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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1961, Az.: 2 StE 2/61

Die vom Freien Deutschen Gewerkschaftsbund (FDGB) geschaffene Westorganisation als Vereinigung i.S.d. § 90a Strafgesetzbuch (StGB); Selbstständige Beurteilung einer Teilorganisation; Zusammenschluss von bezahlten parteitreuen Funktionären innerhalb eines kommunistischen "Apparates" als sich freiwillig auf gewisse Dauer zur Verfolgung gemeinsamer Ziele zusammengeschlosse Personen; Erheblichkeit der Auflösbarkeit der Vereinigung durch die Verwaltungsbehörden für die strafrechtliche Beurteilung; Selbstständige Beurteilung des Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.10.1961
Aktenzeichen
2 StE 2/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 12247
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHSt 16, 298 - 300
  • MDR 1962, 146-147 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Staatsgefährdung

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Auch bezahlte parteitreue Funktionäre innerhalb eines kommunistischen "Apparates" sind Personen, die sich freiwillig auf gewisse Dauer zur Verfolgung gemeinsamer Ziele zusammengeschlossen haben.

  2. b)

    Ob die Vereinigung so, wie der Strafrichter sie aufgrund der Hauptverhandlung festzustellen hat und feststellt, auch von den Verwaltungsbehörden aufgelöst werden kann, ist für die strafrechtliche Beurteilung unerheblich. Die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte beurteilen den Sachverhalt selbständig.

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf die Hauptverhandlung vom 16., 17., 18., 19. und 21. Oktober 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter K. Weber, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Dr. Faller, Bundesrichter Dr. Schumacher als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
am 21. Oktober 1961
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Es sind schuldig

    1. 1.

      die Angeklagten U., H., W., L. und B. der Rädelsführerschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung, der Geheimbündelei in verfassungsfeindlicher Absicht, verfassungsfeindlicher Beziehungen (§ 100 d Abs. 2 StGB) und der Zuwiderhandlung gegen das KPD-Verbot, begangen in Tateinheit,

    2. 2.

      der Angeklagte U. zugleich des staatsgefährdenden Nachrichtendienstes.

  2. II.

    Es werden verurteilt:

    U. zu drei Jahren sechs Monaten Gefängnis,

    H. zu drei Jahren Gefängnis,

    W. zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis,

    L. und Bi. zu je einem Jahr sechs Monaten Gefängnis.

  3. III.

    Die Untersuchungshaft wird allen Angeklagten angerechnet.

  4. IV.

    Den Angeklagten U., H. und W. wird die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, das Wahl- und Stimmrecht, sowie die Wählbarkeit aberkannt, und zwar

    U. und H. auf je drei Jahre,

    W. auf zwei Jahre.

  5. V.

    Eingezogen werden

    1.bei U.12.000 DM,
    bei H.10.000 DM,
    bei L.1.500 DM,
    bei Bi.5.000 DM,
    2.die in der Anlage zum Urteilssatz bezeichneten Gegenstände.
  6. VI.

    Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1

I.

Die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten.

2

1.

Der Angeklagte U. wurde am ... 1895 in Br. geboren. In seiner Jugend fuhr er zur See und im ersten Weltkrieg diente er bei der Marine. Bis 1924 war er bei der Verwaltung des Nord-Ostsee-Kanals beschäftigt, dann Hafenarbeiter in Brunsbüttelkoog. 1928 eröffnete er dort ein Tabak- und Schreibwaren geschäft, das am 1. Januar 1960 seine einzige Tochter übernahm. Seitdem lebt er als Rentner. Er bezieht eine Angestelltenrente von monatlich 158,50 DM und eine Wiedergutmachungsrente von monatlich 300 DM.

3

Der Angeklagte trat 1912 der SPD bei. Da er die Politik dieser Partei im ersten Weltkrieg nicht billigte, trat er wieder aus und schloss sich 1919 der USPD an. 1920/21 wurde er Mitglied der KPD. Er leitete zeitweise die Ortsgruppe dieser Partei in Brunsbüttelkoog, war Gemeindevertreter und Kreistagsabgeordneter. Anfang 1933 wurde er festgenommen und bis Dezember 1934 rechtswidrig in KZ-Haft gehalten, wo er erheblichen Quälereien ausgesetzt war. Im Zusammenhang mit den Vorgängen des 20. Juli 1944 wurde er erneut auf 3-4 Wochen in ein Konzentrationslager verbracht. Nach 1945 war er Politleiter der KPD des Kreises Süderdithmarschen, Mitglied der KPD-Bezirksleitung Wasserkante und 1. Kreissekretär. In den Jahren 1950 und 1954 kandidierte er für die KPD bei den Landtagswahlen in Schleswig-Holstein. In einer Beurteilung durch die KPD-Kreisorganisation Süderdithmarschen von 1950 wird er als immer aktiver Genosse geschildert, der "eine starke politische Schule" durchgemacht habe, dem keine Parteiarbeit zuviel sei und der keine Abweichung von der Parteilinie dulde. Gegen Genossen, die nur "reden und bekritteln", könne er sehr hart und grob sein.

4

2.

Der Angeklagte H. stammt aus A./Kreis Hörde und ist 66 Jahre alt. Er war usprünglich Landarbeiter, später arbeitete er in einem Stahlwerk in Riesa, Dann fuhr er als Heizer zur See. Von 1915 bis 1918 war er bei der Kriegsmarine. In der Zeit von 1918 bis 1933 arbeitete er in verschiedenen Hamburger Werken und als Schauermann im Hafen; zeitweise war er arbeitslos. 1929 trat er der KPD bei. Er war zeitweilig in der Örtlichen Parteiorganisation Literaturobmann. Zwischen 1933 und 1938 wurde er längere Zeit in den Konzentrationslagern Esterwegen und Sachsenhausen festgehalten und dort misshandelt. Nach 1938 war er Bauarbeiter, Schweisser und schliesslich von 1950 bis 1960 Beifahrer. Im Jahre 1955 erlitt er einen Autounfall, bei dem er u.a. einen Schädelbasisbruch davontrug. Seit Januar 1960 ist er Rentner und bezieht eine Invaliden- und Unfallrente von monatlich 600 DM.

5

Nach Kriegsende trat H. wieder der KPD bei und gehörte ihr bis zum Verbot im Jahre 1956 an.

6

3.

Der Angeklagte L. ist als Sohn eines Tischlermeisters 1903 in Hamburg geboren. Er arbeitete als Bote und Lagerarbeiter, später als Volontär und Rechercheur in Auskunfteien. Von 1926 bis 1933 war er Arbeiter im Hamburger Hafen.

7

Unmittelbar nach dem ersten Weltkrieg trat er einer Jugendgruppe der USPD bei. 1929 wurde er Mitglied der "Roten Gewerkschaftsopposition" (RGO) und 1931 der KPD. In dieser Partei war er Organisationsleiter der Strassenzelle seines Wohnbezirks. Im März 1933 wurde er festgenommen und etwa 15 Monate in Konzentrationslagern festgehalten, wobei auch er misshandelt wurde. Nach seiner Entlassung war er zunächst arbeitslos. Dann betrieb er bis 1940 ein Eiltransportunternehmen. Von 1940 bis 1945 war er Soldat. Von 1946 bis 1956 betrieb er wieder ein Fuhrunternehmen. In den letzten Jahren war er selbständiger Händler u.a. mit Schrott, Buntmaterial und Maschinen. Sein monatliches Einkommen betrug ungefähr 500 DM.

8

Nach 1945 trat L. der KPD nicht wieder bei. Er gehörte aber seit 1952 der "Gesellschaft für deutschsowjetische Freundschaft" an. Seine besonderen Neigungen liegen auf dem Gebiet der Volkskunst und des Volkstanzes. 1955 besuchte er die "Weltjugendfestspiele" in Warschau. Er war bis vor drei Jahren Mitglied des sogenannten "Demokratischen Kulturbundes Deutschlands".

9

4.

Der Angeklagte W. ist 1916 in Hamburg geboren. Er ist verheiratet und hat drei Söhne im Alter von 24, 18 und 15 Jahren. Nach dem Besuch der Volksschule erlernte er das Klempnerhandwerk. Schon vor 1933 gehörte er dem kommunistischen Jugendverband an. 1933 wurde er 3 Monate rechtswidrig in sogenannter Schutzhaft festgehalten. Dann trat er in den freiwilligen Arbeitsdienst ein. Nachdem er sich dort weiter kommunistisch betätigt hatte, wurde er 1934 im Alter von 18 Jahren vom Oberlandesgericht in Königsberg wegen Vorbereitung zum Hochverrat zu 18 Monaten Gefängnis verurteilt, die er verbüsste. Ende 1936, mit 20 Jahren, ging er nach Spanien und kämpfte dort in der Internationalen Brigade auf republikanischer Seite, zuletzt im Range eines Leutnants. Nach Beendigung des Spanienkrieges hielt er sich in Frankreich und Belgien auf. Nach der Kapitulation Frankreichs wurde er ausgeliefert und in Hamburg bis 1941 inhaftiert. Er meldete sich, um weiterer Haft zu entgehen, freiwillig zur Wehrmacht und wurde bei einer Minensucheinheit der Kriegsmarine als Bunker und Steuermann verwendet. Als er nach dem 20. Juli 1944 erneute Verhaftung befürchtete, entfloh er im Januar 1945 nach Schweden. Im September 1945 kehrte er nach Deutschland zurück. Seitdem ist er als Ableser und Einkassierer beim Hamburger Gas- und Wasserwerk beschäftigt.

