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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.02.1964, Az.: 3 StR 54/63

Strafbarkeit eines Bürgers der Bundesrepublik bei Reisen in die Sowjetische Besatzungszone (SBZ); Teilnahme an gegen die Bundesrepublik gerichteten politischen Veranstaltungen; Begriff der "kommunistischen Propaganda"; Förderung einer verbotenen Partei; Tätige Teilnahme eines mit den Zielen der KPD übereinstimmenden Besuchers der "Arbeiterjugendkongresse"; Strafbarkeit der Mitarbeit am "Freiheitssender 904"; Strafbarkeit der Mitgliedschaft an einer Geheimverbindung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.02.1964
Aktenzeichen
3 StR 54/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 11907
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1964, 520-521 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1964, 1082-1084 (Volltext mit amtl. LS) "Besuch sowjetzonaler Veranstaltungen"

Verfahrensgegenstand

Staatsgefährdung

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Strafvorschrift der §§ 42, 47 BVerfGG ist noch nicht dadurch erfüllt, daß die vom Täter vertretenen politischen Ziele mit denen der verbotenen Partei übereinstimmen. Er muß auch noch wollen, zumindest billigend in Kauf nehmen, daß er damit diese Partei fördert.

  2. b)

    Zur Strafbarkeit eines Besuches sowjetzonaler, gegen die Bundesrepublik gerichteter politischer Veranstaltungen.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die Hauptverhandlung
vom 18. Februar 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter K. Weber, Bundesrichter Dr. Hengsberger, Bundesrichter Dr. Faller, Bundesrichter Dr. R. Weber als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 27. März 1963, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten seines Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

  2. II.

    Die Revision des Angeklagten K. gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

    Dieser Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands (§§ 42, 47 BVerfGG in Verbindung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956) in Tateinheit mit Geheimbündelei in verfassungsfeindlicher Absicht (§§ 128, 94 StGB) und Agententätigkeit (§ 100 d Abs. 2 StGB) verurteilt, und zwar den Angeklagten K. zu einem Jahr und vier Monaten, den Angeklagten B. zu neun Monaten Gefängnis. Beiden Angeklagten hat die Strafkammer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, das Wahl- und Stimmrecht, sowie die aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte auf drei Jahre aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.

2

Der Angeklagte K. beanstandet das Verfahren der Strafkammer und rügt im übrigen, so wie die Revision des Angeklagten B., Verletzung des sachlichen Straf rechts.

3

Nur die Revision des Angeklagten Broch hat Erfolg.

4

A.

Revision des Angeklagten K.

5

Der Verurteilung liegen vier Vorgänge aus den Jahren 1958 bis 1961 zu Grunde, die das Landgericht als Einzelakte einer fortgesetzten Handlung beurteilt hat. Die Aufklärungsrügen betreffen nur den ersten und den dritten Vorgang. Sie werden, des Zusammenhangs wegen, bei der sachlich-rechtlichen Prüfung der auf diese Vorgänge gestützten Schuldsprüche erörtert.

6

Im einzelnen hat das Landgericht festgestellt:

7

K. gehörte seit 1952, damals 18 Jahre alt, der KPD bis zu ihrem Verbot an. Seit 1950 betätigte er sich in den Gewerkschaften als Kulturwart, Jugendvertreter und dergleichen. Dieser Ämter wurde er Anfang 1956 von der Gewerkschaft enthoben, weil er Mitglied der KPD war. Im Juli 1956 verurteilte ihn das Landgericht in Düsseldorf wegen Förderung der verbotenen FDJ (§§ 129, 94 StGB) zu sechsmonatiger Gefängnisstrafe. Die noch zu verbüßende Reststrafe von etwas mehr als einem Monat wurde zur Bewährung ausgesetzt, und zwar bis Juli 1960.

8

1.

