Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.07.1962, Az.: 3 StR 25/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.07.1962
Aktenzeichen
3 StR 25/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 13763
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Staatsgefährdung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die Hauptverhandlung
vom 17. Juli 1962,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter K. Weber als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Dr. Hengsberger, Bundesrichter Dr. Faller, Bundesrichter Dr. Schumacher als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Februar 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten, der nach den Urteilsfeststellungen Verbindungen zum FDGB in der SBZ unterhalten hat, wegen eines Vergehens gegen § 100 d Abs. 2 StGB zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und die nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt.

2

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt mit der Begründung, das Landgericht habe zu Unrecht die Bestimmungen des § 92 StGB und der §§ 42, 47 BVerfGG nicht angewendet. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

3

I.

Es ist nicht auszuschließen, daß schon die Darlegungen des Landgerichts zum äußeren Tatbestand des Vergehens gegen die §§ 42, 47 BVerfGG von Rechtsirrtum beeinflußt sind. Das Landgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß gegen das Auflösungsgebot des Bundesverfassungsgerichts objektiv jeder verstößt, der den organisatorischen Zusammenhalt der KPD aufrecht erhält, darauf hinwirkt oder in irgendeiner Form die gesetzwidrige Tätigkeit der verbotenen Partei oder einer Ersatzorganisation fördert. In seinen weiteren Erwägungen stellt das Landgericht aber darauf ab, daß der Angeklagte bei der Beschaffung von Aufenthaltsgenehmigungen für die SBZ nicht im Rahmen eines organisierten Personenzusammenschlusses tätig und weder selbst Kontaktperson der Organisation des FDGB für "Westarbeit" gewesen sei, noch nachweisbar mit einer solchen Person im Gebiet der Bundesrepublik zusammengearbeitet habe.

4

Es wäre rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht nur ein Tätigwerden im organisierten Personenzusammenhang für strafbar nach den §§ 42, 47 BVerfGG angesehen haben sollte. Die Bestrafung nach dieser Vorschrift setzt nicht notwendig die Zugehörigkeit des Täters zu der verbotenen Partei oder einer Ersatzorganisation voraus (BGH 3 StR 1/59 vom 16. September 1959). Es genügt vielmehr, daß er deren Tätigkeit vorsätzlich fördert (BGH NJW 1960, 1772 Nr. 19 u.a.), wobei es nicht darauf ankommt, ob er dies im Gebiet der Bundesrepublik oder in der SBZ tut.

5

Das Landgericht wird daher prüfen müssen, ob schon in der Teilnahme des Angeklagten an der Tagung der FDGB-Bezirksleitung Rudolstadt vom 14. bis 16. Oktober 1961 ein für den äußeren Tatbestand der §§ 42, 47 BVerfGG hinreichender Förderungsbeitrag gesehen werden kann. Dies kann je nach dem Verhalten des Angeklagten auf dieser Tagung, über das nähere Feststellungen zu treffen wären, der Fall sein. Als Förderung könnte z.B. ein Diskussionsbeitrag betrachtet werden, wenn er dadurch die Organisation der SED und des FDGB für "Westarbeit" unterstützt hat (vgl. BGH 3 StR 31/61 vom 1. Dezember 1961 = NJW 1962, 549 Nr. 17).

6

II.

Entgegen dem Vorbringen der Revision stehen die Darlegungen des Landgerichts zur inneren Tatseite des Vergehens gegen die §§ 42, 47 BVerfGG nicht in unvereinbarem Widerspruch zu den Ausführungen, die es zum Vergehen gegen § 100 d Abs. 2 StGB gemacht hat.

7

III.

Die gesamten Darlegungen des Landgerichts zur inneren Tatseite, soweit es sie für die Vergehen gegen die §§ 42, 47 BVerfGG und § 92 StGB verneint, begegnen aber rechtlichen Bedenken. Insoweit besteht schon Anlaß zu dem Hinweis, daß zur Erfüllung des inneren Tatbestandes bei dem Verstoß gegen die §§ 42, 47 BVerfGG bedingter Vorsatz ausreichend ist.

8

Vor allem aber hat sich das Gericht bei Prüfung der inneren Tatseite mit allen festgestellten, für den Tathergang wesentlichen und sich etwa weiter aufdrängenden Umständen einzeln und insgesamt zu befassen und auseinanderzusetzen; andernfalls liegt ein Rechtsfehler vor (BGH 3 StR 31/61 vom 1. Dezember 1961 = NJW 1962, 549 Nr. 17; BGHSt 14, 162, 165) [BGH 04.03.1960 - 4 StR 31/60]. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Eine zusammenfassende Beurteilung der gegen den Angeklagten sprechenden Umstände läßt es vermissen. Auch wird eine Reihe wesentlicher, von der Strafkammer festgestellter Umstände, die darauf hindeuten, daß der Angeklagte die verfassungsfeindlichen Bestrebungen des FDGB in der Bundesrepublik schon lange vor Erhalt des Briefes vom 6. Oktober 1961 gekannt hat, in diesem Zusammenhang überhaupt nicht geprüft.

9

Der Angeklagte war nach den Urteilsfeststellungen im DGB Vertrauensmann der IG-Metall. Bei einem Gewerkschaftsfunktionär -den die Strafkammer dazu noch ausdrücklich als einen politisch interessierten Menschen bezeichnet- ist es wenig wahrscheinlich, daß er von den vielfachen erfolglosen Bemühungen des FDGB um Kontakte mit dem DGB nichts weiß und ebensowenig davon, daß der DGB diese Kontakte deshalb ablehnt, weil der FDGB keine Gewerkschaft im eigentlichen Sinne, sondern eine von der SED gelenkte und von ihr abhängige Organisation ist. Einem Gewerkschaftsfunktionär ist auch in aller Regel bekannt, daß der FDGB nach Ablehnung von Kontakten durch den DGB versucht, mit den einzelnen Gewerkschafts-Funktionären und -Mitgliedern Verbindungen aufzunehmen, sie für seine politischen Vorstellungen zu gewinnen und so die Gewerkschaften in der Bundesrepublik planmäßig zu unterwandern. Mit diesen Erfahrungssätzen hätte sich das Landgericht bei Prüfung der Einlassung des Angeklagten, er habe den FDGB für eine Gewerkschaft wie in der Bundesrepublik gehalten, auseinandersetzen müssen.