10

W. gehörte der KPD seit 1933 und nach Kriegsende erneut bis zum Verbot an. Er war Mitglied der Kreisleitung der KPD in seinem Hamburger Wohnbezirk und ausserdem 1. Sekretär der KPD-Betriebsgruppe beim Gaswerk.

11

5.

Der Angeklagte Bi. wurde 1915 in Hannover geboren. Bis 1935 fuhr er bei der Hamburg-Amerika-Linie zur See. Während des 2. Weltkrieges war er bei der Luftwaffe, zuletzt als Kommandant eines Seenotrettungsbootes im Range eines Oberfeldwebels. 1945 wurde er leicht verwundet. Von 1945 bis 1947 unterhielt er einen Hundezwinger 1947 erlitt er einen Verkehrsunfall, durch den seine Erwerbsfähigkeit um 60 % vermindert wurde. Dann war er Nachtwächter, Kraftfahrer, Arbeiter bei den Phoenixwerken in Hamburg und Versicherungsvertreter. Von 1953 bis 1955 fuhr er wieder zur See. Seit dem 1. Februar 1960 war er als Arbeiter in der Tabakgrosshandelsfirma seiner Schwiegermutter in Maschen beschäftigt. Daneben half er im Geschäft seines Vaters, der einen Hundezwinger unterhält, und befasste sich auch selbst mit der Züchtung von Pudeln. Er bezieht eine Unfallrente von monatlich 100 DM.

12

Der KPD gehörte er von 1945 bis zum Verbot an.

13

II.

Die "Westarbeit" des FDGB.

14

Seitdem die KPD durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 für verfassungswidrig erklärt und aufgelöst worden ist, sucht die SED die dadurch aufgerissene Lücke in der Verfolgung ihrer Bestrebungen, ihre Gewaltherrschaft auch auf die Bundesrepublik Deutschland auszudehenen, durch andere, von ihr gelenkte Massenorganisationen zu schliessen. Dabei hat sie dem FDGB, der Staatsgewerkschaft der sowjetischen Besatzungszone (SBZ), eine besondere Rolle zugewiesen; denn dieser ist durch seine Struktur für breite Infiltrationstätigkeit besonders gut geeignet.

15

Der FDGB beschränkt diese sogenannte "gesamtdeutsche Arbeit" nicht auf Propaganda unter seinen eigenen Mitgliedern in der SBZ; er betreibt vielmehr seit Jahren auf Weisung der SED in der Bundesrepublik Wühl- und Zersetzungsarbeit mit dem Ziele, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu untergraben, um die Übertragung der in der SBZ herrschenden SED-Funktionärsdiktatur auf die Bundesrepublik zu fördern. Zu diesem Zwecke besteht beim Bundesvorstand des FDGB ein nach konspirativen Methoden arbeitendes "Büro für nationale Gewerkschaftseinheit". Von diesem Büro aus wird die gesamte Infiltrationstätigkeit des FDGB in der Bundesrepublik nach SED-Weisungen gelenkt. Leiter des Büros ist der SED-Funktionär S.. Sein Vertreter F. lenkt hauptsächlich die Tätigkeit der ins Bundesgebiet entsandten FDGB-Funktionäre.

16

Der FDGB gibt dieser Wühlarbeit dadurch einen festen Rahmen, dass er "Instrukteure" in die Bundesrepublik entsendet, die zuverlässige SED-Mitglieder sein müssen und für ihre Tätigkeit besonders geschult werden. Aufgabe dieser Instrukteure ist es, nach näheren Weisungen den Deutschen Gewerkschaftsbund und die einzelnen Industriegewerkschaften zu unterminieren. Durch Zersetzung von unten sollen die Gewerkschaftsleitungen von den Mitgliedern isoliert und die Mitglieder den getarnten Einflüsterungen der SED geneigt gemacht werden. Die Instrukteure werden jeweils für einige Wochen in die Bundesrepublik entsandt. Sie haben bestimmte örtliche Wirkungsbereiche. Dort sollen sie gemäss jeweiliger Anweisung des "Büros" mit Hilfe örtlicher Vertrauensleute Kontakte zu Funktionären und Mitgliedern des DGB aufnehmen und Gelegenheit zu politischen Gesprächen mit diesen suchen. Sie sollen für Zusammenarbeit mit dem FDGB werben, die Stimmung in der Bevölkerung und den Betrieben erkunden, sich in betriebliche Angelegenheiten einmischen und die Gewerkschaftsleitungen in Schwierigkeiten bringen. Unzufriedenheit bei den Belegschaften, sei es mit den Betriebsverhältnissen, sei es mit dem Wirken der Gewerkschaften aufspüren und schüren, gegebenenfalls Streiks beeinflussen und für die SED-Zwecke ausnutzen. Sie haben weiter die Aufgabe, von den Vertrauensleuten gebildete Zirkel bei ihrer Zersetzungsarbeit anzuleiten. Sie werben für "Ost-Westarbeitstagungen" und suchen Interessenten für sogenannte "Delegationsfahrten" und Reisen zu SED-Veranstaltungen, für Schulungslehrgänge und Ferienaufenthalte in der SBZ. Dort werden die Teilnehmer dann im Sinne der Ziele der SED beeinflusst. Die "Errungenschaften" des Ulbrichtregimes, das angeblich nur friedliche Aufbauarbeit leiste, werden ihnen im günstigsten Lichte dargestellt; die Bundesrepublik wird als Hort der "Junker", "Monopolisten" und Kriegstreiber und als Verkörperung von "Militarismus", "Faschismus" und "Imperialismus" gekennzeichnet, Diesen Zwecken dienen insbesondere die sogenannten "gesamtdeutschen Arbeiterkonferenzen", die der FDGB jeweils zu den Frühjahrs- und Herbstmessen in Leipzig veranstaltet.

17

Die Instrukteure haben dem FDGB über ihre Erfahrungen und Beobachtungen in der Bundesrepublik zu berichten, um Unterlagen für weitere Zersetzungsarbeit zu gewinnen. Zu dieser Berichterstattung werden auch die Vertrauensleute in der Bundesrepublik herangezogen. Der FDGB betreibt in der Bundesrepublik einen regelrechten Nachrichtendienst, der die persönlichen und politischen Verhältnisse im DGB, den Industriegewerkschaften und Betrieben zum Gegenstand hat.

18

Mit den Instrukteuren arbeiten die örtlichen und überörtlichen Vertrauensleute des FDGB in der Bundesrepublik zusammen. Es handelt sich hierbei hauptsächlich um alte Mitglieder der KPD, oft auch um "linke" Gewerkschaftler. Sie sollen den Instrukteuren in technischen Dingen (Beschaffung von Unterkünften und Fahrgelegenheiten, Postvermittlung, Schreibhilfe usw.) behilflich sein und ihnen Kontakte und Nachrichten verschaffen. Ausserdem sollen sie in den Betrieben und Gewerkschaften im Sinne der SED und des FDGB wirken, Einfluss auf betriebliche und gewerkschaftliche Vorgänge nehmen und Agitationsschriften herstellen oder verteilen die in der Zersetzungsarbeit des FDGB breiten Raum einnehmen. Solche Schriften werden teils aus der SBZ eingeschleust, teils hier nach Texten hergestellt, die der FDGB liefert, und dann verteilt. Dazu hat der FDGB umfangreiche Druck- und Verteilerapparate aufgebaut.

19

Dieses ganze Treiben vollzieht sich nach konspirativen Regeln, um es gegen die Behörden abzuschirmen, Instrukteure und Vertrauensleute verwenden Decknamen und benutzen geheime Anlauf stellen. Für den Verkehr mit dem Ost-Berliner "Büro" bestehen geheime Kurierwege. Der FDGB gibt für diese Wühlarbeit viel Geld aus, das entweder über West-Berlin geleitet oder durch Geldkuriere aus der SBZ überbracht wird.

20

III.

Das strafbare Verhalten der Angeklagten.

21

1.

Innerhalb dieser West Organisation des FDGB (der SED) war U. ein mit bedeutsamen Befugnissen ausgestatteter Vertrauensmann des "Büros" für Nordwestdeutschland. H. war örtlicher Leiter eines in Hamburg aufgebauten Druck- und Verteilerapparates. In diesem Apparat war im wesentlichen W. der Drucker, L. der Materialankäufer und Bi. der Zentralverteiler.

22

2.

Der Hamburger Druck- und Verteilerapparat.

