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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.02.1969, Az.: VI ZR 213/67

Verjährung des Rückgriffsanspruchs auf eine Berufsgenossenschaft; Bindung der Leistungspflicht einer Berufsgenossenschaft; Rechtswirkungen von Erklärungen des Versicherers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.02.1969
Aktenzeichen
VI ZR 213/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11585
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 30.06.1967
LG Limburg

Fundstellen

  • DB 1970, 252 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1969, 382-383 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

B.-B. F.,
vertreten durch ihren Hauptgeschäftsführer Direktor Alfred D., F., B. Straße ...

Prozessgegner

Dachdeckermeister Willi S., K., B.-G. Straße ...

Amtlicher Leitsatz

Hatte der Schädiger den Ersatzberechtigten an seinen Haftpflichtversicherer verwiesen, so kann seine Berufung auf inzwischen eingetretene Verjährung auch dann rechtsmißbräuchlich sein, wenn der Versicherer schließlich weitere Verhandlungen ablehnt, weil er seine Deckungspflicht nicht für gegeben hält.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Weber und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (M.) vom 30. Juni 1967 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Beklagte, ein Dachdeckermeister, hatte 1959 das Dach einer Gemeindeturnhalle mit Asbestzementplatten eingedeckt. Als sich 1963 Mängel herausstellten, ließ die Gemeinde das Dach durch die Firma M. neu eindecken. Dazu wurde auch der Beklagte herangezogen, in welchem Umfang, ist streitig; jedenfalls hatte er einen Aufzug und drei Arbeiter zu stellen, die die alten Platten vom Dach trugen und die neuen hinaufbrachten. Dabei brach am 23. September 1963 einer seiner Arbeiter namens Mo. durch eine der Platten und stürzte auf den Boden der Turnhalle, so daß er sich erheblich verletzte. Seitdem ist seine Arbeitsfähigkeit gemindert.

2

Die klagende Berufsgenossenschaft hat die Kosten für die Krankenhausbehandlung Mo.s getragen und zahlt ihm gemäß Bescheid vom 14. Dezember 1964 eine Rente. Mit ihrer Klage verlangt sie vom Beklagten Erstattung ihrer bisherigen, auf 8.282,34 DM berechneten Aufwendungen. Außerdem begehrt sie die Feststellung, daß ihr der Beklagte auch alle künftigen Aufwendungen erstatten müsse. Sie wirft ihm vor, die Unfallverhütungsvorschriften grobfahrlässig außer acht gelassen zu haben.

3

Der Beklagte hat eingewandt, nicht er, sondern die Firma M. sei bei der Neueindeckung des Daches dafür verantwortlich gewesen, daß das zur Verhütung eines Unfalles Erforderliche getan werde. Jedenfalls falle ihm keine grobe Fahrlässigkeit zur Last.

4

Das Landgericht hat den Beklagten nach den Klageanträgen verurteilt.

5

Vor dem Oberlandesgericht hat der Beklagte seine Einwendungen wiederholt, sich jedoch nunmehr in erster Linie darauf berufen, daß der Rückgriffsanspruch der Klägerin bei Einreichnung der Klage (am 12. Mai 1966) verjährt war. Die Klägerin hält dies für rechtsmißbräuchlich. Das Berufungsgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen.

6

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

7

I.

1.

Nach § 642 RVO verjährt der Rückgriffsanspruch einer Berufsgenossenschaft in einem Jahr nach dem Tag, an dem ihre Leistungspflicht "bindend festgestellt" ist. Als diesen Zeitpunkt hat das Berufungsgericht den 18. Januar 1965 angesehen, nämlich den Tag, an dem der Rentenbescheid der Klägerin vom 14. Dezember 1964 dadurch rechtswirksam geworden war, daß M. gegen ihn kein Rechtsmittel eingelegt hatte. Das ist zutreffend. "Bindend" ist die Leistungspflicht für die Berufsgenossenschaft erst dann festgestellt, wenn ihr Rentenbescheid nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden kann (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 1968 - VI ZR 154/66 - VersR 1968, 689; BGHZ 17, 296, 298[BGH 18.05.1955 - VI ZR 74/54]; RGZ 135, 298, 302).

