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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.06.1953, Az.: 2 StR 838/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.06.1953
Aktenzeichen
2 StR 838/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 11968
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Lüneburg - 27.06.1952

Verfahrensgegenstand

Vergehens nach §§ 128, 129, 47 StGB

Prozessgegner

1) den Tischler Karl N. aus C. W., geboren am ... 1926 in C.,

2) den Rentner Georg H. aus C.-W., geboren am ... 1891 in C.,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 27. Juni 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Die Strafkammer hat die Angeklagten von der Anklage eines Vergehens nach den §§ 128, 129 a.F., 73 StGB freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Zwar ist die verfahrensrechtliche Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO unzulässig, weil die Revision nicht die Beweismittel bezeichnet, die ihrer Meinung nach die Strafkammer zur weiteren Erforschung der Wahrheit noch hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168). Doch greift die Sachbeschwerde durch.

2

Die Strafkammer stellt fest:

3

Die Angeklagten gingen am 30. Mai 1951 auf der F. Landstraße in C.-W. von Haus zu Haus und verteilten Stimmzettel für die sogenannte Volksbefragung "gegen die Remilitarisierung Deutschlands und für den Abschluß eines Friedensvertrages mit Deutschland im Jahre 1951" an die Einwohner mit der Aufforderung, ihre Zustimmung oder Ablehnung durch Ankreuzen eines Ja- oder Nein-Kreises kundzugeben. Sie führten zwei Protokolle bei sich, um in sie das Ergebnis der "Abstimmung" einzutragen. Sie hatten die Stimmzettel nach ihren unwiderlegten Angaben von einem unbekannten Absender durch die Post erhalten. Sie wußten aber aus der beiliegenden Anweisung, was sie mit ihnen tun und an wen sie die Berichte über die Volksbefragung senden sollten.

4

Die Strafkammer nimmt an, daß die Angeklagten sich als Mitglieder einer Vereinigung Gleichgesinnter in dem dargelegten Sinne betätigt hätten, "deren Zusammenschluß zum Zwecke einer Volksbefragung organisiert war und deren Betätigung in Unterordnung unter einen Gemeinschaftswillen erfolgte". Sie ist ferner der Überzeugung, daß der Zusammenschluß nicht nur für eine kurze vorübergehende Zeit, sondern für eine gewisse längere Dauer beabsichtigt gewesen sei. Von einer Anwendung des § 128 StGB sieht sie jedoch ab, weil Dasein, Verfassung und Zweck der Vereinigung nicht vor der Staatsregierung habe geheim gehalten werden sollen. Ein Vergehen nach § 129 a.F. StGB liegt nach der Auffassung der Strafkammer nicht vor, weil es an der inneren Tatseite fehle. Diese Würdigung bezeichnet die Revision zutreffend als fehlerhaft.

5

1)

Nach den Feststellungen ist es nicht zweifelhaft, daß die Angeklagten an einer "Verbindung" i.S. des § 128 StGB teilgenommen haben (vgl. hierzu RG JW 1931, 3667). Die Strafkammer stützt die Annahme, nicht einmal die Verfassung dieser Verbindung sollte vor der Staatsregierung geheim gehalten werden, auf die Erwägung, die Verordnung des Niedersächsischen Ministers des Innern vom 6. Juni 1951 (Nds. Ges. u. VOBl S. 133), die die sog. Volksbefragung verbiete, sei erst nach der Tat erlassen worden und deshalb habe vorher kein Anlaß bestanden, die Verbindung durch Geheimhaltung dem Zugriff der staatlichen Gewalt zu entziehen. Hierbei übersieht aber die Strafkammer, daß der Beschluß der Bundesregierung, der die Verfassungswidrigkeit der Volksbefragung feststellt und die Landesregierungen um entsprechende Maßnahmen ersucht, schon am 24. April 1951 ergangen war (Bundesanzeiger Nr. 82 vom 28. April 1951) und aus diesem Grunde Anlaß zur Geheimhaltung bestanden haben kann. Im übrigen ist das Urteil auch, soweit es eine Geheimhaltung der Verbindung verneint, in sich widerspruchsvoll. Denn es nimmt an, daß nicht einmal die Angeklagten ihre Auftraggeber kannten und daß sie nur wußten, an welche Personen sie ihre Berichte einzusenden hatten. Offenbar sollten also auch die Teilnehmer an der Verbindung über ihre Organisation, insbesondere über ihre Vorsteher, im Unklaren bleiben. Das spricht dafür, daß die Verfassung der Verbindung erst recht vor der Staatsregierung geheim gehalten werden sollte, um sie deren Zugriff zu entziehen. Hierüber können auch die Angeklagten kaum in Zweifel gewesen sein.

