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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1954, Az.: 6 StR 161/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.06.1954
Aktenzeichen
6 StR 161/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 11877
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 12.01.1954

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen § 129 StGB u.a.

In der Strafsache
wegen Vergehens gegen § 129 StGB u.a.
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 16. Juni 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer,
Bundesrichter Scharpenseel,
Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien,
Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 12. Januar 1954 wird verworfen, jedoch werden im Entscheidungssatz des Urteils die Worte "alter und" gestrichen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte, der am ... das 18. Lebensjahr vollendete, gehörte seit Beginn des Jahres 1950 der FDJ an. Er blieb ihr Mitglied, auch nachdem ihm der Beschluss der Bundesregierung vom 26. Juni 1951, in welchem die FDJ für verfassungsfeindlich erklärt worden ist, bekannt geworden war. Nach dem 1. September 1951 entfaltete er eine massgebliche Tätigkeit für die FDJ. Auf Grund eingehender Feststellungen gelangt die Strafkammer zu der Annahme, er habe dies als Rädelsführer und in der Absicht getan, Bestrebungen zu fördern, die auf die Beseitigung der in § 88 Abs. 2 StGB bezeichneten Verfassungsgrundsätze gerichtet sind.

2

Sie hat ihn "wegen eines fortgesetzten Vergehens gegen die §§ 129 StGB alter und neuer Fassung, teilweise begangen unter den Voraussetzungen des § 94 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 90 a StGB" zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Auf Grund einer Würdigung seiner gesamten Persönlichkeit hat sie es abgelehnt, auf das für strafbar erachtete Verhalten des Angeklagten, das zum überwiegenden Teil nach der Vollendung seines 18. Lebensjahres liegt, das Jugendstrafrecht anzuwenden, da er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen nicht mehr gleichgestanden habe.

3

Seine Revision erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie kann keinen Erfolg haben.

4

Die Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen die Annahme, dass das Verhalten des Angeklagten seit dem 1. September 1951 den Tatbestand des seit diesem Zeitpunkt geltenden § 129 n.F. und des § 90 a StGB verwirklicht hat. Auch die Bejahung des Erschwerungsgrundes des § 94 wird von den Feststellungen getragen.

5

Einer Erörterung bedarf nur die Frage, ob die Strafkammer den Angeklagten auch, wie sie es tat, für seine vor dem 1. September 1951 liegende FDJ-Tätigkeit verurteilen durfte und - bejahendenfalls - aus welcher Strafbestimmung.

6

Die Strafe für eine Tat bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit ihrer Begehung gilt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 StGB). Das war, soweit die Tätigkeit des Angeklagten vor dem 1. September 1951 in Betracht kommt, § 129 StGB a.F.. Diesen Tatbestand sieht die Strafkammer mit Recht als verwirklicht an. Denn eine Verbindung im Sinne dieser Vorschrift genügt den dort umschriebenen Voraussetzungen - nämlich, dass es zu ihren Zwecken gehört, Massregeln der Verwaltung oder die Vollziehung von Gesetzen durch ungesetzliche Mittel zu verhindern oder zu entkräften - schon dann, wenn sich der Teilnehmer an der Verbindung bewusst ist, bei der Verfolgung ihrer Pläne auf den Widerstand der Staatsleitung zu stossen, und wenn er den Willen hat, die Massnahmen der Staatsleitung zu verhindern oder zu entkräften. Diesen Grundsätzen der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl RGSt 54, 105) hat sich der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 19. Juni 1953 - 2 StR 838/52 - angeschlossen. Der erkennende Senat übernimmt sie. Sie treffen auf den Fall des Angeklagten zu. Denn er wusste, dass er Massnahmen der Verwaltung gegen die FDJ, die durch den Beschluss der Bundesregierung vom 26. Juni 1951 ausgelöst wurden, durch seine fortdauernde Tätigkeit für die FDJ mindestens entkräftete.

7

Voraussetzung für eine Verurteilung wegen seiner FDJ-Tätigkeit vor dem 1. September 1951 ist aber ferner, dass sie auch gegen ein zur Zeit der Entscheidung der Strafkammer geltendes Strafgesetz verstossen hätte, wenn dieses Gesetz zur Zeit der Tat gegolten hätte. Das trifft nach den Feststellungen des Landgerichts zu, und zwar ist insoweit § 129 auch in seiner seit dem 1. September 1951 gültigen Neufassung erfüllt. Trotzdem könnten sich Zweifel gegen die Zulässigkeit der Bestrafung des Angeklagten für die Tätigkeit vor dem 1. September 1951 daraus herleiten, dass die Neufassung der Vorschrift von der alten Fassung im Wortlaut abweicht. Sie wären indes nur dann begründet, wenn das in den beiden Fassungen der Strafvorschrift geschützte Rechtsgut wesentlich verschieden wäre. Das ist nicht der Fall. Diese Auffassung liegt schon dem Urteil des erkennenden Senats vom 19. Mai 1954 gegen Nussbeck und einen anderen - 6 StR 153/54 - zu Grunde.

8

Verwirklicht demnach die Tätigkeit des Angeklagten für die FDJ vor dem 1. September 1951 die im wesentlichen das gleiche Rechtsgut schützenden Tatbestände des § 129 alter und neuer Fassung, so darf er gemäss § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB insoweit nur nach dem mildesten Gesetz bestraft werden. Das ist § 129 a.F., da diese Vorschrift für die Teilnähme eines einfachen Mitglieds an einer staatsfeindlichen Verbindung, das der Angeklagte vor dem 1. September 1951 war, Gefängnis nur bis zu einem Jahr, § 129 n.F. aber Gefängnis schlechthin androht. Das hat die Strafkammer auch beachtet.

9

Dennoch durfte sie § 129 nicht in seinen beiden Fassungen zugleich auf die Tat des Angeklagten anwenden. Denn das Landgericht hat sie als eine fortgesetzte Handlung beurteilt. Ob hiergegen etwa im Hinblick auf die. Verschiedenheiten in den beiden Fassungen des § 129 Bedenken bestehen könnten, kann auf sich beruhen. Denn durch die etwa fehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Handlung anstelle von zwei rechtlich selbständigen Taten - die eine vor, die andere nach dem 1. September 1951 - ist der Angeklagte nicht beschwert. Vom Standpunkt der Strafkammer aus aber ist nur die Anwendung des § 129 n.F. auf die gesamte Tätigkeit des Angeklagten zulässig. Denn eine fortgesetzte Handlung kann als rechtliche Einheit auch nur einheitlich beurteilt werden. Da der Angeklagte sie über den l. September 1951 hinaus fortsetzte und zwar darnach in der erschwerten Form als Rädelsführer, darf er nur aus § 129 n.F. bestraft werden. Demgemäss hat der Senat den Schuldspruch geändert. Auf den Strafausspruch hat dies keinen Einfluss, da die Strafkammer sich, wie die Gründe ihres Urteils ergeben, der milderen Strafbarkeit des Angeklagten für sein Tun vor dem 1. September 1951 bewusst war.

10

Dafür, dass sie die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung übersehen haben könnte, bietet das Urteil keinen Anhalt. Nur dann, wenn dies zuträfe, läge ein sachlichrechtlicher Mangel vor (vgl das zum Abdruck bestimmte Urteil des BGH vom 5. März 1954 - 2 StR 15/54).

Dr. Geier
Dr. Sauer
Scharpenseel
Heimann-Trosien
Willms