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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.02.1968, Az.: VI ZR 154/66

Anspruch auf Ersatz der Unfallaufwendungen; Berechtigung des Geschäftsführers einer Unfallversicherung zur Erhebung von Ersatzansprüchen; Übertragung von Vorstandsgeschäften auf einzelne Vorstandsmitglieder; Zuständigkeiten der Vertreterversammlung in der Unfallversicherung; Die Prozessvoraussetzung des § 906 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO); Geltendmachung eines Rückgriffsanspruchs durch die Unfallversicherung nach einem Arbeitsunfall

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.02.1968
Aktenzeichen
VI ZR 154/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 13029
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 30.06.1966

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Juni 1966 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Der Beklagte ist Inhaber eines größeren landwirtschaftlichen Betriebes. Am 9. Februar 1962 erlitt die landwirtschaftliche Arbeiterin Therese Sch., die schon seit einer Reihe von Jahren bei ihm beschäftigt war, einen schweren Unfall. Der Beklagte hatte sie beauftragt, den rechten Vorderreifen seines Hanomag-Schleppers aufzupumpen. Therese Sch. schloß zu diesem Zweck eine Kolbenpumpe (Fabrikat V.) an die Zapfwelle des Schleppers an und schaltete die Zapfwelle ein. Von einer Stellschraube an der sich mit der Zapfwelle drehenden Kupplungsmuffe wurde ihr rechter Jackenärmel erfaßt; der rechte Unterarm wurde ihr abgerissen. - Zapfwelle und Muffenstück der Pumpe waren damals entgegen den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften nicht durch Schutzschild verkleidet.

2

Der Beklagte wurde durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts D. vom ... 1962 (... Js .../62) wegen fahrlässiger Körperverletzung zu Strafe verurteilt.

3

Die klagende Berufsgenossenschaft gewährt der Verletzten die bestimmungsgemäßen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Ihre Entschädigungspflicht wurde durch den unangefochtenen Bescheid vom 4. Juli 1962 festgestellt.

4

Mit Beschluß vom 17. Mai 1963 machte die Klägerin den Beklagten gemäß § 903 Abs. 4 (§ 1042) RVO für ihre Aufwendungen haftbar. Der Beschluß erging im Auftrage des Vorstandes der Klägerin durch den Geschäftsführer, auf den die Erhebung von Ersatzansprüchen durch Vorstandsbeschluß vom 6. Dezember 1957 delegiert worden war. Der Beschluß enthielt die Belehrung, daß, falls der Beklagte Einwendungen erheben wolle, diese binnen eines Monats schriftlich unter Angabe von Beweismitteln geltend zu machen seien. Weiter wurde der Beklagte darauf hingewiesen, daß die Klägerin, wenn der Beklagte gegen Haftpflicht versichert sei und ihm für den Unfall Versicherungsschutz gewährt werde, die Angelegenheit mit der Haftpflichtversicherung selbst regeln könne.

5

Der Beklagte erhob gegen den Beschluß mit Schreiben vom 1. Juni 1963 "Widerspruch". Er bemerkte in dem Schreiben, daß seine Haftpflichtversicherung, mit der die Klägerin bereits in Verbindung stehe, wohl die weitere Auseinandersotzung übernehmen werde; in einem sozialgerichtlichen Verfahren würde er durch die DAS vertreten werden.

6

Mit der am 18. Juni 1964 eingereichten und am 20. Juni 1964 zugestellten Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Ersatz ihrer bisherigen Aufwendungen in Höhe von 6.029,24 DM nebst Prozeßzinsen in Anspruch genommen, für die Zeit vom 1. Juli 1964 bis 31. Juli 2000, höchstens aber auf die Lebensdauer der Therese Sch. monatliche Ersatzleistung von 201,50 DM nebst Zinsen verlangt und festzustellen begehrt, daß der Beklagte der Klägerin auch alle weiteren in Zukunft noch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen habe.

7

Am 29. Juni 1965 beschloß die Vertreterversammlung der Klägerin einstimmig, dem Einspruch des Beklagten vom 1. Juni 1963 nicht stattzugeben; zugleich billigte sie die Einleitung des Regreßverfahrens gegen den Beklagten durch den Beschluß vom 17. Mai 1963.