Im Jahre 1958 war der Angeklagte in der Industriegewerkschaft H. stellvertretender Jugendleiter für einen D. Bezirk geworden. Ende dieses Jahres erhielt er, wie das Urteil feststellt, aus Ost-Berlin eine Einladung zu einem 14-tägigen "Winterlager" in der Jugendherberge Fr. im Er.. Eine solche Einladung hatte auch der Mitangeklagte C., der das Urteil nicht angefochten hat, erhalten. C., der in D. eine Jugendgruppe der "Fa." leitete, hatte schon am "Arbeiterjugendkongreß" in E. und an einer Veranstaltung in Sta. teilgenommen. Auch jenes "Winterlager" in Fr. wurde von der FDJ für die "Jungarbeiter Deutschlands" veranstaltet. Als C. die Reise für seine "F." vorbereitete, suchte ihn ein aus der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) kommender FDJ-Funktionär namens He. auf, der mit ihm Näheres besprach. Um diese Zeit traf C. den Beschwerdeführer Klier. Sie kamenüberein, die Fahrt nach Fr. gemeinsam mit den von ihnen hierzu geworbenen Mitgliedern ihrer Jugendgruppen durchzuführen. Hierbei hat, wie das Urteil feststellt, C. mit K. "über alles offen gesprochen", dabei auch über die näheren Einzelheiten der Fahrt, wie sie C. von He. erfahren hatte (UA S. 17). K. und C. fuhren sodann, als die jeweiligen Reiseleiter, mit etwa 30 Jugendlichen am 1. Weihnachtstag 1958 nach Magdeburg. Hier wurde die Gruppe von Ho. empfangen und nach "Karl-Marx-Stadt" (Chemnitz) geleitet, wo sie an einem "Freundschaftstreffen", auf dem sie von einem weiteren FDJ-Funktionär begrüßt wurde, teilnehmen mußte. Dabei hielt der Beschwerdeführer eine kurze Dankesrede und beteiligte sich an der "Diskussion", Anschließend wurden sie nach Fr. gebracht, wo sie bis Anfang Januar 1959 blieben und mit Jugendlichen aus der SBZ, zumeist Mitgliedern der FDJ, zusammen waren. In Aussprachen, bei Filmbesuchen und anläßlich des Besuches des früheren Konzentrationslagers Buchenwald war die Leitung des Lagers bestrebt, auf die D. Jugendlichen politisch einzuwirken. Eben hierauf war es auch dem Beschwerdeführer, wie das Urteil feststellt, angekommen.

9

Zunächst hatte das Landgericht den Beschwerdeführer von dem Vorwurf, sich strafbar gemacht zu haben, freigesprochen, weil es glaubte, ihn könne die innere Tatseite nicht voll nachgewiesen werden (Urteil vom 12. Februar 1960). Nachdem der Senat diese Entscheidung aufgehoben hatte (Urteil vom 17. Juli 1962 - 3 StR 49/60), hat das Landgericht nunmehr obigen Sachverhalt dahin beurteilt, daß der Beschwerdeführer sich nach den §§ 42, 47 BVerfGG, §§ 100 d Abs. 2, 128, 94 StGB schuldig gemacht habe.

10

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

11

I.

Mit ihrer Verfahrensbeschwerde macht die Revision geltend, die Strafkammer sei gemäß § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet gewesen, auch die im Ermittlungsverfahren polizeilich vernommenen jugendlichen Teilnehmer R., Be. und W. zu vornehmen (Bd. I Bl. 120, 170, 171). Dann würde sich ergeben haben, daß der Angeklagte die Fahrt nach Fr. nicht "im Dienste, also im Auftrage" der SED oder FDJ durchgeführt habe. Überdies sei die Fahrt womöglich bereits vorher der Gewerkschaft bekannt gewesen.

12

Die Rüge geht fehl. Für die Verurteilung des Beschwerdeführers war es ohne rechtliche Bedeutung (§ 244 Abs. 2 Satz 2 StPO), ob er die Fahrt regelrecht "im Auftrage" der SBZ-Machthaber veranstaltet hatte. Auch wenn er sie von sich aus, angeregt allein durch die ihm zugegangene Einladung, beschlossen und durchgeführt hat, hat er sich in derselben Weise strafbar gemacht. Übrigens hatte sein Verteidiger nur in der ersten Hauptverhandlung von 1960 beantragt, diese drei Jugendlichen zu vernehmen, den Antrag aber alsbald fallen gelassen (Bd. II 156, 141 R.).

