Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1956, Az.: 6 StR 66/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.01.1956
- Aktenzeichen
- 6 StR 66/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 12293
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankenthal - 17.02.1955
Verfahrensgegenstand
Staatsgefährdung
In der Strafsache
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 25. Januar 1956,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Weber
Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 17. Februar 1955 werden verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Die Angeklagte war von Sommer 1952 bis Januar 1953 Landesleiterin der "Jungen Pioniere" in Rheinland-Pfalz. Als solche hat sie im Dezember 1952 in Speyer ein Treffen der Ortsgruppen der "Jungen Pioniere" von Rheinland-Pfalz geleitet.
Unter Hinweis darauf, dass die "Jungen Pioniere" eine Unterabteilung der gemäss Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verbotenen "Freien Deutschen Jugend" (FDJ) und die Pionierleiter Funktionsleiter der FDJ sind, die Tätigkeit der im Geheimen weiterbestehenden FDJ ferner darauf gerichtet sei, strafbare Handlungen zu begehen, hat das Landgericht die Angeklagte wegen in Tateinheit begangener Vergehen nach den §§ 90 a, 128, 129 StGB zu sechs Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen dieses Urteil haben die Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Der Bundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten, soweit diese sich dagegen wendet, dass der Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zugebilligt worden ist.
Die Revisionen sind nicht begründet.
Die Vorschriften der §§ 90 a, 128, 129 StGB sind entgegen der in der Revision der Angeklagten vertretenen Auffassung zutreffend angewandt. Die vom Landgericht dem Urteil zugrundegelegten Feststellungen sind rechtlich bedenkenfrei getroffen.
Nach diesen Feststellungen, die im übrigen mit den vom Senat in dem Urteil vom 4. Juni 1955 gegen Angenfort u.a. (St E 1/52) getroffenen übereinstimmen, ist die FDJ eine Vereinigung, deren Zwecke und deren Tätigkeit sich gegen die verfassungsmässige Ordnung richten. Sie ist daher durch Art. 9 des Grundgesetzes verboten, und die Förderung ihrer Bestrebungen durch Rädelsführer und Hintermänner ist durch § 90 a StGB unter Strafe gestellt. Dass diese rechtlichen Folgen auch die Unterabteilungen der so gekennzeichneten Vereinigung, und eine solche stellen die "Jungen Pioniere" nach der nicht zu beanstandenden Feststellung des Landgerichts dar, treffen, liegt auf der Hand. Dass die "Jungen Pioniere" als Kindergruppe der FDJ nur Jugendliche bis zum 14. Lebensjahr erfasst, vermag hieran nichts zu ändern. Auch die Arbeit an diesen Kindern ist dem Grundzweck der FDJ unterstellt und von dem gegen die verfassungsmässige Ordnung gerichteten Zweck dieser Vereinigung bestimmt. Bei diesen Massenorganisationen kommt es für die Frage der von der betreffenden Vereinigung verfolgten Zwecke auf die Zielsetzung und Tätigkeit der führenden Persönlichkeiten an - wie hier der Angeklagten, die als Funktionärin der FDJ tätig war -, nicht auf die Kenntnis und Billigung der einzelnen Mitglieder (vgl. das angeführte Urteil des Senats).
Der Revision der Angeklagten ist somit der Erfolg zu versagen.
Dasselbe gilt für die Revision der Staatsanwaltschaft.
Soweit die anzuwendenden Strafvorschriften als solche in Betracht kommen, erhebt sie keine Beanstandungen. Insoweit liegen Bedenken gegen das Urteil auch nicht vor.
Aber auch soweit die Revision sich gegen die Strafzumessung und die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung richtet, konnte ihr kein Erfolg beschieden sein.
Die Bemessung der Strafe auf Grund des vom Gesetz gegebenen Strafrahmens fällt in den Ermessensbereich des Tatrichters. Dafür, dass rechtsfehlerhafte Erwägungen diese Entscheidung beeinflusst haben, bietet das angefochtene Urteil keinen Anhalt. Es trifft nicht zu, dass das Landgericht einseitig nur Strafmilderungsgründe berücksichtigt habe. Es hat ausdrücklich die besondere Stellung, die die Angeklagte in der FDJ als Pionierleiterin für das Land Rheinland-Pfalz während eines nicht unerheblichen Zeitraumes eingenommen hat, als erschwerenden Umstand hervorgehoben. Welches Gewicht es den für eine mildere Strafe sprechenden Umständen einerseits und den Straferschwerungsgründen andererseits zumass, lag beim Tatrichter und unterliegt nicht der Nachprüfung das Revisionsgerichts.
Die Darlegungen des Landgerichts zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung sind zwar knapp. Im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt des Urteils ergeben sie jedoch, dass das Gesetz auch insoweit richtig angewandt worden ist. Das Landgericht geht bei seiner Entscheidung davon aus, dass die Angeklagte unbestraft ist und in der Hauptverhandlung keinen ungünstigen Eindruck hinterlassen hat, dass ihr strafbares Tun letzten Endes auf die Erziehung im Elternhaus zurückzuführen ist und auch ein gewisser Idealismus bei ihr mitgespielt hat. Das alles vermag sehr wohl die Auffassung zu begründen, dass die Angeklagte unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmässiges und geordnetes Leben führen werde, selbst wenn sie in der Hauptverhandlung nicht zum Ausdruck gebracht haben sollte, dass sie ihre Tat "bereue" und sich nicht mehr zu den Zielen der FDJ bekenne. Auch dass die Angeklagte aus der Überzeugung von der Richtigkeit ihres politischen Weges heraus gehandelt hat, schliesst nicht schlechthin aus, dass sie, selbst wenn sie diese Überzeugung nicht aufgegeben hat, doch unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein äusserlich "gesetzmässiges und geordnetes" Leben führen wird, was ja nicht die Aufgabe ihrer politischen Überzeugung voraussetzt.
Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass das Landgericht "bei der gegebenen Sachlage", ein öffentliches Interesse an der Strafvollstreckung nicht für gegeben erachtet. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass die im ganzen nicht besonders umfangreiche und langdauernde strafbare Tätigkeit der Angeklagten zur Zeit der Urteilsfällung bereits zwei bis zweieinhalb Jahre zurücklag, dass die Angeklagte zur Zeit der Tat erst etwa 23 Jahre alt war und dass sie überdies die Hälfte der Strafe durch die Untersuchungshaft bereits verbüsst hatte.
Heimann-Trosien
Willms
Weber
Dr. Mannzen