Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1963, Az.: 3 StR 3/63
Förderung einer verfassungsfeindlichen Vereinigung als Rädelsführer in Tateinheit mit Geheimbündelei in verfassungsfeindlicher Absicht und Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD-Verbot); Voraussetzungen für das Tatbstandsmerkmal der Absicht im Sinne der §§ 92, 94 und 100d Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB); Mittel der kommunistischen Wühlarbeit; Strafbarkeit wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt durch Hinausdrängen eines Polizeibeamten aus der Wohnung des Täters; Zwangsweise Vorführung zur Vernehmung eines Verdächtigen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.03.1963
- Aktenzeichen
- 3 StR 3/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 11565
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 15.10.1962
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Staatsgefährdung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die Hauptverhandlung vom 20. März 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hengsberger,
Bundesrichter Dr. Faller,
Bundesrichter Dr. Schumacher,
Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 15. Oktober 1962 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts sind alle drei Angeklagten langjährige Mitglieder der KPD und überzeugte Anhänger kommunistischer Anschauungen. Auch nach der Auflösung der KPD durch das Bundesverfassungsgericht setzten sie ihre Tätigkeit für diese Partei fort. Der Angeklagte Ha. versuchte Anfang 1961 in He. eine Zelle der verbotenen KPD aufzubauen. Als Mitglieder der Führungsgruppe hatte er neben sich u.a. die Mitangeklagten Hö. und Sch. ausersehen. Hö. wollte sich zunächst unter Hinweis auf sein vorgerücktes Alter und seinen schlechten Gesundheitszustand heraushalten, sagte aber schließlich seine Mitarbeit zu, falls man ihn brauche. Ha. warb unter Mithilfe von Hö. einen Kurier für den Schriftenverteilungsapparat der verbotenen KPD an und nahm auch sonst, wie das Landgericht feststellt, aktiv am "Verbandsleben der illegalen KPD" teil. Der Angeklagte Sch. unterhielt in den Jahren 1960 und 1961 Beziehungen zu Funktionären, der "Westabteilung des FDGB" und benannte ihnen auftragsgemäß mindestens zwei Personen für sogenannte "Urlaubsfahrten" in die Sowjetische Besatzungszone (SBZ). Zur Pflege der Beziehungen zum FDGB machte er auch Reisen nach Ost-Berlin, in die Sowjetische Besatzungszone und in die Tschechoslowakei. Als Poliseibeamte einen richterlichen Durchsuchungsbefehl bei ihm vollstrecken wollten, leistete er ihnen Widerstand.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht verurteilt:
- 1.
Ha. wegen Förderung einer verfassungsfeindlichen Vereinigung als Rädelsführer in Tateinheit mit Geheimbündelei in verfassungsfeindlicher Absicht und Zuwiderhandlung gegen das KPD-Verbot (§§ 90 a, 128, 94 StGB, §§ 42, 47 BVerfGG) zu einem Jahr Gefängnis;
- 2.
Sch. wegen Geheimbündelei in verfassungsfeindlicher Absicht in Tateinheit mit Zuwiderhandlung gegen das KPD-Verbot, Unterstützung eines staatsgefährdenden Nachrichtendienstes und Unterhalten verfassungsfeindlicher Beziehungen (§§ 128, 94, 92, 100 d Abs. 2 StGB, §§ 42, 47 BVerfGG) und wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt (§ 113 StGB) zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis;
- 3.
Hö. wegen Geheimbündelei in verfassungsfeindlicher Absicht in Tateinheit mit Zuwiderhandlung gegen das KPD-Verbot (§§ 128, 94 StGB, §§ 42, 47 BVerfGG) zu 7 Monaten Gefängnis.
II.
Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des sachliche Strafrechts. Sie haben keinen Erfolg.
1.
Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass das Landgericht den Angeklagten Hallmann als Rädelsführer nach § 90 a Abs. 1 StGB verurteilt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Rädelsführerschaft entscheidend die wesentliche Förderung der verfassungsfeindlichen Vereinigung (BGHSt 6, 129; 7, 279[BGH 09.03.1955 - StE 160/52]; 6 [BGH 05.03.1954 - 2 StR 463/52]StR 63/56 vom 26. September 1956; 3 StR 52/60 vom 29 c März 1961 u.a.). Dabei kommt es entweder auf die übergeordnete Stellung des Täters im Verhältnis zu anderen Mitgliedern der Vereinigung oder auf den Wert seiner Tätigkeit für die Vereinigung und das Maß der tatsächlich geleisteten Unterstützung an (BGH 6 StR 92/55 vom 7. März 1956; 3 StR 44/57 vom 11. Dezember 1957). Es ist nach der Sachlage nicht rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht die Tätigkeit des Angeklagten Ha. - im ganzen betrachtet - als besonders maßgebliche Förderung der Bestrebungen der verbotenen KPD angesehen hat (UA S3 StR 44/57 vom 11. Dezember 1957). Es ist nach der Sachlage nicht rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht die Tätigkeit des Angeklagten Ha. - im ganzen betrachtet - als besonders maßgebliche Förderung der Bestrebungen der verbotenen KPD angesehen hat (UA S. 54). Er hatte sich als Mitglied der Führungsgruppe der von ihm aufzubauenden Zelle vorgesehen und andere für diese Gruppe gewonnen. Er warb Nemeth als Kurier. Er war auch sonst für die verbotene Partei tätige. Wenn die Revision hiergegen einwendet, Ha. habe den Kurier nicht selbst angeworben, so steht das in Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils (UA S. 16/17). Der dort verwandte Name "Hermann" beruht nach dem Sinnzusammenhang des Urteile auf einem Schreibfehler. Er muß "Ha." heißen (UA S. 16).
2.
Das Landgericht hat ferner rechtlich zutreffend bei allen Angeklagten den Tatbestand der Geheimbündelei (§ 128 StGB) angenommen. Sowohl die im Geheimen mit den alten Zielen weiter arbeitende KPD als auch die "Westabteilung des FDGB" sind Verbindungen im Sinne des § 128 StGB.
3.
Die Strafkammer hat auch ohne Rechtsfehler bei dem Angeklagten Sch. den äußeren Tatbestand des § 92 StGB bejaht. Durch die - hier einen dahingehenden Auftrag entsprechende - Benennung von Personen für sogenannte "Urlaubsfahrten" in die SBZ, die vom FDGB veranstaltet werden, sollen erfahrungsgemäß den sowjetzonalen Stellen, wie dies auch sonst bei der Wühlarbeit der SED der Fall ist, Möglichkeiten zu politischer Beeinflussung verschafft werden, um auf diese Weise die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik zu untergraben. Die Annahme des Landgerichts, daß es sich dabei um planmäßige Beschaffung von Nachrichten zur Verwendung für politische Wühlarbeit handelt, also um politischen Nachrichtendienst, ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.
4.
Der Erörterung bedarf nur die innere Tatseite, soweit das Landgericht bei sämtlichen Angeklagten die verfassungsfeindliche Absicht bejaht hat. Es führt hierzu UA S. 54 aus:
"Sämtliche Angeklagten haben diese verfassungsfeindliche Zielsetzung der illegalen KPD bzw. Schäffer der "Westabteilung des FDGB" durch die ... festgestellten Handlungen gefördert. Sie haben dies auch erkannt und gewollt und demnach mit direktem Vorsatz gehandelt, der allein zur Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes des § 94 StGB erforderlich ist".
Daraus könnte als Rechtsmeinung des Landgerichts entnommen werden, daß entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 9, 142; 10, 163[BGH 20.02.1957 - 3 StR 92/56]; 11, 171 [BGH 09.01.1958 - 4 StR 514/57]; 15, 155) [BGH 11.10.1960 - 5 StR 296/60]unter Absicht im Sinne des § 94 StGB wie auch der §§ 92 und 100 d Abs. 2 StGB schlechthin der bestimmte Vorsatz zu verstehen sei. Nach der zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Entscheidung des Senats von 6. Februar 1963 - 3 StR 58/62 - umfaßt aber der Absichtsbegriff, so wie er im Abschnitt "Staatsgefährdung" des Strafgesetzbuches und auch in § 100 d Abs. 2 StGB zu verstehen ist, nur die stärkere Erscheinungsform des bestimmten Vorsatzes in dem Sinne, daß es dem Täter auf den mindestens als möglich vorgestellten Erfolg "ankommen" muß. Der Täter muß gerade diesen Erfolg erstreben. Das ist nicht der Fall bei einem Täter, der einen solchen Erfolg nur als notwendige oder als unvermeidliche Nebenwirkung seiner beabsichtigten Handlung in seinen Willen aufgenommen hat, diesem Erfolg aber innerlich gleichgültig oder sogar ablehnend gegenübersteht. Diese zweite schwächere Form des bestimmten Vorsatzes ist für das Merkmal der Absicht im Sinne der §§ 92, 94 und 100 d Abs. 2 StGB nicht ausreichend.
