Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.03.1968, Az.: VI ZR 165/66
Klage auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall; Eintritt der Verjährung; Verstoß gegen Treu und Glauben bei Berufung auf die Verjährung; Bewirken der Zustellung der Klageschrift
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.03.1968
- Aktenzeichen
- VI ZR 165/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12305
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 09.08.1966
Rechtsgrundlagen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Nüßgens und Sonnabend
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. August 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger erlitt am ... 1959 in St. einen Verkehrsunfall. Auf der Fahrt durch die N.straße in Richtung B. C. wurde der von ihm gelenkte Volkswagen von einem aus der Planie von links einbiegenden Opel-Kraftwagen der Beklagten angefahren, geriet ins Schleudern und stieß gegen einen aus B. C. herannahenden Straßenbahnzug. Fahrer des Opel-Wagens war der inzwischen verstorbene Ehemann der Beklagten.
Der Kläger, der wie die übrigen Beteiligten im Anschluß an den Unfall polizeilich vernommen worden war, ließ durch Rechtsanwalt ... in ... auf Grund schriftlicher Vollmacht vom 28. Januar 1960 gegen den Ehemann der Beklagten Strafantrag stellen und mit der Haftpflichtversicherung der Beklagten Verhandlungen wegen der Schadengregulierung aufnehmen. Die Versicherung antwortete unter dem 9. Februar 1960, daß ihre Ermittlungen zum Grunde des Anspruchs noch nicht abgeschlossen seien und sie vorerst unverbindlich anheim gebe, die Ansprüche beziffert und belegt aufzugeben und vor allem ein ärztliches Zeugnis über die Unfallverletzungen des Klägers beizubringen. Darauf geschah nichts mehr bis zum 21. Dezember 1962. An diesem Tage reichte Rechtsanwalt ... beim Landgericht eine gegen den Ehemann der Beklagten gerichtete Klage ein, mit der Zahlung von 27.196,79 DM, ein Schmerzensgeld nicht unter 6.000 DM - beides mit 8 % Zinsen seit Klagezustellung -, eine Geldrente von monatlich 500 DM für die Zeit ab 1. Januar 1963 und die Feststellung seiner Ersatzpflicht für allen aus dem Unfall weiter entstehenden Schaden begehrt wurden. Eine Abschrift der Klage übersandte Rechtsanwalt ... mit einem Begleitschreiben vom 20. Dezember 1962 an die Haftpflichtversicherung; er teilte ihr darin mit, daß die Klage im Hinblick auf den bevorstehenden Verjährungsablauf erhoben worden sei und anheim gegeben werde, in außergerichtliche Vergleichs Verhandlungen einzutreten. Es kam zu Verhandlungen über die Höhe des dem Kläger zustehenden Schadensersatzes; sie zogen sich hin, bis der Kläger ein Angebot der Versicherung vom 30. März 1965 ablehnte, in dem diese die Frage der Verjährung ins Spiel brachte und sich vergleichsweise zur Zahlung von 10.000 DM bereit erklärte.
Die am 21. Dezember 1962 eingereichte Klage hatte nicht zugestellt werden können, weil der Ehemann der Beklagten mittlerweile - am ... 1961 - gestorben war. Rechtsanwalt ... wurde durch das Landgericht hiervon benachrichtigt. In dem Termin, der zur Verhandlung über die Klage auf den 21. März 1963 anberaumt worden war, erschien er nicht; wie in dem Terminsprotokoll vermerkt worden ist, hatte er fernmündlich gebeten, den Rechtsstreit einstweilen ruhen zu lassen, da er sich in außergerichtlichen Verhandlungen mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung befinde.