13

Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, daß das angefochtene Urteil ausführt, der Angeklagte habe "im Dienste" der von der SED gelenkten FDJ die Jugendlichen in die SBZ geführt. Aus diesem Satz ergibt sich keineswegs, daß das Landgericht, zudem zu Unrecht, davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe die Jugendlichen "im Auftrage" der FDJ nach Fr. gebracht.

14

II.

Auch sachlich-rechtlich ist der Schuldspruch fehlerfrei.

15

a)

Der Angeklagte hat sowohl vor der Strafkammer wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet, die Fahrt nach Fr. könne nicht strafbar gewesen sein, weil er sie im Einklang mit den Richtlinien durchgeführt habe, die der Gewerkschaftsbund und das Ministerium für gesamtdeutsche Fragen aufgestellt hätten. Das Landgericht hat diese Einlassung für widerlegt angesehen. Auch imübrigen hat es diesen Einwand verworfen. Das ist rechtlich fehlerfrei.

16

Zwar kann jeder Bürger der Bundesrepublik, ohne sich strafbar zu machen, einzeln oder zu mehreren, organisiert oder nicht, in die SBZ reisen, dort auch mit Funktionären der SED oder der von ihr gelenkten Organisationen sprechen, dies auch über politische Fragen (vgl. Art. 5 GG; BGH JZ 1963, 645 = MDR 1963, 938, 939). Er macht sich erst dann strafbar, wenn er dabei die gegen die Grundordnung der Bundesrepublik gerichtete Wühlarbeit der SBZ-Machthaber fördert, dies will oder doch billigend in Kauf nimmt und so als Werber für die gesellschaftlich-politische "Ordnung" der SBZ auftritt (3 StR 31/63 vom 2. Oktober 1963). Allerdings wird sich derjenige, der an gegen die Bundesrepublik gerichteten politischen Veranstaltungen (Kundgebungen, Tagungen, Lagern usw.) teilnimmt, leicht dem Verdacht aussetzen, dadurch die verfassungsfeindlichen Ziele der Veranstalter vorsätzlich gefordert zu haben. Der bloße Besuch solcher Veranstaltungen erfüllt jedoch nicht ohne weiteres einen Straftatbestand der Staatsgefährdung (3 StR 25/62 vom 17. Juli 1962, bei Wagner GA 1963, 248 Nr. 39; 3 StR 20/63 vom 10. Juni 1963). Das wird insbesondere dann nicht der Fall sein, wenn der Besuch nur der Unterrichtung, der Abklärung der Standpunkte oder der geistigen Auseinandersetzung, etwa gar einer Gegenwirkung gegen die politische. Beeinflussungsversuche der Leiter solcher Veranstaltungen dienen soll (vgl. dazu auch die Begründung zu § 372 des E 1962) oder wenn der Besuch der Veranstaltung dazu benutzt wird, um auf diese Weise, etwa zu Verwandten, in die SBZ reisen oder dort einen billigen Urlaub verleben zu können (3 StR 10/62 vom 13. April 1962, bei Wagner DRiZ 1963, 218), es sei denn, der Besucher nähme bei all dembilligend in Kauf, daß die SBZ-Machthaber seinen bloßen Besuch ihrer Veranstaltungen in eine Unterstützung ihrer verfassungsfeindlichen Bestrebungen ummünzten. Gespräche und Begegnungen mit den Deutschen jenseits des von den SBZ-Machthabern errichteten "Eisernen Vorhangs" sind erwünscht und notwendig (3 StR 3/63 vom 20. März 1963). Sie dienen nicht zuletzt auch dem Verfassungsgebot, "in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden" (so die Präambel des Grundgesetzes, vgl. BVerfGE 5, 85, 127; 12, 45, 51). Stets haben die Gerichte auch die Vorschriften gegen Hochverrat und Staatsgefährdung in diesem Sinne ausgelegt und angewendet. Andernfalls könnte die Wühlarbeit der SBZ-Machthaber, die den ihrem System Unterworfenen freie, staatlich nicht gelenkte Reisen und Begegnungen nicht erlauben, im Endergebnis bewirken, daß auch die in der freien Bundesrepublik lebenden Bürger an Reisen und Begegnungen mit den Deutschen der "DDR" gehindert wären. Gerade bei Auslegung der Vorschriften, die dem Schutz der freiheitlichen Ordnung dienen, bilden aber die Grundsätze dieser Ordnung selbst eine wesentliche Richtschnur (so BGHSt 11, 171, 179).