Im vorliegenden Falle lassen aber die Feststellungen des Urteils keinen Zweifel daran, daß die Angeklagten die Merkmale des engeren Absichtsbegriffes erfüllt haben. Alle drei Angeklagten sind langjährige überzeugte Anhänger des Kommunismus und haben die verfassungsfeindliche Zielsetzung der KPD/SED genau gekannt. Die von ihnen geförderten Ziele entsprechen ihrer politischen Einstellung. Ein Täter, der Bestrebungen, mit denen er durch seine Gesinnung verbunden ist, in Kenntnis ihrer Verfassungswidrigkeit bewußt fördert, kann nur unter besonderen Umständen für sich in Anspruch nehmen, es sei ihm auf den verfassungsschädlichen Erfolg seines Tuns nicht "angekommen". Solche Umstände liegen bei keinem der drei Angeklagten vor.
Auch der Angeklagte Hö. ist, wie das Landgericht (UA S. 43) ausdrücklich feststellt, nicht etwa von Ha. zur Tat besonders gedrängt worden. Seine anfänglichen Bedenken gegen eine Mitarbeit entsprangen nicht seiner inneren Einstellung, sondern der Rücksichtnahme auf sein Alter und seine Gesundheit.
Der Angeklagte Sch. hat, als er von den Urlaubsschwierigkeiten der Frau H. hörte, diese günstige Gelegenheit bewußt dazu ausgenutzt, sie auf einen "Urlaubsaufenthalt" zur politischen Beeinflussung in der SBZ anzusprechen, "wenn auch nebenher menschliche Hilfsbereitschaft dabei mitgespielt haben mag" (UA S. 49). Dieses Nebenmotiv steht der Annahme der verfassungsfeindlichen Absicht nicht entgegen, denn es ist rechtlich nicht erforderlich, daß der verfassungsschädliche Erfolg das alleinige Ziel des Handelnden ist. Es genügt, daß es dem Täter zumindest auch auf die verfassungsschädliche Seite seines Handelns "angekommen" ist. Das hat das Landgericht aber ausreichend festgestellt.
5.
Auch die Anwendung des § 100 d Abs. 2 StGB im Falle des Angeklagten Schäffer läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Der Tatbestand des § 100 d Abs. 2 StGB erschöpft sich zur äusseren Tatseite im Aufnehmen und Unterhalten von Beziehungen zu einer Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches oder zu Personen, die für eine solche Einrichtung tätig sind. Strafrechtlich bedeutsam wird dieses wertneutrale Tun erst durch die hinzutretende Staats- oder verfassungsfeindliche Absicht (BGHSt 15, 155, 157) [BGH 23.09.1960 - 3 StR 28/60].
Reisen nach Ost-Berlin, in die SBZ oder sonst in den kommunistischen Machtbereich sind, worauf die Revision mit Recht hinweist, für sich allein weder verboten noch strafbar. Reisen nach Ost-Berlin und in die SBZ können im Gegenteil ein geeignetes Mittel zur Aufrechterhaltung und Pflege der persönlichen Beziehungen zwischen den Menschen diesseits und jenseits des eisernen Vorhangs sein. Wenn aber Reisen dazu dienen, die Staats- und verfassungsfeindlichen Bestrebungen der SED gegen die Bundesrepublik zu fördern, besteht kein rechtlich bedeutsamer Unterschied gegenüber anderen Mitteln der kommunistischen Wühlarbeit. Mit den von Sch. in den kommunistischen Machtbereich unternommenen Reisen hat er nach der unangreifbaren Meinung des Landgerichts dieses Ziel verfolgt, weil sie die Pflege der Verbindungen mit dem die gleichen Ziele verfolgenden FDGB bezweckten.
