Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1955, Az.: StE 160/52
Vorsatzanforderungen für die Strafbarkeit i.R.d. § 90a Strafgesetzbuch (StGB); Strafbarkeit der Förderung einer verfassungsfeindlichen Vereinigung oder deren Tätigkeit durch den Hintermann; Anforderungen an die Zielsetzung der Tätigkeiten einer verfassungsfeindlichen Vereinigung für die Strafbarkeit i.S.d. § 90a StGB; Formelle Beibehaltung der Stellung als Präsident einer verfassungsfeindlichen Vereinigung als Strafbarkeitsgrund i.R.d. § 90a StGB
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.03.1955
- Aktenzeichen
- StE 160/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13768
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BGHSt 7, 279 - 280
Verfahrensgegenstand
Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens u.a.
Amtlicher Leitsatz
Als Rädelsführer oder Hintermann einer verfassungsfeindlichen Vereinigung ist strafbar, wer die Vereinigung in Kenntnis ihrer verfassungsfeindlichen Zwecksetzung oder Tätigkeit wesentlich fördert. Auf den Beweggrund des Täters kommt es nicht an; bedingter Vorsatz genügt.
In der Strafsache
...
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Grund der Hauptverhandlung vom 28. Februar, 1., 2., 3., 4., 5., 7., und 9. März 1955,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien
Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
am 9. März 1955
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Es sind schuldig
- 1.
der Angeklagte T. des Verbrechens nach § 129 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach § 90 a StGB und Öffentlicher Beleidigung,
- 2.
der Angeklagte Ju. des Verbrechens nach §§ 129 Abs. 2, 94 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach § 90 a StGB und öffentlicher Beleidigung.
- II.
Es werden verurteilt
der Angeklagte T. zu einem Jahr Gefängnis,
der Angeklagte Ju. zu zwei Jahren Gefängnis.
- III.
Die Untersuchungshaft wird bei beiden Angeklagten auf die Strafe angerechnet.
- IV.
Dem Angeklagten Ju. wird die Fähigkeit zur Bekleidungöffentlicher Ämter auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
- V.
Dem Bundeskanzler und den Bundesministern und früheren Bundesministern Blücher, Dr. Lehr, Dr. Dehler, Schäffer, Prof. Dr. Erhard, Prof. Dr. Niklas, Storch, Dr. Seebohm, Schuberth, Dr. Neumayer, Dr. Lukaschek, Kaiser und Hellwege, sowie dem Chef der Polizei, Polizeibehörde der Stadt Essen, in Essen wird die Befugnis zugesprochen, binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils an sie den Urteilsspruch, soweit die Angeklagten wegen Beleidigung verurteilt sind, je einmal in den Gesamtausgaben der Zeitungen
"Badische Neueste Nachrichten", Karlsruhe,
"Die Welt", Hamburg,
"Der Mittag", Düsseldorf
auf Kosten der Angeklagten öffentlich bekannt zu machen.
- VI.
Die vom "Deutschen Arbeiterkomitee" herausgegebenen Druckschriften werden, soweit sie beschlagnahmt sind, eingezogen.
Ferner werden eingezogen das bei dem Angeklagten Ju. beschlagnahmte Notizbuch sowie die bei ihm beschlagnahmten Druckschriften mit Ausnahme der folgenden:
- 1.
J. W. Stalin, Reden, Interviews, Telegramme ...
- 2.
Entwurf des Zentral Komitees der KPdSU, Richtlinien des XIX. Parteitages ...
- 3.
Deutsche Demokratische Republik im Aufbau Nr. 1/1953.
- VII.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Lebenslauf der Angeklagten.
1.)
Der jetzt 47 Jahre alte Angeklagte T. entstammt als achtes Kind einer kinderreichen Familie. Er wuchs zunächst in seiner Heimatstadt Br. auf, wo sein Vater als Möbeltransporteur arbeitete und einen kleinen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftete. Der Ausgang des ersten Weltkrieges und die Abtretung der Provinz Posen an Polen führten dazu, daß T. nur etwa vier Jahre lang einen regelmäßigen Volksschulunterricht erhielt und sich deshalb später genötigt sah, seine Wissenslücken durch Selbstunterricht zu schließen. Die Eltern des Angeklagten optierten damals für Deutschland. Doch fand der Vater nach vor der Übersiedlung der Familie in das Ruhrgebiet bei einem Unglücksfall den Tod. Im Jahre 1922 kam der Angeklagte nach Ha., wo er das Maurerhandwerk erlernte und im Jahre 1926 die Gesellenprüfung ablegte. Anschliessend konnte er nur etwa drei Jahre in seinem Beruf arbeiten. Von 1929 ab war er arbeitslos. Nach seiner Heirat im Jahre 1933 fand er im Jahre 1934 bei dem Hü. in Ha.-Has. wieder Beschäftigung. Aus der Ehe des Angeklagten ist ein jetzt neunzehnjähriger Sohn hervorgegangen.
Im Jahre 1939 wurde der Angeklagte zum Wehrdienst einberufen und in Polen, Frankreich, auf den britischen Kanalinseln und in Afrika eingesetzt, wo er in amerikanische Gefangenschaft geriet. In einem Gefangenenlager der Südstaaten der USA war er u.a. als Waldarbeiter tätig, nahm aber schließlich auch an Umschulungskursen teil. Nach der Heimkehr im Jahre 1946 nahm er seine Arbeit im Has. Hü. wieder auf und wirkte tatkräftig beim Wiederaufbau des von den Kriegswirren stark mitgenommenen Betriebes mit. Daneben betrieb er praktische Sozialarbeit, indem er u.a. die Anlage einer Wohnsiedlung für Kollegen seines Betriebes förderte, in der er auch für seine Familie ein kleines Haus erstellte. Die Anerkennung, die er sich auf diese Weise innerhalb der Belegschaft erwarb, fand ihren Ausdruck darin, daß er zunächst gewerkschaftlicher Vertrauensmann, später - im April 1952 - Mitglied und endlich im Juni 1952 Vorsitzender des Betriebsrats wurde. Bei dieser Tätigkeit war er um ein, gutes Einvernehmen zwischen Werksleitung und Belegschaft bemüht. Insbesondere rückte er der Werksleitung gegenüber ausdrücklich von Angriffen ab, die von der im Has. Hü. besonders starken kommunistischen Betriebsgruppe gegen den Arbeitsdirektor des Unternehmens gerichtet wurden.
Der Angeklagte hat sich schon in seiner Jugend zu sozialistischen und pazifistischen Auffassungen bekannt. Er war früh Mitglied der Sozialistischen Arbeiterjugend, trat mit 18 Jahren der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), später auch dem "Reichsbanner Schwarz-Rot-Gold" bei und hat sich in diesen Organisationen bis zu ihrer Auflösung durch das nationalsozialistische Regime betätigt. Sogleich nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft schloß er sich der SPD wieder an. Im Jahre 1950 erklärte er aus eigenem Entschluß seinen Austritt aus dieser Partei, weil er mit ihrer politischen Linie nicht mehr einverstanden war. Er war der Ansicht, daß der Kampf gegen eine Wiederbewaffnung der Bundesrepublik einer "breiten Volksfront", einer Sammlung aller gleichstrebenden politischen Kräfte einschließlich der Kommunisten bedürfe. In diesem Sinne nahm er seine Tätigkeit im Rahmen des "Deutschen Arbeiterkomitees gegen die Remilitarisierung Deutschlands" (DAK) auf, welche den Gegenstand dieses Verfahrens bildet. Der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) will er nicht beigetreten sein. Doch ließ er sich noch bei den Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahre 1954, als das DAK sich nicht mehr betätigte, als Kandidat der KPD für den Wahlkreis Ha. aufstellen. Nach seinen Angaben soll diese Kandidatur ihm als Nichtmitglied der KPD von der Kreisleitung mit der ausdrücklichen Zusicherung angetragen worden sein, daß er nach erfolgter Wahl "frei und ungebunden entscheiden könne", ob er außerhalb der KPD-Fraktion sein Amt als Abgeordneter ausüben oder dieser Fraktion als Hospitant beitreten wolle.
2.)
Der nunmehr 54 Jahre alte Angeklagte Ju. stammt ebenfalls aus einer kinderreichen Familie. Er hatte fünfzehn Geschwister, von denen noch acht am Leben sind. Eine seiner Schwestern ist während des letzten Krieges bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen. Der Vater des Angeklagten war Bergmann. Die Familie lebte in bedrängten Verhältnissen. Unmittelbar nach dem ersten Weltkrieg entschlossen sich die Eltern des Angeklagten aus Nahrungssorgen, Arbeit in der Landwirtschaft anzunehmen, und übersiedelten als Instleute auf ein Rittergut in der Nähe von El. Da die daran geknüpften Hoffnungen enttäuscht wurden, kehrten sie ärmer als vorher Ende 1919 in das Ruhrgebiet zurück.
Der Angeklagte verdiente sich nach seiner Entlassung aus der Volksschule im Jahre 1915 seinen Unterhalt zunächst als landwirtschaftlicher Arbeiter. Hierauf wurde er Bergmann und arbeitete zuerst auf der Zeche Ew. in Her., dann - seit dem 3. Januar 1922 - auf der Zeche J. in He. Von 1946 bis 1947 gehörte er dem Betriebsrat dieser Zeche an. In der Folgezeit war er hauptamtlicher Geschäftsstellenleiter der Industrie-Gewerkschaft Bergbau in W.-Ei. Im Jahre 1950 aus dieser Stellung entlassen, war er anschliessend wieder bis Mai 1951 auf der Zeche J. beschäftigt. Um diese Zeit trat er als besoldeter Sekretär in das DAK ein.
Der Angeklagte erhält, da er mehr als 25 Jahre als Bergmann gearbeitet hat, einen Bergmannssold in Höhe von 60 DM monatlich. Eine Knappschaftsrente, auf die er wegen Erkrankung an Silikose (Staublunge) Anspruch erhebt, wurde ihm bisher noch nicht zugesprochen. Verheiratet ist der Angeklagte seit 1933. Er hat vier Kinder im Alter von 15 bis 21 Jahren.
In der Zeit vor 1945 hat sich der Angeklagte nicht politisch betätigt. Dem Nationalsozialismus begegnete er mit Ablehnung. Wegen der Weigerung, sich für die NS-Volkswohlfahrt bestimmte Beträge von seinem Lohn abziehen zu lassen, will er berufliche Nachteile gehabt haben. Im Jahre 1945 trat er der KPD bei, in der er angeblich keine Funktionärstellung eingenommen hat. Doch gibt er zu, Mitarbeiter der von dem früheren Bundestagsabgeordneten der KPD Hugo P. geleiteten Abteilung "Arbeit und Sozial" (A. u. S.) des Parteivorstandes der KPD in D. gewesen zu sein. Den Parteibeitritt will er unter dem Eindruck der Leiden des Krieges und in der Überzeugung vollzogen haben, daß dies Partei am konsequentesten gegen den Militarismus kämpfe.
II.
Gründung und Entwicklung des DAK.
Das "Europäische Arbeiterkomitee gegen die Remilitarisierung Deutschlands" (ESK) und im Zusammenhang damit das nur für das Gebiet der Bundesrepublik bestimmte "Deutsche Arbeiterkomitee gegen die Remilitarisierung Deutschlands" wurden auf einer als "Europäische Arbeiterkonferenz" bezeichneten Tagung gegründet, die Ostern 1951, d.h. in der Zeit vom 23.-25. März 1951, im sowjetisch besetzten Teil Berlins stattfand. Zu der Tagung wurde in dem Aufruf eines Initiativkomitees eingeladen, zu dem neben anderen z.T. ausländischen Delegierten der Betriebsratsvorsitzende des G.werkes in Ostberlin Kurt Han., ein Funktionär der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) und des sowjetzonalen "Freien deutschen Gewerkschaftsbundes" (FDGB), und der Angeklagte T. gehörten. Die Sitzung des Komitees, auf der dieser Aufruf beschlossen wurde und zu der die Einladungen von Han. ergingen, fand etwa 8 bis 14 Tage vor der Konferenz in Ostberlin statt. Der Angeklagte T. nahm auf Veranlassung des damaligen Betriebsratsvorsitzenden der Has. Hü. Karl M., eines Mitglieds der KPD, an dieser Sitzung teil. Vorher hatte Ende Januar/Anfang Februar 1951 eine Belegschaftsversammlung des Has. Hü. stattgefunden, in der der Angeklagte T. einen internationalen Zusammenschluß der Arbeiterschaft zum Kampf gegen alle Remilitarisierungsbestrebungen forderte, wobei er auf die damals erfolgte Neugründung des "Stahlhelm" hinwies. Darauf beschloß die Versammlung, daß der Betriebsrat mit einer entsprechenden Anregung an die Belegschaften anderer Werke des In- und Auslandes herantreten solle.
