Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.09.1961, Az.: 3 StR 25/61
Zulässigkeit einer Kandidatur ehemaliger Mitglieder der KPD nach Parteiverbot auf Wahlvorschlägen neuer Wählergruppen; Auflösung einer Organisation auf Grund deren Eigenschaft als Ersatzorganisation der KPD; Verstoß gegen das bundesverfassungsgerichtliche KPD-Verbotsurteil durch Gründung einer Ersatzorganisation der KPD; Qualifizierung einer Wählergemeinschaft als Organisation anhand der Art und des Ziels des Zusammenschlusses; Einordnung einer Organisation als Ersatz der KPD auf Grund der Aufstellung überwiegend ehemaliger KPD-Mitglieder als Wahlbewerber und Verfolgung derselben Ziele wie die verbotene KPD; Auslegung und Merkmale des Begriffes der Ersatzorganisation
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.09.1961
- Aktenzeichen
- 3 StR 25/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 12238
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt - 10.02.1961
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 16, 264 - 271
- DVBl 1962, 230 (Kurzinformation)
- MDR 1962, 68 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 2217-2219 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Verstoß gegen das KPD-Verbot (§§ 42, 47 BVerfGG)
Amtlicher Leitsatz
Eine Ersatzorganisation ist ein Personenzusammenschluss, der anstelle der aufgelösten Partei deren verfassungsfeindliche Nah-, Teil- oder Endziele ganz oder teilweise, kürzere oder längere Zeit, örtlich oder überörtlich, offen oder verhüllt weiterverfolgt oder weiterverfolgen will.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die Hauptverhandlung vom 18. September 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hengsberger,
Bundesrichter Dr. Faller,
Bundesrichter Dr. Schumacher,
Bundesrichter Dr. R. Weber als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt vom 10. Februar 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht stellt fest:
Die Angeklagten waren Mitglieder der KPD. Als diese Partei am 17. August 1956 durch das Bundesverfassungsgericht aufgelöst wurde, waren sie Mitglieder der Gemeindevertretung von L. (Kreis H.), in die sie über die Liste der KPD gelangt waren. Um sich bei der im Oktober 1956 in Hessen stattfindenden Kommunalwahl wieder zur Wahl stellen zu können, gründeten sie damals eine "Unabhängige Wählergemeinschaft" (UWG). Auf der von der Gründungsversammlung beschlossenen Liste der Wahlbewerber standen alle sieben Angeklagten. Von den übrigen zehn Kandidaten hatten mindestens fünf weitere schon auf der Liste gestanden, welche die KPD zur Gemeindewahl 1952 aufgestellt hatte. Andererseits hatten wenigstens fünf Kandidaten auf der Liste der "UWG" nicht der KPD angehört. Der Wahlausschuß ließ diesen Wahlvorschlag zu. Zuvor hatte der Innenminister des Landes Hessen die Wahlausschüsse auf das Verbotsurteil des Bundesverfassungsgerichts hingewiesen und ihnen die Prüfung aufgegeben, ob die Kandidatur ehemaliger Mitglieder der KPD auf Wahlvorschlägen neuer Wählergruppen zulässig sei. Bei der Wahl wurden die Angeklagten Ho., R. und G. erneut in die Gemeindevertretung gewählt, außerdem einer der Kandidaten der UWG, die der KPD nicht angehört hatten. Diese drei Angeklagten waren in den folgenden vier Jahren in der Gemeindevertretung tätig. Ho., der bis 1956 stellvertretender Bürgermeister gewesen war, wurde als 1. Beigeordneter in den Gemeindevorstand gewählt. Ein gegen die Angeklagten eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde im Juni 1958 eingestellt, weil sich nicht nachweisen lasse, daß die UWG eine Ersatzorganisation der KPD sei. Im Oktober 1960 reichte die UWG wiederum einen Wahlvorschlag ein, der sich von dem Vorschlag des Jahres 1956 nicht wesentlich unterschied. Der Wahlausschuß ließ auch diesen Vorschlag zu. Jedoch löste der hessische Innenminister durch Erlaß vom 7. Oktober 1960 die UWG auf, weil sie eine Ersatzorganisation der KPD sei.
Der Eröffnungsbeschluss legt den Angeklagten zur Last, von August 1956 bis Oktober 1960 dem KPD-Verbotsurteil zuwidergehandelt zu haben, indem sie durch Gründung der UWG eine Ersatzorganisation der KPD geschaffen hätten. Das Landgericht hat sie mangels Beweises freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.
I.
Die Sachrüge greift durch.
1.