Im Oktober 1964 zeigte Rechtsanwalt Dr. Sch. an, daß er nunmehr den Kläger vertrete. Mit Schriftsatz vom 4. Februar 1965 bat er, einen neuen Termin zu bestimmen. Darauf hingewiesen, daß der Beklagte längst verstorben war und die Klage nicht hatte zugestellt werden können, erklärte er mit Schriftsatz vom 10. März 1965, daß die Klage gegen die jetzige Beklagte als Alleinerbin ihres Ehemannes umgestellt werde. Dieser wurde darauf am 16. März 1965 die Klage mit dem Schriftsatz vom 10. März 1965 zugestellt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Der Kläger hat der Einrede entgegengehalten, er sei dadurch an einer rechtzeitigen Umstellung der Klage gehindert worden, daß die Haftpflichtversicherung der Beklagten über die Höhe des dem Kläger zustehenden Schadensersatzanspruches verhandelt habe, ohne auch nur andeutungsweise Verjährung geltend zu machen; er habe annehmen dürfen, daß die Beklagte und die Haftpflichtversicherung sich nicht auf Verjährung berufen würden. Der Sachbearbeiter der Versicherung habe im Februar 1963 und auch in den folgenden Monaten erklärt, der Anspruch werde dem Grunde nach anerkannt, die Versicherung wolle von Einwendungen dem Grunde nach also absehen, so daß es bei den Verhandlungen nur darum gehe, Umfang und Höhe des Schadens festzustellen und soweit wie möglich eine Einigung hierüber herbeizuführen. Bei Beginn der Vergleichs Verhandlungen habe der Kläger die Person des Schädigers noch nicht gekannt und in der Zeit vom ... 1961 bis wenigstens 29. Januar 1963 auch nicht gewußt, wer ersatzpflichtig sei. Die Erhebung der Verjährungseinrede sei arglistig.
Der Kläger hat Rechtsanwalt ... den Streit verkündet. Dieser ist ihm als Helfer im Rechtsstreit beigetreten.
Die Beklagte hat das Vorbringen des Klägers bestritten und ist seinen Rechtsausführungen entgegengetreten. Sie hat behauptet, ihre Haftpflichtversicherung habe nur deshalb so lange mit dem Streithelfer des Klägers verhandelt, weil sie angenommen habe, daß die Verjährung durch rechtzeitige Klageerhebung tatsächlich unterbrochen worden sei, zumal ihr der Streithelfer auch noch den auf den 21. März 1963 anberaumten Verhandlungstermin mitgeteilt habe. Der Streithelfer habe bewußt davon abgesehen, die Klage der Beklagten als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes zustellen zu lassen, weil die umgestellte Klage ohnehin nicht mehr innerhalb der Verjährungsfrist habe zugestellt werden können.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger seine Ansprüche unter Ermäßigung des an erster Stelle geltend gemachten Zahlungsverlangens auf 25.131,39 DM nebst 8 % Zinsen seit Klagezustellung weiter verfolgt; wegen seiner früheren Mehrforderung hat er die Klage zurückgenommen.
Die Beklagte hat der Klagerücknahme nicht zugestimmt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger weiterhin die Verurteilung der Beklagten nach dem in der Berufungsinstanz gestellten Prozeßbegehren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche ebenso wie das Landgericht für verjährt gehalten.
Da der Kläger unmittelbar nach dem Unfall bei der Vernehmung der Unfallbeteiligten auf der Polizeiwache Gelegenheit hatte, die Person des Ersatzpflichtigen festzustellen, und in der am 28. Januar 1960 ausgestellten Vollmacht Name und Anschrift des Ehemannes der Beklagten genau bezeichnet waren, hat die zweijährige Verjährung des § 14 StVG und die dreijährige Verjährung des § 852 BGB nach Ansicht des Berufungsgerichts keinesfalls später als im Januar 1960 zu laufen begonnen. Daß der Tod des Ehemannes der Beklagten auf den Ablauf der Verjährung gegen die Beklagte als Erbin ihres Ehemannes Einfluß gehabt hätte, hat das Berufungsgericht unter Hinweis darauf verneint, daß die Beklagte die Erbschaft unstreitig länger als sechs Monate vor dem Ende jener Verjährungsfristen angenommen habe (§ 207 BGB). Die Zweijahresfrist des § 14 StVG ist, wie das Berufungsgericht in Anlehnung an die Entscheidung des erkennenden Senats vom 7. Dezember 1962 - VI ZR 62/62 - (LM Nr. 3 zu § 14 StVG) ausgeführt hat, trotz der Hemmung, die mit der Anbahnung von Verhandlungen über den Schadensausgleich eingetreten war, spätestens Mitte 1962 abgelaufen, da der Kläger das Schreiben der Haftpflichtversicherung vom 9. Februar 1960 nicht beantwortet hat und die Verhandlungen hat einschlafen lassen. Auch die Dreijahresfrist des § 852 BGB ist nach Ansicht des Berufungsgerichts abgelaufen, bevor die gegen den Ehemann der Beklagten eingereichte Klage im März 1965 gegen die Beklagte selbst umgestellt und ihr zugestellt wurde; daß die Verjährung nach § 261 b Abs. 3 ZPO durch die Einreichung der Klageschrift am 21. Dezember 1962 rückwirkend unterbrochen worden sei, scheide aus, weil die Klageschrift der Beklagten nicht demnächst zugestellt worden sei; der Kläger habe es versäumt, das ihm Mögliche zu tun, um eine den Umständen nach baldige Zustellung herbeizuführen. Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht auch die Annahme abgelehnt, daß die Verjährung durch Anerkenntnis unterbrochen oder ein Anerkenntnisvertrag zustande gekommen sei.