Dieser Werdegang erweckt rein äußerlich den Eindruck, als gehe die Schaffung der beiden Komitees letzten Endes auf eine Anregung des Angeklagten T. zurück. In Wirklichkeit war die Auslösung der Komiteebewegung jedoch bereits eine im Zusammenwirken kommunistischer Kreise der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands und der Bundesrepublik beschlossene Sache, ehe es zu der Belegschaftsversammlung der Has. Hü. und dem Vorschlag des Angeklagten T. kam. Als maßgebender Organisator trat von vornherein Han. in Erscheinung, der den Plan an den in enger Zusammenarbeit mit dem am gleichen Ort wohnhaften und früher ebenfalls im Hü. beschäftigten Bundestagsabgeordneten Har. stehenden Betriebsratsvorsitzenden M. herantrug. Daß die Wahl auf das Has. Hü. fiel, hatte seinen Grund offensichtlich darin, daß es sich hier um einen großen Industriebetrieb mit einer kommunistischen Mehrheit im Betriebsrat handelte. Das Auftreten des Angeklagten in der Belegschaftsversammlung, mag es nun tatsächlich ganz aus eigenem Antrieb erfolgt oder - was wahrscheinlicher erscheint - dem Angeklagten nahegelegt worden sein, kam dabei auf jeden Fall sehr gelegen. Auf diese Weise konnte der Öffentlichkeit gegenüber mit einem gewissen Schein der Berechtigung die Darstellung vertreten werden, daß es sich bei beiden Komitees um überparteiliche Organisationen handle und daß diese Komitees aus der spontanen Initiative der Belegschaft eines Industriebetriebes der Bundesrepublik und eines nichtkommunistischen westdeutschen Arbeiters entstanden waren. Tatsächlich beschränkte sich die Tätigkeit des Angeklagten T. in diesen Anfängen auf sein Auftreten in der Belegschaftsversammlung und seine Reise zu der Sitzung des Initiativkomitees, in das er von der kommunistischen Majorität des Betriebsrats abgeordnet wurde. An der "Europäischen Arbeiterkonferenz" nahm nicht er, sondern M. teil. In die umfangreichen technischen und organisatorischen Vorbereitungen, die erforderlich waren, Delegationen aus Betrieben der meisten europäischen Länder einschließlich der Sowjetunion und der Volksdemokratien für die Konferenz in Ostberlin heranzuziehen, gewann er nicht einmal ein Einblick. Das war eine Angelegenheit, die von dem kommunistischen Organisationsapparat erledigt wurde und in so kurzer Zeit nur durch diesen Apparat bewältigt werden konnte.
Die "Europäische Arbeiterkonferenz" lief mit vorbereiteten und durchweg auf den gleichen Ton gestimmten Ansprachen und "Diskussions"-Reden ab, die die an den Schluß der Veranstaltung gesetzte unter einhelliger Zustimmung gefaßte Entschließung vorwegnahmen. Der Eröffnungsansprache Han. folgte eine Rede des Delegierten Anton Ko. aus E. Später sprach der Betriebstatsvorsitzende M. vom Hü. Ha.-Has., dem dann auch das mit lautem Beifall und den Rufen "Freundschaft", "Ami go home" und "Friede" aufgenommene Schlußwort zufiel. Eine Unstimmigkeit entstand lediglich, als der in dieser Sache als Zeuge vernommene Delegierte Hugo Ri. aus Bar. einen ihm von drei Hamburger Mitgliedern der KPD ausgearbeiteten Diskussionsbeitrag verlas, in dem die Anerkennung des Marxismus-Leninismus als Vorbedingung des Friedenskampfes gefordert wurde. Ri. wurde auf das Konferenzbüro bestellt und in einer internen Besprechung, an der auch andere westdeutsche Delegierte teilnahmen, von dem kommunistischen Bundestagsabgeordneten Hugo. P. scharf zurechtgewiesen. Am folgenden Tage bezeichnete es Karl M. in seiner Rede als falsch, daß die Aktionseinheit der Arbeiterklasse und der Kampf gegen die Remilitarisierung von der Anerkennung des Marxismus-Leninismus abhängig seien. Die Rede Ri. wurde in das später als Propagandaschrift verbreitete Protokoll der Konferenz nicht aufgenommen. Bei dieser Gelegenheit zeigte es sich zum ersten Mal, daß Hugo P., der auch vorher schon bei dem illegalen Grenzübertritt der Tagungsteilnehmer gesehen wurde, zu den maßgeblichen Förderern des Unternehmens gehörte, obwohl er nach außen hin niemals in Erscheinung trat.
Bei der Wahl des Präsidiums des EAK wurde der (nicht anwesende) Angeklagte T. zum Vizepräsidenten des EAK, Han. zum Sekretär dieser Organisation bestimmt. Auf einer besonderen Zusammenkunft der westdeutschen Delegierten beschloß man die Gründung des DAK, wählte den Angeklagten T. zu seinem Präsidenten und bestimmte die Sekretäre der in allen Ländern der Bundesrepublik zu bildenden Landesausschüsse, denen dann mit der fortschreitenden Entwicklung der Organisation Betriebsgruppen und - in wenig industriellen Gegenden - auf regionaler Basis gebildete Kreisgruppen angeschlossen wurden. Der Angeklagte T. dem Han. ein Protokoll der Tagung und eine Liste aller westdeutschen Teilnehmer übermittelte, nahm beide ihm zugedachten Ämter an. Die in der von Han. übermittelten Liste aufgeführten Personen wurden anschließend mit einer von T. unterschriebenen Einladung zu einer Zusammenkunft aufgefordert, die Anfang April in E. stattfand. Auf dieser Zusammenkunft wurde das Sekretariat des DAK gebildet, dem die unmittelbaren Führungsaufgaben im DAK oblagen und das in der Folgezeit in zeitlichen Abständen von ein bis zwei Wochen seine Beratungen abhielt. Der Angeklagte T. gehörte ihm in seiner Eigenschaft als Präsident an. Für die Aufgaben der laufenden Geschäftsführung wurde der zunächst als Landessekretär von Br. bestellte Werner S. in das Sekretariat gewählt, zugleich aber der dem Angeklagten T. bis dahin unbekannte Angeklagte Ju. in Aussicht genommen, der aus den Reihen der Versammelten - möglicherweise von Ko. vorgeschlagen wurde.
Kurze Zeit danach wurde auf Veranlassung der KPD ein Büro des DAK in dem Hause Schö.straße ... in E. eingerichtet, in dem der inzwischen für die Tätigkeit im Sekretariat gewonnene Angeklagte Ju. seine Arbeit aufnahm. S., der zunächst nach Br. zurückgekehrt war, wurde durch einen Brief P. oder Ju. aufgefordert, seine Tätigkeit im Büro zu beginnen. Er arbeitete dort mit Ju. zusammen, wobei die Aufgaben in der Weise aufgeteilt waren, daß Ju. die finanziellen und organisatorischen Angelegenheiten bearbeitete, während S. die Verbindung zu den Landesausschüssen hielt, Versammlungen durchführte und die damit im Zusammenhang stehende Korrespondenz sowie die Versendung von Propagandamaterial erledigte.
Das E. Büro bestand nur kurze Zeit, nach den Angaben des Angeklagten T., der dort hin und wieder an Besprechungen teilnahm, etwa sechs Wochen. Seine Aufgabe erfolgte im Zuge der vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen gegen das DAK ergriffenen polizeilichen Maßnahmen, die durch einen Beschluß der Bundesregierung vom 24. April 1951 ausgelöst wurden. Dieser Beschluß, der sich mit der vom "Hauptausschuß für Volksbefragung" veranstalteten Stimmensammlung "gegen die Remilitarisierung Deutschlands und für den Abschluß eines Friedensvertrages im Jahre 1951" befaßte, hatte auch das für die "Volksbefragung" eintretende DAK als gem. Art. 9 Abs. 2 GrundG verbotene Organisation bezeichnet. Wenige Tage nach der Schließung des Büros beendete S. seine Tätigkeit für das DAK; er reiste zur Teilnahme an einem Schulungskurs in die sowjetisch besetzte Zone Deutschlands (SBZ) und nahm auch nach seiner Rückkehr in die Bundesrepublik wegen finanzieller Differenzen seine Tätigkeit im Sekretariat nicht wieder auf.
Alsbald nach der Aufgabe des E. Büros wurde ein neues Büro des DAK in dem Hause K.straße ... in D. in Räumen derörtlichen Kreisleitung der KPD eingerichtet. Es war dort nach außen hin als "Büro der Bundestagsabgeordneten B. und Har." kenntlich gemacht. Die Tätigkeit des Angeklagten Ju. als Sekretär des DAK und als Mitarbeiter in der P. unterstehenden Abteilung A. u. S. des Parteivorstandes der KPD, die sich mit Gewerkschaftsfragen befaßt, verschmolzen damit auch dem räumlichen Bild nach zu einer Einheit. Ju., der die bisher von S. wahrgenommenen Geschäfte zusätzlich übernahm, leitete das Büro, bis zu seiner Verhaftung im März 1953, will jedoch, was ihm nicht widerlegt werden kann, in der Zeit vom 28. November bis 31. Dezember 1952 die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte aus Krankheitsgründen einer anderen Person überlassen haben und in dieser Zeit in seiner Wohnung in He. geblieben sein, ohne für das DAK tätig zu werden.
Die Tätigkeit des DAK erstreckte sich über die Jahre 1951 und 1952 bis in den Anfang des Jahres 1953. Sie bestand in erster Linie in der Herstellung und Verbreitung von Flugblättern, die in Auflagen von zehntausend und mehr Stück gedruckt wurden, und in der Herausgabe eines in Monats folge erscheinenden mehrseitigen "Nachrichtenblatts", das in erster Linie den Anhängern der Komiteebewegung zuging. Das Nachrichtenblatt erschien bis Ende 1952 unter der Verantwortlichkeit des Angeklagten T. als "Präsidenten" des DAK. Auch in den von der zentralen Leitung des DAK herausgegebenen Flugblättern war bis zu diesem Zeitpunkt durchweg im Impressum der Angeklagte T. als verantwortlich bezeichnet, außerdem stand sein Name in den meisten Fällen zugleich unter dem Text. Lediglich in drei von den Flugblättern, die in der Hauptverhandlung zur Verlesung kamen, zeichnete der Angeklagte Ju. als verantwortlicher Herausgeber. Davon stammen zwei bestimmt aus dem Herbst des Jahres 1951, während es bei dem dritten mit der Überschrift: "Wohin steuern F., vom H., R. und Fr.?" ungewiß ist, ob es nicht bereits vor dem 1. September 1951 verfaßt und in Druck gegeben wurde. Die Drucklegung des Nachrichtenblatts und der Flugblätter wie auch ihre Verbreitung wurden durchweg von dem Angeklagten J. veranlaßt oder vermittelt. Das Impressum der Druckschriften des DAK war in fast allen Fällen unvollständig. Doch konnte der Gebrauchfalscher Impressa nicht festgestellt werden.
Die Zusammenstellung des Nachrichtenblatts erfolgte im Sekretariat unter Mitwirkung des Angeklagten Ju. Aufrufe, Entschließungen und "Kommuniques" des DAK, mochten sie nun als Flugblätter gedruckt oder im Anfang auch hektographisch vervielfältigt oder - teilweise zusätzlich - ins Nachrichtenblatt aufgenommen werden, wurden an Hand eines meist schon vorher erstellten Entwurfs bei den Zusammenkünften des engeren Führungsgremiums beschlossen, in dem - bei formell gleichem Rang der Teilnehmer - Hugo P., später teilweise an seiner Stelle auch der kommunistische Bundestagsabgeordnete Hans Ho. sowie der kommunistische Funktionär Walter Ja. den ausschlaggebenden Einfluß besaßen. Diese wußten dabei ihre propagandistische Linie in der Formulierung und der Wahl der Ausdrücke gegen den Widerstand des bei einer Reihe solcher Besprechungen anwesenden Angeklagten T., vereinzelt auch gegen Bedenken des Angeklagten Ju. durchzusetzen. P. sorgte insbesondere auch für die Hervorhebung bestimmter Parolen und Ausdrücke in fettgedruckten Schlagzeilen. Ju. war bei den Besprechungen regelmäßig zugegen. Ob dem Angeklagten T. in seiner Abwesenheit beschlossene Aufrufe und dergleichen, die unter seiner Verantwortung erscheinen sollten, inallen Fällen im Entwurf zur Billigung zugeleitet wurden, ist zweifelhaft. Doch steht fest, daß dies mindestens in einem Teil der Fälle geschehen ist. Die Zusammenkünfte fanden teils in Privatwohnungen, u.a. beim Angeklagten T., teils in den "Büros" statt. In dem D. Büro will der Angeklagte T. während der ganzen Zeit nur ungefähr sechs Mal gewesen sein.