Die Strafkammer führt aus, die Wählergemeinschaft sei, anders als die frühere Ortsgruppe der KPD in L.bold, kein fester Zusammenschluß gewesen. Jedoch bilde auch ein nur lockerer Zusammenschluß in der Art einer Wählergemeinschaft eine Organisation, wenn sich in ihr Personen zur Verfolgung gemeinsamer politischer Ziele zusammengeschlossen hätten. Eine solche Organisation sei aber nicht schon deshalb eine Ersatzorganisation der KPD, weil ihre Wahlbewerber ausschließlich oder überwiegend Angehörige der KPD gewesen seien und weil überwiegend nur sie Aussicht gehabt hätten, gewählt zu werden. Dies möge zwar ein Beweisanzeichen sein; entscheidend sei jedoch die Art und Weise der Betätigung der Wählergemeinschaft und ihrer gewählten Kandidaten. Eine KPD-Ersatzorganisation sei nur vorhanden, wenn die Wählergemeinschaft "eine aktive kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden freiheitlichen demokratischen Grundordnung an den Tag legte, mit anderen Worten: wenn sie dieselben Ziele verfolgt, wie die verbotene KPD".
Diese Rechtsansicht des Landgerichts ist zu eng.
Ihr Ausgangspunkt, auch ein an sich lockerer Zusammenschluß in der Art einer Wählergemeinschaft sei eine Organisation, trifft zu. Auch hatte die Strafkammer nach dem festgestellten Sachverhalt keinen hinreichenden Grund zur Prüfung, ob die UWG eine Fortführung der früheren Ortsgruppe der KPD in L. darstellte.
Die weiteren Rechtsausführungen zum Begriff der Ersatzorganisation sind jedoch nicht haltbar. Nur scheinbar lehnen sie sich an das Verbotsurteil des Bundesverfassungsgerichts gegen die KPD (BVerfGE 5, 85, 141) [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51] und in etwa auch an Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 7, 104, 106 [BGH 07.01.1955 - 6 StR 280/54]; 15, 167, 177 [BGH 04.10.1960 - 1 StE 3/60]; 15, 257 [BGH 09.12.1960 - 7 StE 6/60]; HuSt II 353) an. Der von der Strafkammer verwendete Begriff der Ersatzorganisation ist zu eng, teilweise auch widersprüchlich und genügt nicht den Anforderungen, die an diesen Rechtsbegriff gestellt werden müssen.
a)
Das gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG verhängte Verbot der Schaffung von Ersatzorganisationen will verhindern, daß die verfassungsfeindlichen Ziele der aufgelösten Partei unter Umgehung des Auflösungsurteils in anderer Form organisiert weiterverfolgt werden. Dies könnte in der Form einer schon bestehenden Personenvereinigung - mit oder ohne Parteistatus - geschehen, jedoch auch durch Bildung neuer Organisationen oder durch Unterwanderung und Steuerung bisher nicht verfassungsfeindlicher Personenzusammenschlüsse. Dabei können die bisherigen Nah-, Teil und Endziele der aufgelösten Partei durch Vorhaben vordergründiger Art verschleiert oder auf mehrere Organisationen verteilt werden, um so der aufgelösten Partei neue, als legal erscheinende politische Plattformen zu verschaffen (vgl. BVerwGE 6, 333, 335 [BVerwG 16.05.1958 - VII C 3/58]; OVG Lüneburg OVGE 7, 300, 311; Geiger, BVerfGG Anm. 5 b zu § 46). Geradezu aggressive Bekämpfung der verfassungsmäßigen Grundordnung braucht dabei nicht hervorzutreten. Eine Ersatzorganisation wird dies im Gegenteil vermeiden. Um eine Organisation als Ersatzorganisation einer aufgelösten Partei zu beurteilen, ist nicht Voraussetzung, daß sie deren sämtliche Ziele selbst verfolgt (OVG Lüneburg a.a.O.; Seifert ÖV 1961, 89). Es genügt, wenn sie ganz oder teilweise in dem früheren politischen Wirkungsbereich der Partei Ziele weiterverfolgt, die zur Auflösung der Partei geführt haben (vgl. die Begründung zu § 374 des Entwurfs 1960 zum StGB = E 1960). Auch kommt es nicht auf den Parteistatus der Organisation an, sondern nur darauf, daß der Personenzusammenschluß "funktionell dasselbe will" wie die aufgelöste Partei (BVerfGE 6, 300, 307) [BVerfG 21.03.1957 - 1 BvB 2/51] und die Ideen dieser Partei weiter verbreitet oder verbreiten will (BVerfGE 2, 1, 78 [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51]; BGHSt 15, 177 [BGH 04.10.1960 - 1 StE 3/60]).
Hiernach ist eine Ersatzorganisation ein Personenzusammenschluß, der an Stelle der aufgelösten Partei deren verfassungsfeindliche Nah-, Teil- oder Endziele ganz oder teilweise, kürzere oder längere Zeit, örtlich oder überörtlich, offen oder verhüllt weiterverfolgt oder weiterverfolgen will (sachlich übereinstimmend: Begründung zu § 374 im E 1960 und § 32 Abs. 1 des Entwurfs eines Parteiengesetzes [BT-Drucksache 1509 vom 22.12.1959], sowie BVerfGE 2, 78 [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51]; 6, 307 [BVerfG 21.03.1957 - 1 BvB 2/51]; BGHSt 15, 177 [BGH 04.10.1960 - 1 StE 3/60]; 15, 258 [BGH 15.12.1960 - 3 StR 37/60]; OVG Lüneburg a.a.O.; Rabus AöR 80, 206 und wohl auch Seifert ÖV 1961, 88).