17

b)

Auf all dies kann sich aber der Beschwerdeführer nicht berufen. Das angefochtene Urteil hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß er die Fahrt nach Fr. durchgeführt hat, um die von ihm geworbenen Jugendlichen dort der SED/KPD-Propaganda auszusetzen und dadurch die verfassungsfeindliche "West"-Arbeit der SED zu unterstützen. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Zuwiderhandlung gegen die §§ 42, 47 BVerfGG (vgl. 3 StR 33/63 vom 2. Oktober 1963 = MDR 1964, 60).

18

Das Landgericht hat ferner festgestellt, daß der Beschwerdeführer, von 1952 bis 1956 Mitglied der KPD, auch heute noch dieser verbotenen Partei angehört, und hat ihn deshalb auch wegen Verbrechens gegen die §§ 128, 94 StGB verurteilt. Als Geheimverbindung (§ 128 StGB) hat es hierbei "die in der Bundesrepublik illegal weiterarbeitende FDJ und die KPD" angesehen. Das ist jedenfalls hinsichtlich der KPD rechtlich einwandfrei. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob auch die FDJ noch 1958/59 in der Bundesrepublik Gruppen unterhalten hatte, die untereinander in Zusammenhang gestanden haben (vgl. § 129 a StGB; BGH 3 StR 20/63 vom 10. Juni 1963). Daß schließlich auch die Verurteilung aus § 100 d Abs. 2 StGB rechtsfehlerfrei ist, bedarf nach der Sachlage keiner Erörterung.

19

2.

Im Januar 1959 war der Beschwerdeführer in den Verdacht geraten, er sei der Täter der an der D. Synagoge verübten Hakenkreuz-Schmierereien gewesen. Auf diesem Verdacht beruhte zunächst der gegen ihn ergangene Haftbefehl, nachdem ein Gutachten festgestellt hatte, daß die bei den Schmierereien benutzte Lackfarbe im wesentlichen mit Spuren auf einer Jacke des Beschwerdeführers übereinstimmten. Er war jedoch, wie das Urteil sagt, offenbar zu Unrecht verdächtigt worden. Das dieserhalb gegen ihn eingeleitete Verfahren wurde daher mangels Beweises eingestellt; die wahren Täter sind nicht ermittelt worden. Nachdem. Weihnachten 1959 die Kö. Synagoge in ähnlicher Weise beschmiert worden war, verfaßte der Beschwerdeführer eineBroschüre "Hakenkreuz - Grabkreuz der Demokratie. Ein Beitrag zur Aufhellung des Antisemitismus". In dem etwa achtseitigen Kapitel "Mit Eifer auf falscher Fährte" beschuldigt er Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei, zu Unrecht und unsachgemäß gegen ihn vorgegangen zu sein. Auf den übrigen 24 Seiten sucht er darzulegen, daß in der Bundesrepublik rechtsstaatswidrige Verhältnisse herrschten und daß sie von antisemitischen Bestrebungen durchsetzt sei, was auf die "alten Nazis" zurückzuführen sei. Diese Broachüre brachte er im Januar 1960 im Ca.-Verlag des in D. führenden Funktionärs der verbotenen KPD Karl Sch. heraus, dessen Mitarbeiter er, wie das Urteil feststellt, damals war. Sch. ist inzwischen vom Landgericht D. u.a. wegen Herausgabe und Verbreitung dieser Broschüre nach den§§ 42, 47 BVerfGG verurteilt worden, weil er dadurch die verbotene KPD habe fördern wollen. Diese Verurteilung hat der Senat kürzlich in seinem Urteil vom 13. November 1963 - 3 StR 12/63 - bestätigt.

