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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.10.1958, Az.: II ZR 54/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.10.1958
Aktenzeichen
II ZR 54/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14483
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 31.12.1956
Landgerichts in Aachen - 23.03.1956

Fundstellen

  • BGHZ 28, 244 - 251
  • MDR 1959, 23-24 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 39-41 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der F. Versicherungs-Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand in F./M., T. Nr. ...,

Prozessgegner

1.) den Kaufmann Josef B. in A., S.,

2.) den Landwirt Peter E. in R., N.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

Der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer ist sowohl im Normalfall des bestehenden Versicherungsschutzes als auch in den Fällen des §158 c VVG auch zur Vertretung des Mitversicherten bei der Schadenabwicklung ermächtigt.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Dr. Reinicke

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.)

    Die Revision des Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.

  2. 2.)

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 31. Dezember 1956 hinsichtlich der Kostenentscheidung sowie insoweit aufgehoben, als mit ihm die Berufung der Klägerin gegen das die Klage gegen den Beklagten zu 2) abweisende Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Aachen vom 23. März 1956 zurückgewiesen worden ist.

    Unter Abänderung dieses Urteils des Landgerichts wird der Beklagte zu 2) verurteilt, an die Klägerin 10.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Dezember 1955 zu zahlen. Wegen des darüber hinausgehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

  3. 3.)

    Die Gerichtskosten des ersten und zweiten Rechtszuges trägt der Beklagte zu 2) zur Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges trägt der Beklagte zu 2) die eigenen und die Hälfte der der Klägerin erwachsenen Kosten. Die Kosten der Revision werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Die Entscheidung über die restlichen Kosten bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte zu 1), der ein Mietwagengeschäft betreibt, hatte für einen Pkw bei der Klägerin eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Am 26. Dezember 1951 vermietete er diesen Pkw an den Beklagten zu 2), der keinen gültigen Führerschein hatte. An demselben Tage verursachte der Beklagte zu 2) mit dem Wagen einen Verkehrsunfall, bei dem W. und U. verletzt wurden. Als die Klägerin am 17. März 1952 erfuhr, daß der Beklagte zu 2) den Wagen ohne Führerschein benutzt hatte, verweigerte sie den Versicherungsschutz und kündigte den Versicherungsvertrag am 26. März 1952. An die Unfallgeschädigten zahlte sie auf Grund von Teilvergleichen, die sie im laufe der Jahre 1953 und 1954 mit ihnen im Namen der Beklagten abgeschlossen hatte, sowie auf Grund von Schlußvergleichen, vom 8. August 1954 und 6. Dezember 1954 insgesamt 8.379,45 DM und 16.700 DM. Mit der am 31. Dezember 1955 zugestellten Klage verlangt sie nunmehr von den Beklagten als Gesamtschuldnern gemäß §158 f VVG Zahlung eines Teilbetrages von 10.000 DM. Die Beklagten bestreiten die Höhe der von der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Geschädigten geltend gemachten Schadenersatzforderungen und erheben die Einrede der Verjährung. Der Beklagte zu 2) hält außerdem die Möglichkeit eines Rückgriffs der Klägerin gegen ihn als Mitversicherten nach §158 f VVG von vornherein nicht für gegeben. Das Landgericht hat die Einrede der Verjährung durchgreifen lassen und die Klage deshalb abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil, soweit es den Beklagten zu 1) betrifft, aufgehoben und den Rechtsstreit insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat es der Klägerin die Hälfte der Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) auferlegt. Im übrigen hat es die Kostenentscheidung dem Landgericht vorbehalten. Hiergegen hat die Klägerin nur insoweit Revision eingelegt, als das Oberlandesgericht "ihre Berufung wegen der Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2) zurückgewiesen hat". Mit dieser Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte zu 2) bittet, verfolgt die Klägerin ihre Klage gegen den Beklagten zu 2) weiter. Der Beklagte zu 1) erstrebt mit der von ihm ebenfalls eingelegten Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, die Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage.

Entscheidungsgründe:

2

I.

Revision des Beklagten zu 1).

