Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.02.1955, Az.: 3 StR 582/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.02.1955
- Aktenzeichen
- 3 StR 582/54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 10535
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgegenstand
Münzverbrechen
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Oberbundesanwalts
am 1. Februar 1955
beschlossen:
Tenor:
Sind für mehrere vor dem 1. Dezember 1953 begangene Taten Einzelstrafen verwirkt, so kommt es für die Straffreiheit auch dann auf die aus ihnen zu bildende Gesamtstrafe an, wenn eine oder mehrere der Einzelstrafen die Grenze des § 2 Abs. 2 StFG 1954 übersteigen (§ 11 Abs. 1 StFG 1954).
Gründe
Das Schöffengericht hat den Angeklagten wegen Falschmünzerei zu neun Monaten, wegen Diebstahl zu vier und wegen eines weiteren Diebstahls zu einem Monat Gefängnis verurteilt, insgesamt zur Gesamtstrafe von 10 Monaten Gefängnis. Seine Berufung wurde verworfen; die Revision betrifft nur noch den Strafausspruch.
Das Oberlandesgericht in Frankfurt hat die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, ob, wie es annimmt, für die Einzelstrafe von einem Monat Gefängnis Straffreiheit nach § 2 Abs. 2, § 11 StFG 1954 eingetreten ist, Das Oberlandesgericht in Celle vertritt die entgegengesetzte Ansicht (NJW 1954, 1457).
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in dem zur Veröffentlichung bestimmtenUrteil vom 28. Oktober 1954 - 1 StR 256/54 - die Rechtsfrage mit näherer Begründung, auf welche verwiesen wird, bereits entschieden. Danach ist, wenn eine Gesamtstrafe aus Einzelstrafen für vor dem 1. Dezember 1953 begangene Taten zu bilden ist, von denen auch nur die eine die Grenze von drei Monaten Übersteigt, nicht Absatz 3, sondern Absatz 1 des § 11 anzuwenden, so daß also auch für Einzelstrafen, die diese Grenze nicht überschreiten, keine Straffreiheit eingetreten ist.
Insoweit stimmt diese Entscheidung mit dem Urteil des 6. Strafsenats BGHSt 6, 312 überein, das im § 11 Abs. 1 unter "Handlungen, die einzeln unter dieses Gesetz fallen," ohne Rücksicht auf die Strafhöhe ersichtlich solche versteht, die vor dem Stichtag des Gesetzes begangen wurden, und nur diejenigen von diesem Begriff ausnimmt, bei denen - ungeachtet der Strafhöhe - besondere gesetzliche Gründe (zB nach § 9 StFG 1954) die Straffreiheit ausschließen. Zu diesen Sonderfällen brauchte sich der 1. Strafsenat nicht zu äußern; auch der gegenwärtige Fall nötigt nicht dazu.
Der beschließende 3. Strafsenat tritt der Ansicht des 1. Strafsenats bei. Die unzulängliche und mißverständliche Fassung des § 11 gibt Allerdings unterschiedlichen Auslegungen Raum. Keine von ihnen kann für sich beanspruchen, jeder Ungereimtheit oder Unbilligkeit bei der Gesetzesanwendung, zumal auf diesem Rechtsgebiet, gänzlich auszuweichen. Unter solchen Umständen kann die Aufgabe des obersten Revisionsgerichts nicht so sehr darin bestehen, alle von der Gegenmeinung angeführten Gründe zu widerlegen, als vielmehr darin, einen festen, mit dem Gesetz zu vereinenden und seinem Zweck möglichst nahekommenden Maßstab aufzurichten.
Die Entscheidung entspricht im wesentlichen dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Koeniger
Jagusch
Maaß
Wirtzfeld