Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.1961, Az.: 3 StR 10/61
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess; Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Unterhaltens verfassungsfeindlicher Beziehungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.04.1961
- Aktenzeichen
- 3 StR 10/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 11729
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 06.12.1960
Rechtsgrundlagen
- § 100d Abs. 2 StGB
- § 244 Abs. 3 StPO
Verfahrensgegenstand
Unterhalten verfassungsfeindlicher Beziehungen
In der Strafsache wegen Unterhaltens verfassungsfeindlicher Beziehungen hat
der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Grund der Hauptverhandlung vom 21. April 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hengsberger, Bundesrichter Wirtzfeld, Bundesrichter Dr. Faller,
Bundesrichter Dr. Schumacher als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 6. Dezember 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Bundesbahnausbesserungswerk Br.-Se., in dem der Angeklagte als Schlosser arbeitet, wird von dem Reichsbahnausbesserungswerk in Potsdam im Rahmen der SED-Infiltrationsbemühungen als "Patenschaftsbetrieb" betrachtet. Der Angeklagte hat mit dem der Betriebsleitung dieses sowjetzonalen Werkes angehörenden FDGB-Funktionär H. von 1957 bis 1960 in Verbindung gestanden. Von H., mit dem er auch mehrmals in Br. zusammengetroffen ist, wurde er, wie das Landgericht ausführt, mit "sowjetzonalem Propagandamaterial versorgt", während er Gewerkschaftszeitschriften und "stark links tendierende" Zeitungen an H. sandte. Dass er von H. erhaltene Schriften an andere weitergegeben hat, ist nicht festgestellt.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterhaltens verfassungsfeindlicher Beziehungen nach § 100 d Abs. 2 StGB zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
1.
Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Aus den Urteilsgründen (Bl. 8) geht hinreichend deutlich hervor, dass die von der Strafkammer als gerichtskundig betrachteten Tatsachen, die übrigens zum großen Teil auch allgemeinkundig sind, in der Hauptverhandlung erörtert worden sind. Mehr als eine solche Erörterung (BGHSt 6, 295 [BGH 14.07.1954 - 6 StR 180/54]) ist nicht erforderlich. Die Ansicht der Revision, diese Tatsachen hätten in der Hauptverhandlung besonders festgestellt, also bewiesen werden müssen, ist abwegig. Offenkundige Tatsachen, zu denen auch die gerichtskundigen zählen, bedürfen keines besonderen Beweises mehr (§ 244 Abs. 3 StPO; BGHSt 6, 292[BGH 14.07.1954 - 6 StR 180/54]).
2.
Die allgemeine Sachrüge greift durch.
Zur inneren Tatseite des § 100 d Abs. 2 StGB in der Begehungsform des Förderns gehört die verfassungsfeindliche Absicht des Täters im Sinne des bewußt einverständlichen Tätigwerdens für verfassungsfeindliche Ziele. Sie liegt vor, wenn der Täter sich in irgend einer Form zum Werkzeug fremder Staats- oder verfassungsfeindlicher Bestrebungen machen will (BGHSt 11, 171). Dafür müssen äussere Anzeichen vorhanden sein, die den sicheren Schluß auf den Einordnungswillen zulassen (BGHSt 11, 171; BGHSt 10, 163). Nur bei Angeklagten, die ideologische Parteigänger ihres Beziehungspartners sind, bedarf es dessen in aller Regel nicht, weil sich bei ihnen der Einordnungswille schon aus der ideologischen Übereinstimmung ergibt (BGH 3 StR 7/60 vom 30.3.1960).
Zu diesen Parteigängern gehört der Angeklagte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils möglicherweise nicht. Diesen zufolge war er von 1924 an Mitglied der SPD und ist 1957 wegen "prokommunistischer Einstellung" aus dieser Partei ausgeschlossen worden. Nach seinen Angaben steht er politisch zwischen der SPD und der verbotenen KPD und ist Gegner jeder "militärischen Einrichtung"; in seinem Betrieb wird er als "Vielredner" politisch nicht ernst genommen. Die Ziele der "Westarbeit" des FDGB waren, wie das Landgericht ausführt, zwar "zum Teil" seine eigenen; das Landgericht sagt aber nicht, welchen Teil dieser Zielsetzung der Angeklagte billigt und welchen nicht. Somit bleibt offen, ob er mit dem FDGB und der übergeordneten SED in dem verfassungsfeindlichen Bemühen um Ausdehnung der kommunistischen Gewaltherrschaft auf die Bundesrepublik übereinstimmt oder ob er etwa nur eine sozialistische Wirtschaftsordnung anstrebt, was für sich allein nicht verfassungsfeindlich wäre.
Unter diesen Umständen sind nach den Grundsätzen BGHSt 11, 171 Feststellungen darüber erforderlich, ob sich der Angeklagte, wenn auch vielleicht um eigener abweichender Ziele willen (BGHSt 10, 163), bewußt in die Staats- und verfassungsfeindlichen Bestrebungen der SED eingegliedert, sich also zum Werkzeug staatsfeindlicher Kräfte gemacht hat. Solche Feststellungen enthält das Urteil jedoch nicht. Durch den allgemein gehaltenen Satz, der Angeklagte habe bei allen seinen Handlungen beabsichtigt, diese Bestrebungen zu unterstützen, können sie nicht ersetzt werden, zumal dieser Satz ersichtlich nur daraus hergeleitet wird, dass der Angeklagte Ziel und Zweck der sowjetzonalen "Westarbeit" gekannt habe. Daraus allein geht aber noch nicht hervor, ob der innere Tatbestand des § 100 d Abs. 2 StGB, wie er oben dargelegt ist, erfüllt ist. Auch aus dem äußeren Hergang läßt sich dies nicht ohne weiteres schließen. Der Austausch von politischen Schriften ist, sofern er nur der gegenseitigen Unterrichtung dient, keine so eindeutige Handlung, dass sich aus ihr allein schon die verfassungsfeindliche Absicht des Beziehers der Schriften in der Bundesrepublik folgern läßt. Daß mit diesem Austausch ein weitergehender Zweck verfolgt worden wäre, hat das Landgericht nicht festgestellt.
Hiernach wird die Verurteilung des Angeklagten durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen. Das Urteil mußte daher aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
Dr. Hengsberger
Wirtzfeld
Faller
Dr. Schumacher