Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.12.1961, Az.: 3 StR 31/61
Aufnehmen und Unterhalten von Beziehungen zum sowjetzonalen FDGB in verfassungsfeindlicher Absicht; Verstoß gegen das KPD-Verbotsurteil; Prüfung der inneren Tatseite
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.12.1961
- Aktenzeichen
- 3 StR 31/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 12129
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 13.06.1961
Rechtsgrundlagen
- § 100d Abs. 2 StGB
- § 42 BVerfGG
- § 47 BVerfGG
Fundstellen
- MDR 1962, 424 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 549 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Staatsgefährdung
Amtlicher Leitsatz
Vor Prüfung der inneren Tatseite hat sich das Gericht mit allen festgestellten, für den Tathergang wesentlichen und sich etwa weiter aufdrängenden Umständen einzeln und insgesamt zu befassen und auseinanderzusetzen; andernfalls liegt ein Rechtsfehler vor (wie BGHSt 14, 162, 165) [BGH 04.03.1960 - 4 StR 31/60].
In der Strafsache wegen Staatsgefährdung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf die Hauptverhandlung vom 1. Dezember 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hengsberger, Bundesrichter Dr. Faller, Bundesrichter Dr. Schumacher,
Bundesrichter Dr. R. Weber als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 13. Juni 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagten wird vorgeworfen, im Jahre 1959 zu dem sowjetzonalen FDGB in verfassungsfeindlicher Absicht Beziehungen aufgenommen und unterhalten (§ 100 d Abs. 2 StGB), sowie gegen das KPD-Verbotsurteil des Bundesverfassungsgerichts verstoßen zu haben (§§ 42, 47 BVerfGG). Das Landgericht hält die äußeren Tatbestände dieser Strafvorschriften für erfüllt. Es hat die Angeklagte aber mangels Nachweises der inneren Tatseite freigesprochen. Die Sachrüge der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
1.
§ 100 d Abs. 2 StGB
Die Beurteilung der für die innere Tatseite bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt nicht alle wesentlichen Umstände des festgestellten Tathergangs.
Vor der Prüfung der inneren Tatseite hat sich das Gericht mit allen festgestellten, für den Tathergang wesentlichen und sich etwa weiter aufdrängenden Umständen einzeln und insgesamt zu befassen und auseinanderzusetzen; andernfalls liegt ein Rechtsfehler vor (BGH 3 StR 39/59 und 3 StR 42/59, beide vom 16. November 1959). Diesen rechtlichen Anforderungen genügt das Urteil nicht.
Dem angefochtenen Urteil zufolge ist die Angeklagte anläßlich ihrer Teilnahme an der vom FDGB im Rahmen seiner "Westarbeit" am 5. September 1959 in Leipzig veranstalteten sogenannten "10. Gesamtdeutschen Arbeiterkonferenz" in das Tagungspräsidium - neben so bekannten SED-Funktionären wie N. und K. - gewählt worden. Sie hat auch einen "Diskussionsbeitrag" geleistet. Außerdem hat sie bereits im nächsten Monat (25. Oktober 1959) am "5. FDGB-Kongreß" in Ost-Berlin teilgenommen. Zutreffend hebt das Landgericht hervor, dass es "nach der hinlänglich bekannten Praxis solcher Wahlen unmöglich war, dass jemand als Kandidat des Präsidiums benannt wurde, dessen Brauchbarkeit nicht vorher feststand". Auffällig ist ferner, dass sich der "Diskussionsbeitrag" der Angeklagten (Kritik der wirtschaftlichen und sozialen Zustände in der Bundesrepublik, Lob der "Fortschritte" in der Sowjetzone) im Rahmen der