2.
Die Revision zieht, wenn hier zunächst von der am Schluß behandelten Hilfseinwendung abgesehen wird, nicht in Zweifel, daß die Verjährung der Klageansprüche eingetreten ist. Sie macht aber geltend, der Haftpflichtversicherer der Beklagten habe sich bei den Verhandlungen mit dem Streithelfer des Klägers vertraglich verpflichtet, die Verjährungseinrede nicht zu erheben. Das habe das Berufungsgericht verkannt.
Die Rüge ist unbegründet.
Nach den Bekundungen des vom Berufungsgericht als Zeugen vernommenen Streithelfers des Klägers hat der Bevollmächtigte der Versicherung bei den Verhandlungen erklärt, man könnte zwar Einwendungen dem Grunde nach erheben, doch sei die Versicherung im Vergleichswege bereit, von der vollen Ersatzpflicht ihrer Versicherten auszugehen und kein Mitverschulden des Klägers einzuwenden. Daß das Berufungsgericht in dieser Äußerung kein vorbehaltloses Angebot auf Abschluß eines Anerkennungsvertrages über den Grund der vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche erblickt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nur im Vergleichswege hatte sich die Versicherung durch ihren Bevollmächtigten bereit erklärt, von der vollen Ersatzpflicht auszugehen. Das Berufungsgericht konnte dies unbedenklich dahin würdigen, daß die Bereitschaft, die volle Ersatzpflicht zugrunde zu legen, nur für den Fall einer vergleichweisen Bereinigung des Schadensfalles zum Ausdruck gebracht worden ist. Etwas anderes mußte das Berufungsgericht auch nicht dem Schriftwechsel entnehmen, in dem die Versicherung Vorschußzahlungen ablehnte und die Vornahme einer Lumbalpunktion verlangte. Auch in dem Schreiben vom 8. Mai 1964 hat die Versicherung nicht etwa Leistung zugesagt, wie die Revision meint, sondern unter Hinweis auf das nach ihrer Ansicht negative Ergebnis der Lumbalpunktion dem Kläger anheim gegeben, seine Ansprüche zu überprüfen und neu zu berechnen, und die Hoffnung ausgesprochen, daß sich der Schadensfall danach abschließend erledigen lasse. Inwiefern das Berufungsgericht mit der Verneinung eines Anerkenntnisvertrages Auslegungsgrundsätze verletzt haben sollte, ist nicht ersichtlich.
3.
Vornehmlich geht der Streit darum, ob der Einwand unzulässiger Rechtsausübung der Verjährungseinrede entgegensteht.
Das Berufungsgericht hat den Einwand nicht für begründet gehalten. Zutreffend hat es als maßgebend erachtet, ob der Streithelfer des Klägers auf Grund des Verhaltens des Haftpflichtversicherers der Auffassung sein durfte, die Ansprüche des Klägers würden befriedigt oder jedenfalls nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden und ob er deshalb von einer gerichtlichen Geltendmachung vor Ablauf der Verjährung abgesehen hat (BGH LM Nr. 2 zu § 242 [Cb]BGB) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Streithelfer habe nicht jener Auffassung sein dürfen. Diese habe zunächst auch gar nicht bei ihm bestanden, habe er doch den Versuch unternommen, die Verjährung durch Klage zu unterbrechen. Wenn er den Versuch nach Erhalt der Nachricht vom Tode des Ehemannes der Beklagten nicht zu Ende geführt habe, so habe ihm das Verhalten der Haftpflichtversicherung doch keinen berechtigten Anlaß zu der Annahme gegeben, daß sich dies erübrige, weil die Verjährungseinrede nicht erhoben werden würde. Nachdem er der Versicherung mitgeteilt habe, daß Klage erhoben und Termin bestimmt worden sei, habe er mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß die Versicherung nur deshalb über einen Vergleich verhandele, weil sie davon ausgehe, daß die Verjährung durch die Klage