23

Nachdem Ende 1957 eine in Hessen, Rheinland-Pfalz und dem Saargebiet arbeitende Instrukteurgruppe zerschlagen worden war (BGH 2 StE 4/58 vom 4. Oktober 1958; HuSt II, 326), baute der FDGB in Hamburg eine Zentrale für die Herstellung und Verteilung von Agitationsmaterial auf die spätestens im Frühjahr 1959 betriebsfähig war. Unter der Leitung von H. druckte der Angeklagte W. in dem einsam gelegenen Hause R. in Hamburg-Bergstedt unter Mithilfe Anderer mit Vervielfältigungsgeräten zahlreiche Druckschriften. Die Texte wurden vom "Büro" durch Mittelspersonen geliefert. Zunächst konnte W. mit seinem Gerät nur recht niedrige Auflagen herstellen. Nachdem aber L. im Auftrage H. moderne Druckgeräte besorgt hatte und die Druckerei später in eine gut verborgene Werkstatt in Hamburg, La.straase, verlegt worden war, konnten Auflagen bis zu 250.000 Stücken hergestellt werden. Gelegentlich waren die Auflagen niedriger. Sie betrugen aber nie unter 10.000 Stück je Druckschrift. Zum Teil wurden auch private Druckereien herangezogen.

24

In der Zeit von Frühjahr 1959 bis Januar 1961 sind mindestens 99 Druckschriften hergestellt und verteilt werden.

25

Die zuletzt gedruckte Schrift "Offener Brief des Bundesvorstandes des FDGB ..." (10 Seiten) konnte in 40.000 Stücken bei der Druckerei Reich in Hamburg sichergestellt werden. Ausserdem stellte W. 4.000 Stücke dieser Schrift her.

26

Alle Druckschriften dienten der von der SED ausgehenden kommunistischen Agitation, Sie enthielten im wesentlichen Reden, Aufrufe und Erklärungen von SED-Politikern und sowjetzonalen Funktionären sowie Berichte und Kommentare über aktuelle politische, wirtschaftliche und gewerkschaftliche Ereignisse aus kommunistischer Sicht.

27

Die Druckschriften wurden mit falschem oder auch ohne Absender durch die Post versandt, was W. unter der Kontrolle von H. und unter Mithilfe von L. und anderen Personen besorgte. Dem Angeklagten Bi. oblag die Materialverteilung mit PKW an die Unterverteiler in Nord- und Westdeutschland (z.B. an H. in Br. Kl. in D., Se. in Re., Ku. in W.). Bi. arbeitete im Auftrage und unter der Kontrolle von U.. Da U. und Bi. im Sommer 1960 vorübergehend krank waren, übernahm zeitweise die Gruppe H. auch anderen Aufgaben.

28

IV.

Die strafbare Beteiligung der Angeklagten im einzelnen.

29

1.

Wann und auf welche Weise der Angeklagte U. Mitarbeiter in der FDGB-Westorganisation wurde, konnte in der Hauptverhandlung nicht restlos geklärt werden. Er sagt, dass er Ende 1958 von einem Bekannten namens Staudinger in Hamburg als Fahrer "für Gewerkschaftler von drüben" angeworben worden sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aber fest, dass er spätestens von diesem Zeitpunkt an mit wichtigen Funktionen innerhalb der Westorganisation des FDGB betraut war. Er überwachte ein Netz der in den nordwestdeutschen Raum entsandten FDGB-Instrukteure und dort tätiger örtlicher Vertrauensleute. Er hatte engsten Kontakt mit dem "Büro" in Ost-Berlin. Als alter, erprobter KPD-Funktionär besass er das unbedingte Vertrauen seiner SED-Auftraggeber im "Büro". Mit F. ist er seit 1919 bekannt. Er besass dessen West-Berliner Deckadresse (Eheleute Hübscher) und benutzte sie als Postleitstelle. Er fuhr in Abständen nach Ost-Berlin, führte dort Besprechungen mit F. und berichtete über die in seinen Bereich entsandten "Instrukteure". Ausserdem sammelte er systematisch Nachrichten für den FDGB, erstattete Stimmungsberichte und auch solche allgemeiner Art, die der Auswertung im "Büro" dienten. Über die Umzüge und Feiern am 1. Mai 1960 liess er sich z.B. von Vertrauensleuten in Bremen, Hannover, Braunschweig und anderen Orten Fotoaufnahmen und Berichte zur Weiterleitung an das "Büro" fertigen. Er war auch für den Kurierweg nach Ost-Berlin zuständig.

30

In Hamburg hatte er engen Kontakt mit den vom FDGB dorthin entsandten "Instrukteuren". Er verkehrte regelmässig in der für die verborgene FDGB-Westarbeit bei Ri., Ha., Mo., eingerichteten Anlaufstelle. Dort führte er mit den Instrukteuren und seinen Mitarbeitern Besprechungen durch. Er besass Weisungsbefugnisse gegenüber den Instrukteuren und örtlichen Vertrauensleuten des FDGB in seinem Bereich. So beauftragte er Harry R., den örtlichen Vertrauensmann des FDGB in Bremen, dort einen Verteilerapparat aufzubauen und versah ihn hierfür mit Anweisungen und Geld. Einen "unzuständigen" Instrukteur, der bei R. erschien, forderte er auf, schleunigst zu verschwinden, da die Wohnung für jeden "Anlauf" gesperrt sei. Bezeichnend für die einflussreiche Stellung Umlands in der FDGB-Westorganisation ist es, dass der Instrukteur "Erich" aufgrund einer ungünstigen Beurteilung durch U. in die SBZ zurückkehren musste.

31

U. führte die Instrukteure bei den örtlichen Verbindungsleuten des FDGB ein. So brachte er zu Ro. die Instrukteure Le., "Inge", "Gerhard", "Kurt", "Anneliese", "Ilse" und "Charlotte". Er begleitete die Instrukteure zum Teil auch auf ihren Fahrten in der Bundesrepublik. Mit "Inge" fuhr er wiederholt nach Braunschweig, Hannover, Bremen, Maschen und Kiel, mit "Willi" und "Erich" nach Bremen, Braunschweig, Hannover und Kiel, Er fuhr auch wiederholt allein nach Bremen zu R. und nach Braunschweig zu dem FDGB-Vertrauensmann J., um Besprechungen durchzuführen, Berichte entgegenzunehmen, Weisungen zu geben, Geld zu empfangen oder zu verteilen.

32

U. oblag ferner die Finanzierung der beschriebende FDGB-Organisation in Nordwestdeutschland. Zu diesem Zwecke verfügte er über erhebliche Geldmittel, die ihm durch Kuriere oder auf anderen Umwegen aus Ost-Berlin überbracht wurden. Über die Verwendung dieser Beträge hatte er dem "Büro" Rechnung zu legen. Dem Senat lagen in Fotokopie zwei Abrechnungen vor, die U. dem "Büro" für die Monate Januar und Oktober 1960 erstattet hat. Danach verfügte er im Januar über ungefähr 50.000 DM und im Oktober über mehr als 27.000 DM. Die Höhe dieser Beträge gibt einen Anhalt für die Bedeutung seiner Aufgaben und Befugnisse in der Westorganisation des FDGB. Er versah die Instrukteure mit Geld, soweit diese aus konspirativen Gründen das Geld nicht selbst mitbringen konnten. Er bezahlte (selbst oder durch Bi.) die Miete für ein Instrukteur-Absteigequartier bei He. in Hamburg-Altona, Spritzenplatz 6. Der Rentner Ri. erhielt von ihm monatlich 40 DM für seine Anlauf stelle. Als der Kieler FDGB-Vertrauensmann Si. festgenommen wurde, unterstützte U. dessen Ehefrau mit Geld. Er bezahlte auch die örtlichen Vertrauensleute. Ro. erhielt von ihm 300 DM als "Betriebsmittel", die regelmässig wieder aufgefüllt wurden. U. finanzierte schliesslich, jedenfalls bis in das Jahr 1960 hinein, den Hamburger Druck- und Verteilerapparat und kontrollierte ihn zusammen mit H.. Wie sich das Verhältnis zwischen U. und H. später entwickeltes konnte nicht völlig geklärt werden. H. wird die von ihm benötigten Gelder zuletzt auf anderem Wege erhalten haben; in der Oktoberabrechnung Umlands sind sie jedenfalls nicht mehr gesondert ausgewiesen.

33

Zur Verteilung der illegalen Druckschriften an die Unterverteiler stellte Umland den Mitangeklagten Bi. an, der ihm auch als Kraftfahrer gedient hat. Er finanzierte die Fahrten Bi. und besoldete ihn. Er versorgte auch die Unterverteiler, z.B. Kl. in Dortmund und Sc. in Remscheid-Lennep, mit Geld. Nach den Abrechnungen erhielten Kl. im Januar 1960 3.500 DM und im Oktober 1960 3.000 DM, Sc. je 1.000 DM.

34

Ob U. bei diesen Geldgeschäften für den FDGB gelegentlich in seine eigene Tasche gewirtschaftet hat, hat der Senat nicht weiter untersucht. Anhaltspunkte sprechen dafür. So musste ihm z.B. R., wenn seine "Betriebsmittel" wieder auf 300 DM aufgefüllt wurden, neben dem Empfang des Differenzbetrages jeweils noch gesondert den Erhalt von 300 DM bestätigen.

35

U. setzte sich ferner für die Gründung kommunistischer Arbeitsgemeinschaften in norddeutschen Städten ein und suchte geeignete Personen für die Teilnahme an Lehrgängen, Messebesuchen, Urlaubsaufenthalten und Tagungen in der SBZ zwecks SED-Beeinflussung aus.

