Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.03.1954, Az.: 2 StR 463/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.03.1954
- Aktenzeichen
- 2 StR 463/52
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1954, 12344
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 414 RAbgO
- § 49 Abs. 4 GKG
- § 51 GKG
Fundstellen
- BGHSt 6, 4 - 6
- NJW 1954, 1129 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Abgabenhinterziehung
Prozessgegner
die Kauffrau Therese R. aus M., geboren am ... 1922 in G.,
Amtlicher Leitsatz
Die Einziehung ist als Nebenstrafe gegen alle Teilnehmer an der Steuerstraftat auszusprechen und bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigen.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Erinnerung der Staatskasse gegen die Kostenrechnung vom 10. September 1952 in der Sitzung vom 5. März 1954 beschlossen:
Tenor:
Bei der Berechnung der Kosten ist der Wert der eingezogenen Kraftwagen zu berücksichtigen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten M., R., H. und F. wegen Bandenschmuggels verurteilt und "die beschlagnahmten, 119.400 Zigaretten des Angeklagten M., 1 Pkw DKW (...R ...5...-4...) des Angeklagten F. und 1 Pkw Marke NSU Fiat (...R ...4...-0...) des Angeklagten H." eingezogen. Ihre Revisionen sind durch den Bundesgerichtshof als offensichtlich unbegründet verworfen worden. Darauf hat der Kostenbeamte bei der Angeklagten R. der Berechnung der Gebühr für das Revisionsverfahren die Freiheitsstrafe, die Geldstrafe und die Einziehung der Zigaretten zu Grunde gelegt. Die Erinnerung der Staatskasse beanstandet es, daß der Wert der eingezogenen Kraftwagen nicht berücksichtigt worden ist. Sie hat Erfolg.
Die Einziehung ist eine Nebenstrafe. Auf sie ist deshalb gegen alle Teilnehmer an der Steuerstraftat unter gesamtschuldnerischer Haftung zu erkennen, RGSt 65, 285; 72, 239/240. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nur insoweit an, als sie der Einziehung als solcher überhaupt entgegenstehen (BGHSt 1, 351 ff; 2, 311 ff, 328 ff; 3, 327 ff). Ist dies nicht der Fall, so ist sie gegenüber allen Teilnehmern auszusprechen. Demgemäß tritt bei der Gebührenberechnung die Einziehung für jeden Verurteilten hinzu, gegen den sich der Aussprach richtet. Das gilt auch für das Revisionsverfahren, sofern in ihm über die Einziehung zu befinden war. Das trifft hier zu.
Das Landgericht hat zwar den einzelnen eingezogenen Sachen die Namen der Eigentümer hinzugefügt. Das ist aber offensichtlich nur zur Klarstellung geschehen. Nicht aber hat das Landgericht die Einziehung entgegen der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts auf die Eigentümer beschränken wollen. Das ergeben auch die Urteilsgründe. Es ist deshalb davon auszugehen, daß die Einziehung auch der beiden Kraftwagen gegenüber der Angeklagten R. ausgesprochen worden ist.
Ihre Revision hat zwar ausdrücklich nur die Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung zur Freiheits- und Geldstrafe angegriffen. Die Einziehung ist jedoch, soweit sie sich gegen die Angeklagte R. richtet, keiner selbständigen Entscheidung zugänglich, sondern von dem Schicksal des Schuldspruchs abhängig. Das Rechtsmittel umfaßte daher auch die Einziehung der beiden Kraftwagen. Sie ist also Gegenstand des Revisionsverfahrens auch gegen die Angeklagte R. gewesen und muß deshalb auch insoweit bei der Kostenberechnung Berücksichtigung finden.