Neben den regelmäßigen Zusammenkünften des "Sekretariats fanden in größeren zeitlichen Abständen Treffen statt, an denen die Landessekretäre und sonstige Funktionäre teilnahmen. Um diese Treffen vor einem polizeilichen Zugriff zu sichern, kamen die üblichen konspirativen Methoden zur Anwendung: Angabe verschiedener Treffpunkte, an denen die Teilnehmer durch einen "Lotsen" gruppenweise in Empfang genommen und dann zu dem eigentlichen Tagungslokal geleitet wurden. Bei derartigen Zusammenkünften haben beide Angeklagten Ansprachen gehalten, die vorher in engem Kreise ausgearbeitet wurden. Bei dem Angeklagten T. steht in einem Falle fest, daß ihm das fertige Redemanuskript erst so spät in die Hand gegeben wurde, daß er sich mit dem Inhalt nicht mehr vorher vertraut machen konnte und dann beim Ablesen, insbesondere beim Umblättern in ein peinliches Stocken geriet. Eine umfangreiche Rede des Angeklagten Ju. ist im November-Nachrichtenblatt des Jahres 1951 abgedruckt. Der Senat istüberzeugt, daß auch der Angeklagte Ju. diese Ansprache nicht selbständig verfaßt hat.
Zwischen dem DAK und dem Sekretariat des EAK in Ostberlin bestand eine ständige rege Zusammenarbeit, was schon daraus hervorgeht, daß Aufrufe und andere Verlautbarungen des DAK gleichzeitig in dem vom EAK herausgegebenen "Informationsblatt" abgedruckt wurden und dort auch Berichte über die Tätigkeit des DAK erschienen. Doch ist keinem der beiden Angeklagten nachgewiesen, daß ihm die Aufgabe oblag, diese Verbindung laufend aufrechtzuerhalten und Berichte an das Sekretariat des EAK zu liefern. Bei dem Angeklagten T., der nicht bei der Zentrale in D. saß und mit den eigentlichen organisatorischen Aufgaben nicht befaßt wurde, muß das sogar als ausgeschlossen gelten. Jedoch steht fest, daß der Angeklagte T. an zwei Tagungen des EAK in Ostberlin, einmal im September 1951 und einmal im Frühjahr 1952, teilgenommen hat, wobei er im zweiten Falle illegal die Zonengrenze überschritt. Bei der zweiten dieser Tagungen kam es zu Mißhelligkeiten zwischen dem Angeklagten T. und den ostberliner Gastgebern, weil T. an gewissen wirtschaftlichen Vorgängen in der SBZ Kritik übte. Eine weitere Auseinandersetzung knüpfte sich daran, daß die Vorlage des Redemanuskripts eines westdeutschen Tagungsteilnehmers verlangt und durchgesetzt wurde und die Rede sodann mit daran vorgenommenen Änderungen vorgetragen werden mußte. Doch ist nicht sicher, ob es sich dabei um die von T. auf der Tagung gehaltene Rede gehandelt hat.
Im ganzen erwies sich die Organisation des DAK als von geringer Durchschlagskraft. Als Höhepunkt der Tätigkeit zeichnet sich die Zeit von Herbst 1951 bis zum Frühjahr 1952 ab. Anschließend trat ein ständiger Rückgang ein, der schließlich - im Frühjahr 1953 - zum völligen Erliegen führte. Der Angeklagte T. hat die Gesamtzahl der Funktionäre auf etwa 500 geschätzt. Davon waren etwa 15 hauptamtlich tätig und erhielten neben ihren Spesen ein festes Gehalt von ca. 300 DM. Der Angeklagte Ju. will ein monatliches Fixum von 250-300 DM und Spesenersatz erhalten haben. Der Angeklagte T., der nur Spesen bekam, hat damit angeblich die ihm erwachsenen Unkosten nur zum Teil decken können.
Die Finanzierung des DAK erfolgte fast ausschließlich mit Geldern, die von kommunistischer Seite oder aus der SBZ zur Verfügung gestellt wurden. Die sich aus Personalausgaben, Spesengeldern, Bürokosten und vor allem Druckkosten zusammensetzenden erheblichen Ausgaben haben die 100.000 DM-Grenze weit überstiegen. In der Beweiswürdigung wird das noch im einzelnen dargelegt werden. Mitgliedsbeiträge wurden nicht erhoben. Vom Sekretariat ausgegebene Spendenmarken (das Stück zu 10 Pfennig), mit denen von Anhängern des DAK in den Betrieben gesammelt wurde, konnten allenfalls Beträge in der Hunderter-Größenordnung erbringen. Sie waren übrigens zu der Zeit, als der Zeuge S. die Sekretariatstätigkeit beendete, noch garnicht vorhanden, obwohl doch bis dahin schon erhebliche personelle und sachliche Unkosten erwachsen waren. In Wirklichkeit diente der Vertrieb der Spendenmarken weniger dem Zweck der Finanzierung als vielmehr der Tarnung der wirklichen Einnahmequellen, von denen die Öffentlichkeit nichts wissen sollte.
Über die Tätigkeit des Angeklagten T. ist abschliessend noch folgendes zu sagen: T. spielte im DAK bei weitem nicht die Rolle, die ihm nach außen hin als dem "Präsidenten" des Komitees zukam. Er war die von den eigentlichen Veranstaltern in den Vordergrund geschobene repräsentative Figur, ohne innerhalb der Organisation entscheidenden Einfluß zu besitzen. Bezeichnend für seine Stellung ist, daß die kommunistische Parteizeitung "Freies Volk" in ihrer Ausgabe vom 15. Februar 1952 ein Interview mit dem "Präsidenten des DAK Fritz T. brachte, das der Angeklagte T. in dieser Formulierung und der einer Abhandlung gleichkommenden Ausführlichkeit nach seinen eigenen Angaben niemals gegeben hat. Nachdem er schon am Anfang nicht an allen Zusammenkünften teilgenommen hatte, blieb er später, insbesondere nach seiner Wahl zum Betriebsrat und zum Betriebsratsvorsitzenden der Has. Hü., schon aus Zeitmangel den Treffen des Sekretariats und sonstigen Veranstaltungen des DAK in zunehmendem Maße fern. Seit Ende September/Anfang Oktober 1952 hat er sich überdies teils aus gesundheitlichen Gründen, teils weil ihm die vom DAK eingeschlagene Richtung nicht mehr paßte und er sogar die Niederlegung des Präsidentenamtes erwog, der Tätigkeit innerhalb der Organisation völlig entzogen. Doch gingen ihm die Drucksachen des DAK ständig zu; am Tage seiner Verhaftung wurde ein gerade eingetroffenes Paket mit zahlreichen Nummern des Dezembernachrichtenblattes 1952 in seiner Wohnung beschlagnahmt.
III.
Zweck und Ziele des DAK.
1.)
Die auf dem Gebiet der SBZ errichtete "Deutsche Demokratische Republik" ist ein nach dem Vorbild der Sowjetunion und der sog. Volksdemokratien ausgerichteter Staat totalitärer Prägung. Die Staatsmacht liegt in den Händen der Führung der nach den Grundsätzen des sog. "demokratischen Zentralismus" organisierten SED, die die Erringung ihrer beherrschenden Position der sowjetischen Besatzungsmacht verdankt. Als "führende und lenkende Kraft" des Staates und der Gesellschaft beherrscht die SED nicht nur die formell organisatorisch selbständigen sog. Massenorganisationen wie FDGB und FDJ, sondern auch die in ein Block-System gepressten anderen politischen Parteien, die unter ihrer Kontrolle ein Scheindasein führen. Das unter dem Namen "Volkskammer" bestehende Parlament hat praktisch nur die Beschlüsse auszuführen, die in den obersich Führungsgremien der SED gefaßt werden. Die Wahlen zur Volkskammer geben, da lediglich eine Liste mit von vornherein den Parteien und den Massenorganisationen zahlenmäßig (unter Bevorzugung der SED) zugeteilten Mandaten besteht, dem Wähler nicht die Möglichkeit, eine echte Wahl zwischen mehreren Parteien oder Kandidaten zu treffen. Jede, insbesondere eine organisierte politische Opposition gegen die von der SED vorgeschriebene politische Linie ist ausgeschlossen und wird, wo sie sich zeigt, sofort mit den Machtmitteln des Staates unterdrückt. Die Staatsgewalt wird dabei einheitlich im Geiste des Klassenkampfes der durch die SED als "Vortrupp" und Sprachrohr repräsentierten "werktätigen Massen" gegen die zur Ohnmacht und zur planmäßigen Unterdrückung verurteilte "Bourgeoisie" eingesetzt; doch hat zugleich ein "Angehöriger der Arbeiterklasse" so wenig wie ein "Angehöriger der entmachteten Bourgeoisie" die legale Möglichkeit, eine dem von der SED vorgeschriebenen Kurs widersprechende Meinung zu vertreten. Alles das ist allgemeinkundig.
Die Machthaber der SBZ sind im übrigen bemüht, in der Bundesrepublik durch die Gewinnung von Anhängern und Mitläufern eine breite "Massenbasis" für die kommunistische Idee zu schaffen und zugleich alle verfassungstreuen Element zu diskreditieren, einzuschüchtern und zu schwächen. Unter Ausnutzung des Wunsches aller Deutschen nach Wiederherstellung ihrer staatlichen Einheit und durch die Unterstützung bestimmter, aus anderen Grundmotiven geteilter tagespolitischer Zielsetzungen entfalten sie in der Bundesrepublik in enger Zusammenarbeit mit der KPD eine Propaganda, die durch die systematische Abwertung der in der Bundesrepublik bestehenden politischen und staatsrechtlichen Verhältnisse und die schrankenlose und mitunter jeden Gefühls der Würde entbehrende Verherrlichung des Sowjetsystems gekennzeichnet ist. Um die Bevölkerung nicht erkennen zu lassen, was am Ende einer solchen Propaganda für ein "einheitliches, friedliebendes und demokratisches Deutschland" steht, das nach ihrem internen Sprachgebrauch nur ein in das um die Sowjetunion gescharte kommunistische "Lager des Friedens und der Demokratie" eingegliedertes "volksdemokratisches" Deutschland sein kann, bedienen sie sich dabei nach außen hin als überparteilich auftretender, in Wirklichkeit von ihnen gelenkter und ausgehaltener Organisationen. Es sind die "Transmissionen", welche die Massen in die Richtung der Ziele der kommunistischen Führer lenken und antreiben sollen. Eine solche Organisation ist das DAK gewesen.
2.)
Das von der Führung des DAK herausgestellte tagespolitische Ziel seiner Tätigkeit war, wie schon der vollständige Name erkennen läßt, der Kampf gegen die als "Remilitarisierung" bezeichnete Wiederbewaffnung der Bundesrepublik im Rahmen einer von westeuropäischen Staaten und der USA gebildeten Verteidigungsgemeinschaft. Das DAK schloß sich damit der in den Jahren 1951 und 1952 von kommunistischer Seite geförderten und beeinflußten Volksbefragungsaktion "gegen die Remilitarisierung und für den Abschluß eines Friedensvertrags im Jahre 1951" an, die in der SBZ von Staats wegen durchgeführt, in der Bundesrepublik durch den sog, "Hauptausschuß für Volksbefragung" betrieben wurde. Es setzte sich nach der offiziellen Beendigung der "Volksbefragung" in der Folge auch für die unter einer ähnlichen Zielsetzung organisierte sog, "Volksentscheidung" ein.