8

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Er hat die Auffassung vertreten, der Beschluß der Klägerin vom 17. Mai 1963 sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, da er nicht von dem Vorstand der Klägerin, sondern von dem Geschäftsführer gefaßt worden sei; die Beschlußfassung habe diesem nicht durch den Vorstand übertragen werden können. Auch habe es der Beschluß an einer hinreichenden Rechtsbehelfsbelehrung fehlenlassen; von der Möglichkeit, die Vertreterversammlung anzurufen, habe er nichts erwähnt. Dem Beklagten sei diese Einrichtung unbekannt gewesen; er habe mit seinen Schreiben vom 1. Juni 1963 nur erreichen wollen, daß sich die Klägerin mit seiner Haftpflichtversicherung in Verbindung setze. Die Klägerin habe sein Schreiben auch selbst nicht als Anrufung der Vertreterversammlung angesehen. Der Klageanspruch sei verjährt.

10

Der Beklagte hat ferner bestritten, durch Berufsfahrlässigkeit den Unfall verursacht zu haben. Er hat insbesondere geltend gemacht, der Unfall hätte durch kein Schutzschild verhindert werden können, das sich brauchbar hätte anbringen lassen.

11

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

12

Die Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen worden.

13

Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin

die Abweisung der Klage.

14

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

15

1.

Da sich der Unfall ereignet hat, bevor die gesetzliche Unfallversicherung durch das Gesetz vom 30. April 1963 (BGBl I 241) mit Wirkung vom 1. Juli 1963 (Art. IV § 16 Abs. 1 Satz 1) neu geregelt wurde, sind für den Rückgriffsanspruch der Klägerin und seine Geltendmachung die bisherigen Vorschriften der Reichsversicherungsordnung maßgebend geblieben (Art. 4 § 1 UVNG).

16

2.

Für die Klage gelten hiernach die Prozeßvoraussetsungen des § 906 RVO (a.F.). Sie liegen vor.

17

a)

Allerdings war der Beschluß vom 17. Mai 1963, für die Unfallaufwendungen vom Beklagten Ersatz zu fordern, nicht vom Vorstand der Klägerin selbst, sondern in seinen Auftrage handelnd von ihrem Geschäftsführer gefaßt und dem Beklagten schriftlich mitgeteilt worden. Das Berufungsgericht hat dies für genügend gehalten, weil der Vorstand nach der Satzung der Klägerin (§ 20) den Geschäftsführer außer den ihm satzungsgemäß zugewiesenen Geschäften noch weitere Verwaltungsgeschäfte zur selbständigen Erledigung habe übertragen können und es im Rahmen dieser Satzungsbestimmung gelegen habe, daß durch den Vorstandsbeschluß vom 6. Dezember 1957 die Erhebung von Ersatzansprüchen auf den Geschäftsführer delegiert worden sei. Die Revision erhebt hiergegen Bedenken, insbesondere auch unter Hinweis darauf, daß nach § 6 Abs. 3 des Selbstverwaltungsgesetzes (BGBl 1952 I 427) durch die Satzung nur die Übertragung von Vorstandsgeschäften auf einzelne Vorstandsmitglieder hätte vorgesehen werden können, der Geschäftsführer jedoch kein Mitglied des Vorstandes gewesen sei, sondern ihn nur mit beratender Stimme angehört habe (§ 2 Abs. 5, § 8 Abs. 3 d. Gesetzes). Es braucht auf diese Dinge nicht weiter eingegangen zu werden, weil die Vertreterversammlung der Klägerin am 29. Juni 1965 unter Zurückweisung des vom Beklagten erhobenen Widersprüche die Einleitung des Regreßverfahrens gegen den Beklagten durch den Beschluß vom 17. Mai 1963 gebilligt hat. Damit hatte das Organ der Klägerin gesprochen, das letztlich über die Erhebung von Ersatzansprüchen gegen Unternehmer zu befinden hatte. Angesichts dieser Entscheidung könnt es nicht mehr darauf an, ob der Beschluß vom 17. Mai 1963 ordnungsgemäß ergangen ist oder nicht. Auch wenn die Frage verneint werden müßte, wäre der Prozeßvoraussetzung des § 906 RVO (a.F.) genügt.