8

Die Klägerin hat ihre vom 11. Mai 1966 datierte Klageschrift am 12. Mai 1966 beim Landgericht eingereicht; am 2. Juni 1966 ist sie dem Beklagten zugestellt worden. Somit war die einjährige Verjährungsfrist bei Erhebung der Klage abgelaufen. Infolgedessen hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob der Beklagte sich etwa deshalb nicht auf die Verjährung berufen kann, weil er damit gegen Treu und Glauben verstoßen würde, dies vor allem deshalb, weil die Klägerin mehrere Monate lang mit seinem Haftpflichtversicherer in Verbindung gestanden hatte.

9

2.

Insofern ist nach dem Berufungsurteil von folgendem Verlauf auszugehen:

10

Der Unfall hatte sich am 23. September 1963 ereignet. Am 14. Dezember 1964 erließ die Klägerin den Rentenbescheid zugunsten M.s. Außerdem hatte sie, wie sich aus den vom Landgericht beigezogenen Akten der Berufsgenossenschaft ergibt, am 12. März 1964 gegen den Beklagten gemäß § 710 RVO eine Ordnungsstrafe festgesetzt, weil dieser grobfahrlässig gegen ihre Unfallverhütungsvorschriften verstoßen habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beklagte Klage vor dem Sozialgericht, die durch Urteil vom 28. September 1965 abgewiesen wurde mit der Begründung, der Beklagte habe in der Tat grobfahrlässig gehandelt. Nachdem dieses Urteil rechtskräftig geworden war, beschloß der Regreßausschuß der Klägerin am 12. November 1965, beim Beklagten Rückgriff zu nehmen. Diesen Anspruch machte die Klägerin mit Schreiben vom 16. November 1965 gegenüber dem Beklagten geltend. Der antwortete am 9. Dezember 1965, die Angelegenheit liege bei seiner Haftpflichtversicherung, der A.-Versicherungs-AG in F.. Daraufhin wandte sich die Klägerin am 17. Dezember 1965 an die A. mit folgendem Schreiben:

"Anliegend übersenden wir Ihnen eine Durchschrift unseres Schreibens vom 16. November 1965, mit dem wir gegen Herrn Willi S. in der obengenannten Unfallsache Ersatzansprüche gemäß § 640 der Reichsversicherungsordnung geltend gemacht haben. Wie uns Ihr Versicherungsnehmer mit Schreiben vom 9.12.1965 mitteilte, hat er Sie bereits von der Angelegenheit unterrichtet.

Da wir nach dem 14.1.1966 von der Verjährung unserer Ersatzansprüche bedroht sind, dürfen wir Sie schon heute bitten, uns bis spätestens zum 30.12.1965 schriftlich zu bestätigen, daß von Ihrer Versicherung Deckungsschutz gewahrt und auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird, damit wir nicht gezwungen sind, zur Wahrung unserer Ersatzansprüche Klage zu erheben."

11

Auf eine Rückfrage der Klägerin bestätigte der Sachbearbeiter der A. am 3. Januar 1966 der Klägerin, daß von der Einrede der Verjährung bis zum 31. Dezember 1966 kein Gebrauch gemacht werde, und bekräftigte dies mit Schreiben vom 26. Januar 1966:

"Ihrem Wunsche entsprechend bestätigen wir Ihnen hiermit, daß wir in vorliegendem Schadensfalle die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.1966 nicht geltend machen worden, sofern diese Verjährung nicht bereits eingetreten ist.

Ergänzungshalber möchten wir Ihnen im übrigen noch mitteilen, daß wir z.Zt. mit Ermittlungen zur Haftungsfrage beschäftigt sind."