wirksam unterbrochen worden sei. Wäre die Klage gegen die Versicherungsnehmerin gerichtet gewesen, hätte der Streithelfer vielleicht annehmen können, auch die Versicherung wisse, daß die Klage nicht zugestellt worden sei. Bei der nur gegen den mitversicherten Fahrer gerichteten Klage habe er eine solche Kenntnis jedoch nicht unterstellen dürfen. Tatsächlich habe der Streithelfer auch nicht angenommen, daß die Versicherung die Ansprüche befriedigen oder jedenfalls nur mit sachlichen Einwendungen bekämpfen würde; vielmehr habe er, wie seine Vernehmung ergeben habe, sehr wohl mit der Möglichkeit gerechnet, daß die Versicherung Verjährung geltend machen werde, wenn sie erfahre, daß die Klage nicht innerhalb der Verjährungsfrist auf die Erben umgestellt worden sei. Er habe die Zustellung der Klage an die Beklagte als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes seinerzeit darum unterlassen, weil er hiervon Nachteile für den Kläger im Rahmen der Vergleichsverhandlung befürchtet habe. Weiterhin habe er zwar bekundet, er würde die Klage den Erben nach deren bereits in Angriff genommenen Ermittlung haben zustellen lassen, wenn irgendwelche Einwendungen zum Grunde erhoben worden wären. Indessen habe er nicht berücksichtigt, daß Einwendungen gegen den Grund möglicherweise erst nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen geltend gemacht würden und daß dann die Frist verstrichen sein könnte, die Unterbrechung der Verjährung nach § 261 b Abs. 3 ZPO zu bewirken. Er hätte innerhalb der hierfür geltenden Frist klarstellen müssen, ob die Versicherung darauf bestehe, daß die Klage der Erbin des Schädigers zugestellt werde, oder ob sie auch ohne die Zustellung - zumindest für die Dauer der Verhandlungen - die Einrede der Verjährung nicht erheben wolle.
Die Revision hält dem entgegen, daß es dem mitversicherten Fahrer nach § 3 Abs. 1 AKB ebenso wie dem Versicherungsnehmer selbst gemäß § 7 AKB obliege, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn der Geschädigte Ansprüche gegen ihn gerichtlich, geltend mache. Selbst wenn die Versicherung im Januar 1963 im Hinblick auf das Schreiben des Streithelfers der Meinung gewesen sein sollte, daß die Klage zugestellt worden sei oder ihre Zustellung bevorstehe, so habe ein solcher Irrtum doch nicht mehr bestehen können, nachdem der Terminstag herangekommen sei; denn nun hätte die Versicherung in jedem Falle von dem Beklagten selbst über die Zustellung Kenntnis erhalten müssen. Daß dieser die Anzeige unterlassen und seinen Anspruch auf Versicherungsschutz der Verwirkung preisgegeben haben könnte, hätte nach der Lebenserfahrung mangels entsprechenden Anhalts nicht angenommen werden können.
Auch weist die Revision darauf hin, daß der Streithelfer im Rechtsstreit (Schriftsatz vom 26. November 1965) vorgetragen hat, es sei mit größter Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß die Versicherung davon Kenntnis erhalten habe, daß der Ehemann der Beklagten zur Zeit der Klageeinreichung bereits verstorben gewesen sei, sei es durch eine besondere Mitteilung der Beklagten, sei es durch eine an die Beklagte gerichtete Anfrage, wann die Klage zugestellt worden sei, oder sei es durch sonstige Umstände. Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte dieses unwidersprochen gebliebene Vorbringen als zugestanden betrachten oder der beklagten Versicherung zumindest gemäß § 425 ZPO die Vorlegung ihrer Akten aufgeben müssen, auf die sich der Streithelfer beweiseshalber bezogen habe.
Die Revision kann mit diesen Einwendungen keinen Erfolg haben.