18

b)

Dies kann nicht damit in Zweifel gezogen werden, daß es an einer Anrufung der Vertreterversammlung durch den Beklagten gefehlt habe. Es mag dahinstehen, ob die Vertreterversammlung nicht nach § 906 RVO (a.F.) schon von sich aus den Beschluß hätte fassen können, daß Rückgriff gegen den Beklagten zu nehmen sei. Mit Recht hat das Berufungsgericht nämlich in dem Schreiben des Beklagten vom 1. Juni 1963 eine Anrufung der Vertreterversammlung im Sinne des § 906 RVO (a.F.) erblickt. Daß der Beklagte gegen den Rückgriffsbeschluß Widerspruch erhob, konnte der Sache nach nichts anderes bedeuten, als daß er von der ihm gewiesenen Möglichkeit Gebrauch, machte, sich gegen den Beschluß zur Wehr zu setzen. Daß der Beklagte nicht zum Ausdruck gebracht hat, er rufe die Vertreterversammlung an, vorschlägt nichts; auch ob der Beklagte gewußt hat, daß die Vertreterversammlung die Stelle war, die über Widersprüche, Einwendungen oder, wie die Satzung der Klägerin (in § 13 Ziff. 16) es bezeichnete, über Beschwerden der auf Rückgriff in. Anspruch genommenen Unternehmer zu entscheiden hatte, ist nicht wesentlich; maßgebend ist, ob das Schreiben des Beklagten bei der gegebenen Sachlage nach Inhalt und Sinn dahin zu verstehen war, daß er dem Rückgriffsbeschluß mit dem gegebenen Mittel, einer Anrufung der Vertreterversammlung, entgegentrat. Das hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen.

19

Hiergegen spricht nicht, daß der Beklagte in seinem Widerspruchsschreiben bemerkt hat, die weitere Auseinandersetzung werde wohl seine Haftpflichtversicherung übernehmen. Einer eigenen Stellungnahme zu den Rückgriffsbeschluß hätte es nicht bedurft, wenn der Beklagte die Klägerin nur darauf hätte vorweisen wollen, sich mit seiner Haftpflichtversicherung auseinanderzusetzen. Er hat sich aber selbst dem Rückgriffsbeschluß widersetzt und nur für die weitere Auseinandersetzung wie auch für ein etwaiges Sozialgerichtsverfahren angezeigt, daß die Haftpflichtversicherung oder die DAS ihn vortreten werde.

20

c)

Entgegen der Bestimmung des § 906 Abs. 2 RVO (a.F.) ist die Klage allerdings erhoben worden, bevor die Vertreterversammlung über den Widerspruch des Beklagten entschieden hatte. Das Berufungsgericht, hat dem keine prozessuale Bedeutung beigemessen, weil mit dem Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes am 1. Juli 1963 die Zuständigkeiten der Vertreterversammlung in der Unfallversicherung weggefallen seien und damit auch die Prozeßvoraussetzung des § 906 Abs. 2 RVO (a.F.) entfallen sei, daß bei fristgemäßer Anrufung der Genossenschaftsversammlung (jetzt Vertreterversammlung; vgl. § 1 Abs. 4 des Selbstverwaltungsgesetzes) die Klage erst nach deren Beschluß angestellt werden dürfe. Gegen diese Auffassung bestehen Bedenken. Wenn auch nach der neuen Bestimmung des § 640 RVO Rückgriffsklage erhoben werden kann, ohne daß ihr ein Vorverfahren vorauszugehen braucht, wie es in § 906 RVO (a.F.) früher vorgeschrieben war, so gilt das neue Recht nach der Übergangsbestimmung des Art. 4 § 1 des Neuregelungsgesetzes doch nur für Arbeitsunfälle, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignet haben. Davon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Noch bevor die Neuregelung in Kraft trat, hatte der Beklagte auch den Widerspruch vom 1. Juni 1963 eingelegt, der das Verfahren in Gang brachte, in dem die Vertreterversammlung darüber zu entscheiden hatte, ob gegen den Beklagten Rückgriff zu nehmen sei. Diese Entscheidung wurde nicht darum entbehrlich, weil für Arbeitsunfälle, die sich nach dem Inkrafttreten des Neuregelungsgesetzes ereigneten, ein Vorverfahren nicht mehr stattzufinden brauchte. Vielmehr blieb bei solcher Sachlage die vorgängige Entscheidung der Vertreterversammlung auch weiterhin Klagevoraussetzung (so auch Lauterbach, Unfallversicherung 3. Aufl. § 640 Anm. 50).