10

Weiter hat nach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte, nachdem er im Juni 1960 eine Reise zum Pressefest in Ost- Berlin unternommen und dort im August 1960 seinen Urlaub verbracht und dabei einen Diskussionsabend des FDGB besucht hatte, im Frühjahr 1961 auf Einladung und Kosten des FDGB an der sogenannten "Gesamtdeutschen Arbeiterkonferenz" in Leipzig teilgenommen. Das Hauptziel dieser "Gesamtdeutschen Arbeiterkonferenz" ist, wie allgemeinkundig ist, die Beeinflussung der Teilnehmer aus der Bundesrepublik i.S. der Bestrebungen der SED. Auf ihnen kommen -wie die Veröffentlichungen in der Zonenpresse zeigen- die verfassungsfeindlichen Ziele der SED und des FDGB nicht selten unverhüllt zum Ausdruck. Es liegt daher sehr nahe, daß der Angeklagte als politisch interessierter Gewerkschaftsfunktionär spätestens in Leipzig diese Ziele erkannt hat.

11

Danach hat er auf Einladung des FDGB-Funktionärs Steigleder, den er dort kennengelernt hatte und mit dem er in brieflicher Verbindung blieb, bereits im Juli 1961 an der FDGB-Kreisdelegiertenkonferenz in Suhl teilgenommen sowie an zwei Tagungen der FDGB-Bezirksleitung Rudolstadt im September und Oktober 1961. Diese Zuziehung zu den internen Tagungen des FDGB deutet darauf hin, daß man den Angeklagten von Seiten der FDGB-Funktionäre als einen Mann ansah, in dessen Gegenwart über die wahren Ziele dieser Organisation offen gesprochen werden konnte.

12

Die beiden im Urteil wiedergegebenen Briefe der FDGB-Funktionäre M. und St., die das Landgericht nur unvollständig gewürdigt hat, sprechen dafür, daß die Briefschreiber es wagen konnten, gegenüber dem Angeklagten unverblümt die wahren Ziele des FDGB erkennen zu lassen. Ersichtlich haben sie es auch als selbstverständlich angesehen, daß sich der Angeklagte ihrem Wunsche gemäß für die Verwirklichung der Ziele des FDGB in der Bundesrepublik einsetzen werde. Der Gesamtinhalt dieser Briefe legt also ebenfalls den Schluß nahe, daß der Angeklagte schon vor dieser Zeit in die Bestrebungen des FDGB eingeweiht war. Bezeichnend dafür, wie man ihn in den Kreisen des FDGB einschätzte, ist auch die Mitteilung in dem Brief St., daß der Angeklagte zur Teilnahme am Weltgewerkschaftskongreß in Moskau im Dezember 1961 eingeladen werden und dort "einige Worte sagen" solle, was erfahrungsgemäß nur linientreuen Anhängern der SED und des FDGB gestattet wird.

13

Alle diese Umstände wird das Landgericht auf Grund der erneuten Hauptverhandlung einzeln und insgesamt eingehend beurteilen müssen. Danach wird insbesondere zu prüfen sein, ob die Besorgung der Aufenthaltsgenehmigungen für die Arbeitskameraden tatsächlich nur als Gefälligkeit gewertet werden kann. Wenn das Landgericht bei der neuen Beweiswürdigung zu dem Ergebnis kommen sollte, daß der Angeklagte schon in einem früheren Zeitpunkt die wahren Ziele des FDGB in Bezug auf die Bundesrepublik erkannt hat, dann liegt es nahe, daß er auch bei der Besorgung der Aufenthaltsgenehmigungen die Ziele des FDGB fördern wollte (§§ 42, 47 BVerfGG, § 92 StGB). Demgegenüber kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob die Anregung zur Fahrt seiner Arbeitskameraden in die SBZ von ihm ausgegangen ist, oder ob er sich lediglich anläßlich eines Gesprächs mit ihnen bereiterklärt hat, sich um die Beschaffung der Aufenthaltsgenehmigungen zu bemühen. In beiden Fällen kann sein Handeln von der Absicht getragen sein, durch die Namhaftmachung seiner Arbeitskameraden die verfassungsfeindlichen Bestrebungen des FDGB zu fördern. Dies liegt umso näher, als der FDGB-Funktionär St. dem Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen schon spätestens bei der Kreisdelegiertenkonferenz in Suhl im Juli 1961 nahegelegt hatte, er solle Ausschau nach Bekannten halten, die sich für die Verhältnisse in der Zone interessieren.

14

IV.

Da die Vergehen gegen die §§ 42, 47 BVerfGG und § 92 StGB mit dem vom Landgericht als erwiesen angesehenen Vergehen gegen § 100 d Abs. 2 StGB in Tateinheit stehen würden, muß die Verurteilung wegen dieses Vergehens mit den Feststellungen aufgehoben werden. Auch insoweit wird daher das Landgericht Gelegenheit haben, auf Grund des Ergebnisses der neuen Hauptverhandlung gegebenenfalls weitergehende Feststellungen über den Umfang der Schuld des Angeklagten zu treffen.

15

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Weber
Dr. Wiefels
Dr. Hengsberger
Faller
Dr. Schumacher