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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.03.1960, Az.: 3 StR 7/60

Einordnung des Weiterbestehens der Freien Deutschen Jugend (FDJ) als Geheimverbindung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.03.1960
Aktenzeichen
3 StR 7/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 11575
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 01.12.1959

Verfahrensgegenstand

Staatsgefährdung u.a.

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 30. März 1960,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Weber als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Dr. Hengsberger, Bundesrichter Wirtzfeld, Bundesrichter Dr. Zündorf als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lündburg vom 1. Dezember 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach den §§ 128, 129, 129 a, 94 StGB, begangen in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 100 d Abs. 2 StGB zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt. Seiner Revision, die die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts rügt, ist der Erfolg zu versagen.

2

I.

Die erhobenen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

3

II.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung nach den vom Landgericht herangezogenen Strafvorschriften; diese sind richtig angewandt.

4

1)

Zu § 128 StGB hat die Strafkammer folgendes festgestellt:

5

Die FDJ bestehe in der Bundesrepublik trotz ihres Verbots getarnt weiter. Ihr Zentralbüro in Westdeutschland und ein vorhandener Funktionärskörper auf Bundes-, Landes- und Kreisebene sei bemüht, das Leben der FDJ weiter aufrecht zu erhalten. Neben der Durchdringung anderer Jugendorganisationen und der Gewerkschaften würden von der FDJ insbesondere Massenveranstaltungen in der SBZ und in Ost-Berlin abgehalten. Diese Treffen seien dazu bestimmt, die FDJ auch in der Bundesrepublik zu fördern und zu stärken. Die noch vorhandenen Mitglieder sollten in ihrer Treue gegenüber dem Verband gefestigt werden, andere Jugendliche sollten durch die Darbietungen bei diesen Massenveranstaltungen für das Gedankengut der FDJ gewonnen und als neue Mitglieder geworben werden. Der Angeklagte, dem als alten Angehörigen der FDJ und der KPD all dieses bekannt gewesen sei, habe nach Verbüssung seiner zweiten Strafe im August 1955 bis zu seiner erneuten Verhaftung am 14. Mai 1959 einen niemals unterbrochenen dauernden Kontakt zu Dienststellen der ostzonalen FDJ unterhalten und sich aktiv politisch im Sinne der FDJ betätigt. Als besondere Höhepunkte seiner Tätigkeit seien seine Teilnahme am 1. und 2. "Kongress der Arbeiterjugend Deutschlands" in Erfurt Ostern 1958 und Ostern 1959 anzusehen, ferner seine Heise nach Rumänien vom 10. August bis 1. September 1958, die als Belohnung für besondere Verdienste des Angeklagten um die FDJ zu betrachten sei; mit dieser Heise sei auch eine Schulung des Angeklagten für den Kampf gegen den Kapitalismus im Rahmen der Gewerkschaft verbunden gewesen. Auch zu den "VII. Weltfestspielen der Jugend" im Sommer 1959 in Wien habe der Angeklagte sich angemeldet.

6

Aus diesen Tatsachen hat das Landgericht ersichtlich geschlossen, dass der Angeklagte auch nach Verbüssung seiner 2. Vorstrafe weiterhin Mitglied der FDJ geblieben ist. Diesem Schluss liegt eine rechtlich zutreffende Auffassung von den Begriffen "Teilnahme" und "Mitglied" in § 128 StGB zugrunde. Als Mitglied nimmt derjenige an der Verbindung teil, der seinen Willen der Verbindung unterordnet und in fortdauernder Weise für ihre Zwecke tätig wird (BGH 6 StR 4/55 vom 30. März 1955). Dies braucht nicht in organisiertem Zusammenwirken mit anderen Mitgliedern oder Dienststellen der FDJ in der Bundesrepublik zu geschehen. Denn wie der Senat als Gericht des ersten Rechtszugs bereits in der Strafsache gegen S. u.a. wegen Staatsgefährdung (Urteil vom 19. Februar 1955 - StE 18/54) festgestellt hat, bildete damals die FDJ in der Bundesrepublik und der sowjetischen Besatzungszone eine organisatorische Einheit, die vom Zentralrat der FDJ in Ost-Berlin gesteuert wurde. Daran hat sich nichts geändert, seit die FDJ nach ihrem Verbot in der Bundesrepublik in die Illegalität gegangen ist. Als Geheimverbindung i.S. des § 128 StGB ist der in der Bundesrepublik bestehende Teil der Organisation einschliesslich der für die "Westarbeit" verantwortlichen Stellen in Ost-Berlin, insbesondere also der Westabteilung des Zentralrats der FDJ, anzusehen. Von der Einheit der FDJ in Ost und West ist auch die Strafkammer ersichtlich ausgegangen. Daraus hat sie richtig gefolgert, dass auch derjenige als Mitglied an der FDJ als Geheimverbindung teilnehmen kann, der nur mit den für die "Westarbeit" zuständigen Stellen oder Funktionären ausserhalb der Bundesrepublik in Verbindung steht. Nach den Feststellungen war sich der Angeklagte auch bewusst, dass er durch sein Handel, insbesondere durch seine Teilnahme an den Veranstaltungen im Osten, auch die FDJ in der Bundesrepublik förderte und stärkte. Damit sind die Voraussetzungen des § 128 StGB rechtsirrtumsfrei festgestellt.

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2)

Für die §§ 129 und 129 a StGB gilt insoweit nichts anderes. Die Anwendung des strafschärfenden § 94 StGB bei den bisher erörterten Strafbestimmungen ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Die insoweit erhobenen Revisionsrügen sind teils offensichtlich unbegründet, teils stehen sie mit den tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer in Widerspruch und sind daher unbeachtlich.

8

3)

Auch die Einwendungen der Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten aus § 100 d Abs. 2 StGB sind unbegründet. Voraussetzung für die Anwendung dieser Strafbestimmung ist allerdings neben Aufnahme oder Unterhalten von Beziehungen zu den ostzonalen FDJ-Funktionären als wesentliches Merkmal des inneren Tatbestandes, dass der Täter sich in die verfassungsfeindlichen Bestrebungen seines Beziehungspartners eingliedern, d.h. sich in irgendeiner Form zum Gehilfen oder Werkzeug der fremden Vereinigung bei der Verfolgung ihrer verfassungsfeindlichen Bestrebungen machen will. Bei einem Angeklagten, der nicht ideologischer Parteigänger seiner Beziehungspartner ist, kann ein sicherer Schluss hierauf nicht schon ohne weiteres aus der Tatsache der Beziehungsaufnahme gezogen werden. In solchen Fällen hat der Senat - wie z. B. in den Entscheidungen BGHSt 10, 163 und 11, 179 - die Feststellung äusserer Anzeichen verlangt, die einen sicheren Rückschluss auf den Einordnungswillen gestatten. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nach den Feststellungen der Strafkammer um einen alten FDJ-Angehörigen und Kommunisten der von den Veranstaltern als Gesinnungsgenosse zu den ostzonalen Treffen eingeladen worden war, im Falle der Reise nach Rumänien sogar als Belohnung für seine besonderen Verdienste um die gemeinsame Sache. Aus diesen Umständen konnte das Landgericht den naheliegenden Schluss ziehen, dass der Angeklagte auch den inneren Tatbestand des § 100 d Abs. 2 StGB erfüllt hat.

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4)

Die unterbliebene Prüfung, ob das festgestellte Verhalten des Angeklagten auch die Voraussetzungen der §§ 42, 47 BVGG erfüllt, beschwert den Angeklagten nicht.

Weber
Dr. Wiefels
Dr. Hengsberger
Wirtzfeld
Zündorf