6.
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat das Landgericht die §§ 42, 47 BVerfGG in Verbindung mit dem KPD-Auflösungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 auf alle Angeklagten zutreffend angewendet. Die Ausführungen zur inneren Tatseite enthalten keinen Rechtsirrtum.
7.
Die Verurteilung des Angeklagten Sch. nach § 113 StGB Mit ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Landgericht hat als tatbestandsmäßig im Sinne des § 113 StGB nur den Vorgang angesehen, daß der Angeklagte unter Einsatz seiner Körperkraft versucht hat, die Polizeibeamten aus seiner Wohnung hinauszudrängen (UA S. 56).
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 113 StGB ist, daß es sich bei der Tätigkeit des Beamten, gegen die sich der Widerstand des Täters richtet, um eine rechtmäßige Amtshandlung handelt. Das trifft hier zu. Die Polizeibeamten handelten, als sie die Wohnung des Angeklagten zum zweiten Male am Nachmittag des 16. November 1961 betraten, in Vollzug einer gemäß § 102 StPO ergangenen richterlichen Anordnung, die u.a. die Durchsuchung der Person des Angeklagten befahl. Durchsuchung ist ein gesetzliches Zwangsmittel. Ihr entgegengesetzter persönlicher Widerstand darf daher, soweit dies zur Erreichung des Durchsuchungszweckes erforderlich ist, mit Gewalt gebrochen werden. Allerdings ist die Durchsuchung, wie jeder andere Eingriff der öffentlichen Gewalt in den Freiheitsbereich des Einzelnen, nach dem schon durch den Rechtsstaatsgedanken gebotenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Mittels durchzuführen. Der vollziehende Beamte muß daher nach seinem pflichtgemäßen Ermessen das mildeste Mittel wählen, das bei vernünftiger Abwägung aller Umstände Erfolg verspricht. Trifft er den Verdächtigen in dessen Wohnung an, so wird die Durchsuchung im allgemeinen an Ort und Stelle durchzuführen sein. Das wird in der Regel sowohl der Untersuchungszweck erfordern als auch der gebotenen Rücksichtnahme auf die Person des Betroffenen entsprechen. Die Polizeibeamten waren daher berechtigt, zur Erfüllung ihres Dienstauftrages die Wohnung des Angeklagten auch gegen dessen Willen zu betreten. Falls der Angeklagte Widerstand leistete, konnte der Beamte, der die Amtshandlung leitete, von den Zwangsmaßnahmen nach § 164 StPO Gebrauch machen. An die tatsächliche Feststellung des Landgerichts, daß der Angeklagte sich zur Wehr gesetzt habe, um die Beamten allgemein an der Durchführung ihres Dienstauftrages zu hindern, ist das Revisionsgericht gebunden. Demgegenüber sind Ausführungen der Revision unbeachtlich, der Angeklagte habe sich nur dagegen gewehrt, daß er zur Polizeidienststelle abgeführt werden sollte. Im übrigen ist zu diesen Vorbringen folgendes zu bemerken: Erwies sich die körperliche Durchsuchung des Angeklagten an Ort und Stelle nach den besonderen Umständen als undurchführbar oder nur mit Schwierigkeiten durchführbar, so konnte es auch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des anzuwendenden Mittels gerechtfertigt sein, ihn zum Zwecke der Durchsuchung auf die Polizeidienststelle zu verbringen. Angesichts des heftigen Widerstandes des Angeklagten, der die Hausbewohner mit lauten Worten um Hilfe anrief, ist daher die Aufforderung der Polizeibeamten, er solle gutwillig zur Dienststelle mitkommen, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Hinweis der Revision auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 23. Februar 1962 - 4 StR 511/61 - (NJW 1962, 1020) und des Oberlandesgerichts in Hamm vom 26. Juni 1959 - 1 Ss 401/59 - (Justizministerialblatt NRW 1959, 221 Nr. 1) geht fehl, da diesen Urteilen gänzlich anders geartete Sachverhalte zu Grunde liegen. Im ersten Falle ging es um das Recht der Polizei, den einer strafbaren. Handlung Verdächtigen zwangsweise zur Vernehmung vorzuführen, im letzten handelte es sich darum, ob ein Polizeibeamter berechtigt ist, die Wohnung des Beschuldigten gegen dessen Willen zur bloßen Anbringung einer Ladung und Einholung einer Auskunft zu betreten.