36

U. arbeitete für den FDGB mit grossem Eifer. Er war, wie R. es in der Hauptverhandlung aufgrund eigener Beobachtung ausgedrückt hat, die "Korsettstange des ganzer Apparaten". Dabei ging er sehr verschwiegen und konspirativ vor. Er führte den Decknamen "Peter II". Geldbeträge liess er sich als "Kaffee" oder "Samen" quittieren. Die Beteiligten unterrichtete er immer nur, soweit dies für ihre Rolle erforderlich war.

37

Für seine umfangreiche Wühlarbeit für den FDGB stand U. ein Volkswagen, zuletzt der V. 993, zur Verfügung. Er bezog vom FDGB ein festes Gehalt von monatlich zunächst 500 DM und später 600 DM, daneben Tagegelder und Spesenersatz.

38

2.

Der Angeklagte H. wurde nach eigener Einlassung etwa im Herbst 1958 von dem KPD-Funktionär Be. zur Mithilfe "für eine Zusammenarbeit des DGB und FDGB zur Erhaltung des Friedens" gewonnen. Zunächst war er nur Verbindungsmann zwischen dem Kurier "Leo" und einem örtlichen Agenten in Hamburg namens "Theo". "Leo" überbrachte H. mehrmals Päckchen und Briefumschläge mit Bargeld, Anschriftenlisten oder Texten zur Herstellung illegaler Schriften, die H. an "Theo" weiterleitete. Spätestens seit Mai 1959 baute H. den örtlichen Druck- und Verteilerapparat des FDGB in Hamburg auf, in dem W. und L., Kr. und R. und mithelfend die Ehefrau W. tätig waren. H. leitete und finanzierte diesen Apparat. Er besorgte die Texte für die herzustellenden Schriften, die ihm vom FDGB durch Kuriere oder Instrukteure überbracht wurden. Von jeder Schrift erhielt er nach dem Druck als Beleg und zur Kontrolle mehrere Stücke. Er beauftragte W. auch wiederholt, illegale Schriften bei Druckereien herstellen zu lassen. So wurden sieben Schriften im Auftrage H. in der Druckerei Reich in Hamburg angefertigt.

39

Dem Mitangeklagten L. gab H. im Oktober 1960 den Auftrag, eine Schrift in einer Auflage von 20.000 Stücken bei der Druckerei Lohse in Hamburg herstellen zu lassen. Er übergab L. hierfür 2.000 DM. Weil Lohse den Drucksatz nicht herstellen konnte oder wollte, beschaffte ihn H. unter konspirativen Umständen.

40

H. bezahlte W. und finanzierte den gesamten Materialankauf. Für den ersten Ankauf von Druckereigeräten gab er L. 11.000 DM, die er angeblich von "Theo" erhalten hat. Auch für alle späteren Materialeinkäufe (Papier, Vervielfältigungsschablonen, Farbe, Verpackungsmaterial) erhielt L. die Aufträge und das Geld von H..

41

Beim Versand der Schriften half H. gelegentlich mit. So gab er zusammen mit L. wiederholt Pakete bei Hamburger Postämtern auf. Er beschaffte auch die Anschriftenlisten und hielt sie auf den Laufenden.

42

Daneben unterhielt er Verbindung zu den Funktionären, Instrukteuren und Geldkurieren des FDGB "Leo", "Theo", "Max" und "Ernst" (Beeken). Den Instrukteuren besorgte er gelegentlich für ihre Fahrten Fahrzeuge und Kraftfahrer.

43

Seine leitende Tätigkeit im Hamburger Druck- und Verteilerapparat brachte es mit sich, dass er häufig in der Anlauf stelle Ri. verkehrte und dort Besprechungen mit Mitarbeitern und Instrukteuren des FDGB führte. Dort traf er auch mit U. zusammen.

44

Einmal überbrachte er Ro. in Bremen 600 DM, die dieser zur Finanzierung einer Reise für den FDGB benötigte.

45

H. hatte gute Beziehungen zum "Büro". Mindestens einmal suchte er F. in Ost-Berlin auf und führte mit ihm Besprechungen in FDGB-Angelegenheiten. Er besass auch dessen Telefonnummer für den Fall, "dass ihm (H.) einmal etwas passiere".

46

Auch H. achtete im Verkehr mit seinen Mitarbeitern genauestens auf die Einhaltung konspirativer Regeln. Er führte den Decknamen "Peter I".

47

Für seine Tätigkeit bezog er spätestens seit Mai 1959 vom FDGB ein Gehalt von monatlich 530 DM. Ausserdem erhielt er Ersatz seiner Spesen.

48

3.

Der Angeklagte W. wurde im Juni oder Juli 1959 von H. für die Tätigkeit im FDGB-Druckapparat angeworben. Da er in technischen Dingen sehr geschickt ist, übernahm er die Aufgabe des Druckers. Mit den von L. beschafften Druckgeräten stellte er die Schriften her. Die Texte erhielt er von H.. Dieser stellte ihm bei wöchentlicher Abrechnung auch die erforderlichen Geldmittel zur Verfügung. Das Druck- und Verpackungsmaterial besorgte nach Bedarf L., der es anfangs unmittelbar in die Druckerei, später in seine oder des W. Garage lieferte. Ein- oder zweimal kaufte W. auch selbst Material ein.

49

Von Juli 1959 bis Frühjahr 1960 druckte W. im Hause R. in Hamburg-Bergstedt. Dann wurden die Druckgeräte aus Sicherheitsgründen in einen zur Wohnung Kr. gehörigen Keller verbracht. Vorübergehend druckte W. im Hause Kr.. Verpackt wurden die Druckschriften in einem anderen Hause. Als sich W. auch dort beobachtet fühlte, wurde die Druckerei Ende 1960 in eine verborgene Werkstatt in Hamburg, La. strasse, verlegt. Hier richtete W. mit Geschick eine Druckerei ein. In einem vorderen Raum wurden Modelle von Holzbearbeitungsmaschinen aufgestellt. In einem hinteren Raum standen sichtbar nur ein Schreibtisch und ein Radiogerät, hinter einem Vorhang Pappkartons. In Wirklichkeit war hinter den Kartons noch Raum für die Druckgeräte. Die übrigen Wände waren durch auf genagelte Pappkartons schalldicht gemacht. In diesem Räume konnte W. ungestört Druckschriften in grosser Auflage herstellen. Ein Elektronikübertragungsgerät und ein Vervielfältigungsgerät ermöglichten es, mit einer einzigen fototechnisch hergestellten Schablone bis zu 20.000 Stück anzufertigen. W. stellte mindestens 92 Schriften in Auflagen zwischen 10.000 und 250.000 Stücken und eine Schrift (teilweise) in 4.000 Stücken her. Ausserdem druckte er für die illegale KPD dort in kleinen Auflagen die "Gaslaterne" und die "Gewerkschaftsinformationen".

50

Als die Druckerei auf Weisung im Winter 1960/61 für etwa drei Monate stillgelegt wurde, beauftragte W. auf Anordnung H. die Druckerei Reich in Hamburg mit dem Druck von sieben Schriften. Das erforderliche Geld erhielt er von H..

51

Die Versandadressen, insgesamt etwa 5.500 Einzelanschriften und 259 Adressen von Unterverteilern, die bis zu 1.000 Stück je Druckschrift erhielten, bekam W. von H.. Er übertrug die Anschriften mit einem Vervielfältigungsgerät auf gummiertes Papier, das auf die Briefe und Pakete geklebt wurde.

52

Wiederholt half W. auch bei der Verteilung der Schriften. Er brachte sie zu Unterverteilern nach Dortmund, Remscheid-Lennep und Wiesbaden, ferner nach Lübeck, Hannover, Bremen und Kiel, wo sie zur Post gegeben wurden. Als U. und Bi. im Sommer 1960 krank waren, übernahm. Wischmann auch deren Verteilertätigkeit. Hierbei führte er L. bei den Unterverteilern in Dortmund und Remscheid ein.

53

W. war unermüdlich und mit grossem Eifer für den FDGB tätig. Er opferte hierfür seine gesamte Freizeit Als Entgelt erhielt er von H. 2 DM je Stunde. Er arbeitete etwa 1 1/2 Jahre hindurch wöchentlich 30 bis 40 Stunden für den Druck- und Verteilerapparat. Dabei benutzte er auch den PKW Mercedes 170 S HH-KA 564.

54

4.

Der Angeklagte L., mit H. seit vielen Jahren bekannt, unterstützte diesen zunächst im Herbst 1958 bei der Versendung von Druckschriften des FDGB, indem er die Pakete zusammen mit H. zu verschiedenen Hamburger Postämtern fuhr. Seine Tätigkeit im Druckapparat des FDGB begann Ende Juli 1959 damit, dass er im Auftrage H. unter dem Namen Nehlsen das Vervielfältigungsgerät "Gestetner", das Elektronikübertragungsgerät "Gestefax" mit Zubehör und ausserdem 20.000 Stück Saugpost kaufte. Die hierfür erforderlichen 11.000 DM erhielt er von H.. Gemeinsam mit W. überführte er die Geräte nach Hamburg-Bergstedt in die Wohnung P.. Sodann kaufte er regelmässig im Auftrag von H. für den Druck- und Verteilerapparat Druck- und Büromaterial, wie Farbe, Schreibgeräte, mindestens 600.000 bis 700.000 Blatt Papier, 3.000 Bogen gummiertes Papier für Adressen, Verpackungsmaterial, Farbbänder und Schablonen. Er gab dabei an, er unterhalte ein Büro für Vervielfältigungen oder kaufe für seinen Schwager. Das Material schaffte er entweder in die Wohnung R. oder in seine Garage bzw. in die Garage von W., wo dieser es später abholte. Im Frühjahr oder Sommer 1960 stellte er ausserdem seine Garage dem Mitangeklagten Bi. als Materialumschlagstelle zur Verfügung.