Die besondere Aufgabe des DAK war es, diese Bewegung in der Arbeiterschaft in Gang zu bringen und voranzutreiben. Die "Herstellung der Aktionseinheit der Arbeiterklasse", d.h. die Zusammenfassung aller "sozialdemokratischen, kommunistischen, christlichen und parteilosen Arbeiter" zur einheitlichen Aktion auf ein gemeinsames Ziel, stand als Losung über der gesamten Tätigkeit des DAK. Dabei wurde, wie der bereits dargestellte Vorfall anläßlich der Ansprache des Delegierten Richter auf der "Europäischen Arbeiterkonferenz" zeigt, nach außen hin betont, daß beim gemeinsamen Kampf um ein aktuelles Tagesziel jeder Arbeiter ohne Unterschied der Weltanschauung willkommen sei und auf die Wahrung des überparteilichen Scheins durch die Vermeidung einer allzu deutlichen Herausstellung der weiterzichenden kommunistischen Ziele Wert gelegt. Doch war der eigentliche Sinn der "Aktionseinheit", die nichtkommunistische Arbeiterschaft dem Führungsanspruch des erklärten "Vortrupps der Arbeiterklasse" zu unterwerfen, in der Form ihrer praktischen Verwirklichung und Betätigung umso deutlicher zu erfassen. Hier blieb die Bezeichnung als "sozialdemokratischer, christlicher oder parteiloser" Arbeiter praktisch nur ein Etikett für Mitläufer, die sich durch doppeldeutig verwendete Begriffe wie den des "einheitlichen, friedliebenden und demokratischen Deutschland" täuschen ließen. Vom Ernstnehmen der politisch oder weltanschaulich abweichenden Auffassung eines andern, wie es eine selbstverständliche Voraussetzung gemeinsamen gleichberechtigten Vorgehens sein müßte, war nichts zu spüren. Im Gegenteil, die vom DAK betriebene planmäßige Hetzkampagne, auf die noch näher einzugehen sein wird, nahm die Führer der Sozialdemokratischen Partei so wenig wie die gewählten Führer des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) aus und mußte in ihrer Maßlosigkeit nicht nur die einzelne namentlich angesprochene Person, sondern auch die Sache treffen, als deren Vertreter die betreffende Person in der Öffentlichkeit stand. So wurde unter dem Vorspann des Kampfes gegen die "Remilitarisierung" die Agitation für die "Aktionseinheit" in den gleichen Formen und Zielsetzungen vom DAK betrieben, wie sie von kommunistischer Seite verstanden wird: als Mittel, die sozialdemokratische Arbeiterschaft ihrer eigenen Partei zu entfremden und ins kommunistische Lager herüberzuziehen, und als Mittel, die Gewerkschaften auf dem Wege über an sich verfassungsneutrale tagespolitische Differenzen in eine grundsätzliche Gegnerschaft gegenüber der verfassungsmäßigen Regierung, dann womöglich dem "System" als solchem zu bringen und sie nach Ausschaltung der dabei im Wege stehenden leitenden Funktionäre dem kommunistischen Einfluß zu öffnen und schließlich zu unterwerfen. In dieser Hinsicht ist es bezeichnend, daß sich das DAK auch in örtliche Lohnkämpfe einschaltete und - in Anlehnung an die kommunistische Taktik - solchen Streiks, wenn nicht eine politische Wendung, so doch einen eindeutigen politischen Beiklang zu geben versuchte, daß es ferner den Kampf gegen den Schumanplan und dasBetriebsverfassungsgesetz in seine Tätigkeit einbezog und dabei all diese Dinge in Beziehung zu den angeblichen "Kriegsplänen der amerikanischen Imperialisten und ihrer westdeutschen Helfershelfer" setzte.
3.)
Der vom DAK gegen die "Remilitarisierung" betriebenen Propaganda lag von Anfang an die kommunistische Konzeption von der nicht zu bezweifelnden Friedfertigkeit der zum "Weltfriedenslager" (mit der Sowjetunion an der Spitze) zählenden Staaten und von der grundsätzlichen kriegerischen Neigung der sog. imperialistischen Mächte, d.h. der Demokratien des Westens einschließlich der Bundesrepublik zugrunde. Sie folgte dabei der kommunistischen Doktrin, die jeden von einem Lande des "Weltfriedenslagers" geführten und sei es auch begonnenen Krieg als "gerechten Verteidigungskrieg" stempelt und umgekehrt jeden Krieg eines "imperialistischen", d.h. nicht kommunistischen Landes als ungerechten" imperialistischen Angriffskrieg" brandmarkt, mag er auch diesem Lande in der Verteidigung gegen einen von kommunistischer Seite begonnenen Angriff aufgezwungen sein. Eine ernsthafte, sachliche Würdigung der Erklärungen der Bundesregierung, daß die vorgesehene Wiederbewaffnung nur der Verteidigung gegen einen drohenden Angriff, der vorbeugenden Abschreckung eines möglicherweise zum Angriff entschlossenen Gegners dienen solle, fand nicht statt. Es bewendete auch nicht bei der Äußerung der politischen Meinung, eine Aufrüstung der Bundesrepublik werde die allgemeine Kriegsgefahr erhöhen und schließlich zu einem Kriege führen. Für die Propaganda des DAK war es vielmehr genau so wie für die Propaganda der SED und KPD eine ausgemachte Sache, daß die "amerikanischen Imperialisten" und mit ihnen die Regierung der Bundesrepublik, ja die Führer der politischen Opposition wie Dr. Kurt Sch. und der Gewerkschaften wie Christian F. den Krieg wollten. "Sie wollen den Krieg" -, das war der durch Fettdruck und Einrücken in eine besondere Zeile hervorgehobene Grundtenor, der in allen Flugschriften und Nachrichtenblättern des Komitees wiederkehrt, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Der Bundeskanzler und die Mitglieder der Bundesregierung wurden als "Kriegstreiber", "Kriegshetzer", "Kriegsverschwörer", "Kriegsanstifter", "Kriegsbrandstifter", "volksfeindlich" und "amerikahörig" bezeichnet. Es wurde ihnen vorgeworfen, "unsere Heimat in eine Wüste verwandeln zu wollen", "mit Lüge, Verleumdung und Gewalt die Stimme des Volkes nach Einheit und Frieden zu ersticken", die Verfassung zu brechen, "250.000 bis 300.000 junge deutsche Menschen als erste Rate für den amerikanischen Krieg auf deutschem Boden zur Verfügung stellen zu wollen". Dem Vorsitzenden der SPD Dr. Kurt Sch. wurde nachgesagt, daß er die Kriegsvorbereitungen Adenauers billige und unterstütze. Den DGB-Führern "mit F. an der Spitze" wurde unterstellt, "mit Feinden der Arbeiter Anschläge gegen die Arbeiter durchzuführen". "F. ist für den Krieg", hieß es in einem andern Flugblatt, "mit Eisenhower und Hitlergeneralen ist F. bereit, die Kriegspolitik der Hitler, Goebels und Göring zu wiederholen". Mit dieser auf die Führung der sozialdemokratischen Opposition und des DGB ausgedehnten planmäßigen. Hetzkampagne verbanden die Druckschriften des DAK, vorwiegend seit Frühjahr 1952, die Aufforderung, durch Massenaktionen und Streiks die Annahme des "Generalkriegsvertrages" zu verhindern und die "Adenauer-Regierung" zu stürzen, wobei auch auf das Beispiel des Kapp-Putsches hingewiesen wurde.
4.)
Die Unsachlichkeit und Maßlosigkeit der geschilderten Agitation berührte sich mit einer ausgesprochenen Nichtachtung der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Bundesrepublik. Das kam deutlich zum Ausdruck, wenn der nach Verfassung und Gesetz zulässige Antrag der Bundesregierung beim Bundesverfassungsgericht, die KPD gemäß Art. 21 Abs. 2 GrundG für verfassungswidrig zu erklären, schlechtweg als "Verfassungsbruch" bezeichnet oder gesagt wurde, "die Arbeiterschaft werde niemals die Zustimmung der bürgerlichen Mehrheit im Bundestag zum Schumanplan als für sie bindend anerkennen". Im Gegensatz zu der uneingeschränkten Verdammung der Politik der Bundesregierung und der erkennbaren Nichtachtung verfassungsmäßiger Einrichtungen der Bundesrepublik fällt die ebenso uneingeschränkte Billigung aller politischen Schritte der Regierungen der Sowjetunion und der DDR und darüber hinaus der in der SBZ bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung ins Auge, der gegenüber in den Schriften des DAK auch nicht das leiseste Wort der Kritik aufkam. Statt dessen war, schlechthin alles einschließend, von den "Errungenschaften" in den Volksdemokratien und in der DDR die Rede, die es gegen die Imperialisten zu schützen gelte. Die Propaganda für ein "einheitliches, friedliebendes und demokratisches Deutschland" im Sinne der SED machte sich des DAK von Anfang an zu eigen. Als die 2. Parteikonferenz der SED stattgefunden hatte, auf der der Generalsekretär dieser Partei Walter. Ulbricht den Aufbau des Sozialismus unter den Bedingungen des "verschärften Klassenkampfes", die Aufstellung "nationaler Streitkräfte", die Festigung "der volksdemokratischen Grundlagen" der Staatsmacht und die Verstärkung der "nationalen Befreiungsbewegung in Westdeutschland", "den Zusammenschluß aller deutschen Patrioten in der Friedensbewegung", "den entschiedenen Kampf gegen die rechten sozialdemokratischen Führer und Gewerkschaftsführer" forderte und ein entsprechender Beschluß gefaßt wurde, erschien auf der ersten Seite des Nachrichtenblatts des DAK vom August 1952 unter dem Namen des Angeklagten T. ein "Kommuniqué des Deutschen Arbeiterkomitees gegen die Remilitarisierung Deutschlands zur gesamtdeutschen Frage", in dem es nach Ausführungen gegen den Generalvertrag, den Schumanplan und das Betriebsverfassungsgesetz und einem Aufruf zur Unterstützung der Volksentscheidung hieß:
Die Entwicklung in Westdeutschland wird gekennzeichnet durch das Vordringen der reaktionären Kräfte und die Beseitigung der demokratischen Rechte der Arbeiterklasse und durch die Tatsache der offenen Kriegsvorbereitung.
Die Entwicklung in der Deutschen Demokratischen Republik dagegen findet ihren Niederschlag in der Erweiterung der demokratischen Rechte des werktätigen Volkes und der Beseitigung aller reaktionären und volksfeindlichen Elemente.
Deshalb begrüßt das Deutsche Arbeiterkomitee den Beschluß der 2. Parteikonferenz der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, mit dem Aufbau des Sozialismus zu beginnen.
Mit dem Aufbau des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik geht die große Sehnsucht der Arbeiterklasse Deutschlands in Erfüllung. Das Deutsche Arbeiterkomitee gegen die Remilitarisierung Deutschlands sieht in dem Beschluß der Deutschen Demokratischen Republik einen wesentlichen und bedeutungsvollen Beitrag zur Herstellung der Aktionseinheit der Arbeiterklasse, zur Sicherung der demokratischen Rechte des Volkes, zur Sicherung und Erhaltung des Friedens.
In einer einstimmig angenommenen Entschließung verpflichteten sich die anwesenden Kollegen zur Durchführung und Verwirklichung der dem Deutschen Arbeiterkomitee gestellten Aufgaben und rufen alle friedliebenden Menschen, insbesondere die gesamte Arbeiterschaft, zur aktiven Mitarbeit auf.
In diesen Worten tritt das uneingeschränkte, ja begeisterte Eintreten des DAK für eine "volksdemokratische" Staats- und Gesellschaftsordnung nach dem Vorbild der DDR völlig offen zu Tage, wobei auch das Wesen dieser Ordnung durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Beschluß der 2. Parteikonferenz der SED als "Beschluß der Deutschen Demokratischen Republik" erfaßt ist. Klarer konnte die totalitäre Einheit von Staat und Partei nicht befürwortet werden.
5.)
Der vorstehend erörterte Charakter des DAK ist beiden Angeklagten bekannt gewesen oder doch im Laufe ihrer Tätigkeit in der Organisation bewußt geworden.
Daß das DAK in seinen Druckschriften auf die planmäßige Verherrlichung und Propagierung der in der SBZ bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung ausging, hat der Angeklagte T. spätestens im Frühjahr 1952 als möglich, der Angeklagte Ju. spätestens im Herbst 1951 klar erkannt. Das Bestreben, diesem Ziel zu dienen, ist für den Angeklagten Ju. überdies von Anfang an ein wesentlicher Beweggrund für seine Tätigkeit im DAK gewesen. Daß die vom DAK mit Beschimpfungen gegen Regierungsorgane und im politischen Leben stehende Persönlichkeiten betriebene Hetze planmäßig war und es sich nicht nur um einzelne gelegentlich vorkommende Entgleisungen handelte, ist dem Angeklagten Ju. spätestens im Herbst 1951, dem Angeklagten T. spätestens um die Jahreswende 1951/52 zum Bewußtsein gekommen. Beide Angeklagte haben trotzdem unter bewußter Billigung oder Inkaufnahme der Folgen ihre Tätigkeit für das DAK an führender Stelle fortgesetzt.
IV.
Druckschriften des DAK, für die Strafanträge vorliegen.