12

Am 28. März 1966 schrieb jedoch die A. der Klägerin:

"In vorliegender Schadenssache konnten wir erst jetzt die Vertragsakte unseres Versicherungsnehmers überprüfen.

Danach müssen wir Ihnen leider mitteilen, daß wir unserem Versicherungsnehmer für das Schadensereignis vom 23.9.1963 aus Gründen, die wir diesem bereits schon mitgeteilt haben, für vorliegenden Schadensfall keinen Versicherungsschutz gewähren können."

13

Nunmehr wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 30. März 1966 erneut unmittelbar an den Beklagten. Als dieser nicht antwortete, ließ sie ihm am 22. April 1966 durch einen Rechtsanwalt eine letzte Frist bis zum 30. April 1966 setzen. Da er auch hierauf nicht antwortete, reichte sie am 12. Mai 1966 die Klage ein.

14

II.

1.

Das Berufungsgericht geht zutreffend von dem in der Rechtsprechung seit langem anerkannten Grundsatz aus, daß der Geschädigte sich gegenüber der vom Ersatzpflichtigen erhobenen Verjährungseinrede auf unzulässige Rechtsausübung berufen kann, wenn er nach dem Verhalten des Schädigers oder des ihn vertretenden Haftpflichtversicherers der Auffassung sein durfte, seine Ansprüche würden, wenn nicht gar befriedigt, so doch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden, und wenn er deshalb davon abgesehen hat, rechtzeitig Klage zu erheben (Urteile des Senats vom 21. Dezember 1955 - VI ZR 232/54 - LM § 2/12 BGB [Cb] Nr. 2 = VersR 1956, 116 und vom 12. Juli 1957 - VI ZK 94/56 - VersR 1937, 667, zuletzt wieder VI ZR 165/66 vom 12. März 1968 - VersR 1968, 591). Das Berufungsgericht meint, die Mitteilung des Beklagten vom 9. Dezember 1965, die Angelegenheit liege bei seiner Versicherung, habe die Klägerin nicht zu der Annahme berechtigt, sie brauche die Klage nicht schon bis Mitte Januar 1966 einzureichen. Dies habe sie auch selbst nicht angenommen, wie sich aus ihrem Schreiben an die A. vom 17. Dezember 1965 ergebe. Denn hier habe sie ausdrücklich um die Bestätigung gebeten, daß dem Beklagten Deckungsschutz gewährt und auf die Einrede der Verjährung verzichtet werde. Die erste dieser beiden erbetenen Erklärungen habe aber die A. nicht gegeben, sondern schließlich mitgeteilt, sie könne keinen Deckungsschutz gewähren. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß sich die Klägerin nicht damit hätte zufrieden geben dürfen, als ihr der Sachbearbeiter der A. zwar am 3. Januar 1966 erklärte, die Verjährungseinrede werde (bis Ende 1966) nicht erhoben, aber nicht auch bestätigte, daß sie den Schadensfall decken werde. Die Klägerin hätte, so meint das Berufungsgericht, darauf bestehen müssen, daß die A. auch diese zweite Frage bejahte, und hatte, nachdem diese keine Erklärung abgegeben habe, rechtzeitig noch vor dem 18. Januar 1966 Klage erheben müssen.

15

2.

Der Standpunkt des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dem Beklagten ist es versagt, sich auf Verjährung zu berufen.