55

Der Materialeinkauf war die Hauptaufgabe L.. Daneben half er bis zum Frühjahr 1960 auch beim Verpacken und Adressieren und bei Verteilerfahrten. Er gab Sendungen bei Postämtern in Hamburg, Kiel, Bremen und Hannover auf. Gemeinsam mit W. oder allein belieferte er ausserdem Unterverteiler in Dortmund und Remscheid. Im Herbst 1960 übermittelte er im Auftrage von H. der Druckerei Lohse in Hamburg einen Druckauftrag (Auflage: 20.000 Stück). Den Drucksatz übernahm er von H. und einem Unbekannten auf der Strasse und brachte ihn in seinem PKW zu Lohse. Er holte später die Druckschriften bei Lohse ab und überführte sie gemeinsam mit W. in die Langenfelder Strasse, wo sie verpackt wurden. Von dem Inhalt der Druckschriften nahm er gelegentlich Kenntnis.

56

L. erhielt beim Einkauf des Materials im allgemeinen eine Vermittlerprovision von 10 bis 15 %. Er empfing auf diese Weise mindestens 1.000 bis 1.200 DM. Für die auswärtigen Verteilerfahrten bekam er ausserdem vom FDGB eine Entschädigung von 30 bis 100 DM und Ersatz seiner Auslagen.

57

Zu seinen Fahrten benutzte er ursprünglich den an W. verkauften PKW, später seinen PKW Mercedes 180 D (polizeiliches Kennzeichen: H.).

58

5.

Der Angeklagte Bi. wurde im Januar oder Februar 1960 von U. angeworben, den er seit 30 Jahren kennt. U. erklärte ihm, er solle Verteilerfahrten mit Druckschriftenmaterial des "ständigen Ausschusses der Gesamtdeutschen Arbeiterkonferenz" durchführen. Als Hauptaufgabe wurde ihm die Versorgung der Unterverteiler im nordwestdeutschen Raum mit FDGB-Druckschriften übertragen. Teils mit U., teils allein führte er 1960 und bis zu seiner Verhaftung zahlreiche Verteilerfahrten nach Dortmund, Ober hausen, Braunschweig, Bremen, Kiel, Remscheid-Lennep und anderen Orten des nordwestdeutschen Baumes durch. Die Pakete, in denen die Schriften zu je 500 bis 1.000 Stück verpackt waren, übernahm er nach seinen eigenen Angaben meist von unbekannten Personen auf Parkplätzen. Gelegentlich holte er das Material bei der Druckerei Reich ab.

59

Er hatte die Unterverteiler auch mit Geld zu versorgen. Mindestens 6-7 mal händigte er Kl. in Dortmund je 3.000 bis 3.500 DM und Sc. in Remscheid-Lennep je 1.000 DM aus. Auch die Verteilerstelle in Bremen (Ro.) und die Übernachtungsstelle Hermann in Hamburg versorgte er gelegentlich auf Weisung von U. mit Geld. In Kiel holte er im Auftrage U. bei dem FDGB-Vertrauensmann G. einen Film mit Aufnahmen von dem Umzug am 1. Mai 1960 ab, Bi. stand U. auch als Kraftfahrer zur Verfügung. Einmal fuhr er mit U. im Kraftwagen nach Berlin, ein anderes Mal flog er allein dorthin und besuchte Feist. Für seine zahlreichen Fahrten benutzte er aus konspirativen Gründen und auf Weisung U. häufig Mietwagen (VW-Bus, Opel-Kapitän, Karmann Ghia). Bi. fuhr allein mit Mietwagen in drei Monaten 10.000 km. Daneben benutzte er für die Zwecke des FDGB bis Juni 1960 seinen eigenen PKW Renault WL-Y 882. Damals wurde der PKW bei einem Unfall schwer beschädigt. Bi. veräusserte den Wagen, der nur noch Schrottwert hatte. Mit dem Erlös und der Versicherungssumme kaufte er unter Aufzahlung von 1.400 DM den PKW Renault WL-S 438. Es ist nicht erwiesen, dass er auch mit diesem Wagen Fahrten für den FDGB unternommen hat.

60

Vorübergehend benutzte Bien einen von dem Kurier "Leo" überbrachten und für die FDGB-Arbeit in Hamburg bestimmten PKW (Mercedes 180 D), der später wieder abgegeben werden musste.

61

In der Anlauf stelle Ri. traf sich Bi. regelmässig mit anderen Mitarbeitern des Druck- und Vertriebsapparates und Instrukteuren des FDGB zu Besprechungen.

62

Bi. hat für seine Tätigkeit vom FDGB ein Gehalt von monatlich 500 bis 560 DM bezogen. Ausserdem erhielt er Spesen, 5.000 DM des auf seinem Postsparkonto Nr. 49 ... stehenden Guthabens rühren nach seiner Einlassung aus diesen FDGB-Bezügen her.

63

V.

Einlassung der Angeklagten und Beweiswürdigung.

64

Die im Abschnitt II über die "Westarbeit" des FDGB festgestellten Tatsachen sind bei dem Senat gerichtskundig. Sie sind in der Hauptverhandlung erörtert worden. Ausführliche Feststellungen über die "Westarbeit" des FDGB hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 4. Oktober 1958 - 2 StE 4/58 - in der Strafsache gegen Passarge und andere getroffen (HuSt II, 326). Nach der gutachtlichen Äusserung des Sachverständigen Oberregierungsrat De. vom Bundesamt für Verfassungsschutz treffen sie von einigen personellen Änderungen abgesehen, auch für den Zeitraum zu, in dem die Angeklagten in der Westorganisation des FDGB tätig gewesen sind.

65

Die übrigen Feststellungen beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit sie glaubhaft sind, auf den Aussagen der Zeugen R., Bu. und De. und den gutachtlichen Äusserungen, die letzterer in der Hauptverhandlung als Sachverständiger abgegeben hat, sowie auf den verlesenen Schriftstücken.

66

Die Angeklagten W., L. und Bi. sind zu ihren eigenen Tatbeiträgen in allen wesentlichen Punkten geständig.

67

U. gibt den Sachverhalt nur in geringem Umfange zu. Er bestreitet nicht, die Instrukteure "Erich", "Inge" und "Willi" mit seinem Kraftwagen befördert, in der Anlaufstelle R. verkehrt. Harry R. in Bremen Gold gebracht zu haben und in Braunschweig gewesen zu sein. Er gibt auch zu, dass er einmal bei Fe. in Ost-Berlin war und dieser ihn über das Verhalten der FDGB-Instrukteure in der Bundesrepublik befragt hat. Er behauptet aber, er sei nur ein "einfacher Kraftfahrer" gewesen. Er habe keine wichtige Funktion und keinerlei Einfluss in der FDGB-Westorganisation ausgeübt, Weisungsbefugnisse hätten ihm nicht zugestanden. Wenn er gelegentlich Geld überbracht habe, so nur auf Weisung von Instrukteuren. Die beiden Abrechnungen stammten nicht von ihm.

68

U. ist jedoch durch die beeidigten glaubwürdigen Bekundungen der Zeugen R. und De., durch die glaubwürdigen Aussagen des Mitangeklagten Bi., die verlesenen Urkunden und das Gutachten des Sachverständigen Oberregierungsrat De. überführt.

69

R. war im Auftrage des Bundesamts für Verfassungsschutz schon Jahre vor der Tatzeit in den Westapparat der SED und des FDGB eingedrungen. Es war ihm gelungen, das Vertrauen der sowjetzonalen Funktionäre zu gewinnen. Seit 1957 verstärkte er seine Bemühungen, in der Westorganisation des FDGB "Beobachtungen von möglichst hoher Warte" anzustellen. Im Februar/März 1959 begann seine enge Verbindung zum FDGB. Durch den Funktionär des FDGB-Vorstandes und Instrukteur "Erich" war er zum Vertrauensmann in Bremen bestellt worden mit der besonderen Aufgabe, den Bremer Ausschuss für gesamtdeutsche Verständigung, das Landesfriedenskomitee, den Ausschuss für Bürgerrechte und später auch die sogenannte Wählergemeinschaft in Bremen unauffällig zu überwachen. Er sollte ferner Stimmungsberichte aus Bremer Werken liefern, von Versammlungen und Demonstrationen in Bremen berichten, Fotografien anfertigen und Hetzschriften des FDGB verteilen.

