Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.07.1961, Az.: 3 StR 2/61
Unterhaltung von Beziehungen zum Sowjetzonalen Deutschen Turn- und Sportbund (DTSB) in verfassungsfeindlicher Absicht ; Anforderungen an die Annahme einer der "gesamtdeutschen Arbeit" dienenden Organisation; Anforderungen an die innere Tatseite bei der Förderung einer verbotenen Partei oder Ersatzorganisation; Anforderungen an die Verneinung des Vorliegens einer staatsgefährdenden Absicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.07.1961
- Aktenzeichen
- 3 StR 2/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 11229
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 28.09.1960
Rechtsgrundlagen
- § 128 StGB
- § 94 StGB
- § 42 BVerfGG
- § 47 BVerfGG
- § 90a StGB
- § 92 StGB
- § 100d Abs. 2 StGB
Verfahrensgegenstand
Staatsgefährdung
In der Strafsache wegen Staatsgefährdung hat
der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf die Hauptverhandlung vom 20. Juli 1961,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Kurt Weber als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hengsberger,
Bundesrichter Dr. Faller,
Bundesrichter Dr. Schumacher,
Bundesrichter Dr. R. Weber als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 28. September 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten zur Last, er habe seit Mitte des Jahres 1956 in verfassungsfeindlicher Absicht zum Sowjetzonalen Deutschen Turn- und Sportbund (DTSB) bzw. zu dessen Vorgänger Beziehungen unterhalten und den politischen Nachrichtendienst des DTSB unterstützt. Das Landgericht hat den Angeklagten mangels Beweises freigesprochen.
Hiergegen wendet sich die vom Generalbundesanwalt mit Einschränkung vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Das Landgericht hat die Tatbestände der §§ 128, 94 StGB und 42, 47 BVerfGG schon deshalb verneint, weil die Hauptverhandlung nicht ergeben habe, dass der DTSB in der Bundesrepublik eine der "gesamtdeutschen Arbeit" dienende Organisation unterhalte.
Das schließt aber noch nicht aus, dass der Angeklagte sich nach diesen Vorschriften strafbar gemacht hat.
Wie der Bundesgerichtshof in der inzwischen ergangenen Entscheidung BGHSt 15, 167[BGH 04.10.1960 - 1 StE 3/60] mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, bilden die SED und die von ihr abhängigen Organisationen, soweit sie "Westarbeit" betreiben, mit ihren in dieser Richtung tätigen Organen und von diesen geleiteten Agenten, Gruppen, Splittern, Parteigängern und Tarnorganisationen in der Bundesrepublik eine verfassungsfeindliche Vereinigung im Sinne des § 90 a StGB, eine Verbindung im Sinne des § 128 StGB und eine Ersatzorganisation der verbotenen KPD im Sinne der §§ 42, 47 BVerfGG. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat fest.
Der Bundesgerichtshof hat ferner in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 14. März 1961 - 1 St E 5/60 (Leitsätze abgedruckt in MDR 1961, 519 Nr. 103) dargelegt, es seien sichere Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der sowjetzonale DTSB eine von der SED gelenkte Massenorganisation sei, die ihre sogenannte "gesamtdeutsche Arbeit" im Rahmen der SED-Gesamtorganisation für Westarbeit betreibe. In die gleiche Richtung gehen die eigenen Feststellungen des Landgerichts (UA. S. 3): "In der Sowjetzone wird auch der Sport in die politische Arbeit eingespannt. Die sogenannte demokratische Sportarbeit ist organisiert im Deutschen Turn- und Sportbund (DTSB), einer von der SED gelenkten Massenorganisation. Wie im FDGB und in der FDJ ist auch im DTSB die gesamtdeutsche Arbeit eine der wesentlichsten Aufgaben. Auf dem Wege des sogenannten "gesamtdeutschen Sportverkehrs" soll die Bevölkerung der Bundesrepublik, soweit sie in Sportvereinen zusammengefaßt ist, allmählich mit kommunistischem Gedankengut durchsetzt und ihr Vertrauen in Maßnahmen der Bundesregierung auf sportlichem und politischem Gebiet untergraben werden". Wie sehr die Sportarbeit in der SBZ im Zeichen der bekannten politischen Leitsätze der SED betrieben wird, belegt das Landgericht mit wörtlich angeführten Stellen aus dem Statut des DTSB vom 14. April 1957, aus Verlautbarungen des DTSB, aus einer Werbeschrift, einem Programmheft u.a..