20

Auch hinsichtlich des Beschwerdeführers stellt das angefochtene Urteil fest, daß er mit dieser Broschüre bewußt die Propaganda der verbotenen KPD gefördert habe. Daher hat das Landgericht auch in diesem Tun des Beschwerdeführers ein Stück seiner fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen die §§ 42, 47 BVerfGG erblickt. Die Tatsache, daß er zu Unrecht der Schmiererei verdächtigt worden sei, habe ihn allenfalls nebenher zur Herausgabe der Broschüre bewogen. Bezweckt habe er damit, "die staatsfeindliche Propaganda der SED und der illegalen KPD zu unterstützen". Dies will die Strafkammer schon aus dem Inhalt der Broschüre, den sie im wesentlichen wörtlich wiedergibt, schliessen. Die Schrift enthalte nämlich, wie das Urteil ausführt, "einen Angriff auf das Staatssystem in der Bundesrepublik. Diese Ausführungen K. liegen völlig auf der Linie der Propaganda der SED und KPD. Als Kommunist hat er deren Ziele mit der Broschüre fördern wollen".

21

a)

Diese Begründung kann zu Mißverständnissen Anlaß geben, gefährdet aber im Ergebnis den Bestand des Urteils nicht.

22

Der Angeklagte hat sich zwar nicht darauf beschränkt, den Vorwurf, die Synagoge besudelt zu haben, in scharfer Form zurückzuweisen. Er hat dies vielmehr zum Anlaß genommen, in weit ausholenden Darlegungen die Bundesrepublik anzugreifen. Daß dies allein kein taugliches Anzeichen dafür sein kann, daß er die verbotene KPD habe fördern wollen, bedarf keiner Erörterung. Das hat auch das Landgericht nicht gemeint, wenn es von einem "Angriff auf das Staatssystem in der Bundesrepublik" spricht. Für sich allein erfüllt politische Kritik, mag sie auch hart, gar unsachlich oder offenkundig unberechtigt sein, keinen Straftatbestand (BGH JZ 1963, 402 [BGH 11.01.1963 - 3 StR 46/62]). Selbst wenn sie diese Grenzen überschreitet und staatsgefährdend ist (§§ 95 ff StGB), so ist damit noch nicht gesagt, daß es sich um "kommunistische Propaganda" handele, erst recht nicht, daß schon der Tatbestand der §§ 42, 47 BVerfGG erfüllt sei. Es muß vermieden werden, daß durch rechtlich unscharfe, mißverständliche Wendungen den Unterstellungen Nahrung gegeben wird, als würde in jedem, der die Bundesrepublik oder ihre Regierung usw. angreift, ein "Kommunist" gesehen, der sich gar nach den §§ 42, 47 BVerfGG strafbar gemacht habe. Auch diese Strafvorschrift ist, wie jede andere Strafvorschrift, sachgerechter Abgrenzung fähig und bedürftig (Art. 103 Abs. 2 GG), wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt hat. Anklagebehörden und Gerichte dürfen sich daher, wenn sie diese Vorschrift anwenden, nicht schon mit der Feststellung begnügen, daß die Äusserungen des Täters "völlig auf der Linie der Propaganda der SED und KPD liegen". Auf solche Übereinstimmung wird es meist nur deshalb ankommen, weil andernfalls kaum ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden wird. DieÜbereinstimmung allein erfüllt aber noch nicht den Tatbestand einer Strafvorschrift. Niemand wird an politischer Kritik gehindert, weil SED/KPD dasselbe sagen (BGHSt 11, 171, 179). Wie bei jeder Kritik gilt zunächst auch hier als Grundsatz, daß es auf den sachlichen Inhalt der Kritik ankommt und nicht darauf, wer ihr erster Urheber gewesen ist.

