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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1961, Az.: 3 StR 40/61

Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess; Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Zuwiderhandlung gegen das KPD-Verbot

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.12.1961
Aktenzeichen
3 StR 40/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 11762
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bamberg - 31.08.1961

Verfahrensgegenstand

Staatsgefährdung

In der Strafsache wegen Staatsgefährdung hat
der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf die Hauptverhandlung vom 12. Dezember 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter K. Weber, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Dr. Faller, Bundesrichter Dr. Schumacher als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bamberg vom 31. August 1961 werden verworfen.

Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Beschwerdeführer wegen Zuwiderhandlung gegen das KPD-Verbot in Tateinheit mit Vergehen nach § 100 d Abs. 2 StGB zu je acht Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre Revisionen, mit denen sie Verletzung des sachlichen Rechts rügen, sind erfolglos.

2

Nach den Feststellungen des Landgerichts sind die beiden Angeklagten überzeugte Kommunisten. T. war von 1949 bis zum Verbot Mitglied der KPD und von 1953 bis 1955 Kreisvorsitzender im Landkreis M. Beide Angeklagten haben schon des öfteren Reisen in die Sowjetzone zur "Leipziger Messe" und zur "Landwirtschaftlichen Ausstellung" in Markkleeberg unternommen und, wie das Landgericht sagt, auch "anderen Bewohnern Westdeutschlands den Besuch dieser Veranstaltungen ermöglicht".

3

Als die Angeklagten im Frühjahr 1960 von Nachbarn um Auskunft über den zwangsweisen Zusammenschluß der Bauern in der Sowjetzone zu sogenannten landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) angegangen wurden, kamen sie überein, angebliche "Delegationen" aus der Sowjetzone zu "Diskussionen" über dieses Thema einzuladen. Darin sahen sie im Sinne ihrer politischen Anschauungen eine willkommene Gelegenheit zur Propaganda für die SED und die Verhältnisse in der Sowjetzone. Sie sandten, jeder für sich, gleichlautende Briefe an die "Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe" (VdgB) Bezirk S., die ihnen in der Sowjetzone schon früher für solche Zwecke benannt worden war, und baten um den Besuch "einiger Bauern, die in der letzten Zeit der LPG beigetreten sind", zwecks Erörterung von Problemen der Landwirtschaft in der Sowjetzone und in der Bundesrepublik. Schon wenige Tage später erschienen zwei Gruppen von vier und drei angeblichen Bauern, die eine bei T. die andere bei B. Bei drei von den Angeklagten zustandegebrachten Zusammenkünften mit jeweils 15 bis 25 westdeutschen Personen, vorwiegend aus bäuerlichen Kreisen, schilderten die sowjetzonalen "Bauern" ihren Hörern die "Vorzüge" der LPG im Sinne der SED-Propaganda. An den Veranstaltungen nahmen mit Wissen der Angeklagten zwei Journalisten, ein Korrespondent des sowjetzonalen "Deutschlandsenders" und ein Mitarbeiter des ostberliner Pressebüros, als Beobachter teil.

4

Wie das Landgericht weiter feststellt, waren die beiden sowjetzonalen Gruppen von "Bauern" nicht aus eigenem Entschluß in die Bundesrepublik eingereist, sondern im Auftrag sowjetzonaler Parteidienststellen und im Rahmen der von der SED zentral gesteuerten, als "gesamtdeutsche Arbeit" bezeichneten Wühlarbeit gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik. Die Aufgabe dieser Gruppen bestand darin, die Bildung der LPG als vorbildliche "demokratische Errungenschaft" hinzustellen und auf dem Gebiet der Landwirtschaft "für die Ziele und Anschauungen des Kommunismus" zu werben, um so die Ausdehnung der SED-Gewaltherrschaft auf die Bundesrepublik voranzutreiben. All dies war den Angeklagten nach den Feststellungen des Landgerichts ebenso bekannt wie die Tatsache, dass die KPD durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 als verfassungsfeindlich aufgelöst worden ist.