Wegen in Druckschriften des DAK enthaltener Äußerungen liegen eine Reihe vorwiegend vom Bundeskanzler gestellter Strafanträge vor, die sich auch auf die Angeklagten erstrecken. Außerdem hat der Bundeskanzler in all diesen Fällen die Ermächtigung zur Strafverfolgung gemäß § 97 Abs. 2 StGB erteilt.
Im einzelnen handelt es sich um folgende Äußerungen und Druckschriften:
1.)
Ein im Februar 1952 verbreitetes Flugblatt des DAK mit der Überschrift "Weg mit dem Wehrgesetz, Generalvertrag und der Adenauer-Regierung", in dessen Impressum der Angeklagte T. als für den Inhalt verantwortlich bezeichnet ist, beginnt mit den Sätzen:
Die Adenauer-Regierung beschleunigt im Auftrag der amerikanischen Kriegstreiber die Kriegsvorbereitungen. Nach Annahme des Schumanplanes will Adenauer nunmehr den Generalvertrag unterzeichnen, ein Zwangswehrgesetz durchpeitschen und Westdeutschland in den Atlantikpakt eingliedern. Der Kriegsminister B. will, unter Führung von Nazigeneralen, eine aus ehemaligen Offizieren und Unteroffizieren bestehende Kaderarmee schaffen. Anschließend sollen als erstes Aufgebot 300.000-400.000 junge Deutsche in die Uniformen der sogenannten Europaarmee gepresst werden.
Im weiteren Text des Flugblatts wird aus dem Aufruf der Europäischen Arbeiterkonferenz der Satz "Die Remilitarisierung Deutschlands unter der Führung der imperialistischen Kriegsbrandstifter ist die direkte Vorbereitung eines Krieges" wiedergegeben und unter der Losung: "Die einheitliche Arbeiterschaft schlägt die Kriegstreiber!" zu Protesten und Streikbewegungen aufgerufen. Anschließend heißt es:
Der SPD-Parteivorstand, Sch., O. u.a. sind grundsätzlich für den Wehrbeitrag. Zur Täuschung der Arbeiterschaft und der gesamten Bevölkerung führen sie taktische Manöver durch. Die Klage des SPD-Parteivorstandes wegen dem Wehrgesetz beim Bundesverfassungsgericht ist eine Ablenkung der Arbeiterschaft vom Kampf gegen den Generalvertrag und die volksfeindliche Adenauer-Regierung. Die DGB-Führer, wie F., R. und vom H., die die Remilitarisierung bejahen, die Kriegspolitik Adenauers unterstützen, den einheitlichen Kampf der Arbeiter verhindern wollen, stoßen immer mehr auf den wachsenden Widerstand der Arbeiterschaft und aller Gewerkschafter ...
Die Adenauer-Regierung, die Regierung des Rüstungskapitals und der Kriegsvorbereitung muß durch die Massenbewegung der Gewerkschaften und des ganzen Volkes hinweggefegt werden ...
Der Strafantrag ist vom Bundeskanzler und den im Entscheidungssatz bezeichneten Bundesministern am 20. August 1953 gestellt worden, nachdem sie am 1.8.1953 von dem Sachverhalt Kenntnis erhalten hatten.
2.)
Das im Mai 1952 verbreitete Flugblatt mit der Überschrift: "Generalvertrag - das ist Terror - Unterdrückung - Militärdiktatur!", das vom Angeklagten T. als Präsidenten des DAK unterzeichnet ist, befaßt sich mit den Vorgängen anläßlich der sog. "Jugendkarawane" in Essen am 11. Mai 1952, wo es zu Ausschreitungen von Angehörigen der FDJ gegen die örtliche Polizei kam und der FDJ-Angehörige Philipp Mü. den Tod fand. Hieran anknüpfen heißt es in dem Flugblatt:
Lehr-Polizei schießt auf friedliebende Deutsche! ... Mit Brutalität schlug und schoß die Lehr-Polizei blindlings auf die friedlichen Demonstranten ... Adenauer will eine Militärdiktatur errichten. Mit Knüppeln und Pistolen soll die Friedensliebe des deutschen Volkes erstickt werden ... Die Erschiessung des jungen Friedenskämpfers Philipp Mü. und die brutale Niederknüppelung der für den Frieden demonstrierenden Jugend ist ein Bruch der im Grundgesetz garantierten Bürgerrechte durch Adenauer und Lehr. Mit diesen Terrormethoden soll das deutsche Volk für das Adenauersche Betriebsverfassungsgesetz und den Generalkriegsvertrag mürbe gemacht werden ...
Strafantrag ist von dem Bundeskanzler, der am 7. Oktober 1952 Kenntnis von dem Sachverhalt erlangte, am gleichen Tage, vom Bundesminister Dr. Lehr, der am 19. September 1952 Kenntnis erhielt, an ebendiesem Tage und vom Chef der Polizei in Essen, Polizeibehörde der Stadt Essen, am 27. November 1952 nach Kenntniserlangung am selben Tage gestellt worden.
3.)
Das unter der Verantwortung und dem Namen des Angeklagten T. veröffentlichte Flugblatt mit der Überschrift: "Erklärung des Deutschen Arbeiterkomitees gegen die Remilitarisierung Deutschlands zur Sowjetnote vom 23. August 1952", das in anderem Druck auch der Septembernummer des Nachrichtenblatts des DAK beilag, begrüßt zunächst die Note der Regierung der UdSSR, die voll und ganz den Interessen des deutschen Volkes entspreche. Sodann heißt es:
Die Westmächte, und mit ihnen Adenauer, weichen aber diesem klaren Vorschlag aus. Sie wollen keinen Friedensvertrag, der den Interessen der Deutschen entspricht. Sie wollen nicht friedliche Wiedervereinigung des deutschen Volkes in Frieden und Freiheit. Sie wollen den unglück- und kriegbringenden Generalvertrag unter Dach und Fach bringen: der das deutsche Volk für 50 Jahre entrechtet, jedem alliierten Militärbefehlshaber das Recht gibt, den Ausnahmezustand zu verhängen, wenn die Werktätigen um ihre berechtigten, demokratischen und sozialen Forderungen kämpfen, die Kontrolle und Inbesitznahme der deutschen Wirtschaft durch ausländische Imperialisten zuläßt und dadurch die Steigerung und Sicherung ihrer Profite garantiert.
Deshalb wollen sie die westdeutsche Jugend in die Europa-Armee zwingen, um sie für ihre monopolkapitalistischen Interessen sterben zu lassen.
Von der Verbreitung dieses Flugblatts hat der Bundeskanzler am 5. Juni 1953 Kenntnis erhalten und Strafantrag gestellt.
4.)
Das Nachrichtenblatt des DAK vom November 1952 enthielt unter der Überschrift "Wiedervereinigung Deutschlands beseitigt Kriegsgefahr" den Abdruck einer "Stimme aus der Bevölkerung":
"Meine Ansicht ist, daß das gesamtdeutsche Gespräch weitergeführt werden muß. Lieber viel verhandeln, als einen Tag Krieg. Leider sitzt die Adenauer-Regierung mit allen anderen lieber an einem Tisch als mit den Deutschen selber und geht bewußt der Einheit Deutschlands aus dem Weg ..."
Die gleiche Kummer brächte unter der Überschrift "Verteidigt den Frieden!" einen vom Angeklagten T. unterzeichneten Aufruf des DAK, der mit dem Satz beginnt:
Adenauer will im November dieses Jahres in zweiter und dritter Lesung die Beratungen und die Ratifizierung des Generalvertrages mit Gewalt durchsetzen und damit die Rechtlosmachung des deutschen Volkes vollenden.
Nach einem kurzen Eingehen auf den Volkskammerappell wird die sofortige Freilassung aller "eingekerkerten Patrioten" und das Verbot des BDJ gefordert und gegen die "beabsichtigte Immunitätsaufhebung kommunistischer Bundestagsabgeordneter" protestiert. Dann heißt es:
Die von der Adenauer-Regierung eingeleiteten undemokratischen und dem Grundgesetz widersprechenden Maßnahmen gipfeln in dem Bestreben, die Stimme des Volkes für Einheit und Frieden mit Terror und Diktatur zu ersticken.
Sodann wird zu Protestaktionen gegen die "undemokratischen, verfassungsbrechenden Maßnahmen der Bundesregierung" aufgefordert und schließlich die Entschlossenheit des DAK zum Ausdruck gebracht, "den nationalen Widerstand der Arbeiterschaft gegen die Kriegspolitik Adenauers zu verstärken".
Wegen dieser Äußerungen haben der Bundeskanzler und die im Urteilssatz bezeichneten Bundesminister am 28. Mai 1953 Strafantrag gestellt, nachdem sie am 19. Mai 1953 von dem Sachverhalt Kenntnis erhalten hatten.
5.)
Das Flugblatt "Der Generalvertrag muß durch die einheitliche Aktion der Arbeiter fallen", das Ende November/Anfang Dezember 1952 verfaßt wurde und wiederum die Unterschrift: "Deutsches Arbeiterkomitee gegen die Remilitarisierung Deutschlands Fritz T. (Präsident) aufweist, beginnt, wie folgt:
Gegen den Willen des Volkes und gegen die Stimmen der verantwortungsbewußten Abgeordneten des Bundestages hat Adenauer unter Verschweigung wichtiger Geheimklauseln und unter Anwendung von Gesinnungsterror den Termin für die Ratifizierung des General-Schandvertrages auf den 3. bis 5. Dezember durch den Bundestag festlegen lassen.
In voller Übereinstimmung mit den amerikanischen Scharfmacher-Generalen und Kriegsgewinnlern will Adenauer Deutschland in einen Bruder- und Völkerkrieg hineinzerren.
Arbeiter und Arbeiterinnen! Werktätige Jugend! Jetzt liegt es an euch, durch die geeinte Aktion der gesamten Arbeiterschaft die volksvernichtenden Kriegspläne Adenauers und seiner Clique zu vereiteln.
Der Bundeskanzler, der am 18. Mai 1953 von dem Sachverhalt Kenntnis erhielt, hat am gleichen Tage Strafantrag gestellt.
6.)
Ein weiterer Strafantrag der Mitglieder der Bundesregierung vom 15. Juli 1953 bezieht sich auf ein im Frühjahr 1953 verbreitetes Flugblatt des DAK, das eine bestimmte Person weder im Impressum noch als Verfasser nennt und die Überschrift trägt:
Werktätige! Schützt das Leben Eurer Jugend. Zerschlagt die Kriegspläne Adenauers. In dem Flugblatt ist u.a. von der "Absicht der Bonner Regierung" die Rede, "die Jugend Westdeutschlands in einem furchtbaren Bruder- und Völkerkrieg den Profitinteressen der ausländischen und deutschen Großkapitalisten zu opfern".
Bei der Abfassung des unter 2) behandelten Flugblatts haben beide Angeklagte nach ihren eigenen Angaben mitgewirkt Bei den Flugblättern zu 1. bis 4. hat der Angeklagte Ju. die Drucklegung vermittelt; bei den Flugblättern zu 5. und 6. ist ihm nicht zu widerlegen, daß er - wegen seines Erkrankung und wegen seiner Verhaftung - weder an der Abfassung noch an der Drucklegung und Verbreitung beteiligt gewesen ist.
V.
Einlassung der Angeklagten.
Beide Angeklagte stellen in Abrede, daß das DAK einem verfassungsfeindlichen Zweck gedient habe. Sie bestreiten insbesondere, auf einen gewaltsamen Sturz der amtierenden Bundesregierung und deren Ersetzung durch eine andere nicht auf dem ordnungsgemäßen parlamentarischen Wege gebildete Regierung hingearbeitet zu haben. Ihnen und dem DAK sei es von Anfang an ausschließlich darum gegangen, eine Wiederbewaffnung der Bundesrepublik zu verhindern und dadurch zur Vermeidung eines neuen Krieges beizutragen. Der Angeklagte Thrun hat dem hinzugefügt, daß es ihm nicht nur um die Verhinderung einer "Remilitarisierung" der Bundesrepublik, sondern um eine Entmilitarisierung ganz Deutschlands einschließlich der SBZ gegangen sei. Er wolle so wenig, daß sein Sohn einmal in einem amerikanischen Düsenjäger wie in einem russischen Panzer sitze. Da er die Weimarer Verfassung nach wie vor für die demokratischste Verfassung der Welt halte und sich zum Mehrparteienprinzip bekenne, könne er die Staatsordnung der DDR nicht für erstrebenswert halten. Doch stimme er als Marxist vielen Maßnahmen auf der wirtschaftlichen Ebene zu und begrüße Schritte zur Verwirklichung des Sozialismus. Solange Besatzungstruppen im Lande seien, könne seiner Auffassung nach weder hüben noch drüben von freien Wahlen die Rede sein. Im übrigen sei er der Ansicht, daß alle, die für den Frieden einträten, zusammenarbeiten sollten. Er habe deshalb keine Bedenken gehabt, in diesem Punkt auch mit den Kommunisten zusammenzugehen.