16

a)

Es mag dahinstehen, ob der Beklagte die Erklärung der A., sie "verzichte" bis Ende 1966 auf die Einrede der Verjährung, nicht gegen sich gelten zu lassen braucht. Zwar hatte er ihr, als er mit ihr den Versicherungsvertrag abschloß, Vollmacht erteilt, alle ihr zweckmäßig erscheinenden Erklärungen auch in seinem Namen abzugeben (§ 5 Ziff. 7 AHB). Das ist für den Versicherungsnehmer in aller Regel unbedenklich, weil die Erklärungen des Versicherers durchweg im wirtschaftlichen Ergebnis zu seinen Lasten und nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen (BGHZ 38, 71, 80[BGH 28.06.1962 - I ZR 32/61]; Lent NJW 1955, 713 [OLG Köln 03.03.1954 - 4 W 16/54]). Diese Erwägung versagt aber, wenn der Versicherer keinen Deckungsschutz gewährt, weil, wovon hier auszugehen ist, der Schadensfall nicht unter seine Deckungspflicht fällt. Dann hat er seine Erklärungen ohne Vertretungsmacht abgegeben (vgl. Wussow WI 1966, 29 zu dem mit§ 5 Ziff. 7 AHB übereinstimmenden § 10 Ziff. 5 AKB). Daraus dürfte folgen, daß sich der Versicherungsnehmer weder rechtsgeschäftliche Erklärungen noch des sonstige Verhalten des Versicherers zurechnen zu lassen braucht, sobald dieser es abgelehnt hat, Deckungsschutz zu gewähren (vgl. Wussow AHB, 4. Aufl. § 5 Anm. 26).

17

b)

Im vorliegenden Fall kommt es jedoch auf diese Frage nicht entscheidend an. Denn hier hatte der Beklagte mit Schreiben vom 9. Dezember 1965 die Klägerin ausdrücklich an die A. verwiesen. Die Klägerin beruft sich daher nicht nur auf die Erklärung der A., mit der Erhebung der Klage könne bis Ende 1966 gewartet werden, sondern macht vor allem geltend, der Beklagte müsse sich die Monate, in denen sie auf die Entscheidung der A. gewartet habe, nach Treu und Glauben zurechnen lassen. Das ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zu bejahen.

18

aa)

Bei den hier in Rede stehenden Fällen kann sich der Schuldner deshalb nicht auf Verjährung berufen, weil er andernfalls eine Haltung einnähme, die nach Treu und Glauben mit seinem früheren Verhalten unvereinbar wäre, durch das er dem Gläubiger berechtigten Anlaß gegeben hatte, vorerst davon abzusehen, der Vollendung der Verjährung durch Klageerhebung vorzubeugen (BGHZ 9, 1, 6[BGH 03.02.1953 - I ZR 61/52]; RGZ 115, 135, 137; 144, 378, 381; 145, 239,244). Insofern macht die Revisionserwiderung mit Recht geltend, daß es nicht genügen kann, wenn der Gläubiger aus seiner Sicht des Glaubens ist, noch zuwarten zu können. Vielmehr muß sein Warten auf einem Verhalten des Schuldners beruhen; außerdem muß dessen Verhalten - wenn auch unbeabsichtigt - derart gewesen sein, daß der Gläubiger nach verständigem Ermessen, also nach objektiven Maßstäben, darauf vertrauen durfte, der Schuldner sei mit dem Hinausschieben der Klageerhebung einverstanden (vgl. das bereits erwähnte Senatsurteil vom 21. Dezember 1955 und RGZ 145, 244; 144, 381).