3

Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts war die Klägerin dem Beklagten zu 1) gegenüber nach §2 Ziff. 2 b AKB nicht zur Deckung des Haftpflichtschadens verpflichtet, weil der Beklagte zu 2) als Fahrer bei der Unfallfahrt nicht den erforderlichen Führerschein hatte und dem Beklagten zu 1) dies nicht verborgen geblieben wäre, wenn er sich pflichtgemäß hiernach erkundigt hätte. Die Klägerin kann sich auch auf ihre Leistungsfreiheit berufen, weil sie den Versicherungsvertrag nach den einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts gemäß §6 Abs. 1 Satz 2 VVG rechtzeitig innerhalb eines Monats, nachdem sie von dieser Obliegenheitsverletzung Kenntnis erlangt hatte, gekündigt hat. Soweit sie die Geschädigten nach §158 c VVG befriedigt hat, sind daher deren Schadenersatzforderungen gegen den Beklagten zu 1) nach §158 f VVG auf sie übergegangen.

4

Der Streit der Parteien geht jetzt hinsichtlich dieser Ansprüche nur noch darum, ob sie schon verjährt sind. Dies hat das Berufungsgericht mit Recht verneint, weil die Verjährung der auf die Klägerin übergegangenen Schadenersatzansprüche aus §823 BGB, für die nach §852 BGB eine Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt, nach §208 BGB schon vor der Ende 1955 erfolgten Klageerhebung dadurch unterbrochen worden ist, daß die Klägerin diese Ansprüche durch die im Laufe der Jahre 1953 und 1954 namens der Beklagten abgeschlossenen Teilvergleiche und die Schlußvergleiche vom 8. August und 6. Dezember 1954 anerkannt hat.

5

Entgegen der Auffassung der Revision des Beklagten zu 1) ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats der Haftpflichtversicherer auf Grund von §10 Ziff. 3 AKB auch dann ermächtigt, mit Wirkung für und gegen den Versicherungsnehmer Vergleiche mit dem Haftpflichtgläubiger abzuschließen und dessen Haftpflichtansprüche anzuerkennen, wenn der Versicherungsnehmer wegen einer Obliegenheitsverletzung gegen den Versicherer keinen Anspruch auf Versicherungsschutz hat. Demgemäß ist der Versicherungsnehmer an einen solchen Vergleich und ein solches Anerkenntnis nicht nur gegenüber dem Haftpflichtgläubiger, sondern auch gegenüber dem nach §158 f VVG rückgriffnehmenden Versicherer grundsätzlich gebunden (BGHZ 24, 308 [318, 320]; BGH VersR 1957, 502). Daraus folgt, daß der Versicherungsnehmer auch die durch die Anerkennung der Ansprüche gemäß §208 BGB bewirkte Unterbrechung ihrer Verjährung gegen sich gelten lassen muß, und zwar auch gegenüber dem Versicherer, auf den diese Ansprüche nach §158 f VVG in der Gestaltung, die sie durch die Vergleiche erhalten haben, übergegangen sind (BGH VersR 1957, 442 [445] insoweit in BGHZ 24, 308 nicht abgedruckt). Die Revision des Beklagten zu 1) ist hiernach unbegründet.

6

Ob die Entscheidung des Berufungsgerichts auch insoweit richtig ist, als es den Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung über die vom Beklagten zu 1) bestrittene Höhe der gegen ihn erhobenen Klageansprüche an das Landgericht zurückverwiesen hat, ist nicht zu prüfen, weil die Klägerin das Berufungsurteil insoweit nicht angegriffen hat. Sie hat die von ihr eingelegte Revision vielmehr von vornherein ausdrücklich auf den Teil des Berufungsurteils beschränkt, der ihre Berufung wegen Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2) zurückgewiesen hat. Dementsprechend hat sie auch in ihrer Revisionsbegründung nur hierzu Ausführungen gemacht.

7

II.

Revision der Klägerin.

8

1.)