Zur inneren Tatseite stellt das Urteil ausdrücklich fest, dem Angeklagten sei das Vorliegen des Durchsuchungsbefehles beim Erscheinen der Polizeibeamten schon bekannt gewesen und er habe genau erkannt, daß die Beamten weitere Amtshandlungen vornehmen wollten (UA S. 28).
8.
Der Schuldspruch läßt auch sonst keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Was die Revision noch vorträgt, richtet sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und kann daher im Revisionsrechtszuge nicht, beachtet werden.
9.
Auch der Strafausspruch ist bedenkenfrei.
Ob dem Angeklagten Sch. mildernde Umstände gemäß § 113 Abs. 2 StGB zuzubilligen waren, hatte das Landgericht nach reinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Bei seinen Erwägungen, die zur Versagung dieser Vergünstigung führten, ist kein Rechtsfehler hervorgetreten.
Die Einziehung der in der Anlage zum Urteilssatz bezeichneten Gegegenstände begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht hat festgestellt, daß die drei bei dem Angeklagten Ha. eingezogenen Tonbänder mit kommunistischen Kampfliedern zum Gebrauch bei Versammlungen der verbotenen KPD bestimmt gewesen seien. Diese Feststellung trägt die Einziehung nach den §§ 40, 98, 86 Abs. 1 StGB. Es ist nicht notwendig, daß die Versammlungen im einzelnen schon nach Ort und Zeit bestimmt oder auch nur bestimmbar waren. Es genügt vielmehr, daß der Angeklagte solche Versammlungen geplant hat, was sich schon aus der Urteilsfeststellung ergibt, daß er in He. eine Zelle der verbotenen KPD aufbauen wollte. Zwar setzt die Einziehung voraus daß die Tat wirklich begangen oder wenigstens versucht worden ist. Dieses Erfordernis ist aber schon dann erfüllt, wenn eine geplante Handlung mit einer schon begangenen sich zur Einheit der fortgesetzten oder der Dauerstraftat verbinden würde (vgl. BGHSt 8, 165; RGSt 40, 361, 362; 42, 315, 316; 52, 322, 323). Das trifft hier für den geplanten Gebrauch der Tonbänder in Versammlungen der verbotenen KPD und die im Urteil festgestellten Handlungen zum Aufbau einer Zelle in Horten zu.
Wie auch das Landgericht nicht verkannt hat, sind die beim Angeklagten Sch. eingezogenen Schriften und Flugblätter nicht unmittelbar zur Begehung der Straftaten benutzt worden oder auch nur dazu bestimmt gewesen. Sie haben dem Angeklagten, wie das Urteil feststellt, "als ideologischer und praktischer Ansporn seines fortdauernd betätigten Willens zu dem ... festgestellten strafbaren Handeln" gedient (UA S. 63; vgl. auch UA S. 33). Sie wurden also nur zur Vorbereitung und Unterstützung des strafbaren Handelns benutzt. Das hindert jedoch die Einziehung nach den §§ 40, 98, 86 StGB nicht. Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 8, 205, 212[BGH 06.10.1955 - 3 StR 279/55] mit eingehender Begründung dargelegt hat, umfaßt der Tatbegriff des § 40 StGB ("Begehung der Straftat") nicht nur den eigentlichen Tatvorgang und ihm folgende Nachakte wie Sicherungs- und Borgungsmaßnahmen, sondern auch Vorbereitungshandlungen, vorausgesetzt, daß diese die spätere Tat irgendwie gefördert haben. Aus den gleichen Gründen sind auch Handlungen, die der Unterstützung des Täters während einer fortgesetzten oder Dauerstraftat dienten, einzubeziehen.
Der Tatbegriff in § 86 Abs. 1 StGB ist entsprechend dem Wortlaut sowie dem Zweck dieser Vorschrift in demselben Sinne auszulegen.
Dr. Hengsberger
Faller
Dr. Schumacher
Dr. Weber