21

Es genügte, aber, wie auch das Berufungsgericht in einer Hilfserwägung anerkannt hat und die Revision nicht bezweifelt, daß die Voraussetzungen des § 906 RVO (a.F.) am Schluß der letzten mündlichen Vorhandlung im Rechtsstreit vorlagen (vgl. Lauterbach, Unfallversicherung 2. Aufl. Anm. 3 mit weiteren Nachweisen;, s.a. RGZ 135, 19, 25). Paß die Vertreterversammlung der Klägerin - nach Feststellung des Berufungsgerichts wegen der durch die Neuregelung hervorgerufenen Zweifel an der Zulässigkeit oder Notwendigkeit einer Beschlußfassung - erst am 28. Juni 1965 über den Widerspruch des Beklagten entschieden und den Rückgriffsbeschluß vom 17. Mai 1963 bestätigt hat, ist hiernach unschädlich.

22

3.

Das Berufungsgericht hat übereinstimmend mit dem Landgericht die sachlichen Voraussetzungen des Rückgriffsanspruchs nach § 903 RVO (a.F.) für gegeben erachtet. Wie es feststellt, hat es den von ihm angeführten maßgebenden Unfallverhütungsvorschriften widersprochen, daß die Zapfwelle und das Muffenstück der Pumpe ohne Schutzschild waren. Die vorgeschriebene Schutzverkleidung zweckentsprechend anzubringen, war, so hat das Berufungsgericht weiter festgestellt, technisch möglich und hätte, wenn sie vorhanden gewesen wäre, den Unfall und dessen Folgen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert. Daß der Beklagte in Nichtbeachtung der ihn vorliegenden Unfallverhütungsvorschriften nicht für die Schutzverkleidung gesorgt hat, obwohl die Notwendigkeit eines solchen Schutzes sogar ohne die ausdrücklichen Sicherheitsbestimmungen in den Unfallverhütungsvorschriften erkennbar gewesen wäre und der Beklagte mit der Möglichkeit eines Unfalls hätte rechnen müssen, hat das Berufungsgericht als schuldhafte Pflichtverletzung gewertet; der Beklagte hat es nach Ansicht des Berufungsgerichts gerade an der Aufmerksamkeit fehlen lassen, zu der er wegen seines Berufes als landwirtschaftlicher Unternehmer besonders verpflichtet war.

23

Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

24

Zu Unrecht bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe die technische Möglichkeit der Anbringung einer geeigneten Schutzverkleidung nicht hinreichend geprüft und ohne sachverständige Hilfe nicht bejahen dürfen. Schon das Landgericht hatte sich durch Einnahme des Augenscheins unter Mitwirkung des Oberingenieurs Defren der Klägerin und unter Auswertung vorgelegter Prospekte und Lichtbilder davon überzeugt, daß es technisch möglich gewesen wäre, ein Schutzschild in der Weise anzubringen, daß es den Arbeitsvorgang nicht behindert hätte. Das Berufungsgericht konnte angesichts der Prospekte, Berichte, Merkblätter und Lichtbilder, auf die es verwiesen hat, ohne Rechtsverstoß zu der gleichen Auffassung gelangen. Der Beklagte ist im Berufungsverfahren auch nicht mehr darauf zurückgekommen, daß ein gerichtlicher Sachverständiger gehört werden möge.

25

Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Verschulden des Beklagten unterliegen keinen rechtlichen Bedenken. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Beklagten nicht darum als entlastet angesehen, weil die Maschinen seinerzeit von den Herstellern ohne Schutzschild geliefert worden waren, der Technische Überwachungsverein die Zugmaschine nicht beanstandet hatte und Kontrollen durch Organe der Klägerin nicht stattgefunden haben. Zutreffend hat das Berufungsgericht insbesondere darauf hingewiesen, daß der Technische Überwachungsverein die Maschine nur darauf zu überprüfen hatte, ob sie den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung entsprach. Für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften hatte der Beklagte, wie er wissen mußte, selbst zu sorgen.

26

Die Revision gibt noch zu erwägen, ob nicht für einen Rückgriffsanspruch nach § 903 RVO (a.F.) nur dann Raum ist, wenn auch die Voraussetzungen des in § 640 RVO (n.F.) geordneten neuen Rechts erfüllt sind. Eine solche Annahme ist abzulehnen. Für den Anspruch sind die in § 903 RVO (a.F,) bestimmten Grundlagen maßgebend geblieben; § 640 RVO (n.F.) gilt nur für Unfälle, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignet haben, und kann nicht auch auf frühere Unfälle bezogen werden. Im übrigen hat das Berufungsgericht das Verschulden des Beklagten dahin gewürdigt, daß er gegen die ihm obliegenden Pflichten in groben Maße verstoßen hat. Die darin liegende Feststellung grob fahrlässiger Herbeiführung des Unfalls würde den Anspruch auch nach neuem Recht begründet erscheinen lassen.