23

Erforderlich, allerdings auch für den Schuldspruch ausreichend, ist die Feststellung, daß der Täter mit seiner Kritik die Wirksamkeit der verbotenen KPD, also der im Untergrund weiterarbeitenden Partei oder einer der an ihre Stelle getretenen Organisationen, also nicht nur "die Kommunisten" oder "die kommunistische Weltanschauung" (vgl. BGHSt 19, 51, 57; 3 StR 40/61 vom 12. Dezember 1961; 3 StR 17/62 vom 15. Mai 1962) gefördert, unterstützt und dies, was vor allem wesentlich ist, vorsätzlich getan hat. Die Übereinstimmung des politischen Gedankenguts spielt wohl eine entscheidende Rolle bei der Frage, ob eine Vereinigung eine Ersatzorganisation (§ 46 Abs. 3 BVerfGG) der verbotenen Partei ist (BGHSt 15, 257; 16, 264). Bei dem einzelnen Täter ist das jedoch kein zur Tatbestandserfüllung ausreichendes Merkmal. Er muß, mögen auch die von ihm vertretenen politischen Ziele mit denen der verbotenen Partei gleich sein, auch noch wollen, zumindest billigend in Kauf nehmen, daß er damit diese Parteifördert (3 StR 31/63 vom 2. Oktober 1963). Der Schluß auf solchen Förderungswillen wird sich allerdings dann auf drängen, wenn nicht nur die Ziele gleich sind, sondern wenn auch der Zeitpunkt, in welchem der Täter seine Gedanken, seine Kritik usw.äußert, mit dem Zeitpunkt auffallend übereinstimmt, in dem dieselbe Kritik von der SED/KPD verbreitet wird. Ein solcher Schluß wird auch dann zu ziehen sein, wenn ein Gleichklang mit dem Sprachgebrauch, der der KPD/SED-Agitation oft unverkennbar anhaftet, nachzuweisen ist.

24

Läßt sich auf diese oder auf andere geeignete Weise feststellen, daß der Täter die KPD hat fördern wollen, so kommt es für den Schuldspruch nicht mehr auf den Inhalt, auch nicht auf die Richtigkeit seiner Kritik an. Die §§ 42, 47 BVerfGG stellen nicht auf die Berechtigung etwaiger gegen die Bundesrepublik geführter Angriffe ab. So wenig, wie der Täter schon deshalb schuldig ist, weil seine Angriffe unberechtigt sind, so wenig vermag ihn der Nachweis, daß er im Recht war oder doch zu sein glaubte, vor Verurteilung aus§§ 42, 47 BVerfGG zu bewahren, falls er deren Tatbestand in dem soeben abgegrenzten Sinne erfüllt hat: falls er nämlich die verbotene Partei damit hat unterstützen wollen. Dann spielt es auch keine Rolle, ob die von ihm erhobenen Vorwürfe auch von anderen erhoben werden, die mit ihrer Kritik aber nicht die umstürzlerischen Bestrebungen der KPD unterstützen, sondern, auf dem Boden der Verfassung stehend, die Verhältnisse in der Bundesrepublik ändern und bessern wollen.

25

b)

Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, daß es nicht, wie das Landgericht gemeint zu haben scheint, so sehr auf den Inhalt der Broschüre ankam. Dieser läßt allenfalls in wenigen Ansatzpunkten erkennen, daß sein Verfasser damit die verbotene KPD unterstützen oder, wie das Landgericht abschließend sagt, "als Kommunist deren Ziele mit der Broschüre fördern" wollte. Jedoch wird die Überzeugung der Strafkammer, der Beschwerdeführer habe "als Kommunist" die KPD fördern wollen, dadurch gestützt, daß dieser, bis 1956 Mitglied der KPD und auch heute noch ihr Anhänger, die Broschüre als Mitarbeiter des KPD-Spitzenfunktionärs Schabrod verfaßt und sie in dessen Verlag hat erscheinen lassen. Ferner stellt die Strafkammer fest, daß er durch Vermittlung Sch. einem Berichterstatter des sowjetzonalen Fernsehens ein Interview über jene Hakenkreuz-Schmierereien gegeben habe.

26

Die Gesamtheit dieser Umstände rechtfertigen den Schluß der Strafkammer, daß der Beschwerdeführer auch mit der Herausgabe der Schrift die KPD fördern wollte.

27

3.

Im April 1960 nahm der Angeklagte am "Arbeiternugendkongreß" in E. teil, wobei auch er einen "Diskussionsbeitrag" lieferte, der in der sowjetzonalen Schrift "E." abgedruckt ist. Diese gibt nach der Überzeugung der Strafkammer die Rede des Angeklagten nicht nur ihrem Sinne nach, sondern auch wörtlich richtig wieder. Das Landgericht stellt auch hier fest, daß er mit seinem "Diskussionsbeitrag" die Ziele der KPD/SED habe fördern wollen. Es hat daher auch in diesem Tun des Angeklagten ein Teilstück seiner fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen die §§ 42, 47 BVerfGG, in Tateinheit mit Verbrechen und Vergehen gegen die §§ 100 d Abs. 2, 128, 94 StGB erblickt.