Das Landgericht hätte daher die Tätigkeit des Angeklagten, der seit 1946 Mitglied der KPD war, unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Zusammenhanges mit dieser vielfältigen Gesamtorganisation prüfen müssen. Denn zu dieser Organisation gehört nach der Zerschlagung der zahlreichen kommunistischen Organisationen in der Bundesrepublik ein verbliebenes ausgebreitetes Netz von Stützpunkten und Vertrauenspersonen im Bundesgebiet, bestehend aus Altkommunisten, Parteigängern und Mitläufern, die wissentlich und teilweise auch ohne nähere Kenntnis bereit sind, Agenten der SED und deren Massenorganisationen oder der Untergrund-KPD bei ihrer staatsfeindlichen Wühlarbeit dauernd oder nach Bedarf und Gelegenheit zu helfen (BGHSt 15, 167, 169) [BGH 04.10.1960 - 1 StE 3/60]. Der Begriff der verfassungsfeindlichen Vereinigung hängt nicht von der äusseren Organisationsform ab, sondern von der Wirklichkeit der organisierten Willensdurchsetzung. Im einzelnen wird auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in BGHSt 15, 167 ff[BGH 04.10.1960 - 1 StE 3/60] verwiesen. Diesen Gesichtspunkt hat die Strafkammer ersichtlich nicht gewürdigt. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel.
Hierbei ist ferner von rechtlicher Bedeutung, dass die §§ 128 StGB, 42, 47 BVerfGG nicht den bestimmten (direkten) Vorsatz erfordern, den das Landgericht in Bezug auf die Tatbestände der §§ 92, 100 d Abs. 2 StGB nicht für erwiesen hält. (§ 90 a StGB scheidet hier aus, weil der Angeklagte nach dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht als Rädelsführer oder Hintermann der SED-Gesamtorganisation für "Westarbeit" in Betracht kommt). Es genügt vielmehr bedingter Vorsatz. Für die Erfüllung des Tatbestandes der §§ 42, 47 BVerfGG ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreichend, dass der Täter die Wirksamkeit der verbotenen Partei oder einer Ersatzorganisation in Kenntnis des Verbotes mit mindestens bedingtem Vorsatz auf irgendeine Weise fördert oder zu fördern versucht (BGHSt 12, 174[BGH 11.12.1958 - 3 StR 35/58]; 15, 167, 174 [BGH 04.10.1960 - 1 StE 3/60]; BGH NJW 1960, 1772 Nr. 19) [BGH 25.07.1960 - 3 StR 24/60]. Zur inneren Tatseite setzen demgemäß die §§ 42, 47 BVerfGG nur voraus, dass der Täter das Verbot der Partei kennt und weiß, dass er sich für eine Organisation betätigt, die im Bundesgebiet unter derselben Steuerung dieselben Ziele verfolgt wie die verbotene Partei. Er braucht sich nicht vorzustellen, dass die Organisation die verbotene Partei förmlich ersetzen will (BGHSt 15, 257).
II.
Auch die Ausführungen, mit denen das Landgericht im Falle IV, 6 der Urteilsgründe die staatsgefährdende Absicht im Sinne der §§ 92, 100 d Abs. 2 StGB verneint, begegnen rechtlichen Bedenken.
1.
An den Nachweis dieser Absicht müssen bei § 100 d Abs. 2 StGB allerdings, wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 15, 155, 157[BGH 23.09.1960 - 3 StR 28/60] ausgeführt hat, strenge Anforderungen gestellt werden, weil sonst Personen getroffen werden könnten, die in ihren Beziehungen zu einer staatsfeindliche Ziele verfolgenden auswärtigen Regierung, Partei, Vereinigung usw. ihre Unabhängigkeit vollständig wahre.