Daß das DAK organisatorisch und finanziell von den Kommunisten abhing, will der Angeklagte T. nicht gewußt haben. Die Rolle, die P. im DAK spielte, sei ihm nicht bekannt gewesen. Er wisse nur, daß P. einmal auf eine Einladung hin in seiner Eigenschaft als Bundestagsabgeordneter auf einer Veranstaltung des DAK als Gast gesprochen habe. Die finanziellen Bedürfnisse des DAK seien seines Wissens ausschließlich durch Spenden gedeckt worden. Er selber habe einmal im Laufe eines viertel oder halben Jahres durch den Vertrieb von Spendenmarken einen Betrag von 300 bis 400 DM gesammelt. Wer die Büroräume für das DAK besorgt habe, wisse er nicht; er habe sich um diese Dinge nicht gekümmert. Es sei möglich, daß er Ko., der nicht der KPD angehöre, darum gebeten habe, in E. einen Büroraum zu besorgen. Wegen der Unterbringung des Büros des DAK in Räumen der KPD in D. habe er Bedenken gehabt, aber schließlich keine andere Möglichkeit gesehen. Zudem habe Ju. ihm erklärt, daß die KPD dafür Miete vom DAK verlange.
Auch der Angeklagte Ju. hat den festgestellten engen organisatorischen und finanziellen Zusammenhang zwischen DAK und KPD bzw. SED und FDGB geleugnet und ebenso wie der Angeklagte T. in Abrede gestellt, dass P. im Sekretariat des DAK mitgearbeitet habe. Die Entwürfe zu den Flugblättern habe im wesentlichen er selbst erstellt, auch die im Nachrichtenblatt von November 1951 abgedruckte Rede, die er auf einer Tagung des DAK hielt, habe er selbst vollständig entworfen. Seine Mitarbeit bei der Abteilung A. u. S. des Parteivorstandes habe mit seiner Tätigkeit für das DAK nichts zu tun gehabt. Wer das Büro in E. besorgt habe, wisse er nicht. Die Finanzierung des DAK sei durch Spenden insbesondere mittels der Spendenmarken erfolgt. Dass dem DAK von kommunistischer Seite oder aus Ostberlin Gelder zugeflossen seien, sei ihm nicht bekannt.
Zu den in den Druckschriften des DAK enthaltenen herabsetzenden Äusserungen hat der Angeklagte T. erklärt, es habe ihm ferngelegen, jemanden zu beleidigen. Er habe sich von Anfang an, wenn auch schliesslich immer wieder ohne Erfolg, darum bemüht, dass die Druckschriften in einem anständigeren Ton gehalten würden. Er könne jedoch nicht bestreiten, dass er sich in dieser Hinsicht einer Schuld bewusst sei. Der Angeklagte Ju. meinte hierzu, man dürfe in den fraglichen Wendungen keine Beleidigungen sehen. Es handele sich nur um die freimütige Äusserung von Meinungen und Überzeugungen, wie sie jedem zustehe. Man habe sich in den Schriften des DAK der rauhen Sprache des Volkes und des Arbeiters bedient.
Soweit die Einlassung der Angeklagten zu einzelnen Punkten bereits bei der Schilderung des Sachverhalts wiedergegeben wurde oder später noch darauf eingegangen wird, wird darauf verwiesen.
VI.
Beweiswürdigung.
1.)
Die Einlassung der Angeklagten wird, soweit sie dem festgestellten Sachverhalt widerspricht, durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden und durch die Aussagen der Zeugen widerlegt. Insbesondere haben die Zeugen Ri., Bu. und S., die entweder längere Zeit im DAK mitgearbeitet haben oder, wenn auch nur vorübergehend, an führender Stelle tätig gewesen sind, die enge organisatorische und finanzielle Abhängigkeit des DAK von der KPD und der SED bzw. dem FDGB bestätigt. So hat der Zeuge S. bekundet, daß er einmal Geld beim Parteivorstand der KPD abgeholt habe, um damit Schreibmittel für das DAK zu bezahlen, und daß es, solange er beim DAK tätig war, noch keine Spendenmarken gegeben habe. Sein Monatsgehalt beim DAK habe 400 DM betragen. Nach der Aussage des Zeugen Richter hat Kurt Han. bei einem Aufenthalt in Ostberlin im Jahre 1951 diesem Zeugen, als er sich über die schlechte finanzielle Lage des Landessekretariats Schleswig-Holstein beklagte, mitgeteilt, daß das DAK von ihm bereits 1.000 DM für jedes Landessekretariat erhalten habe. Später bis Ende Mai 1952 sind nach der Aussage dieses Zeugen dem Landessekretariat Schleswig-Holstein mehrere tausend Mark, im Juni 1952 nochmals 300 DM für Flugblätter zugeflossen, während die Einnahmen des Landessekretariats aus Spenden nach seiner Schätzung in der ganzen Zeit nur 70-80 DM betrugen. Auch der Zeuge Bu. hat die Einnahmen aus Spenden als sehr gering bezeichnet. Das Geld sei aus Ostberlin gekommen und habe meist den B-Stempel getragen. Man habe diese Scheine vor Auszahlungen tunlichst umgetauscht. Von den fünfzehn hauptamtlichen Funktionären des DAK habe jeder im Monat einen festen Betrag von etwa 300 DM erhalten. Es sei ihm weiter bekannt, daß dem Landessekretariat Bayern einmal in einem Monat 3-5.000 DM zugeflossen seien. Die Aussagen der Zeugen sind durch eine Abrechnung des Landesausschusses Schleswig-Holstein bestätigt worden, die namens des Sekretariats von Ju., Ho. und Ja. am 10. Juni 1952 unterzeichnet ist. Nach dieser Abrechnung hat der Landesausschuß Schleswig-Holstein in der Zeit vom 1. Mai 1951 bis zum 31 - Mai 1952 allein einen Betrag von 9.111 DM vom DAK erhalten, wobei in dieser Summe die Sondereinnahmen des Landesausschusses nicht einbegriffen sind. Der Angeklagte Ju. hat die Echtheit der Urkunde und seiner Unterschrift bestätigt. Legt man den angegebenen Betrag zugrunde, wobei zu beachten bleibt, daß in andere Länder wie Nordrhein-Westfalen und Bayern sicherlich noch höhere Zuschüsse der Zentrale geflossen sind, so ergibt sich allein an Zuschüssen für die Landessekretariate in dreizehn Monaten eine Summe von rund 100.000 DM. Hierzu sind die vor allem durch den Druck und Vertrieb der Flugblätter entstandenen beträchtlichen Unkosten der Zentrale noch hinzuzurechnen. Daß die im Notizbuch des Angeklagten Ju. enthaltenen Eintragungen "10.000 Hans", "Von M 5.000" und "Von Hans 20.000" sowie "Bayern 2600 = Br" und "Hamburg 6225", zu denen der Angeklagte jede Auskunft verweigert hat, sich auf die Finanzierung des DAK beziehen, kann danach nicht zweifelhaft sein.
Die Zeugen haben ferner die leitende Stellung P. im DAK, die Zeugen Ri. und Bu. außerdem den späteren Eintritt Ho. in das Sekretariat bestätigt, die bereits auf Grund der Urkunde über die Abrechnung mit dem Landesausschuß Schleswig-Holstein außer Zweifel steht. Ri. und Bu. haben übereinstimmend das Eingreifen P. nach der Ansprache Richters auf der "Europäischen Arbeiterkonferenz" Ostern 1951 dargestellt. Bu., der als Delegierter an der Tagung des EAK im Frühjahr 1952 teilnahm, hat über die Vorgänge bei dieser Tagung, insbesondere die Abänderung des Redemanuskripts berichtet. Der Zeuge Ri. hat über ein Gespräch ausgesagt, das er anläßlich eines Aufenthalts in Ostberlin mit dem Sekretär des EAK Kurt Han. hatte. In diesem Gespräch teilte Han. dem Zeugen mit, daß die Initiative zur Gründung des EAK und damit auch des DAK vom Osten ausgegangen sei. Man habe den Antrag in der Belegschaftsversammlung der Has. Hü. über den Betriebsratsvorsitzenden Karl M. veranlagt. Erst danach sei man auch im Osten offiziell tätig geworden. Schließlich hat Richter bekundet, daß er von der KPD als Funktionär des DAK in Schleswig-Holstein Ende. Juni 1952 abgesetzt worden sei und daß man ihm auf seine Gegenvorstellungen erklärt habe, über Parteimitglieder verfüge nur die Partei. Diese Bekundungen der Zeugen, die in Einzelheiten durch die Einlassung der Angeklagten bestätigt wurden und denen die Angeklagten im übrigen nicht ausdrücklich eine abweichende Darstellung gegenübergestellt haben, werden ergänzt und unterstrichen durch ein Schreiben des Angeklagten Ju., das dieser als echt anerkannt hat. Das Schreiben trägt den mit Schreibmaschine geschriebenen Kopf "Parteivorstand der KPD" und das Datum "D., den 6.3.5.2" und ist an die "PKK" (d.h. Parteikontrollkommission) gerichtet. Es lautet:
Werte Genossen!
Der beiliegende Lebenslauf des Kollegen Rolf Bu., wohnhaft E.-Re., Si.straße ..., wurde uns eingereicht. Der Koll. Bu. ist inzwischen Mitglied unserer Partei geworden.
Bu. ist im Deutschen Arbeiterkomitee als hauptamtlicher Vertreter in Nordrhein-Westfalen tätig. Seine Arbeitsweise und Verwendung für das DAK kann als zufriedenstellend bezeichnet werden.
Wir bitten die PKK um Überprüfung dieser Angelegenheit.
Mit sozialistischem Gruß!
gez. Ju.
Wenn der Angeklagte Ju. zu diesem Schreiben erklärt hat, die Verwendung des Briefkopfes "Parteivorstand der KPD" beruhe sicher auf einem Irrtum, so kann das nur als eine leere Ausflucht gewertet werden. Unabhängig davon läßt das Schreiben erkennen, daß man das DAK so sehr als einen Teil des kommunistischen Organisationsapparats ansah, daß man seine leitenden Funktionäre einer Überprüfung durch die Parteikontrollkommission unterzog.
Daß das DAK mit seinem Kampf gegen die "Remilitarisierung" zugleich die Errichtung eines Regimes auf volksdemokratischer Grundlage in ganz Deutschland propagierte, ist an Hand des Inhalts der Druckschriften bereits oben dargetan worden und allein durch das in der Hauptverhandlung erörterte Urkundenmaterial erwiesen. Die organisatorische und finanzielle Abhängigkeit des DAK von kommunistischen Führern und Organisationen in der Bundesrepublik und der SBZ ist als zusätzliche Bekräftigung dieser Tatsache zu werten. Schließlich haben es auch die Zeugen Ri. und Bu. bestätigt. Nach ihren Bekundungen sollte insbesondere auch der in den Schriften des DAK geforderte Sturz der amtierenden Bundesregierung durch außerparlamentarische Kampfmaßnahmen letzten Endes der Schaffung eines "einheitlichen, friedliebenden und demokratischen Deutschland" im Sinne der SED dienen. Doch hätten hinsichtlich des Zeitpunkts der Verwirklichung solcher Bestrebungen und Wünsche keine greifbaren Vorstellungen bestanden.
Die Planmäßigkeit der während der ganzen Zeit seines Bestehens vom DAK betriebenen Hetzkampagne liegt angesichts des gehäuften und ständigen Auftretens der bereits wiedergegebenen Beschimpfungen und Verunglimpfungen der Bundesregierung, der Führung der sozialdemokratischen Opposition und des Vorstandes des DGB in den Schriften des DAK so deutlich auf der Hand, daß es hierzu einer näheren Darlegung nicht mehr bedarf.
2.)