70

Bis Ende Januar 1961 war er nun Bremer Vertrauensmann des FDGB-Vorstandes. Während dieser Zeit hatte er ständig Verbindung mit Instrukteuren des FDGB-Vorstandes im nord-deutschen Raum und mit den zuständigen Hauptkontaktleuten des FDGB. Er war bei zahlreichen Veranstaltungen und Besprechungen des FDGB in Ost-Berlin und in der SBZ zugegen Im August 1959 nahm er in Görlitz an der sogenannten "Europäischen Arbeiterkonferenz" teil, gelangte in die deutsche Delegationsleitung und trug unter dem Decknamen "Hans Thor" einen "Diskussionsbeitrag" vor, der von sowjetzonalen Funktionären wörtlich ausgearbeitet und ihm erst zwei Stunden vor der Konferenz ausgehändigt worden war. Aufgrund dieses "Referats", das als "voller Erfolg" galt, gelangte er später in das Präsidium der "gesamtdeutschen Arbeiterkonferenzen". Auf der 11. "gesamtdeutschen Arbeiterkonferenz" hielt er als "Hans Thor" das Hauptreferat, das ihm wiederum wörtlich ausgearbeitet am Abend vorher übergeben worden war. Er wurde sogar zum westdeutschen Vorsitzenden im Präsidium der "gesamtdeutschen Arbeiterkonferenzen" bestellt. Auf der 12. "gesamtdeutschen Arbeiterkonferenz" hielt R. unter seinem richtigen Namen das wiederum von einem Kollektiv ausgearbeitete Referat.

71

Während dieser Tätigkeit für den FDGB hatte er Gelegenheit, massgebende FDGB-Funktionäre, Instrukteure des FDGB während ihres Einsatzes in Nordwestdeutschland und Vertrauensleute des FDGB in Nordwestdeutschland genau kennenzulernen und einen tiefen Einblick in die Organisation, Arbeitsweise und politischen Ziele der FDGB-Westarbeit zu gewinnen.

72

R. hat überzeugend bekundet, dass U. nach seinen Beobachtungen die wichtigste Person unter den nordwestdeutschen Verbindungsleuten des FDGB gewesen ist. U. sei im März 1959, kurz nach der Anwerbung R., zusammen mit dem FDGB-Instrukteur "Erich" zu R. gekommen und ihm von "Erich" als "Peter II" vorgestellt worden. U. sei ein "alter Hase" und vermutlich schon lange in der Westorganisation des FDGB, weil er im März 1959 schon volles Vertrauen genossen habe. U. habe R. sodann meist alle zwei bis drei Wochen allein oder mit FDGB-Instrukteuren besucht. R. habe sich aufgrund der vielen Begegnungen und Gespräche mit U. und den Instrukteuren sowie seiner sonstigen internen Kenntnisse ein genaues Bild über die Bedeutung U. in der Westorganisation des FDGB verschafft. Seine Aussagen waren auch bei Schilderung der zahlreichen Einzelheiten klar und bestimmt. U. hat ihm in der Hauptverhandlung keinerlei Vorhalte gemacht. Weder in persönlicher noch in sachlicher Hinsicht bestehen irgendwelche Zweifel an der Glaubwürdigkeit und der beschworenen Aussage dieses Zeugen.

73

Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die in Fotokopien vorliegenden Abrechnungen für Januar und Oktober 1960 echt sind und von Umland stammen.

74

Die Abrechnung I/60 gibt nach dem Gutachten des Sachverständigen De. einen Überblick über die vom FDGB durch U. für den Hamburger Druck- und Verteilerapparat im Januar 1960 aufgewendeten Geldbeträge. Für den Druck von Agitationsschriften wurden 24.500 DM ausgegeben. Dann folgen Unkosten für Mietwagen, die hauptsächlich Bi. benutzte, sowie dessen Gehalt und Spesen. Hinter der Bezeichnung "Arthur-P I" verbirgt sich H.. Er erhielt neben dem Ersatz von Unkosten für Februar 1960 530 DM Gehalt, Dann folgt die Abrechnung der durch den Einsatz von Instrukteuren des "Büros" entstandenen Kosten, der Ausgaben für die Anlauf stelle Ri., Hamburg, und für Julchen He., bei der FDGB-Instrukteure wohnten. Der Posten "H. J. Braun" betrifft den FDGB-Vertrauensmann J. in Braunschweig. "Ku.n.B." ist die Abkürzung für "Kurier nach Berlin". Unter der Bezeichnung "P II" folgen dann die U. selbst entstandenen Kosten. Er hat danach für Februar 1960 eine "Entschädigung" von 500 DM bezogen.

75

Die letzten Posten betreffen die Unterverteiler Kl. in Dortmund und Sc. in Remscheid-Lennep. Insgesamt wurden im Januar 1960 47.493,13 DM abgerechnet. In der Oktoberabrechnung erscheint der Posten "Arthur-P I" nicht mehr. Es ist nicht nachgewiesen, dass H. seine Unkosten zu diesem Zeitpunkt über U. abgerechnet hat. Deshalb ist diese Abrechnung auch nicht mehr mit "P II" unterzeichnet. Verwechslungen waren jetzt ausgeschlossen. "Pe" (= U.) bezog für November 1960 eine Entschädigung von 600 DM.

76

Oberregierungsrat De. hat als Zeuge eidlich glaubhaft bekundet, dass beide Abrechnungen im Auftrage des Verfassungsschutzes im Bereiche des illegalen Westapparates des FDGB fotografiert worden sind, dass sie von U. stammen, der sie für das "Büro" erstellt hat, und dass die Fotokopien mit den Urschriften übereinstimmen. Nach seinen Aussagen stützen sich diese Erkenntnisse auf zwei voneinander unabhängige zuverlässige Quellen.

77

Für die Echtheit der Abrechnungen und ihre Herkunft von U. sprechen unabhängig davon weitere Umstände. Sie können nach ihrem Inhalt nur von jemandem herrühren, der dieses Netz der FDGB-Vertrauensleute und -Instrukteure genauestens kannte, Nach der Bekundung R. führte U., R. so vorgestellt, den Decknamen. "Peter II", H. den Decknamen "Peter I". Bi., der den Unterverteilern Kl. und Sc. mehrmals Geld überbrachte, hat die in den Abrechnungen angegebenen Geldzuwendungen an diese Personen bestätigt, Bi. hat ausserdem zugegeben, dass er von U. ein Gehalt in der abgerechneten Höhe erhalten hat.

78

Gegen ihre Echtheit spricht nicht, dass die Zahlungen an R. darin nicht gesondert ausgewiesen werden. Es handelt sich um kleinere Beträge, die, wie auch der Sachverständige ausgeführt hat, in anderen Rechnungsposten, etwa in "Arthur-P I" stecken können.

79

H. hat den äusseren Sachverhalt in grösserem Umfange zugegeben als U., aber bestritten, örtlicher Leiter des Hamburger Druck- und Verteilerapparates gewesen zu sein. Er sei nur ein "Bote" des FDGB-Funktionärs "Theo" gewesen und habe nie ein Gehalt vom FDGB bezogen.

80

Das ist unglaubhaft und wird durch die glaubwürdigen Aussagen der Angeklagten W. und L. widerlegt. Beide haben übereinstimmend erklärt, alle ihre Aufträge, Weisungen und Geldmittel hätten sie ausschliesslich von H. erhalten, der auch die Kontrolle über Druck und Verteilung der Schriften geführt habe. Zwar hat W. immer nur von seinem "Hamburger Auftraggeber" gesprochen. Es besteht aber keinerlei Zweifel, dass er damit H. meint. Er hat auf Vorhalt ausdrücklich erklärt, dass er einen Funktionär "Theo" nicht kenne. Es ist kein Grund ersichtlich, warum diese beiden Angeklagten, die im übrigen sorgfältig bemüht waren, ihre Mitangeklagten nach Möglichkeit nicht zu belasten, sich gegen H. andere hätten verhalten sollen.

81

H. hat ferner zugeben müssen, dass er eine umfangreiche Liste von Anschriften, die bei W. beschlagnahmt worden ist, selbst geschrieben hat. 26 Paketabschnitte, die W. ausgefüllt und nach seinen Aussagen H. über geben hat, sind bei U. beschlagnahmt worden. Nur H. kann sie zwecks Abrechnung dorthin haben gelangen lassen. Wie sehr H. den wirklichen Sachverhalt zu verschleiern sucht, zeigen seine unsinnigen Einlassungen, er habe mit den bei ihm beschlagnahmten 16 Bogen weissen gummierten Papiers - das gleiche Papier hat W. für die Adressen verwendet - seine Wohnung tapezieren wollen, und er habe den FDGB-Funktionär Fe. nur deshalb in Ost-Berlin aufgesucht, damit dieser ihm bei der Erlangung eines Leichen-Sektionsprotokolls für Bekannte behilflich sei; die Pakete, die er mit Lehner zur Post gebracht habe, seien Weihnachtspakete gewesen.

82

Die Januarabrechnung U. ergibt zweifelsfrei, dass H. ein Gehalt vom FDGB bezogen hat.

83

VI.

Rechtliche Beurteilung.