Es gehört deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 10, 163; 11, 171[BGH 09.01.1958 - 4 StR 514/57]; 3 StR 7/60 vom 30. März 1960; 3 StR 10/61 vom 21. April 1961) zum inneren Tatbestand des § 100 d Abs. 2 StGB in der Begehungsform des Förderns, dass der Täter sich in irgendeiner Weise zum Werkzeug der Staats- und verfassungsfeindlichen Bestrebungen der fremden Vereinigung machen will, dass er sich in diese Bestrebungen "eingeordnet" hat. Dabei wird für einen Täter, der nicht nachweislich ideologischer Parteigänger seines Beziehungspartners ist die Feststellung äusserer Anzeichen für den Einordnungswillen verlangt. Eine Beziehung, die jemand bei vollständiger Wahrung seiner Unabhängigkeit unterhält, wird vom Tatbestand des § 100 d Abs. 2 StGB nicht erfaßt. Das gilt in besonderem Maße auch für den Sportverkehr. Wie der Bundesgerichtshof in dem oben angeführten Beschluß vom 14. März 1961 klargestellt hat, ist das Vereinbaren von Wettkämpfen zwischen Sportlern der Bundesrepublik und der Sowjetzone für sich allein weder verboten noch strafbar. Der reine Sportverkehr ist im Gegenteil ein geeignetes Mittel zur Aufrechterhaltung und Pflege der persönlichen Beziehungen zwischen den deutschen Menschen diesseits und jenseits des "eisernen Vorhangs". Nur wenn dieser Sportverkehr dazu mißbraucht wird, die staats- und verfassungsfeindlichen Bestrebungen der SED gegen die Bundesrepublik zu fördern, besteht kein rechtlich bedeutsamer Unterschied gegenüber den anderen Methoden der kommunistischen Wühlarbeit.
Anders liegt es aber, wenn der Täter zugleich den äusseren Tatbestand des § 92 StGB erfüllt hat. In einem solchen Falle liegt die "Einordnung" in der Tathandlung selbst. Wer den politischen Nachrichtendienst des auswärtigen Staats- und Verfassungsfeindes unterstützt, macht sich dadurch zu dessen Werkzeug. Da das Landgericht den äusseren Tatbestand des § 92 StGB bejaht hat, gehört hier der Angeklagte überhaupt nicht zu den Tätern, bei denen sich die Frage der Einordnung stellt.
2.
Absicht in den §§ 92 und 100 d Abs. 2 StGB ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmter Vorsatz; lediglich bedingter Vorsatz ist ausgenommen. Auch wer die Staats- und verfassungsfeindlichen Ziele der SED nicht teilt, an deren Untergrabungsaktion aber dennoch bewußt teilnimmt, handelt in verfassungsfeindlicher Absicht (BGHSt 10, 163; 11, 171[BGH 09.01.1958 - 4 StR 514/57]; 15, 155, 156) [BGH 23.09.1960 - 3 StR 28/60].
Ob das Landgericht von diesem Begriff ausgegangen ist, erscheint zumindest zweifelhaft.
Das Landgericht stellt UA. S. 15 ausdrücklich fest, dass der Angeklagte nach seinen Erfahrungen bei der Feier in Magdeburg und dem "Sportlergespräch" in Oberhof volle Kenntnis von der verfassungsfeindlichen Tendenz der sogenannten "gesamtdeutschen" Arbeit des DTSB erlangt hatte. In Bewußtsein dieser Tendenz (UA. S. 15) warb der Angeklagte in kaum verhüllter Weise für die Teilnahme am sogenannten III. Deutschen Turn- und Sportfest in Leipzig. Er führte eine Meldeliste, meldete die Personalien und Anschriften von Personen, die die Veranstaltung als Zuschauer besuchen wollten, dem Organisationsbüro des DTSB und begleitete die gemeldeten Personen zu der Veranstaltung in Leipzig. Damit hat er auch nach Auffassung des Landgerichts den äußeren Tatbestand des § 92 StGB erfüllt. Das Gericht meint aber, dem Angeklagten sei der direkte Vorsatz nicht mit letzter Sicherheit nachzuweisen, da verschiedene Gesichtspunkte "gegen die Annahme einer vom Angeklagten als solche gewollten verfassungsfeindlichen Betätigung" sprächen. Bei Berücksichtigung aller Umstände biete der Angeklagte "nicht eindeutig das Bild eines Handlangers verfassungsfeindlicher Tendenzen". Es bestünden vielmehr erhebliche Zweifel daran, ob der Angeklagte die "politische Zielsetzung fördern wollte".