27

4.

Das Berufungsgericht hat die Einrede der Verjährung für unbegründet gehalten. Dem ist im Ergebnis beizutreten.

28

Die einjährige Verjährungsfrist des § 907 Abs. 1 Satz 2 RVO (a.F.) ist in Lauf gekommen, als der Bescheid vom 4. Juli 1962, durch den die Entschädigungspflicht der Klägerin festgestellt wurde, nach Ablauf eines Monats bindend wurde. Die Verjährung ist nach § 907 Abs. 1 Satz 3 RVO (a.F.) dadurch unterbrochen worden, daß der Beklagte gegen den Rückgriffsbeschluß vom 17. Mai 1963 den Widerspruch vom 1. Juni 1963 erhob, durch den die Vertreterversammlung angerufen wurde.

29

Es fragt sich, wenn diese Unterbrechung ihr Ende gefunden hat. Nach der Bestimmung des § 907 Abs. 1 Satz 4 RVO (a.F.) konnte eine neue Verjährung erst beginnen, wenn die Vertreterversammlung Beschluß gefaßt hatte oder die Anrufung sich anderweitig erledigte. Danach wäre die neue Verjährung erst mit dem 29. Juni 1965 in Gang gekommen. Das Berufungsgericht vertritt (der Auffassung von Lauterbach, Unfallversicherung 3. Aufl. § 642 Anm, 7 b folgend) die Ansicht, die Verjährungsunterbrechung habe mit dem Inkrafttreten des Neuregelungsgesetzes am 1. Juli 1963 ihr Ende gefunden, weil der Vertreterversammlung durch das Neuregelungsgesetz ab 1. Juli 1963 ihre bisherige Zuständigkeit entzogen worden sei; nunmehr habe die Einjahresfrist des § 642 RVO (n.F.) zu laufen begonnen. Die Revision führt den Gedanken des Berufungsgerichts weiter; wenn schon, so macht sie geltend, die gesamte Regelung der §§ 906, 907 RVO (a.F.) mit dem 1. Juli 1963 außer Kraft getreten und eine Entscheidung der Vertreterversammlung rechtlich nicht mehr möglich gewesen und jedenfalls bedeutungslos geworden sei, so müsse es so angesehen werden, als ob die Anrufung der Vertreterversammlung, die dann ebenfalls gegenstandslos geworden sei, niemals stattgefunden hätte und die Verjährung daher nicht unterbrochen worden wäre; sie könne dann entsprechend § 203 Abs. 2 BGB bis zum 1. Juli 1963 höchstens gehemmt worden sein.

30

Die Ansicht der Revision kann nicht gebilligt werden; sie ist nicht damit zu vereinbaren, daß § 906, 907 RVO (a.F.) auf jeden Fall bis zum 30. Juni 1963 geltendes Recht gewesen sind und die Verjährung noch im Juni 1963 unterbrochen worden ist; keine Übergangsregelung hat hieran etwas geändert.

31

Auch ob der Auffassung des Berufungsgerichts beigestimmt werden kann, erscheint nicht unbedenklich; doch braucht der Frage hier nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn es kommt nicht darauf an, ob die neue Verjährung von einem Jahr mit dem 1. Juli 1963 oder mit dem 29. Juni 1965 in Lauf gekommen ist; keinesfalls war sie vollendet, als am 18. Juni 1964 die am 20. Juni 1964 zugestellte Klage bei Gericht eingereicht wurde. Daß zu diesen Zeitpunkt die Vertreterversammlung noch nicht über den Widerspruch des Beklagten entschieden hatte und es für die Klage noch an der Prozeßvoraussetzung des § 906 Abs. 2 RVO (a.F.) fehlte, hat die Wirksamkeit der Klageerhebung nicht gehindert. Sie entbehrte auch nicht der Wirkung, die Verjährung zu unterbrechen (vgl. § 212 BGB; RGZ 84, 309, 310).

32

Die Revision ist hiernach unbegründet.

33

Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

Engels
Hanebeck
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Pfretzschner