Die Klägerin hat unstreitig die Vergleiche mit den Geschädigten im Namen beider Beklagten, also auch des Beklagten zu 2), abgeschlossen und mit ihren Abfindungszahlungen auch die Schadenersatzansprüche der Geschädigten gegen den Beklagten zu 2) befriedigt. Hierzu war sie dem Beklagten zu 2) gegenüber ebensowenig verpflichtet wie gegenüber dem Beklagten zu 1); denn durch seinen vorsätzlichen Verstoß gegen die Führerseheinklausel des §2 Ziff. 2 b AKB hatte auch der Beklagte zu 2) seinen Anspruch auf Versicherungsschutz gemäß §6 Abs. 2 VVG, §3 AKB verwirkt. Auch die von der Klägerin vorgenommene Befriedigung der Schadenersatzansprüche der Geschädigten gegen den Beklagten zu 2) ist daher nur auf Grund von §158 c VVG erfolgt.

9

2.)

Das Berufungsgericht meint, daß gleichwohl die Schadenersatzansprüche der Geschädigten gegen den Beklagten zu 2) nicht gemäß §158 f VVG auf die Klägerin übergegangen seien, weil diese Bestimmung nicht auch die Schadenersatzansprüche gegen den Mitversicherten erfasse. Entgegen dieser Auffassung hat der erkennende Senat bereits in BGHZ 26, 133 entschieden, daß der Haftpflichtversicherer, der den Geschädigten nach §158 c VVG befriedigt hat, nach §158 f VVG auch gegen den mitversicherten Fahrer, für den er die Leistung bewirkt hat, Rückgriff nehmen kann. In dieser Entscheidung, an der festgehalten wird, hat der erkennende Senat auch schon zu den vom Berufungsgericht hiergegen geltend gemachten Bedenken Stellung genommen, so daß hierauf nicht erneut eingegangen zu werden braucht.

10

3.)

Die nach §158 f VVG auf die Klägerin übergegangenen Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2) sind auch ebensowenig wie die gegen den Beklagten zu 1) verjährt. Bei dem Beklagten zu 2) als Mitversicherten kann allerdings die Bindung an die von der Klägerin mit den Geschädigten abgeschlossenen Vergleiche und an die in ihnen liegende, eine Unterbrechung der Verjährung bewirkende Anerkennung der Schadenersatzansprüche nicht, wie beim Beklagten zu 1), aus einer rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung des Versicherers gemäß §10 Ziff. 3 AKB hergeleitet werden, weil der Beklagte zu 1) als Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag nicht auch in Vollmacht des Beklagten zu 2) als Mitversicherten abgeschlossen hat. Der Versicherer ist jedoch auch ohne eine solche rechtsgeschäftliche Vollmacht kraft gesetzlicher Ermächtigung als befugt anzusehen, die Schadenregulierung nicht nur im Namen des Versicherungsnehmers, sondern auch in Vertretung des Mitversicherten vorzunehmen und dabei auch Vergleiche abzuschließen.

11

§10 Ziff. 3 AKB selbst geht hiervon als selbstverständlich aus; denn er erklärt den Versicherer schlechthin für ermächtigt, "alle ihm zur Befriedigung oder Abwehr der Ansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im N amen der versicherten Personen abzugeben". Dieser Bestimmung als solcher könnte allerdings nur dann eine gesetzliche Ermächtigung zur Vertretung auch der Mitversicherten durch den Versicherer entnommen werden, wenn die AKB Gesetzescharakter hätten. Diese Auffassung wird in der Tat im Schrifttum vertreten (Wussow, VersR 1954, 527; Stiefel-Wussow, AKB 3. Aufl. S. 21 ff; Würffel, VW 1953, 206; AM Fleischmann-Deiters in Thees-Hagemann, Kfz-Haftpflichtversicherung 2. Aufl. S. 217 ff; Prölss, VVG 10. Aufl. S. 486 und VersR 1958, 497; Clauß, VersR 1954, 46 und NJW 1958, 1122). Ob ihr zu folgen ist, bedarf hier keiner Entscheidung; denn die gesetzliche Ermächtigung des Kfz-Haftpflichtversicherers, bei der Schadenregulierung auch die Mitversicherten zu vertreten, laßt sich unabhängig davon, ob die AKB selbst eine Verordnung im rechtstechnischen Sinne sind, schon aus anderen gesetzlichen Bestimmungen herleiten.

