Antrag oder Vorschlag sei bereits im Sommer oder Herbst 1943 gemacht worden, werde als wahr unterstellt. Es ist ferner festgestellt, daß der Angeklagte schon wenige Monate nach der Beförderung zum Major zu den aktiven Truppenoffizieren überführt worden ist und daß auf Grund dieser Bestimmungen der Angeklagte zwar nicht planmäßig, jedoch zufolge des Fronteinsatzes auf dem Balkan vorzugsweise hätte befördert werden können, daß aber, nachdem er wegen Erkrankung wieder zum Ersatzheer gekommen und zum Kommandeur des Streifendienstes beim Wehrkreiskommando III ernannt worden war, sein neuer Vorgesetzter, der Befehlshaber des Wehrkreises III, zu einem vorliegenden Beförderungsvorschlag hätte gehört werden müssen. Das sei bis zu seinem Untertauchen am 14. November 1944 nicht geschehen. Ersichtlich daraus schließt das Landgericht, daß zu dieser Zeit die Voraussetzungen für eine Beförderung zum Obersten nicht gegeben waren. Widersprüche weisen diese Feststellungen entgegen der Ansicht der Revision nicht auf. An keiner Stelle sagt das Urteil, daß der Angeklagte nach den Bestimmungen nicht hätte befördert werden können, wohl aber führt es aus, daß er nicht befördert worden ist und daß er dies auch wußte.
Der Revisionsangriff verfehlt demnach sein Ziel. Die angezogene Entscheidung BGHSt 1, 51 schlägt schon deshalb nicht ein, weil sie die Bescheidung eines vor der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages durch den Vorsitzenden nach § 219 StPO betrifft.
VI.
Die Revision sieht eine Verletzung der Vorschrift des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO darin, daß die gemäß § 223 kommissarisch vernommenen Zeugen Eheleute Wa. und M. und Fuhrunternehmer H. in Berlin sowie Lehrer S. in Bohnert (Kr. Eckernförde) nicht in der Hauptverhandlung vernommen, sondern die Protokolle über ihre Vernehmung durch den ersuchten Richter verlesen worden sind.
Der Verteidiger hatte sich schon in der Hauptverhandlung gegen die Verlesung gewandt und geltend gemachte, die Entfernung der Wohnorte der Zeugen vom Ort des Gerichtes sei nicht so groß, daß die Zeugen nicht mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache hätten erscheinen können. Nach § 251. Abs. 1 Nr. 3 StPO kommt es hierbei nicht auf die Bedeutung des Strafverfahrens, sondern auf die Bedeutung der Aussage des kommissarisch vernommenen Zeugen an. Die Revision hat nicht dargelegt, inwiefern die Aussagen von solcher Bedeutung gewesen sein sollen, daß ihnen trotz der sehr weiten Entfernung des Wohnortes der Zeugen und trotz der besonderen Erschwernisse der Reise durch die sowjetisch besetzte Zone das Erscheinen in der Hauptverhandlung in Wiesbaden hätte zugemutet werden können. Die Zeugen Wa. und M. haben bekundet, daß der Angeklagte ihnen nach seiner Flucht mitgeteilt hat, er sei noch zum Oberst befördert worden. Das Landgericht hat ihnen Glauben geschenkt. Daß die Zeugen darüber hinaus weiteres hätten bekunden können, ist nicht ersichtlich und von der Verteidigung nie behauptet worden. S. und H., die beide zur Dienststelle des Angeklagten, gehörten, S. als Hauptmann beim Stabe, H. als Kraftfahrer des Stellvertreters des Angeklagten, haben bekundete daß sie von einer Beförderung des Angeklagten nichts wissen. Die Aussagen waren demnach nicht von solcher Bedeutung, daß die Zeugen sie in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht hätten wiederholen müssen.
Der behauptete Verfahrensverstoß liegt somit nicht vor.
VII.
Die im Zusammenhang mit der Sachrüge unter B III 5 der Revisionsbegründungsschrift erhobene Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben, weil sie nicht angibt, auf welchem Wege das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen müssen (BGHSt 2, 168).
B.
Zur Sachrüge.
I.
Das Landgericht hat der Zeugenaussage des Ersten Staatsanwalts Ka., daß der Angeklagte bei Schilderung seines militärischen Werdegangs sowohl am 23. Juni wie am 7./8. Juli 1952 seinen letzten Dienstgard als Oberst angegeben hat, unter anderem auch deshalb vollen Beweiswert beigemessen, weil sie durch die Aussage des Referendars Sto. gestützt werde. Das Urteil führt aus, dieser Zeuge wisse zwar nicht mehr, ob der Angeklagte sich in beiden Hauptverhandlungen - also sowohl am 23. Juni wie am 7./8. Juli - als Oberst bezeichnet habe, wenn er dies auch für wahrscheinlich halte. Mit Bestimmtheit vermöge er sich aber zu erinnern, daß der Angeklagte bei der Schilderung seines militärischen Werdegangs erklärt habe, er sei kurz vor Kriegsende zum Oberst befördert worden, ohne dazu einen einschränkenden oder erläuterten Zusatz zu machen.