Den Feststellungen zur inneren Tatseite liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Dem Angeklagten T. ist nicht zu widerlegen, daß er persönlich von Anfang an nur das eine Ziel im Auge hatte, zur Verhinderung einer Wiederbewaffnung der Bundesrepublik beizutragen, und daß er für seine Person die Errichtung eines Volksdemokratischen "Regimes in ganz Deutschland nicht herbeigewünscht hat. Er hat jedoch zum mindesten im Laufe der Zeit und mit Sicherheit bis zum Frühjahr 1952, als er zum zweiten Male an der Tagung des EAK in Ostberlin teilnahm, die Einsicht gewonnen, daß die Propaganda des DAK möglicherweise diesem Ziel diente, und diese Einsicht hat sich bei ihm später, etwa im August 1952, zur Gewißheit verdichtet. Der Senat ist davon überzeugt, daß der Angeklagte T., auch ohne in Einzelheiten eingeweiht zu werden, schon im Laufe des Frühjahrs 1951 die finanzielle und organisatorische Abhängigkeit des DAK von den Kommunisten kannte. Die Organisation entwickelte sich, ohne daß er praktisch dafür einen Finger zu rühren brauchte, aufgrund der Tätigkeit von Leuten, die ihm als aktive Kommunisten bekannt waren. Die finanziellen Bedürfnisse wurden befriedigt, ehe Spendenmarken gedruckt und verteilt waren. Die Tätigkeit P. im Sekretariat konnte ihm, selbst wenn er nicht regelmäßig zu den Sitzungen kam, nicht verborgen bleiben und blieb ihm auch nicht verborgen. Die Einrichtung des Büros des DAK in Geschäftsräumen der KPD stimmte ihn, wie er selbst zugibt, bedenklich. Es kommt hinzu, daß ihm die Druckschriften, sofern er nicht selbst an der Abfassung mitwirkte, regelmäßig zugingen, und daß er, selbst wenn er sie, wie er angibt, nicht immer vollständig und regelmäßig las, doch mit der Zeit zum mindesten argwöhnte, daß hier bewußt für das System der DDR geworben wurde. Seine Erlebnisse anläßlich der EAK-Konferenz im Frühjahr 1952, angefangen mit dem illegalen Grenzübertritt über die befohlene Abänderung eines Redemanuskripts bis zu der von ihm selbst geschilderten Zurückweisung seiner kritischen Äußerungen, geben nach der Überzeugung des Senats bei vorsichtiger Abwägung der Tatumstände den Zeitpunkt an, zu dem der Angeklagte zum mindesten als möglich erkannte, um was es mit der Herstellung der "Aktionseinheit" in Wahrheit ging. Die volle Gewissheit gewann er dann spätestens im August 1952, als das "Kommunique des DAK zur gesamtdeutschen Frage" herauskam. Sein gänzliches Fernbleiben von Veranstaltungen des DAK in der Folgezeit, seine Überlegungen, sich auchäußerlich völlig vom DAK zu trennen, bestätigen diese Annahme.
Die Einsicht in die Planmäßigkeit der vom DAK betriebenen Beleidigungskampagne ist dem Angeklagten T. spätestens um die Jahreswende 1951/52 gekommene Nachdem er nach seiner eigenen, von den Zeugen bestätigten Einlassung immer wieder vergeblich versucht hatte, für einen anständigeren Ton in den Flugblättern und sonstigen Druckschriften des DAK zu sorgen, nachdem dann offenbar auf Grund seiner Weigerung im Herbst 1951 Flugblätter grob verunglimpfenden Inhalts unter der Verantwortlichkeit des Angeklagten Ju. herausgekommen waren, hat der Angeklagte anschliessend doch wieder seinen Namen für alle Druckschriften der Zentrale bis zum Ende des Jahres 1952 hergegeben, ohne daß sich im Ton dieser Erzeugnisse auch nur das geringste zum Besseren geändert hätte. Gerade angesichts der Fruchtlosigkeit seiner Bemühungen, eineÄnderung zu erreichen, hat sich dem Angeklagten die Erkenntnis der Planmäßigkeit der Hetzkampagne aufgedrängt.
Der Angeklagte Ju. ist ein überzeugter Kommunist. Er hat auch nicht in Abrede gestellt, daß ihn diese Überzeugung bei der Tätigkeit für das DAK geleitet hat. Trotzdem und obwohl der Angeklagte von Anfang an gewisse Zusammenhänge, wie insbesondere die führende Rolle Hugo P.'s und die finanzielle Auswertung des DAK durch die kommunistische Partei und die Machthaber der SBZ wußte, bestehen letzte Zweifel, ob er das Systematische der ehrverletzenden Äußerungen und die Planmäßigkeit der für eine Staatsordnung "volksdemokratischer" Prägung betriebenen Propaganda bereits vor dem 1. September 1951 erkannt hat. Auch seine Stellung im DAK war nicht so bedeutend, wie es nach außen scheinen mochte und wie es der Angeklagte in dem ersichtlichen Bestreben, die führende Mitwirkung anderer Personen nicht offenbaren zu müssen, in der Hauptverhandlung hingestellt hat. Die Planung der Propaganda lag in den Händen von Hugo P.; daß er von Anfang, an offen mit dem Angeklagten Ju. darüber gesprochen hätte, kann nicht festgestellt werden. Ju. hat aber diese Planmäßigkeit spätestens im Herbst 1951 erkannt. Damals erschienen die unter seinem Namen herausgegebenen Flugblätter, insbesondere seine in der Dezembernummer 1951 des Nachrichtenblatts abgedruckte Rede, in der er u.a. für die "Verwirklichung des Volkskammerappells, die Wiederherstellung eines friedlichen, einheitlichen, demokratischen Deutschland" eintrat und im Zusammenhang damit auf die "ungeheuren Erfolge der Werktätigen der Deutschen Demokratischen Republik" verwies. Zugleich enthalten diese Flugblätter und die Rede die üblichen Schmähungen der Bundesregierung und der Führer der Sozialdemokratie und des Deutschen Gewerkschaftsbundes in auffälliger Häufung. Hieraus hat der Senat die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte Jungmann spätestens in diesem Zeitpunkt sowohl das Systematische der vom DAK betriebenen Hetze wie die Planmäßigkeit der für eine Staatsordnung Volksdemokratischer" Prägung betriebenen Propaganda erkannt hat. Sein Hinweis auf die "rauhe und ungeschminkte Sprache des Volkes und der Arbeiterschaft" verfängt nicht. Er kann nur als weiterer Beleg für die überheblichen Gepflogenheiten kommunistischer Kreise angesehen werden, sich selbst als "das Volk" und ihre Ziele und Methoden kurzerhand als die Ziele und Methoden des Volkes oder doch der Arbeiterschaft hinzustellen. Daß gröblich verletzende Äußerungen nicht zum Sprachschatz des deutschen Arbeiters gehören, weiß und wußte auch der Angeklagte Ju. In seinem Rundschreiben an die Landesausschüsse des DAK, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren, hat er sich selbst einer im großen und ganzen erträglichen Ausdrucksweise bedient, und in zwei im Druck verbreiteten Eingaben des DAK an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben sieh die Verfasser ebenfalls der üblichen Schmähungen zu enthalten gewußt, da sie sie in diesem besonderen Falle offenbar selbst als fehl am Platze ansahen.
3.)
Die Bundesanwaltschaft hat hilfsweise Zeugenbeweis dafür angeboten, daß das vom Angeklagten Ju. herausgegebene Flugblatt "Wohin steuern F., vom H., R. und Fr.?" nicht vor dem 1. September 1951, sondern im November 1951 erschienen sei. Dieser Beweisführung bedurfte es nicht, weil die Tatsache, die erwiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist (§ 244 Abs. 3 StPO). Wie sich aus der rechtlichen Würdigung ergibt, ist der Tatbestand des§ 129 StGB ohnedies gegeben.
VII.
Rechtliche Würdigung.
1.)
Zur Verurteilung der Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 81 StGB, das ihnen der Eröffnungsbeschluß zur Last legt, reichen die getroffenen Feststellungen nicht aus. Es steht zwar fest, daß in der Propaganda des DAK wiederholt der Sturz der Bundesregierung durch außerparlamentarische Kampfaktionen, insbesondere durch politische Streiks, gefordert wurde. Es kann auch davon ausgegangen werden, daß es bei einem auf diesem Wege erzwungenen Rücktritt der Bundesregierung und einer Verhinderung des Abschlusses der deutsch-alliierten Verträge nicht bewenden sollte, sondern daß darüber hinaus mit dem Gedanken gespielt worden ist, im Anschluß daran könne eine den kommunistischen Wünschen gefügige, nicht in den Formen der Verfassung gebildete neue Regierung an die Macht kommen. Es fehlt jedoch an dem Erfordernis der hinreichenden zeitlichen Bestimmtheit des hochverräterischen Planes, wie es der Senat bereits in früheren Entscheidungen umrissen hat (vgl. BGHSt 6, 336; 7, 11 und die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung vom 2. August 1954 St E 68/52 und 11/54). Zum mindesten liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, aus denen sich ergeben könnte, daß die Angeklagten in dieser Beziehung mehr als verschwommene Vorstellungen hatten. Es ist ihnen nicht nachzuweisen, daß sie ihre Tätigkeit im DAK zu dem im November 1952 verkündeten "Programm der nationalen Wiedervereinigung" der KPD, das, wie der Senat in anderer Sache festgestellt hat, den Plan eines bestimmten hochverräterischen Unternehmens enthielt, bewußt in Beziehung gesetzt haben. Eine Schrift des DAK, die sich ausdrücklich für das "Programm" einsetzte, lag in der Hauptverhandlung nicht vor. Der Angeklagte T. will, was ihm nicht widerlegt werden kann, das "Programm" gar nicht gekannt haben. Die Tatsache allein, daß bei dem Angeklagten Ju. zwei Exemplare des "Programms" aufgefunden wurden, reicht zum Nachweis nicht aus, zumal da über die Tätigkeit dieses Angeklagten seit seiner Erkrankung Ende November 1952 ins einzelne gehende Feststellungen über eine Beteiligung an der Abfassung und Verbreitung weiterer Flugschriften nicht zu treffen waren.
2.)
Dagegen haben sich beide Angeklagte eines Vergehens nach § 90 a StGB schuldig gemacht.
Zweck und Tätigkeit der Vereinigung waren gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet, weil das DAK systematisch Propaganda für eine Staatsordnung betrieb, die als Gewalt- und Willkürherrschaft im Sinne des § 88 Abs. 2 Ziff. 5 anzusehen ist und jeder freiheitlichen Demokratie wesentliche Grundsätze, nämlich insbesondere das Mehrparteienprinzip, das Recht auf die verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition und den Grundsatz der Gewaltenteilung, nicht anerkennt. Dabei kam es für den Tatbestand des § 90 a StGB nicht darauf an, ob eine baldige oder spätere Verwirklichung dieser Zielsetzung - etwa nach dem Stattfinden gesamtdeutscher Wahlen - ins Auge gefaßt war. Es genügte, wenn die gegenwärtige Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet war, einer späteren Beseitigung jener tragenden Grundsätze der freiheitlichen Demokratie durch das. Betreiben zersetzender Propaganda den Boden zu bereiten (vgl. hierzu insbesondere die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Senats vom 2. August 1954 St E 68/52 und 11/54). Das war der Fall.
Beide Angeklagte waren Rädelsführer im Sinne des§ 90 a StGB, da sie sich in besonderem Maße für die Vereinigung eingesetzt haben. Das gilt hinsichtlich des Angeklagten T. auch für die Zeit seit Ende September 1952, als er nicht mehr an den Veranstaltungen des DAK teilnahm und praktisch nur noch seinen Namen hergab; denn auch die bloß formelle Beibehaltung der Stellung des Präsidenten der Gesamtorganisation war für sich allein eine sehr wesentliche Förderung der Vereinigung, weil damit - dem Angeklagten bewußt - der für die Gewinnung argloser Mitläufer wichtige Anschein der Überparteilichkeit weiterhin gewahrt wurde. Auch der innere Tatbestand des § 90 a StGB ist bei beiden Angeklagten erfüllt. Das bedarf bei dem Angeklagten Ju., der nach den Feststellungen in verfassungsfeindlicher Absicht handelte, keiner näheren Darlegung. Dagegen erhebt sich bei dem Angeklagten T., der lediglich vorsätzlich gehandelt hat, die Frage, ob § 90 a StGB nicht, wie im Schrifttum angenommen wird (vgl. LeipzKomm 7. Aufl. Anm. 6 zu § 90 a), in allen Fällenabsichtliches Handeln des Täters voraussetzt. Die Frage ist zu verneinen. Wie der Senat bereits in einer früheren, in diesem Teil nicht veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen hat (Urteil vom 12. Mai 1954, 6 StR 30/54), ist jedenfalls bei Rädelsführern und Hintermännern nach Fassung und Sinn der Vorschrift bereits die vorsätzliche Begehung strafbar. Der Täter muß von dem verfassungsfeindlichen Zweck oder der verfassungsfeindlichen Tätigkeit der Vereinigung Kenntnis haben und die Vereinigung trotzdem wesentlich fördern wollen. Dabei genügt der bedingte Vorsatz. Das Gesetz bietet bei den im Schuldmaß gleichwertig nebeneinander stehenden Begehungsformen des "Rädelsführers" und "Hintermanns" keinen Anhalt dafür, daß es einer Absicht in Gestalt des auf einen bestimmten Erfolg gerichteten Willens bedürfte, in dem Sinne, daß der Täter den verfassungsfeindlichen Zweck der Vereinigung zu seinem eigenen machen mußte. Im Gegenteil läßt gerade die Gleichordnung von Zweck und Tätigkeit bei der Vereinigung erkennen, daß auch beim Täter nicht unbedingt ein auf einen bestimmten Zweck gerichtetes, also absichtliches Handeln Voraussetzung für die Strafbarkeit ist. Überdies würde, wollte man Absicht fordern, gerade der gewissenlose "Rückversicherer", der keinen Erfolg der verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Vereinigung wünscht, sich aber durch eine im Verborgenen geleistete wesentliche Unterstützung der Vereinigung im Falle ihres Erfolges eine Vorzugsbehandlung durch die neuen Machthaber sichern möchte, straflos ausgehen, ein Ergebnis, das den Zweck der Vorschrift verfehlen würde und nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegen haben kann. Nach alledem ist auch der Angeklagte T., der seit dem Frühjahr 1952 mit bedingtem Vorsatz, später - ab August 1952 - in voller Kenntnis des verfassungsfeindlichen Charakters des DAK handelte, eines Vergehens nach § 90 a StGB schuldig. Er und der Angeklagte Ju. kannten auch die Tatsachen, die sie als Rädelsführer kennzeichnen.