12

Art. I §1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 7. November 1939 (RGBl I, 2223), der nach seinem Vorspruch den Schutz der Verkehrsopfer wirksamer gestalten soll, verpflichtet den Halter eines Kraftfahrzeuges, für sich und den berechtigten Fahrer eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, und zwar muß nach §3 Abs. 2 a.a.O. dieser Versicherungsvertrag den von der Aufsichtsbehörde genehmigten AVB (also den AKB) entsprechen. Der Sinn dieser Bestimmungen kann nur der sein, im Interesse der Verkehrsopfer einen einheitlichen Umfang des Versicherungsschutzes sowohl in Bezug, auf die zur Versicherungsnahme Verpflichteten selbst als auch in Bezug auf die Mitversicherten zu gewährleisten (Prölss VersR 1958, 497). Schon hieraus läßt sich entnehmen, daß diejenigen Bestimmungen der von den Aufsichtsbehörden erlassenen AKB, die für die Haftung des Versicherers im Verhältnis zu dem geschädigten Verkehrsopfer von Bedeutung sind und mit ihr in einem notwendigen Zusammenhang stehen, unabhängig von ihrer vertraglichen Grundlage einheitlich auch in Bezug auf die Mitversicherten gelten sollen. Besonders deutlich kommt dieser Wille des Gesetzgebers in §2 Abs. 2 a.a.O. zum Ausdruck, der die AKB sogar bei Haftpflichtfällen der Fahrer von sog. "Selbstversicherern" für anwendbar erklärt, obwohl hier überhaupt kein Versicherungsvertrag vorliegt. Wie wenig der Gesetzgeber Bedenken trug, die Wirksamkeit der AKB von ihrer vertraglichen Grundlage zu lösen, zeigt schließlich auch der durch Art. III a.a.O. eingeführte §158 c VVG, der das durch die AKB gestaltete Versicherungsverhältnis auch bei nicht oder nicht mehr bestehendem Versicherungsvertrag in Ansehung des Geschädigten aufrechterhält. In diesen Fällen kann das ganze dreiseitige Verhältnis zwischen dem Versicherer, dem Versicherten und dem geschädigten Dritten überhaupt nur noch als gesetzliches Schuldverhältnis gewertet werden (so auch Küster NJW 1957, 972 [BayObLG 29.03.1957 - 2 RReg St 864/56]; Fleischmann-Deiters a.a.O. S. 282).