Diese Ausführungen lassen vermuten, dass das Landgericht solche dem Täter bekannte notwendige Folgen der Tat nicht als "gewollt" ansieht, die ihm unerwünscht oder zumindest gleichgültig waren. Damit hätte es aber die Abgrenzung zwischen dem bestimmten und dem bedingten Vorsatz rechtsirrig verkannt. Weiß jemand, dass Nebenwirkungen seines Tuns unvermeidbar sind, und handelt er trotzdem, dann hat er auch diese Nebenwirkungen "gewollt", selbst wenn er sie gerne vermieden hätte (so Mezger in LK 8. neubearbeitete Aufl., Anm. II 19 b zu § 59 StGB). Wußte der Angeklagte, dass er mit seinem Tun zwangsläufig die verfassungsfeindlichen Bestrebungen des DTSB und der dahinterstehenden SED unterstützte, und nahm er das billigend in Kauf, dann handelte er mit bestimmtem Vorsatz., Dass sportliche Beweggründe für die Tat bestimmend gewesen sein mögen, ist dabei ohne rechtliche Bedeutung.
Nun sagt das Landgericht allerdings an anderer Stelle der Urteilsgründe (UA. S. 17), es bleibe die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte es lediglich in Kauf genommen habe, mit seiner Tätigkeit neben den für ihn ausschlaggebenden sportlichen Belangen möglicherweise auch politischen Zwecken zu dienen. Wollte das Landgericht damit zum Ausdruck bringen, der Angeklagte habe nur mit der Möglichkeit gerechnet, dass seine Tätigkeit den Verfassungsfeindlichen Zwecken des DTSB (der SED) dienlich sei, dann hätte das Gericht den bestimmten Vorsatz zutreffend verneint. Eine solche Überzeugung des Landgerichts wäre aber mit den übrigen Ausführungen zur inneren Tatseite schlecht vereinbar und hätte bei den sonstigen Feststellungen des Urteils jedenfalls einer eingehenden Begründung bedurft.
III.
Da somit die Freisprechung möglicherweise von Rechtsfehlern beeinflußt ist, muß das angefochtene Urteil entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts aufgehoben werden.
IV.
Es sei noch bemerkt, dass im übrigen die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts keinen durchgreifenden Bedenken begegnet.
1.
In den Fällen IV 1-5 der Urteilsgründe hat das Landgericht den Tatbestand der §§ 92 und 100 d Abs. 2 StGB im Ergebnis bedenkenfrei verneint.
Zwar meint das Gericht zu Unrecht, in diesen Fällen sei schon der äußere Tatbestand des § 100 d Abs. 2 StGB nicht erfüllt. Dieser erschöpft sich im Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen zu der auswärtigen Vereinigung. Strafrechtlich bedeutsam wird dieses wertneutrale Tun aber erst durch die hinzutretende Staats- und verfassungsfeindliche Absicht, die das Urteil in diesen Fällen ohne Rechtsfehler verneint hat.
2.
Das Landgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte im Falle IV 6 der Urteilsgründe den äußeren Tatbestand des § 92 StGB in der Form der Unterstützung staatsgefährdenden Nachrichtendienstes erfüllt hat. Die rein organisatorische Vorbereitung der Teilnahme an einer Sportveranstaltung in der SBZ ist - für sich genommen - allerdings ebensowenig verboten und strafbar wie die Teilnahme selbst. Durch die Benennung von Personen, die sich geneigt zeigen, von sich aus - ohne Einschaltung der Spitzenorganisationen des Sports in der Bundesrepublik - zu Sportveranstaltungen in die Sowjetzone zu reisen, werden aber erfahrungsgemäß den sowjetzonalen Stellen, wie dies auch sonst bei der Wühlarbeit der SED der Fall ist, Möglichkeiten zu politischer Beeinflussung verschafft, auf die es ihnen gerade ankommt, um auf diese Weise die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik zu untergraben. Die Annahme des Landgerichts, dass es sich auch beim DTSB um planmäßige Beschaffung von Nachrichten zur Verwendung für politische Wühlarbeit handelt, also um politischen Nachrichtendienst, ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. den oben angeführten Beschluß des Senats vom 14. März 1961 - 1 St E 5/60).
BR. Dr. Hengsberger ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert: Weber
Faller
Dr. Schumacher
Dr. R. Weber