Was der Streithelfer vorgetragen hatte, war nur eine unbestimmte Vermutung, unbestimmt insbesondere auch hinsichtlich des Zeitpunktes, zu dem die Versicherung die Kenntnis vom Tode des Erblassers der Beklagten erlangt haben soll. Das Vorbringen lief auf eine Ausforschung hinaus. Danach kam aber weder eine Geständniswirkung noch eine Beweiserhebung in Betracht, ganz abgesehen davon, daß es verfahrensrechtlich nicht möglich gewesen wäre, der Versicherung, die nicht Prozeßpartei ist, die Vorlegung ihrer Akten nach § 425 ZPO aufzugeben. Auch in Hinblick auf die für mitversicherte Fahrer wie für Versicherungsnehmer bestehende Obliegenheit zur Anzeige blieb der Streithelfer bestenfalls auf Vermutungen angewiesen. Ob ein mitversicherter Fahrer die Obliegenheit ebenso gewiß erfüllen würde, wie dies - "vielleicht" - von dem Versicherungsnehmer erwartet werden kann, der durch den Versicherungsvertrag darauf hingewiesen ist, was er zu tun hat, konnte das Berufungsgericht sehr wohl für zweifelhaft halten. Hier war die Haftpflichtversicherung der Beklagten zudem bereits gleich nach dem Unfall von dem Haftpflichtfall in Kenntnis gesetzt und mit den vom Streithelfer des Klägers angemeldeten Schadensersatzansprüchen gegen den erst später verstorbenen Ehemann der Beklagten befaßt worden. In Anbetracht der Mitteilung des Streithelfers vom 20. Dezember 1962, daß er Klage erhoben habe, der gleichzeitigen Übermittlung einer Klageabschrift und der späteren Mitteilung des Streithelfers, daß Termin zur mündlichen Verhandlung über die Klage auf den 21. März 1963 anberaumt worden sei, konnte das Berufungsgericht auch durchaus der Auffassung sein, der Streithelfer habe bei den Vergleichsverhandlungen nicht davon ausgehen dürfen, daß der Versicherungsgesellschaft der Mangel einer wirksamen Klageerhebung bekannt sei. Der Streithelfer wußte, daß die Klage nicht hatte zugestellt werden können; er wußte aber nicht, ob dies auch die Versicherungsgesellschaft wußte. Er konnte sich nicht darauf verlassen, daß der Versicherungsgesellschaft aufgefallen sein werde, von dem Ehemann der Beklagten keine Anzeige von der Klagezustellung erhalten zu haben, und konnte nicht darauf vertrauen, sie werde es schon in Erfahrung gebracht haben, daß die Klageschrift nicht zugestellt worden war. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß von dem Streithelfer hätte erwartet werden müssen, eine Klärung herbeizuführen, damit er die Zustellung der gegen die Erben des Ehemannes der Beklagten umzustellenden Klage entsprechend den Erfordernissen des § 261 b Abs. 3 ZPO rechtzeitig erwirken konnte, wenn die Versicherungsgesellschaft nicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtete. Da er nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts mit der Möglichkeit gerechnet hat, daß die Versicherungsgesellschaft Verjährung geltend machen würde, wenn sie erführe, daß die Klage nicht innerhalb der Verjährungsfrist auf die Erben umgestellt worden war, und da er von der Vornahme der Klageumstellung abgesehen hat, weil er hiervon Nachteile für den Kläger befürchtete, kann er schlechterdings nicht der Auffassung gewesen sein, daß die Ansprüche des Klägers auf jeden Fall befriedigt oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden würden. Er hat es darauf ankommen lassen, ob die Versicherungsgesellschaft entdeckte, daß die Verjährung nicht durch rechtzeitige Klageerhebung unterbrochen worden war, und nicht das Verhalten der Versicherungsgesellschaft ist dafür ursächlich gewesen, daß er die Möglichkeit des § 261 b Abs. 3 ZPO ungenutzt gelassen hat, sondern seine irrige Annahme, daß eine Klageumstellung dem Kläger nachteilig sein könnte.
Mit Recht hat das Berufungsgericht hiernach den Einwand unzulässiger Rechtsausübung für unbegründet gehalten.
4.
Hilfsweise macht die Revision geltend, das Berufungsgericht hätte nach § 187 ZPO die wegen des Todes des Ehemannes der Beklagten undurchführbar gebliebene Zustellung der Klageschrift als in dem Zeitpunkt bewirkt ansehen müssen in dem die Versicherungsgesellschaft die Klageabschrift von dem Streithelfer des Klägers erhielt. Auch diese Einwendung geht fehl. Es ist kein Zustellungsmangel im Sinne des § 1872 wenn das zuzustellende Schriftstück zurückgekommen ist, weil der Zustellungsempfänger nicht mehr lebt. Daß die Versicherungsgesellschaft von dem Streithelfer eine Klageabschrift bekommen hat, war unbehelflich. Wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt hat, setzt § 187 ZPO voraus, daß das Schriftstück dem Prozeßbeteiligten zugegangen ist, an den die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte; die Haftpflichtversicherung war aber nicht Zustellungsbevollmächtigte; an sie konnte die Zustellung nicht gerichtet werden.
Die Revision muß hiernach als unbegründet zurückgewiesen werden.
Nach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen.
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Nüßgens
Sonnabend