Ein Denkfehler liegt darin entgegen der im Zusammenhang mit der Verfahrensrüge (A IV 4) geäusserten Ansicht der Revision nicht. Wenn ein Teil einer Zeugenaussage - hier die Bekundung Ka., daß der Angeklagte bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung als seinen letzten Dienstgrad den eines Obersten angegeben habe - durch einen anderen Zeugen bestätigt wird, so kann das Gericht sehr wohl aus diesem Umstand schließen, daß auch der übrige Teil der Aussage wahr ist - hier also, daß der Angeklagte dies an beiden Hauptverhandlungstagen bekundet hat.
II.
Im Urteil (S. 11) wird ausgeführt, der Angeklagte habe bei seinen Vernehmungen im Vorverfahren zunächst selbst ganz eindeutig und ohne Einschränkung erklärt, daß er Oberst geworden sei und dies auch als Zeuge in der Hauptverhandlung gegen E. ausgesagt habe. Erst später habe er begonnen, den einschränkenden Zusatz hinzuzufügen, daß ihm Oberst von S. diese Mitteilung gemacht habe. Hierzu steht es entgegen dem Vorbringen der Revision in keinem Widerspruch, daß im Urteil an anderer Stelle (S 14/15) festgestellt wird, der Angeklagte habe nach seiner Flucht (1944) verschiedenen Personen erzählt, er habe von einem Obersten von S. noch erfahren, daß er zum Obersten befördert worden sei. Die Ausführungen auf Seite 11 beziehen sich, ohne daß hierbei für Mißverständnisse auch nur der geringste Raum wäre, auf die Angaben., die der Angeklagte in dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren vor dem vernehmenden Staatsanwalt gemacht hat. Wenn bezüglich der Angaben bei diesen Vernehmungen festgestellt wird, daß er erst später seiner Angabe, er sei Oberst geworden, den einschränkenden Zusatz hinzufügte, Oberst von S. habe ihm diese Mitteilung gemacht, so ist damit in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, der Angeklagte habe dies zu keiner Zeit vorher irgend jemandem erzählt.
III.
Die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte sich des Meineides schuldig gemacht hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
1.)
Nach den Feststellungen ist der Angeklagte nicht zum Obersten befördert worden. Er hat deshalb als Zeuge eine unwahre Aussage erstattet, indem er im Strafverfahren gegen E. in der Haupt Verhandlung am 23. Juni uneidlich und nach Vertagung in der neuen Hauptverhandlung am 7./8. Juli 1952 eidlich bekundete, er sei zuletzt Oberst gewesen. Das Landgericht hat auch festgestellt, daß der Angeklagte gewußt hat, daß er nicht zum Obersten befördert worden war und deshalb insoweit die Unwahrheit sagte.
Daß das Landgericht dabei den Begriff des Vorsatzes verkannt hätte, wie die Revision meint, trifft nicht zu. Zusammenfassend führt das Urteil aus, es stehe nach allem für das Landgericht fest, daß der Angeklagte auch nicht der Überzeugung war, daß er noch zum Obersten befördert worden sei und damit das Recht habe, sich ohne Einschränkung als Oberst zu bezeichnen. Es fährt dann zur rechtlichen Würdigung übergehend fort, der Angeklagte habe als Zeuge vor Gericht als seinen letzten Dienstgrad ohne Einschränkung Oberst angegeben, wissend, daß seine Aussage insoweit falsch war. Bei der Darlegung der Gründe für die Anwendung des § 157 StGB ist gesagt, nach der Überzeugung der Strafkammer habe der Angeklagte gewußt, daß er nicht Oberst ist. Damit ist der unmittelbare Vorsatz des Meineides und der Falschaussage dargetan.
Was die Revision sonst gegen die Annahme des Vorsatzes vorbringt, richtet sich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Es ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, daß die Angabe seines Dienstgrades für die Entscheidung in der Strafsache gegen E. ohne Bedeutung war. Das hat auch das Landgericht nicht verkannt. Für die Strafbarkeit der uneidlichen Falschaussage (§ 153 StGB) und des Meineides (§ 154 StGB) macht es aber keinen Unterschied, ob eine vom Zeugen gemachte wahrheitswidrige Bekundung für die Entscheidung der Rechtssache von Bedeutung ist oder nicht. Alles, was der Zeuge im Rahmen seiner Vernehmung bekundet, gehört zu seiner Aussage und fällt unter den Eid. Der Angeklagte hat die Angabe über seinen letzten Dienstgrad im Rahmen der zeugenschaftlichen Vernehmung gemacht; denn er machte sie bei der Schilderung seiner militärischen Laufbahn, als ihn der Vorsitzende bei der Vernehmung nach dieser fragte. Das Landgericht hatte deshalb keine Veranlassung, zu erörtern, ob der Angeklagte sich dessen bewußt war, daß diese nebensächliche Erwähnung des Dienstgrades von dem Eide umfaßt wurde.