3.)
Beide Angeklagte waren ferner wegen Verbrechens nach § 129 Abs. 2 StGB zu verurteilen; der Angeklagte Ju. hat zudem in verfassungsfeindlicher Absicht im Sinne des § 94 StGB gehandelt. Wegen der in dem Nachrichtenblatt des DAK und in den zahlreichen Flugblättern planmäßig mit Beleidigungen, Beschimpfungen und Verunglimpfungen betriebenen Hetze sowohl gegen die Bundesregierung wie gegen Führer der Sozialdemokratie und des Gewerkschaftsbundes war das DAK eine Vereinigung, deren Tätigkeit darauf gerichtet war, strafbare Handlungen zu begehen. Die Angeklagten waren auch Rädelsführer im Sinne des§ 129 Abs. 2 StGB; sie waren beide wesentlich an der hetzerischen Propagandatätigkeit der Vereinigung beteiligt, der Angeklagte Ju., indem er bei der Abfassung der Schriften mitwirkte, das Nachrichtenblatt redigieren half und einen erheblichen Teil der technisch-organisatorischen Arbeit leistete, der Angeklagte T., indem er die Stellung des "Präsidenten" der Vereinigung einnahm und seinen Namen bis zum Ende des Jahres 1952 für fast alle Publikationen des DAK hergab, obwohl er aus der Erfahrung wußte, daß die geschilderte Hetzkampagne unter diesem seinem Namen laufend weiterbetrieben werde. Der Angeklagte Ju. schließlich wollte mit seiner Tätigkeit in der Vereinigung den Boden für die Einführung eines "volksdemokratischen" Regimes in ganz Deutschland bereiten helfen und damit Bestrebungen fördern, die auf die Untergrabung und schließliche Beseitigung im § 88 Abs. 2 StGB bezeichneter Verfassungsgrundsätze gerichtet waren (§ 94 StGB). Dagegen kam eine Anwendung des am 1. September 1951 außer Kraft getretenen § 129 StGB a.F. nicht in Betracht; sie würde voraussetzen, daß beide Angeklagte den Tatbestand des § 129 StGB n.F. nach der äußerenund inneren Tatseite bereits vor dem 1. September 1951 erfüllt hätten (vgl. Urteil des Senats vom 16. Juni 1954 6 StR 161/54). Das ist nicht der Fall.
4.)
Die Angeklagten sind außerdem eines Vergehens der fortgesetzten öffentlichen Beleidigung nach § 185 StGB schuldig. Daß die erörterten Druckschriften, wegen deren Inhalts rechtzeitig Strafantrag gestellt worden ist, Beleidigungen nach § 185 StGB enthalten, braucht angesichts der Schwere der darin enthaltenen ehrverletzenden Äußerungen nicht näher erörtert zu werden. Fraglich kann nur sein, ob diese Äußerungen nicht zum Teil auch Tatsachenbehauptungen enthalten, die eine Anwendung des § 186 StGB rechtfertigen könnten., Der Senat hat diese Frage im Anschluß an seine schon seither in dieser Frage geübte Rechtsprechung in allen Fällen verneint; sofern überhaupt ein ehrverletzender Tatsachenkern in den Äußerungen gefunden werden könnte, liegt ihr Schwergewicht jedenfalls in den Werturteilen.
Was das Ausmaß der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten betrifft, so konnte beiden Angeklagten das unter IV, 6 bezeichnete Flugblatt, dem Angeklagten Ju. außerdem auch das unter IV, 5 behandelte Flugblatt nicht zur Last fallen. Bezüglich der übrigen hier in Betracht kommenden Druckschriften ist der Angeklagte Ju. Täter, weil er ihren Druck besorgt und jedenfalls in einem Falle auch bei der Abfassung mitgewirkt hat, und der Angeklagte T., weil er, soweit er nicht gleichfalls in einem Falle bei der Abfassung mitwirkte, es in voller Kenntnis des mit seinem Namen unablässig getriebenen Mißbrauchs gestattet hat, daß weiterhin beleidigende Druckschriften unter seinem Namen und seiner Verantwortung erschienen. Daß sich beide Angeklagte des beleidigenden Charakters der Äußerungen bewußt waren und mit einheitlichem, alle Einzelhandlungen umfassenden Gesamtvorsatz handelten, ergeben schon die zu § 129 StGB getroffenen Feststellungen. Auf § 193 StGB können sich die Angeklagten nicht berufen, da diese Vorschrift auf in der Form beleidigende Äußerungen keine Anwendung findet und überdies die Beleidigungen in keinem Falle als notwendiges Mittel zur Wahrung eines rechtlich oder sittlich zulässigen Interesses angesprochen werden können.
5.)
Die Anklage legt den Angeklagten noch zur Last, Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Presse begangen zu haben, und zwar durch die Verwendung eines falschen Impressums in Kenntnis der Unrichtigkeit. Insoweit scheidet eine Verurteilung aus, weil die Beweisaufnahme nicht ergeben hat, daß sich die Angeklagten eines falschen Impressums bedient haben. Soweit wegen der Verwendung unvollständiger Impressa Übertretungen nach§ 19 PresseG vorliegen, ist Verjährung eingetreten.
6.)
Zusammenfassend ist zu sagen, daß der Angeklagte T. sich eines Vergehens nach § 90 a StGB, eines Verbrechens nach § 129 Abs. 2 StGB und eines Vergehens nach § 185 StGB schuldig gemacht hat. Der Angeklagte hat diese Verbrechen und Vergehen durch ein und dieselbe Handlung begangen (§ 73 StGB). Für den Angeklagten Ju. gilt dasselbe mit dem Unterschied, daß er eines Verbrechens nach § 129 Abs. 2 in Verbindung mit § 94 StGB schuldig zu sprechen ist. Ob sich Ju. auch eines Vergehens nach § 97 StGB schuldig gemacht hat, bedarf keiner Erörterung. § 97 StGB ist nicht anzuwenden, soweit in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist. Als solche anderen Vorschriften sind auf jeden Fall die Vorschriften des zweiten Abschnittes des zweiten Teils des StGB anzusehen. In § 129 Abs. 2 mit§ 94 StGB ist eine schwerere Strafe, nämlich die Höchststrafe von fünfzehn Jahren Zuchthaus angedroht (vgl. die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung vom 23. August 1954 St E 68/52 und 11/54).
VIII.
Strafzumessung.
Der Senat hat bei beiden Angeklagten von der Möglichkeit, eine Zuchthausstrafe auszusprechen, keinen Gebrauch gemacht. Er ist dabei davon ausgegangen, daß die Bedeutung des DAK im Vergleich zu anderen im gleichen Sinne tätigen Organisationen verhältnismäßig gering war, und daß die Angeklagten, die nach außen hin als oberste Funktionäre des DAK in Erscheinung traten, in ihrer Bedeutung für die Tätigkeit des DAK in Wirklichkeit nur eine zweitrangige Rolle spielten. Es kam ferner hinzu, daß beide Angeklagte nicht vorbestraft sind und ein Leben in schwerer und ehrlicher Arbeit hinter sich haben.
Bei dem Angeklagten T. war darüber hinaus strafmindernd in Betracht zu ziehen, daß er aufbauende Sozialarbeit geleistet hat und sich innerhalb seines Betriebes um einen Ausgleich der bestehenden Gegensätze und einen anständigen Ton bemüht zeigte. Es ist ihm ferner nicht zu widerlegen, daß er seine Tätigkeit in der Komiteebewegung aus lauteren Beweggründen begonnen hat. Als er später das Verbotene seines Handelns und den mit seiner Person und seinem Kamen getriebenen Mißbrauch erkannte, hat ihn zu einem guten Teil persönliche Schwäche daran gehindert, über einen gelegentlichen Widerspruch und die allmähliche Einstellung der Mitarbeit im Sekretariat hinaus zugehen und einen klaren Trennungsstrich zu ziehen. Wenn der Senat gleichwohl eine Gefängnisstrafe von einem Jahr für notwendig und angemessen ansah, so vor allem deshalb, weil der Angeklagte durch die Hergabe seines Namens für die beleidigende Hetzkampagne des Komitees zugleich die Verantwortung dafür übernahm, daß zahlreiche kleinere Funktionäre und Helfer der Komiteebewegung zur Mitwirkung verführt und straffällig wurden. Es ist ein Gebot der Gerechtigkeit, daß der Unterschied der Verantwortung und der Schuld, der zwischen dem, sei es auch mehr oder minder nominellen, Spitzenfunktionär und dem kleinen Flugblattverteiler auf der Straße besteht, im Strafmaß deutlich zum Ausdruck kommt. Daneben fiel auch die verhältnismäßig lange Dauer der strafbaren Betätigung des Angeklagten ins Gewicht.
Daß auch die Bedeutung des Angeklagten Ju. für das DAK in Wirklichkeit geringer war, als es nach außen schien, wurde bereits dargelegt. Immerhin lagen die finanziellen und die technisch-organisatorischen Aufgaben innerhalb des Komitees weitgehend in seiner Hand; er wirkte auch in höherem Maße als T. an der inhaltlichen Formulierung der Druckschriften des Komitees mit, Mißbraucht wurde er nur insofern, als man ihn als den weniger bedeutenden Funktionär dem Strafverfahren preisgab, dem sich andere entziehen konnten. Dem Eifer, mit dem er sich seinem strafbaren Tun hingab, entsprach die Hartnäckigkeit, mit der er in der Hauptverhandlung seine Handlungsweise verteidigte. Bei ihm ist zudem der Erschwerungsgrund des § 94 StGB gegeben. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erschien bei dem Angeklagten Ju. eine Gefängnisstrafe von zwei Jähren angemessen.
Die Untersuchungshaft ist beiden Angeklagten gemäß § 60 StGB aus Billigkeitsgründen angerechnet worden.
IX.
Nebenfolgen und Kosten.
Die erhebliche Gefahr, welche der Angeklagte Ju. bei der von ihm gezeigten Willensrichtung für die verfassungsmäßige Ordnung bildete, machte es notwendig, gegen ihn in Anwendung des § 98 StGB auf die Unfähigkeit zur Bekleidungöffentlicher Ämter für die Dauer von drei Jahren zu erkennen.
Der Ausspruch über die Veröffentlichungsbefugnis hatte gemäß § 200 StGB zu erfolgen; er beschränkt sich auf die Verurteilung der Angeklagten wegen öffentlicher Beleidigung (BGHSt 3, 377).
Die Einziehung der im Urteilsspruch genannten Gegenstände beruht auf den §§ 98 Abs. 2, 86 StGB. Der Senat ist im Gegensatz zu der Einlassung des Angeklagten Ju. davon überzeugt, daß die bei diesem Angeklagten beschlagnahmten Druckschriften, vorwiegend Broschüren und Zeitschriften sowjetzonaler Herkunft, mit Ausnahme der im Urteilsspruch genannten zur Begehung der strafbaren Handlung des Angeklagten gebraucht wurden oder zum mindesten bestimmt waren, indem sie ihm als Material für die Propagandatätigkeit des DAK dienen sollten.
Über die Kosten des Verfahrens war gemäß § 465 StPO zu entscheiden.
Dr. Sauer
Scharpenseel
Heimann-Trosien
Willms