85

a)

Vereinigung im Sinne dieser Strafvorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein auf gewisse Dauer gewollter freiwilliger Zusammenschluss von Personen zu gemeinsamem Zweck, wobei die äussere Organisationsform ohne Bedeutung ist (BGHSt 7, 222, 223;  9, 101, 102 [BGH 09.03.1956 - 6 StR 125/55];  10, 16, 17 [BGH 07.11.1956 - 6 StR 137/55];  14, 194, 195 [BGH 22.10.1959 - 1 StE 2/58];  15, 167, 173) [BGH 04.10.1960 - 1 StE 3/60]. Diese Merkmale erfüllt die vom FDGB geschaffene Westorganisation, bestehend aus den Mitarbeitern des "Büros für nationale Gewerkschaftseinheit" beim Vorstand des FDGB, dessen Westinstrukteuren und den in der Bundesrepublik ansässigen Vertrauensleuten (BGH 2 StE 4/58 vom 4. Oktober 1958, in HuSt II, 326, 351 insoweit nur auszugsweise wiedergegeben, und 2 StE 4/58 vom 9. Juli 1959). Dass diese Organisation nur einen Ausschnitt aus umfassenderen Organisationsbildungen des FDGB und der SED darstellt (vgl. BGHSt 15, 167 [BGH 04.10.1960 - 1 StE 3/60]), hindert ihre selbständige Beurteilung nach § 90 a StGB nicht. Eine Teilorganisation kann für sich allein nach § 90 a StGB beurteilt werden (BGHSt 10, 16, 19 [BGH 07.11.1956 - 6 StR 137/55];  14, 194, 195 [BGH 22.10.1959 - 1 StE 2/58];  15, 167, 173) [BGH 04.10.1960 - 1 StE 3/60]. Massgebend dafür ist das Beweisergebnis der Hauptverhandlung. Die hier nachgewiesene Organisation ist nach Mitgliederkreis und DGB-Zielrichtung klar abgegrenzt.

86

Teilweise und bis zu einem gewissen Grade bietet sie das Bild eines bürokratisch organisierten "Apparates" mit festbesoldeten Funktionären. Dies steht der Beurteilung als Vereinigung i.S. des § 90 a nicht im Wege. Zum Wesen der Vereinigung als eines freiwilligen Personenzusammenschlusses gehört zwar eine "irgendwie geartete Willensäusserung der Beteiligten, dass sie sich zusammenschliessen wollen" (von Jan, Das Vereinsgesetz für das Deutsche Reich, 1931, S. 51, Anm. 5 b zu § 1), dass sie ein bestimmtes Ziel bewusst und mit vereinten Kräften anstreben. Es kann aber nicht ernstlich bezweifelt werden, dass auch die bezahlten Funktionäre dieses "Apparates", die alle überzeugte und erprobte Kommunisten sind und sein müssen, zugleich zu dem Personenkreis gehören, der sich freiwillig aufgrund gemeinsamer politischer Überzeugung zur Erreichung gemeinsamer kommunistischer Ziele in der hier festgestellten Vereinigung zusammengeschlossen hat. Dieser derartigen kommunistischen "Apparaten" zugleich zugrunde liegende Vereinigungswille der Beteiligten unterscheidet diese "Apparate" von blossen organisierten Zweckgebilden, denen das personale Merkmal des Vereinigungswillens zu gemeinsamem eigenen Zwecke fehlt.

87

Ob die festgestellte Organisation in demselben Umfange auch Gegenstand einer Auflösungsverfügung im Verwaltungsverfahren sein kann, ist strafrechtlich ebenfalls bedeutungslos. Der Strafrichter hat die Vereinigung so festzustellen und gemäss § 90 a StGB zu beurteilen, wie sie nach dem Beweisergebnis der Haupt Verhandlung besteht. Das Strafurteil bindet die Verwaltungsbehörden nicht. Mögen an Strafurteile mitunter Verbotsverfahren gegen verfassungsfeindliche Vereinigungen anknüpfen oder angeknüpft haben, so zwingt doch kein Gesetz hierzu. Die Verwaltungsbehörden haben die Sachverhalte, über welche sie entscheiden, selbständig zu ermitteln und zu beurteilen und können dabei strafgerichtliche Erkenntnisse benutzen. Dabei mag sich herausstellen, dass, bei sachlichrechtlicher Übereinstimmung der Vereinigungsbegriffe des Strafrechts und des Verwaltungsrechts, der nach Verwaltungsrecht auflösungsfähige Ausschnitt aus der Vereinigung vielleicht enger ist als der im Strafverfahren festgestellte Vereinigungsbereich. Die strafrechtliche Beurteilung würde dadurch nicht beeinflusst werden.

88

Ziel der Wühlarbeit der FDGB-Westorganisation, gelenkt durch die SED, ist es, die Funktionärsdiktatur der SED auf die Bundesrepublik auszudehenen. Eine Vereinigung, die durch Zersetzung das Vertrauen des Staatsbürgers in die freiheitliche demokratische Ordnung zu zerstören sucht und ein dieser Ordnung entgegengesetzes Diktatursystem anpreist, ist "ihren Zwecken und ihrer Tätigkeit nach gegen die verfassungsmässige Ordnung gerichtet"; denn sie zielt auf Untergrabung aller in § 88 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 StGB bezeichneten Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Ordnung ab. Sie fällt unter § 90 a StGB.

89

b)

Sämtliche Angeklagten waren Rädelsführer in dieser Vereinigung. U. und H. spielten darin führende Rollen. U. hatte als überörtlicher Verbindungsmann Weisungsbefugnisse gegenüber den örtlichen Vertrauensleuten und Helfern und auch gegenüber den Instrukteuren; H. hatte zumindest Weisungsbefugnisse gegenüber den im Hamburger Druck- und Verteilerapparat tätigen Personen. Beide haben die Vereinigung massgeblich gefördert. Ob auch W. eine übergeordnete Stellung, im Verhältnis zu anderen Mitgliedern der Organisation hatte, z.B. im Druckereibetrieb und beim Versand, ist nicht festgestellt. Jedenfalls haben aber sowohl W. als auch L. und Bi./die Westorganisation des FDGB wesentlich gefördert (BGHSt 6, 129;  7, 279) [BGH 09.03.1955 - StE 160/52]. Auch wer als Mitglied keine leitende Funktion bekleidet, kann bei grösserer Bedeutung seiner Tätigkeit für die Vereinigung Rädelsführer sein (BGH 6 StR 88/54 vom 19. Mai 1954; 3 StR 32/60 vom 29. März 1961). Dies trifft bei W., Bi. und L. zu. W. war der technisch beschlagene Drucker und findige Improvisator. L. beschaffte die für das Drucken nötigen Geräte und Materialien. Er war der für einen geheimen Apparat besonders wichtige "seriöse" Einkauf er. Bi. war Zentralverteiler, der die nordwestdeutschen Unterverteiler belieferte. Die Verbreitung des Agitationsmaterials in den hier festgestellten grossen Umfange war für die Wirksamkeit der verfassungsfeindlichen Vereinigung von wesentlicher Bedeutung. Deshalb kennzeichnet diese umfangreiche Transport- und Verteilertätigkeit auch Bi. als Rädelsführer. Bei der erheblichen Bedeutung ihrer Rollen für die Vereinigung kommt es nicht noch darauf an, ob L. und Bi. auch eine geistig führende Rolle gespielt und eigene Initiative entfaltet haben (BGH 6 StR 92/55 vom 7. März 1956, 1 StE 4/60 vom 13. Oktober 1960).

90

c)

Bei allen Angeklagten ist § 90 a StGB auch nach der inneren Tatseite erfüllt. Sie wussten, dass sie einer Vereinigung dienten; sie kannten im wesentlichen den Aufbau der Westorganisation des FDGB, die Art ihres Wirkens und die Lenkung durch das "Büro". Ihnen war bewusst, dass sich diese Vereinigung gegen die verfassungsmässige Ordnung der Bundesrepublik richtet. Sie sind alte, überzeugte Kommunisten und kennen die Ziele der SED/KPD in Bezug auf die Bundesrepublik. Sie kennen auch die Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone und wissen, dass die SED dort politisch und wirtschaftlich alles diktierte Sie wissen deshalb auch, dass die Ziele, die der FDGB in der Bundesrepublik verfolgt, mit den Zielen der SED/KPD übereinstimmen. Ihr Vorbringen in der Hauptverhandlung, sie hätten nur für den Frieden arbeiten wollen, entspricht der kommunistischen Sprachregelung und Taktik, die wahren SED-Ziele gegenwärtig besonders als "Friedensarbeit" zu tarnen.

92

Die Feststellungen ergeben, dass die Westorganisation des FDGB, ihr Aufbau, innerer Zusammenhalt und die von ihr verfolgten Ziele gegen die Behörden der Bundesrepublik sorgsam abgeschirmt worden sind. Alle Angeklagten beachteten die konspirativen Regeln. Es handelt sich somit um eine Verbindung, deren Dasein und Verfassung vor der Staatsregierung geheimgehalten werden solle, Umland und Hoppe waren Vorsteher, da sie wesentliche Weisungsbefugnisse ausübten; die übrigen Angeklagten haben sich als Mitglieder strafbar gemacht.

93

Als überzeugte Kommunisten wollten alle Angeklagten durch ihre Teilnahme an dieser Verbindung die Bestrebungen der SED/KPD fördern, die auf Untergrabung der tragenden Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik gerichtet sind. Bei allen Angeklagten ist daher der § 128 StGB in Verbindung mit § 94 StGB anzuwenden.

94

3.

§ 100 d Abs. 2 StGB.

95

Die Angeklagten haben auch den Tatbestand dieser Strafvorschrift erfüllt. Das "Büro für nationale Gewerkschaftseinheit" ist eine Einrichtung ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland. Zu ihr haben U. und H. unmittelbar Beziehungen unterhalten in der Absicht, die verfassungsfeindlichen Bestrebungen (§ 88 StGB) des "Büros" zu fördern.