bekannten SED-Taktik bei solchen "Konferenzen" bewegt (vgl. BGH HuSt II, 326, 328 und BGH 2 StE 2/61 vom 21. Oktober 1961). Es ist bei dem Bundesgerichtshof aus anderen Verfahren gerichtsbekannt, dass derartige "Diskussionsbeiträge" regelmäßig von SED-Funktionären vorher ausgearbeitet und dem "Diskussionsredner" nur zum Ablesen übergeben werden (vgl. auch Schneider, Kommunistische Untergrundarbeit in der Bundesrepublik Deutschland, München 1961, S. 35). Die Angeklagte gehört der Gewerkschaft Textil-Bekleidung seit dem 1. Oktober 1948 an. Sie ist, wie das Urteil ausführt, Betriebskassiererin, Mitglied des Frauenausschusses und seit 5 Jahren im Betriebsrat ihres Betriebes. Das angefochtene Urteil gibt keinerlei Aufschluß darüber, ob die Angeklagte, wie es nahe liegt, als Gewerkschafts- und Betriebsratsmitglied über die Wühlarbeit des FDGB unterrichtet ist. Es äussert sich auch darüber nicht, wer der "Freund" ist, der die Angeklagte angeblich zur 10. Arbeiterkonferenz gebracht hat und wie es dort dazu gekommen ist, dass sich die Angeklagte, und wem gegenüber, bereit erklärt hat, vor der Versammlung zu sprechen, woher sie den Text hat, ob sie ihn selbst verfaßt und gebilligt hat und aufgrund welcher Einzelvorgänge sie ins Präsidium gelangt ist. Dem Urteil ist ferner nicht zu entnehmen, woher die Angeklagte die Einzelangaben hat, die sie angeblich dazu veranlaßt haben, die Verhältnisse in der SBZ zu loben. Im Einzelfall mag es vorkommen, dass jemand den SED-Reden über "Frieden", "Freiheit" und "Wiedervereinigung" glaubt und nicht erkennt; dass derartige SED/FDGB-Veranstaltungen und die dort verbreiteten Parolen der Beseitigung der tragenden Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik (§ 88 StGB) dienen sollen. Um das zu beurteilen, muß der gesamte Hergang aber sorgfältig erforscht werden. Jemand, dessen Brauchbarkeit für das Präsidium einer solchen "Gesamtdeutschen Arbeiterkonferenz" angeblich bereits vorher feststand, wird regelmäßig den zuständigen Funktionären schon vor der Konferenz hinlänglich bekannt geworden sein und irgendwie zu erkennen gegeben haben, dass er mit den Zielen des FDGB (der SED) einverstanden und sie zu fördern bereit ist. Dies würde ebenso gelten für die Bereitschaft zum Ablesen eines fremden Entwurfs als "Diskussionsbeitrag", wie für die weitere Einladung zu einem FDGB-Kongreß. Mit allen diesen Tatumständen hat sich das Landgericht bei der Prüfung der inneren Tatseite nicht oder nicht hinreichend auseinandergesetzt.
2.
Das Landgericht hält hier die innere Tatseite für nicht erwiesen, weil die Angeklagte möglicherweise ihren Beitrag nicht als Fördern einer KPD-Ersatzorganisation erkannt habe. Hierzu gelten dieselben Rechtsbedenken (BGHSt 15, 257 und BGH NJW 1961, 2217).
3.
Die Zurückverweisung gibt dem Landgericht Gelegenheit, auch zu prüfen, wie sich die Angeklagte zu Anfang der Ermittlungen in dieser Sache verhalten hat, ob Widersprüche zwischen ihren Aussagen vor dem Ermittlungsrichter und in der Hauptverhandlung vorliegen, wie sie etwaige Widersprüche erklärt, ob sie sich geweigert hat, nähere Angaben über ihre Teilnahme am 5. FDGB-Kongreß zu machen und ob etwa noch notwendige weitere Aufklärung nicht auf andere Weise, etwa durch Auskunft eines Verfassungsschutzamtes, herbeigeführt werden muß.
4.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Dr. Hengsberger
Faller
Dr. Schumacher
Dr. Weber