6

Diese teils lückenhafte, teils widerspruchsvolle Beweisführung muß zur Aufhebung des Urteils führen.

7

2)

Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, daß das Verhalten der Angeklagten den äußeren Tatbestand des § 129 a.F. StGB erfülle. Hiergegen bestehen keine Bedenken. Denn die Angeklagten haben eine Maßregel der Verwaltung, nämlich den Beschluß der Bundesregierung vom 24. April 1951, durch eine nach § 128 StGB verbotene Geheimbündelei, also durch ungesetzliche Mittel, zu verhindern oder zu entkräften gesucht. Die Ausführungen der Strafkammer zur inneren Tatseite sind jedoch von Rechtsirrtum beeinflußt. Sie lauten:

"Es war den Angeklagten nicht zu widerlegen, daß sie sich Ende Mai 1951 an diesen Beschluß der Bundesregierung, selbst wenn er ihnen bekannt gewesen ist, nicht gebunden fühlten. Die Gültigkeit und Verfassungsmäßigkeit dieses Beschlusses stand im Jahre 1951 selbst bei den Gerichten und Verwaltungsstellen nicht außer Zweifel, so daß diese Zweifel sich zugunsten der Angeklagten, die Laien sind, auswirken müssen".

8

Selbst wenn diese nicht ganz klaren Ausführungen dahin zu verstehen sind, daß die Angeklagten nach der Annahme der Strafkammer den Beschluß des Bundesregierung vom 24. April 1951 für verfassungswidrig und ein Zuwiderhandeln gegen ihn für rechtmäßig gehalten haben, vermögen sie den Freispruch nicht zu tragen. Denn ein solcher Irrtum, der nur das Verbotensein ihres Verhaltens beträfe, schlösse nur dann die Schuld aus, wenn er unvermeidbar gewesen wäre, BGHSt 2, 194 ff; 4, 1 ff. Das stellt die Strafkammer aber nicht fest. Haben die Angeklagten den Beschluß der Bundesregierung vom 24. April 1951 gekannt, so liegt es im übrigen sogar nahe, daß sie damit rechneten, ihr Verhalten könne verboten sein, und daß sie diese Möglichkeit in ihren Willen aufnahmen, als sie dem Beschluß zuwiderhandelten. Damit wäre das Unrechtsbewußtsein ohne weiteres gegeben, BGHSt 4, 4.

9

Läßt sich in der neuen Verhandlung den Angeklagten nicht nachweisen, daß sie den Beschluß der Bundesregierung vom 24. April 1951 am 30. Mai 1951 kannten, so würde es zu einer Verurteilung nach § 129 a.F. StGB, genügen, wenn sie sich bewußt waren, bei der Durchführung der Volksbefragung auf den Widerstand der Bundesregierung zu stoßen, und den Willen hatten, ihre - wenn auch künftigen - Gegenmaßnahmen mit ungesetzlichen Litteln (Geheimbündelei) zu überwinden, RGSt 54, 102, 105.

Dr. Moericke Werner Dr. Sauer Dr. Arndt Dr. Willms