13

Zu den Bestimmungen der AKB, die für die Haftung des Kfz-Haftpflichtversicherers gegenüber dem geschädigten Dritten von Bedeutung sind und mit ihr in einem notwendigen inneren Zusammenhang stehen, gehört auch die in §10 Ziff. 3 AKB normierte Ermächtigung des Versicherers, die Schadenregulierung in Vertretung der Versicherten vorzunehmen, weil sie es dem Versicherer erst ermöglicht, die ihm durch das Pflichtversicherungsgesetz auferlegte soziale Aufgabe gegenüber dem Verkehrsopfer ordnungsmäßig zu erfüllen (BGHZ 24, 308 [318]; Prölss VersR 1958, 497). Diese Klausel fügt sich in eine schon vor dem Erlaß des Pflichtversicherungsgesetzes abgeschlossene Rechtsentwicklung ein, die die gesamte Schadenregulierung bei der Haftpflichtversicherung mit Hilfe des Bedingungsrechts aus wohlerwogenen Gründen dem Versicherungsnehmer aus der Hand genommen und dem Haftpflichtversicherer übertragen hat (RGZ 158, 6 [11]). Im Bereich der Pflichtversicherung hat sie im Hinblick auf den Schutz der geschädigten Dritten noch erhöhte Bedeutung; deren berechtigten Interessen an einer möglichst schnellen und vollständigen Abwicklung des Schadenfalles kann nur genügt werden, wenn sich die Geschädigten auf Verhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beschränken und ... darauf verlassen können, daß dessen Erklärungen auch für den Haftpflichtschuldner verbindlich sind. Hätte der Versicherer hierfür keine Vertretungsmacht, so wäre die sinnvollste und deshalb auch in der Praxis häufigste Art der Schadenabwicklung durch Vergleich zwischen dem Versicherer und dem Geschädigten in all den Fällen unmöglich, in denen der versicherte Haftpflichtschuldner dabei nicht mitwirkt (BGHZ 24, 308 [318]). Wie eng die Vertretungsmacht des Pflichtversicherers bei der Schadenregulierung gerade mit der Pflichtversicherung verknüpft ist, zeigt auch §158 c VVG, der auf der einen Seite in seinem Abs. 5 dem Geschädigten zwar keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer gibt, diesen aber auf der anderen Seite doch zur Befriedigung der Schadenersatzansprüche des Geschädigten gegen den versicherten Haftpflichtschuldner verpflichtet. Diese Konstruktion macht eine Ermächtigung des Versicherers zur Schadenregulierung im Namen des versicherten Haftpflichtschuldners geradezu unabweislich. Die Gründe, die den erkennenden Senat in BGHZ 24, 308 [317 ff] veranlaßt haben, den Haftpflichtversicherer auch in den Fällen des §158 c VVG trotz fehlenden Versicherungsschutzes als ermächtigt einzusehen, im Namen des Versicherungsnehmers die Schadenregulierung vorzunehmen, sprechen in gleicher Weise auch für eine solche Ermächtigung zur Schadenabwicklung in Vertretung der Mitversicherten. Sie haben hier sogar noch erhöhte praktische Bedeutung, weil hier die Befugnis des Versicherers zur Vertretung des Mitversicherten nicht nur in den Ausnahmefällen des §158 c VVG, sondern in gleicher Weise auch in den normalen Fällen des bestehenden Versicherungsschutzes in Frage steht. Das Schutzbedürfnis der Geschädigten läßt keine unterschiedliche Behandlung der Schadenabwicklung zu, je nachdem ob der versicherte Schädiger zugleich auch Versicherungsnehmer ist oder nicht. Wie unerheblich hierfür die Frage ist, wer den Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmer abgeschlossen hat, zeigt insbesondere auch §10 AKB, der sogar nur von einer Versicherungsnahme durch den Eigentümer als Normalfall ausgeht und den Halter sowie den berechtigten Fahrer nur als Mitversicherte aufführt, obwohl gerade diese in erster Linie als Haftpflichtschuldner in Betracht kommen. Dies läßt sich eben nur aus der grundsätzlichen Einstellung des Gesetzgebers erklären, daß die für den Schutz der geschädigten Verkehrsopfer so wichtige Frage der Schadenregulierung in Bezug auf Versicherungsnehmer und Mitversicherte einheitlich zu behandeln ist, so daß es hierfür unerheblich ist, ob der Haftpflichtschuldner Versicherungsnehmer oder "nur" Mitversicherter ist. Wie sehr der Gesetzgeber auf eine einheitliche Regelung dieser Frage bedacht war, ergibt sich auch aus der bereits angeführten Bestimmung des Art. 1 §2 Abs. 2 des Pflichtversicherungsgesetzesüber die sog. Selbstversicherung der öffentlichen Hand. Die dort normierte Anwendbarkeit der AKB bedeutet für die Schadenregulierung, daß bei Haftpflichtfällen des berechtigten Fahrers der Behörde, der hier die Stellung eines Mitversicherten einnimmt, die Behörde als Selbstversicherer in gleicher Weise wie der Haftpflichtversicherer nach §10 Ziff. 3 AKB als ermächtigt gilt, in Vertretung des Fahrers als Haftpflichtschuldners die Befriedigung. Anerkennung und Abwehr der gegen ihn gerichteten Haftpflichtansprüche durchzuführen (Fleischmann-Deiters a.a.O. So 121, 122; Prölss VersR 1958, 497). Ist aber der Gesetzgeber so weit gegangen, sogar in diesen Fällen, in denen jede vertragliche Grundlage für eine solche Ermächtigung des Selbstversicherers fehlt, die einheitliche Schadenregulierung durch den Versicherer selbst zu gewährleisten, so kann nicht zweifelhaft sein, daß nach seinem Willen dieselbe einheitliche Regelung auch für die Abwicklung der durch den Mitversicherten verursachten Schadenfälle gelten soll. Das bedeutet rechtlich, daß die in §10 Ziff. 3 AKB normierte Vertretungsmacht des Versicherers kraft Gesetzes auch für die Vertretung der Mitversicherten durch den Versicherten gilt, und zwar ebenso wie beim Versicherungsnehmer selbst sowohl für den Normalfall des bestehenden Versicherungsschutzes als auch in den Fällen des §158 c VVG (so auch Prölss VersH 1958, 497). Wenn man es auch als wünschenswert bezeichnen mag, daß der Gesetzgeber die Pflichtversicherung gesetzestechnisch weniger knapp ausgestaltet hätte (vgl. Küster NJW 1954, 972 [BGH 09.03.1954 - 3 StR 12/54]), so lassen doch die angeführten Bestimmungen in ihrem Zusammenhang und bei Berücksichtigung des mit ihnen verfolgten Sinns und Zwecks den Willen des Gesetzgebers hinreichend deutlich erkennen.