2.)
Das Landgericht hat wegen der falschen Angabe des Dienstgrades bei der uneidlichen Vernehmung angenommen, daß der Angeklagte sich eines gegenüber dem am 7./8. Juli 1952 geleisteten Meineide selbständigen Vergehens nach § 153 StGB schuldig gemacht habe. Dies würde nur dann zutreffen, wenn die Vernehmung des Angeklagten vom 23. Juni 1952 an diesem Tage abgeschlossen worden wäre. Ob dies zutrifft kann dahin stehen. Denn da diese uneidliche falsche Aussage dem in derselben Instanz zu demselben Gegenstand geleisteten Meineid vorausgegangen war, hätte selbst in diesem Falle die uneidliche Aussage nicht Gegenstand besonderer Bestrafung sein können und der Angeklagte nur wegen Meineides bestraft werden dürfen (BGH Beschluß des Großen Senats für Strafsachenvom 24.10.1955 - GSSt 1/55 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Zu diesem Ergebnis ist das Landgericht ebenfalls gekommen, jedoch weil es in rechtsirrtümlicher Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 das Verfahren wegen der falschen uneidlichen Aussage eingestellt hat. Auch bei seiner Rechtsauffassung hätte der Einstellung die Vorschrift des § 11 Abs. 1 StFG 1954 entgegengestanden. Danach entscheidet bei mehreren selbständigen Taten, die vor dem Stichtage liegen, soweit es für die Gewährung der Straffreiheit auf die Höhe der Strafe ankommt, die Höhe der Gesamtstrafe, auch wenn eine der Einzelstrafen die Grenze des § 2 Abs. 2 StFG 1954 übersteigt (BGH 3 StR 582/54 vom 1.2.1955).
Dadurch, daß das Landgericht die uneidliche Falschaussage nicht zum Gegenstand des Schuldspruches gemacht hat, ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert. Der Senat hat es deshalb bei der Einstellung belassen.
IV.
Das Landgericht hat es abgelehnt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen. Diese Entscheidung wird im Urteil damit begründet, die Strafkammer habe nach dem Verhalten des Angeklagten, wie es sich ihr in der Hauptverhandlung dargestellt habe, und nach dem Eindruck, den sie von der Persönlichkeit des Angeklagten gewonnen habe, nicht die Überzeugung erlangen können, daß zu erwarten sei, er werde unter der Einwirkung der Aussetzung der Strafe ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen. Damit sind lediglich die Worte des Gesetzes wiederholt. Das genügt nicht. An anderer Stelle des Urteils ist zwar festgestellt, daß der Angeklagte ein Mann von recht gesteigertem Ehrgeiz sei, der dazu neige, zu übertreiben und ohne Rücksicht auf die Wahrheit mehr aus sich zu machen, als er ist, aber auch dazu neige, die Unwahrheit allgemein zu sagen. Ob diese Seite seiner Persönlichkeit oder welche anderen dafür maßgebend gewesen sind, die Aussetzung der Strafvollstreckung zu versagen, ist nicht ersichtlich. Ebenso ist nicht mit hinreichender Sicherheit zu erkennen, welche Verhaltensweisen des Angeklagten das Landgericht zu der ungünstigen Beurteilung veranlaßt haben, Gemeint sein kann das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Dafür spricht der Umstand, daß nach dem Gesetz das Verhalten nach der Tat bei der Beurteilung verwertet werden soll. Es ist aber auch nicht völlig ausgeschlossen, daß das. Landgericht auf das Verhalten des Angeklagten seit 1945 bis zur Tat abstellt. Auf jeden Fall bedurfte es wenn auch kurzer so doch bestimmter Angaben des für die Entscheidung bedeutsamen Verhaltens. Und dies um so mehr als die falsche Aussage niemandem Vorteil oder Nachteil bringen konnte oder sollte. Es hätte weiter dargetan werden müssen, welcher Art ungesetzliches oder ungeordnetes Leben das Landgericht von dem Angeklagten besorgt, wenn die Strafe nicht an ihm vollstreckt wird.
Der Mangel des Urteils zwingt dazu, die Sache zur erneuten Entscheidung über die Frage der Aussetzung der Strafvollstreckung nach § 23 StGB in die Vorinstanz zurückzuweisen.
Im übrigen ist die Revision unbegründet.
Busch
Koeniger
Bundesrichter Dr. Jagusch ist erkrankt und kann deshalb seine Unterschrift nicht beifügen. Glanzmann
Dr. Wiefels