5

Dieser Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung der Angeklagten wegen Zuwiderhandlung gegen das KPD-Verbot (§§ 42, 47 BVerfGG). Allerdings ist nach dieser Vorschrift nicht, wie die Strafkammer anzunehmen scheint, jede kommunistische Propaganda strafbar. Vielmehr richtet sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGHSt 12, 174[BGH 11.12.1958 - 3 StR 35/58]) die Strafdrohung unter anderem gegen diejenigen, die sich in die verbotswidrig fortbestehende Partei oder eine Ersatzorganisation eingliedern oder ihre Wirksamkeit fördern. Dass die Angeklagten dies nach Überzeugung des Landgerichts getan haben, ergibt sich indessen aus dem Urteil zweifelsfrei. Ihm liegt erkennbar die vom Bundesgerichtshof geteilte Auffassung (BGHSt 15, 167[BGH 04.10.1960 - 1 StE 3/60]) zugrunde, dass die SED-Gesamtorganisation für "Westarbeit" eine Ersatzorganisation für die verbotene KPD ist. Auch ist den Feststellungen zu entnehmen, dass sich die beiden Gruppen von angeblichen Bauern im Rahmen dieser Gesamtorganisation in der Bundesrepublik betätigt, und dass die Angeklagten diese Tätigkeit veranlaßt und unterstützt haben. Damit ist der äußere Tatbestand der §§ 42, 47 BVerfGG in der Begehungsform des Förderns einer Ersatzorganisation erfüllt. Auch zur inneren Tatseite bestehen keine Bedenken. Insoweit setzt die Vorschrift nur voraus, dass der Täter das Verbot der Partei kennt und weiß, dass die Organisation, die er fördert, im Bundesgebiet unter derselben Steuerung dieselben Ziele verfolgt wie die verbotene Partei (BGHSt 15, 257). Dass dies bei den Angeklagten zutrifft, geht aus den Feststellungen des Landgerichts klar hervor.

6

Die Anwendung des § 100 d Abs. 2 StGB ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass sich die Angeklagten in die verfassungsfeindlichen Bestrebungen ihrer Beziehungspartner einordnen wollten (BGHSt 11, 171), brauchte hier nicht besonders erörtert zu werden, da sie nach den Feststellungen überzeugte Anhänger des Kommunismus und ideologische Parteigänger der SED sind (BGH 3 StR 7/60 vom 30. März 1960). Ausserdem haben sich die Angeklagten nicht auf die Unterhaltung von Beziehungen zu dem auswärtigen Verfassungsfeind beschränkt, sondern zugleich dessen Wühlarbeit bewußt unterstützt. Die "Einordnung" liegt somit in der Tathandlung selbst (BGH 3 StR 2/61 vom 20. Juli 1961).

7

Als rechtsirrtumsfrei erweist sich schließlich auch die Begründung für die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung. Allerdings könnte es rechtlich nicht gebilligt werden, wenn das Landgericht, worauf seine Ausdrucksweise hinzudeuten scheint, diese Vergünstigung von einem Gesinnungswandel bei den Angeklagten und von einer Gewähr für künftiges Wohlverhalten abhängig gemacht hätte (BGHSt 7, 6[BGH 03.11.1954 - 6 StR 236/54]; BGH 6 StR 66/55 vom 25. Januar 1956 u.a.). Bei näherer Prüfung ergibt sich aber, dass dies nicht der Fall ist, sondern dass das Landgericht die Vollstreckung der Strafen deshalb nicht ausgesetzt hat, weil es wegen der unverändert verfassungsfeindlichen Einstellung der Angeklagten befürchtet, dass sie sich weiter in strafbarer Weise verfassungsfeindlich betätigen werden. Diese Begründung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch hat sich erkennbar die Strafkammer davon überzeugt, dass die Vollstreckung der gegen den Angeklagten B. 1959 verhängten Vorstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, dass also bei ihm auch der zwingende Versagungsgrund des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB vorlag, und insoweit nicht nur die Angaben dieses Angeklagten als richtig unterstellt.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Jagusch
Weber
Dr. Wiefels
Faller
Dr. Schumacher