14

Da hiernach die Klägerin ermächtigt war, die Vergleiche mit den Geschädigten auch in Vertretung des Beklagten zu 2) abzuschließen, bewirkte die in ihnen liegende Anerkennung ihrer Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2) gemäß §208 BGB in gleicher Weise eine Unterbrechung der Verjährung, wie beim Beklagten zu 1). Deshalb greift auch die vom Beklagten zu 2) erhobene Einrede der Verjährung nicht durch.

15

4.)

Da die Klägerin die Vergleiche auch im Namen des Beklagten zu 2) auf Grund einer rechtswirksamen Vertretungsmacht abgeschlossen hat, ist dieser an ihren Inhalt nicht nur gegenüber den Haftpflichtgläubigern, sondern auch gegenüber der Klägerin, auf die die Ansprüche nach §158 f VVGübergegangen sind, gebunden. Die Rechtslage ist insoweit die gleiche wie sie sich nach BGHZ 24, 308 [320] bei einem Vergleich ergibt, den der Versicherer auf Grund von §10 Ziff. 3 AKB für den Versicherungsnehmer abgeschlossen hat. Deshalb kann auch der Mitversicherte gegenüber dem Anspruch des Versicherers aus §158 f VVG grundsätzlich nicht einwenden, daß er dem Geschädigten nicht oder nur in einer geringeren als in den Vergleichen, festgelegten Höhe hafte. Er könnte nur geltend machen, daß der Versicherer bei der Schadenregulierung seine Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis schuldhaft verletzt habe; dann könnte er allerdings mit einem so begründeten Schadenersatzanspruch gegen die Rückgriffsansprüche des Versicherers aus §158 f VVG aufrechnen (BGHZ 24, 308 [320]; BGH VersR 1957, 502). Im vorliegenden Rechtsstreit hat aber der Beklagte zu 2) zur Begründung eines solchen Schadenersatzanspruchs nichts vorgetragen. Deshalb war der Klage gegen ihn unter Abänderung der angefochtenen Urteile stattzugeben. Nur war die Höhe der von der Klägerin verlangten Prozeßzinsen gemäß den §§291, 288 BGB auf 4 % zu beschränken. Daß die Klägerin einen Verzugs schaden in Form eines hohen Zinsverlustes erlitten habe, hat sie nicht dargetan.

16

Die Kosten der Revisionsinstanz, die von dem noch offenen Streit über die Höhe des Klaganspruchs gegen den Beklagten zu 1) unabhängig sind, waren schon jetzt den Beklagten als den in dieser Instanz Unterlegenen gemäß den §§91, 97, 100 Abs. 4 ZPO als Gesamtschuldnern aufzuerlegen. Die Entscheidung über die dem Beklagten zu 2) auferlegten Kosten der Vorinstanzen ergibt sich aus den §§91, 100 ZPO. Im übrigen war die Kostenentscheidung dem Landgericht vorzubehalten, bei dem noch der Rechtsstreit über die Höhe des Anspruchs gegen, den Beklagten zu 1) anhängig bleibt.

Dr. Nastelski Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Kuhn Dr. Reinicke