28

Das ist rechtlich fehlerfrei. Tätige Teilnahme eines mit den Zielen der KPD übereinstimmenden Besuchers der "Arbeiterjugendkongresse" erfüllt die Tatbestände der vom Landgericht angewandten Vorschriften. Dies hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen (BGHSt 16, 26, 31 f; 3 StR 10/62 vom 13. April 1962; 3 StR 18/62 vom 15. Mai 1962, bei Wagner GA 1963, 233 Nr. 29; 3 StR 20/63 vom 10. Juni 1963).

29

Der Beschwerdeführer meint zwar, die Strafkammer habe, als sie den Abdruck seiner Rede als richtig festgestellt habe, ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt. Diese Rüge kann aber keinen Erfolg haben. Die Revision hat nicht angegeben, welcher Beweismittel sich die Strafkammer hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168), so daß die Rüge nicht formgerecht erhoben ist. Im übrigen hat die Strafkammer ihre Überzeugung eingehend und fehlerfrei begründet (UA S. 48).

30

4.

Das letzte Teilstück der fortgesetzten Straftat des Beschwerdeführers hat das Landgericht in den regelmäßigenZusammenkünften erblickt, die er im August/September 1961 mit Can. einen Mitarbeiter des sowjetzonalen "Freiheitssenders 904" (Urteil des Senats vom 31. Oktober 1963 - 2 StE 2/63) hatte, der damals für einige Wochen nach Düsseldorf gekommen war.

31

Das Landgericht schließt aus den von ihm im einzelnen festgestellten auffallenden Begleitumständen dieser Treffen, daß diese der Arbeit Can. gedient haben, der für seine Nachrichtensendungen der Mitarbeit kommunistischer Funktionäre und Agenten bedurft habe. Dieser Schluß ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Folgerichtig konnte das Landgericht dann davon ausgehen, daß dem Angeklagten bekannt war, mit einer Person Beziehungen zu unterhalten, die für eine Einrichtung außerhalb des Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches, nämlich für die nach Ost-Berlin ausgewichene KPD, tätig war (§ 100 d Abs. 2 StGB). Daß das Landgericht dieses Bewußtsein des Angeklagten nicht noch ausdrücklich festgestellt hat, ist angesichts des besonderen Sachverhalts unschädlich.

32

5.

Nach alledem hält der Schuldspruch der rechtlichen Nachprüfung stand. Wenn das Landgericht sämtliche Einzelhandlungen - gleich ob vor oder nach dem freisprechenden Urteil vom 12. Februar 1960 - als Stücke einer fortgesetzten Handlung angesehen hat, so ist auch das in Anbetracht dessen, was das Urteil hinsichtlich der politischen Haltung und langjährigen Tätigkeit des Angeklagten feststellt, rechtlich nicht zu beanstanden.

33

Auch der Strafausspruch unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken.

34

Hier hat allerdings die Strafkammer es als straf erschwerend angesehen, daß sich der Angeklagte nicht durch "dieses Verfahren, das am 12. Februar 1960 mit einem Freispruch mangels Nachweises der subjektiven Tatseite vorläufig abgeschlossen wurde", habe warnen lassen, sondern "nach diesem Urteil die den Gegenstand der Nachtragsanklage bildenden Einzeltaten" begangen habe. Diese Strafzumessungserwägung ist insoweit nicht ganz zutreffend, als der Angeklagte auch schon die Broschüre "Hakenkreuze-Grabkreuze der Demokratie" vor dem Urteil vom 12. Februar 1960 verfaßt und verbreitet hatte. Durch dieses Urteil konnte er also nicht von diesen Teil seiner Straftat abgehalten werden. Das aber hat die Strafkammer auch nicht sagen wollen. Sie hat vielmehr die den Angeklagten warnende und abschreckende Wirkung nicht dem Urteil beigemessen, sondern dem damals seit Monaten gegen ihn schwebenden Strafverfahren, dessen Hauptverhandlung unmittelbar bevorstand. Die Strafkammer sagt nämlich, der Angeklagte habe sich nicht durch dieses Vorfahren, das nur vorläufig mit einem Freispruch geendet habe, warnen lassen.

