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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1964, Az.: 3 StR 57/63

Weiterbeförderung von Schriften der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD); Weiterbeförderung von Schriften des "Zentralen Literaturvertriebsapparats" der verbotenen KPD; Strafbarkeit wegen in verfassungsfeindlicher Absicht begangenener Mitgliedschaft in einem Geheimbund ; Strafbarkeit wegen Zuwiderhandlung gegen das Verbot der KPD; Merkmal der fortdauernden Betätigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.01.1964
Aktenzeichen
3 StR 57/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 11749
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Staatsgefährdung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die Hauptverhandlung
vom 14. Januar 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter K. Weber, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Dr. Hengsberger, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 7. August 1963 abgeändert. Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zur Geheimbündelei (§§ 128, 49 StGB) in Tateinheit mit Zuwiderhandlung gegen das Verbot der KPD (§§ 42, 47 BVerfGG) zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Untersuchungshaft wird angerechnet.

Die Vollstreckung der Reststrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr um 1/3 ermässigt.

Gründe

1

Der Angeklagte war Funktionär der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) bis zu ihrem Verbot durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956.

2

Im Oktober 1961 wurde er von dem Mitarbeiter W. des "Zentralen Literaturvertriebsapparats" der verbotenen KPD aufgefordert, Druckschriften weiterzubefördern. Nach anfänglichem Zögern erklärte er sich bereit, dies einmal zu tun. Einige Wochen später übernahm er von W. und drei anderen KPD-Funktionären drei Koffer voll Druckschriften der KPD. Zwei Koffer beförderte er in seinem Kraftwagen zu einem dieser Funktionäre nach B.. Den dritten nahm er auftragsgemäss mit in seine Wohnung. Dort packte er vom Inhalt, der aus etwa 500 Stücken der KPD-Zeitschrift "Wissen und Tat" bestand, etwa die Hälfte in einen Karton um; den Rest verbrannte er. Nachdem er sich von der Dichtigkeit der ihm von W. als Anlauf stelle bezeichneten Anschrift in Br. überzeugt hatte, lieferte er nach einigen Tagen den Karton an dieser Anlaufstelle ab. Ein weiteres Ansinnen W., nochmals für den Schriftenvertrieb tätig zu werden, lohnte er ab.

3

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mitgliedschaft in einem Geheimbund, begangen in verfassungsfeindlicher Absicht (§§ 128, 94 StGB) und tateinheitlich wegen Zuwiderhandlung gegen das Verbot der KPD (§§ 42, 47 BVerfGG) zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt, die Untersuchungshaft angerechnet und die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf Verletzung des sachlichen Strafrechts gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

4

Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung des Angeklagten als Mitglied des "Literaturvertriebsapparats" nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nimmt als Mitglied an einer Geheimverbindung teil, wer seinen Willen dem der Verbindung unterordnet und in fortdauernder Weise für ihre Zwecke tätig wird (BGH 3 StR 24/60 v. 25. 7. 1960 = NJW 1960, 1772 Nr. 19 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Einmalige Tätigkeit erfüllt das Merkmal der Täterschaft nach § 128 StGB nicht (BGH 3 StR 17/61 v. 5. 6. 1961), jedenfalls dann nicht, wenn der Wille fehlt, die Tätigkeit fortzusetzen oder auch künftig wieder tätig zu werden. So liegt es hier. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sich der Angeklagte von vornherein nur zu einmaliger Mitarbeit bereiterklärt, weil er die Tätigkeit für die verbotene KPD wegen seines Alters und seines auffallenden Aussehens für lästig und gefährlich hielt. Er lehnte auch eine ihm angebotene Bezahlung ab, um sich nicht "zu sehr an die illegale Parteiorganisation der KPD zu binden". Folgerichtig wies er später ein neues Ansinnen des W. zurück. Demgemäss fehlt es hier an dem Merkmal der fortdauernden Betätigung. Dass von der Bereiterklärung des Angeklagten bis zur Durchführung des Vorhabens einige Wochen vergangen sind und dass er nacheinander an mehreren Tagen tätig geworden ist, war durch den technischen Ablauf bedingt und kann angesichts des sonstigen Sachverhalts nicht als "fortdauernde Betätigung" im Rechtssinne aufgefasst werden.

5

Dagegen ergeben die Feststellungen des Landgerichts zweifelsfrei, dass der Angeklagte dem Funktionär W. und den drei anderen Funktionären in ihrer strafbaren Betätigung mindestens als Mitglieder, wenn nicht als Vorsteher des Schriftenvertriebs der verbotenen KPD bewusst und gewollt behilflich gewesen ist. Er ist somit der Beihilfe zur Geheimbündelei (§§ 128, 49 StGB) schuldig (BGH NJW 1960, 1772 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

6

Die rechtliche Beurteilung des Landgerichts, dass der Angeklagte vorsätzlich gegen das Verbot der KPD verstossen (§§ 42, 47 BVerfGG) habe, ist nach den Feststellungen frei von Rechtsirrtum.

7

Gemäss § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat selbst entschieden. In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts erachtet er in Anbetracht der Tatumstände sowie des Alters und des schlechten Gesundheitszustandes des Angeklagten die gesetzlich zulässige niedrigste Strafe (§§ 42, 47 BVerfGG) für angemessen. Eine höhere Strafe wäre auch dann nicht verwirkt, wenn die Haupttäter, denen der Angeklagte Hilfe geleistet hat, in verfassungsfeindlicher Absicht (§ 94 StGB) gehandelt haben sollten, so dass er, wenn er dies wusste, wegen Beihilfe zu Verbrechen nach den §§ 128, 94 StGB zu verurteilen wäre (BGHSt 17, 215). Es erübrigt sich daher eine Zurückverweisung zu dem Zweck, hierüber Feststellungen zu treffen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO.

Rotberg
Weber
Dr. Wiefels
Dr. Hengsberger
Dr. Faller