19

Bei der Beurteilung dieser Frage steht im allgemeinen dem Verhalten des Schuldners das Verhalten seines Versicherers gleich (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1957 - VI ZR 94/56 - VersR 1957, 667; Prölß, VVG 17. Aufl. Anm. 5 zu § 5 AHB im Anh. I zu §§ 149 ff VVG). Da dieser Grundsatz aber im wesentlichen aus der Vollmacht des § 5 Ziff. 7 AHB abgeleitet ist, kann er hier nicht ohne weiteres herangezogen werden. Immerhin kommt es schon bei der Frage, wie weit die Vollmacht geht, nicht unbedingt und in vollem Umfang darauf an, ob der Versicherer Deckungsschutz gewährt. So muß ein Versicherungsnehmer die Erklärungen seines Versicherers auch dann gegen sich gelten lassen, wenn die Ansprüche des Dritten, deretwegen der Versicherer mit ihm verhandelt, die Deckungssumme übersteigen oder wenn er kraft Selbstbehalts einen Teil des Schadens tragen muß (BGHZ 24, 308, 319[BGH 27.05.1957 - II ZR 132/56]/320; Stiefel/Wussow, AKB 7. Aufl. § 10 Anm. 24). Bei einem "kranken" Versicherungsverhältnis (vgl. §§ 158 c, 158 f VVG) gilt dies selbst dann, wenn der Versicherer überhaupt nicht Deckung zu gewähren braucht (BGHZ a.a.O.; vgl. auch BGHZ 28, 244, 248[BGH 23.10.1958 - II ZR 54/57] und jetzt § 3 Nr. 10 PfVG i.d.F. vom 5. April 1965). Im vorliegenden Fall kommt es allerdings, wie ausgeführt, nicht so sehr auf die kraft der Vollmacht des § 5 AHB abgegebene Erklärung der A. an, sie verzichte auf die Verjährungseinrede. Entscheidend ist ihr Verhalten und das Verhalten des Beklagten, der die Klägerin mit seinem Schreiben vom 9. Dezember 1965 an die A. verwiesen hatte. Bei dieser Frage geht es nicht, wie die Revisionserwiderung ausführt, um eine Auslegung dieses Schreibens, sondern um die Rechtsfrage, ob nach Lage des Falles unter besonderer Berücksichtigung dieses Schreibens des Beklagten seine Berufung auf Verjährung gegen § 242 BGB verstößt.

20

bb)

Zwar konnte die Klägerin von der A. nicht am 3. Januar 1966 auch die Erklärung erwarten und verlangen, die Verjährungseinrede werde auf keinen Fall erhoben, nämlich auch dann nicht, wenn sie nach Prüfung des Schadensfalles ihre Deckungspflicht verneinen sollte. Eine solche Erklärung hätte sie nicht zu Lasten des Beklagten abgeben können. Das hat auch die Klägerin, wie das Berufungsgericht richtig sagt, nicht angenommen. Das Berufungsgericht meint aber, die Klägerin habe darauf bestehen müssen, daß ihr die A. noch rechtzeitig vor Vollendung der Verjährung, jedenfalls vorweg, bindend erklärte, sie werde Deckungsschutz gewähren und sich allenfalls mit sachlichen Einwendungen gegen die Haftpflicht ihres Versicherungsnehmers wenden. Wenn sie diese Erklärung nicht habe erreichen können, so hätte sie Klage erheben müssen.