35

Diese Erwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Freispruch war lediglich mangele Nachweises der inneren Tatseite erfolgt, also aus Gründen, die der Angeklagte am besten beurteilen konnte. Er wußte daher, zumindest rechnete er damit, daß es sich dabei nur um einen, wie die Strafkammer sagt, vorläufigen Abschluß des Verfahrens gehandelt hatte.

36

B.

Revision des Angeklagten B.

37

Am Abend des 18. September 1962 fand in der Wohnung des früheren Mitangeklagten C. eine Versammlung statt, an der außer mehreren Jugendlichen der Angeklagte B. und Can., der Mitarbeiter des "Freiheitssenders 904", teilnahmen. Dieser war zwei Tage vorher von Berlin nach D. gekommen. Er hatte sich, wie das Urteil feststellt, sogleich mit dem Beschwerdeführer getroffen und war auch am Nachmittag des 18. September 1962 nochmals mit ihm zusammengekommen. Das Landgericht istüberzeugt, daß es sich bei jener Versammlung um eine "kommunistische Stubenversammlung" gehandelt habe.

38

Die Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen zwar die Verurteilung aus den §§ 42, 47 BVerfGG, reichen imübrigen aber nicht aus, das Urteil einwandfrei zu tragen.

39

1.

Der Beschwerdeführer konnte nur dann aus § 100 d Abs. 2 StGB verurteilt werden, wenn er, als er mit Can. zusammenkam, wußte, daß dieser Mitarbeiter des "Freiheitssenders" oder sonst in der SBZ für die SED oder KPD tätig war. Aus dem angefochtenen Urteil ist jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, nicht ersichtlich, ob dem Beschwerdeführer dies bekannt war. Er war mit Can. nur am 16. und 18. September 1962 zusammen und hat lediglich an jener "Stubenversammlung" teilgenommen. Anders als beim Beschwerdeführer K. sagt das Urteil beim Angeklagten B. nicht, daß Can. ihn zu erkennen gegeben habe, es gehe um Unterlagen für seine Arbeit beim Sender. Dafür läßt sich auch aus den auf jener Versammlung erörterten politischen Fragen nichts herleiten. Auch dem Urteilszusammenhang kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden, der Beschwerdeführer habe gewußt oder doch billigend damit gerechnet, daß Can. in der SBZ und nicht in D. lebte, wo seine Eltern gewohnt hatten. Da der "Freiheitssender" behauptet, in der Bundesrepublik zu stehen, wäre es möglich, daß Can. den Teilnehmern der Versammlung, darunter auch dem Beschwerdeführer, vorgetäuscht hat, auch er lebe in der Bundesrepublik.

40

2.

Auch der Tatbestand des § 128 StGB bedarf eingehender Feststellungen.

41

Offenbar geht die Strafkammer davon aus, daß der Beschwerdeführer Mitglied der Geheimverbindung, nämlich der verbotenen KPD gewesen sei. Es bleibt jedoch unklar, ob sie das schon deshalb annimmt weil er an jener Versammlung teilgenommen oder deshalb, weil er auch schon vorher, insbesondere während seines Aufenthalts in Ost-Berlin, noch immer der KPD angehört hat. Das Mitglied einer Geheimverbindung macht sich aber erst dann nach § 128 StGB strafbar, wenn es an der Verbindung "teilnimmt", d.h. in fortdauernder Weise für sie tätig wird (RGSt 24, 328; JW 1931, 3667), oder doch werden wollte (3 StR 38/63 vom 2. Oktober 1963 und 3 StR 57/63 vom 14. Januar 1964). Inwieweit dies beim Beschwerdeführer der Fall gewesen ist, insbesondere, ob er etwa nur durch seine Festnahme an weiterer Tätigkeit gehindert worden ist, wird zu prüfen sein. Sollte ihm nur jene einmalige Teilnahme an der "Stubenversammlung" zur Last gelegt werden können, so dürfte Beihilfe zu der Tat Can. in Betracht kommen (3 StR 16/63 vom 10. Juni 1963; BGH NJW 1960, 1772 [BGH 25.07.1960 - 3 StR 24/60]).

Rotberg
Weber
Dr. Hengsberger
Bundesrichter Dr. Faller ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Rotberg
Dr. R. Weber