96

U. und H. sind in der Bundesrepublik für das "Büro" tätig geworden, also selbst Kontaktpersonen im Sinne des § 100 d Abs. 2 StGB gewesen. Indem W., L. und Bi. zu ihnen in verfassungsfeindlicher Absicht Beziehungen unterhielten, haben sie ebenfalls den Tatbestand des § 100 d Abs. 2 StGB erfüllt. Die Ansicht eines der Verteidiger, Kontaktperson im Sinne des § 100 d Abs. 2 StGB könne nur sein, wer weder in der Bundesrepublik lebe, noch zu ihr in einem besonderen Schutz- und Treueverhältnis stehe, verkennt den Gedankengang der Entscheidung BGHSt 10, 46. Dieser ergibt für eine einschränkende Auslegung des § 100 d Abs. 2 StGB in behaupteter Richtung nichts, wie keiner näheren Darlegung bedarf.

98

Die Westorganisation des FDGB ist eine Ersatzorganisation für die durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 (BVerfGE 5, 85 [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51]) aufgelöste KPD. Ersatzorganisation ist ein Personenzusammenschluss, der anstelle der aufgelösten Partei deren verfassungsfeindliche Nah-, Teil- oder Endziele ganz oder teilweise, kürzere oder längere Zeit, örtlich oder überörtlich, offen oder verhüllt weiterverfolgt oder weiterverfolgen will (BGH 3 StR 25/61 vom 18. September 1961). Die oben festgestellte Westorganisation des FDGB verfolgt mit ihrer sogenannten gesamtdeutschen Arbeit auf SED-Weisung dieselben Endziele, welche die SED auch durch ihre übrigen Massenorganisationen anstrebt. Sie ist mit ihrer verstärkten Agitation mit in die durch das KPD-Verbot entstandene Lücke getreten. Ihre massgebenden Funktionäre sind zugleich SED-Funktionäre, die Vertrauensleute in der Bundesrepublik überwiegend ehemalige KPD-Mitglieder. Die Lenkung liegt in den Händen der SED, die sich dabei des "Büros" bedient. Dadurch ist sichergestellt, dass die FDGB-West Organisation im SED-Sinne arbeitet. Damit ist sie eine Ersatzorganisation für die verbotene KPD.

99

Den Tatbestand der §§ 42, 47 BVerfGG erfüllt jede Tätigkeit, die der Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts der Ersatzorganisation oder der Förderung ihrer Ziele dient. Beides trifft auf das Treiben der Angeklagten zu. Sie haben die politischen Ziele der FDGB-Westorganisation gekannt und gewusst, dass der Sinn und Zweck ihrer Tätigkeit im Rahmen dieser Westarbeit im Ergebnis auch darin besteht, die politische Arbeit der verbotenen KPD fortzusetzen. Das haben sie gewollt.

100

5.

§ 92 StGB (nur Umland).

101

Das "Büro" betreibt einen regelrechten Nachrichtendienst der die politischen, sozialen und wirtschaftlichen Zustände und die persönlichen Verhältnisse in den Gewerkschaften und Betrieben der Bundesrepublik zum Gegenstand und die planmässige Förderung der SED-Wühlarbeit gegen die Bundesrepublik zum Ziele hat. Diesen Nachrichtendienst hat Umland durch seine vielfältigen mündlichen und schriftlichen Berichte an F. und das "Büro" unterstützt in der schon gekennzeichneten Absicht, die in § 88 StGB bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu untergraben und zu beseitigen. Er hat damit den Tatbestand des § 92 StGB erfüllt.

102

6.

Die Angeklagten haben diese Gesetzesverletzungen in Tateinheit begangen, da sich die Ausführungshandlungen jeweils teilweise decken. Die Strafe war gemäss § 73 StGB dem § 128 in Verbindung mit § 94 StGB zu entnehmen. Dabei war die in den §§ 42, 47 BVerfGG angedrohte Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis zu beachten.

103

VII.

Strafzumessung.

104

Die verfassungsfeindliche Tätigkeit der Angeklagten war im ganzen gesehen bedeutend. In dem Hamburger Druck- und Verteilerapparat sind unter massgeblicher Beteiligung der Angeklagten gegen 100 illegale Schriften in Auflagen von 10.000 bis 250.000 Stücken gedruckt und über grosse Teile des Bundesgebiets verteilt worden. Man mag zwar bezweifeln, ob die SED- und FDGB-Propaganda zur Zeit nennenswerte Wirkung hat. Der abstossende Anschauungsunterricht, den die SED-Terrorherrschaft liefert mit iher Sperrmauer in Berlin, mit dem Kontrollstreifen quer durch Deutschland und der Tötung friedlicher Deutscher, die nur in die Bundesrepublik fliehen oder mit Landsleuten jenseits des Stacheldrahtes reden wollen, spricht dagegen. Dennoch ist das Treiben der Angeklagten nicht ungefährlich oder bedeutungslos gewesen. Sie haben wissentlich zu der unterirdischen Wühl- und Zersetzungsarbeit, die der FDGB und die hinter ihm stehende SED in der Bundesrepublik betreiben, einen wesentlichen Beitrag geleistet.

105

U. hat in der illegalen Organisation eine wichtige Vertrauensstellung von überörtlicher Bedeutung innegehabt. Bei U. und H. ist ferner der Eifer straferhöhend, mit dem sie die Zersetzungsarbeit organisiert haben. Insbesondere U. ist eine treibende Kraft dabei gewesen. Auch W. hat unermüdlich für die verfassungsfeindlichen ziele gearbeitet. Bei allen Angeklagten fällt schliesslich mit Abstufung die Dauer ihres verfassungsfeindlichen Treibens ins Gewicht.

106

Strafmildernd ist bei allen Angeklagten berücksichtigt worden, dass sie einen schweren Lebensweg hinter sich haben. Alle - mit Ausnahme von Bi. - sind unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft längere Zeit in rechtswidriger KZ-Haft gehalten und erheblichen Quälereien ausgesetzt worden, die zum Teil zu dauernden Körperschäden führten. Bi. hat im Jahre 1947 einen Verkehrsunfall erlitten, der seine Erwerbstätigkeit mindert. Alle Angeklagten leiden an Krankheiten, die ihre Haftempfindlichkeit erhöhen. U. und H. stehen in vorgerücktem Alter, was sie allerdings nicht gehindert hat, unter der Maske von Biedermännern sehr aktiv Wühlarbeit zu betreiben. W., L. und Bi. ist ferner ihr Geständnis zugute zu halten. Dass sie dabei ihre Mitangeklagten möglichst nicht belasten wollten, ist ihnen nicht vorzuwerfen. Dagegen haben U. und H. den Kern ihrer Straftaten zu verschleiern versucht. Ihnen ist deshalb kein Geständnis zugute zu halten. Die Hauptverhandlung hat gezeigt, dass sie auch in Zukunft gefährlich sein können.

107

In Abwägung aller dieser Gesichtspunkte hat der Senat von Zuchthausstrafe, die das Gesetz in erster Linie vorsieht, abgesehen. Erforderlich waren aber abgestufte empfindliche Gefängnisstrafen, wie sie verhängt worden sind.

108

Allen Angeklagten ist die Untersuchungshaft auf diese Strafen angerechnet worden (§ 60 StGB).

109

Da U., H. und W. die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik durch ihr strafbares Verhalten besonders nachdrücklich bekämpft haben, war es angezeigt, ihnen die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, das Wahl- und Stimmrecht sowie die Wählbarkeit abzuerkennen, und zwar U. und H. auf je drei Jahre, W. lauf zwei Jahre (§ 98 StGB).

110

Im Rahmen des richterlichen Ermessens sind gemäss den §§ 86 Abs. 1, 98 Abs. 2 StGB die in der Anlage zum Urteilssatz aufgeführten Kraftfahrzeuge. Druckereigeräte und materialien eingezogen worden. Diese Gegenstände sind zur Begehung der Straftaten gebraucht worden oder bestimmt gewesen. Der PKW Renault WL - S 438 des Angeklagten Bi. ist nicht eingezogen worden, da er nur teilweise als ersatzweiser Vermögensgegenstand im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 2 StGB gelten kann.

111

Die Tatentgelte sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Dauer der verfassungsfeindlichen Tätigkeit und der Höhe der Vergütung bei U. mit mindestens 12.000 DM und bei H. mit mindestens 10.000 DM errechnet worden. Bei L. wurden 1.500 DM eingezogen (Provisionen und Fahrt Vergütungen). Bei Bi. stammten nach dessen eigener Einlassung 5.000 DM vom FDGB. Die Einziehung dieser Geldbeträge beruht auf den §§ 86 Abs. 3, 98 Abs. 2 StGB.

112

Bei W. hat der Senat von der Einziehung des empfangenen Tatentgelts abgesehen (BGHSt 10, 46), da seine Entlohnung im Verhältnis zum Aufwand an Zeit und Arbeit im Vergleich zu den Bezügen der Angeklagten U., H. und Bi. nur ganz unbedeutend war.

113

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

Jagusch
Weber
Dr. Wiefels
Faller
Dr. Schumacher