21

Dem kann nicht zugestimmt werden. Die A. hatte der Klägerin erklärt, sie hätte die Ermittlungen in ihrem Hause aufgenommen und sei mit der Prüfung der Angelegenheit beschäftigt. Danach kann nicht angenommen werden, daß sie in der Lage gewesen wäre, noch vor dem 16. Januar 1966 bindend zu erklären, sie werde jedenfalls ihre Deckungspflicht anerkennen. Infolgedessen hätte es nicht in ihrem Interesse gelegen, wenn die Klägerin sogleich zur Klageerhebung hatte schreiten müssen, also einen beim Landgericht Limburg zugelassenen Rechtsanwalt beauftragt hätte, so daß schon Anwalts- und Gerichtskosten entstanden wären. Solange die A. auf Wunsch des Beklagten seine Sache prüfte, bestand die Aussicht, daß sie den Haftpflichtfall decken werde und daß man zu einer außergerichtlichen Einigung gelangen könne. Daher lag die Vermeidung der dann unnötig aufgewandten Prozeßkosten im allseitigen Interesse, somit auch der Aufschub der Klage bis zum Abschluß der von der A. zugesagten Prüfung. Das aber entsprach, worauf es hier ankommt, insbesondere dem Interesse des Beklagten. Hätte die Klägerin, wie das Berufungsgericht von ihr verlangt, sogleich Klage eingereicht und sie dem Beklagten zustellen lassen, so würde dieser nicht etwa einen Anwalt beauftragt, sondern die Klageschrift der Allianz zugeleitet haben, so wie ihm dies nach § 5 Ziff. 4 AKB obgelegen hätte. Denn auch er ging damals noch davon aus, daß die A. für ihn eintreten werde. Diese hinwiederum würde aller Voraussicht nach die Klägerin gebeten haben, die Klage solange ruhen zu lassen, bis sie ihre Ermittlungen abgeschlossen hatte und entscheiden konnte, ob sie nicht auch diesen Fall außergerichtlich erledigen könnte. Da dies durch die bereits erwachsenen Anwalts- und Gerichtskosten erschwert sein konnte, würde die A. die Klage als verfrüht angesehen haben. Das aber muß für den Beklagten selbst ebenso gelten. Gewiß konnte er Gefahr laufen, daß in der Zeit, in der die A. die Sache prüfte, seine Beweismittel an Kraft verloren. Dem stand aber mit größerem Gewicht die Aussicht gegenüber, daß die Allianz schließlich die Sache außergerichtlich erledigen werde. Solange er glaubte, die A. werde für ihn eintreten, konnte - und mußte (§ 5 Ziff. 4 AHB) - er die Klägerin an die A. verweisen. Dies hat er in seinem Schreiben vom 9. Dezember 1965 getan. Die Kehrseite dieser Befugnis ist nach Treu und Glauben, daß er sich nachher, als die A. wider Erwarten gar den Deckungsschutz versagte, nicht darauf berufen kann, daß die Klägerin mit der Erhebung der Klage solange zugewartet habe, als die Sache in den Händen der A. lag.

22

3.

Es kann sich daher nur noch fragen, ob die Klägerin mit der Einreichung der Klage bis zum 12. Mai 1966 warten durfte. Dagegen bestehen jedoch keine Bedenken.

23

Allerdings ist dem Schädiger die Berufung auf Verjährung dann, wenn zwischen den Parteien Verhandlungen geschwebt haben, nur solange versagt, als dies gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Die schwebenden Verhandlungen haben lediglich den Ablauf der Verjährung um eine angemessene Frist hinausgeschoben, die nach Treu und Glauben zu bemessen ist und in der Regel nur kurz sein wird (Senatsurteile vom 14. Oktober 1958 - VI ZR 183/57 - LM § 222 BGB Nr. 6 = VersR 1958, 862 m.w.N. und vom 7. Dezember 1962 - VI ZR 62/62 - LM § 14 StVG Nr. 3 = VersR 1963, 145 sowie vom 1. Dezember 1964 - VI ZR 192/63 - LM KfzPflVersG Nr. 1 = VersR 1965, 142). Der Beklagte kann sich jedoch nicht darüber beschweren, daß die Klägerin nicht schon gleich, nachdem die A. Deckungsschutz abgelehnt hatte, gegen ihn klageweise vorging, sondern ihm nochmals eine letzte Frist setzte, die Sache außergerichtlich beizulegen. Erst als er auch auf das Anwaltsschreiben vom 24. April 1966 nicht antwortete, erkannte sie, daß sie ohne Anrufung des Gerichts nichts erreichen werde. Sie hat dann binnen kurzer Frist Klage eingereicht.

24

III.

Das Berufungsgericht durfte daher die Klage nicht wegen Verjährung abweisen. Ob sie, wie der Beklagte mit seiner Berufung geltend gemacht hat, deshalb abzuweisen wäre, weil ihm nicht der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden könne, hat das Berufungsgericht noch nicht untersucht. Zur Nachholung dieser Prüfung war daher die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Engels
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Weber
Dr. Nüßgens