Ob dieser Rechtsbegriff erfüllt ist, kann nur die Gesamtbeurteilung aller sachlich erforderlichen Feststellungen unter sorgfältiger Berücksichtigung sämtlicher Einzelheiten ergeben (BVerfGE 6, 307 [BVerfG 21.03.1957 - 1 BvB 2/51]). Hierbei sind zunächst die Vorgänge zu prüfen, die zur Gründung der neuen Organisation geführt haben, wobei ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Auflösung der Partei regelmäßig bedeutsam sein wird. Insbesondere kommt es darauf an, ob frühere, etwa gar besonders hervorgetretene Mitglieder oder Funktionäre der Partei bei der Gründung mitgewirkt oder maßgeblichen Einfluß ausgeübt haben. Bei Wählergemeinschaften ist die Aufstellung ihrer Kandidaten bedeutsam, hierbei der Anteil derer, die schon Kandidaten der aufgelösten Partei oder sonst deren überzeugte Anhänger gewesen waren, außerdem deren Aufstellung auf aussichtsreichen Plätzen des Vorschlages. Weiter kommt es auf die politische Haltung ihrer Anhänger an, insbesondere derer, die den Wahlvorschlag durch Unterschrift unterstützt haben, und derer, die bei der Wahl angesprochen werden sollen (BVerfGE 6, 307 [BVerfG 21.03.1957 - 1 BvB 2/51]). Ein überörtlicher Zusammenhang mit der Gründung ähnlicher Organisationen oder Zusammenarbeit mit solchen kann auf einheitliche, planmäßige Steuerung durch Kräfte der aufgelösten Partei hindeuten. Jedoch braucht eine unmittelbare organisatorische, personelle oder geldliche Verbindung zur aufgelösten Partei, hier der illegalen KPD oder zur SED, nicht nachgewiesen zu werden (BGH HuSt II 353). Die von der Organisation verfolgten Ziele und Parolen sind darauf zu prüfen, ob sie mit politischen Zielen der KPD oder der SED, von welcher die KPD später nur ein Teil gewesen ist (BGHSt 12, 176 [BGH 11.12.1958 - 3 StR 35/58]), oder mit taktischen SED/KPD-Parolen, die zur selben Zeit im Vordergrund standen, übereinstimmen. Inhaltliche Übereinstimmung der Propaganda mit kommunistischen Parolen und Verwendung der bekannten kommunistischen Ausdrucksweise (BVerfGE 5, 380 ff [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51]) können ebenfalls Anhaltspunkte bieten. Die in der Organisation wirksamen politischen Kräfte sind aufzudecken, wie etwa die Verwendung alter, an ihrer Überzeugung festhaltender Kommunisten in einflußreicher Stellung (vgl. BGHSt 7, 225: "Führungsgemeinschaften"). Zur Klärung dieser Merkmale sind erforderlichenfalls Gutachten der Verfassungsschutzämter einzuholen. Schließlich kann auch eine auffällig gleichmäßige Anwendung bekannter kommunistischer Verteidigungsmethoden, wie z.B. einheitliche Aussage- oder Unterschrift Verweigerung gegenüber Ermittlungsbehörden, bedeutsam sein, falls sie nicht auf freiem Entschluß jedes Vernommenen beruht, sondern auf kommunistische Einstellung oder Anleitung hinweist. Ebenso liegt es bei unbefriedigender Auskunft über die Herkunft von Geldmitteln, von Werbeschriften oder Textvorlagen zu solchen.
b)
Nach diesen Gesichtspunkten wird die Strafkammer den Sachverhalt erneut zu prüfen haben. Die Angeklagten haben die UWG alsbald nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegründet, um weiterhin in der Gemeindevertretung Einfluß auszuüben. Dem angefochtenen Urteil zufolge fand die Gründung in einer Versammlung statt, die die Angeklagten nicht öffentlich bekanntgemacht, zu der sie nur mündlich und nur ihnen nahestehende Personen eingeladen hatten. Bei der Aufstellung der Kandidaten wurden sämtliche Angeklagten berücksichtigt, die alle, teils sogar langjährige Mitglieder der aufgelösten KPD gewesen waren. Die Angeklagten Ho. R. und Gu. standen an so günstiger Stelle, daß sie bestimmte Aussicht hatten, gewählt zu werden. Zudem waren Ho. und R. nicht nur Gemeindevertreter der KPD gewesen; Ho. war auch stellvertretender Bürgermeister und R. zugleich KPD-Abgeordneter im Kreistag gewesen. Insgesamt befanden sich unter den 17 Kandidaten der UWG-Liste mindestens zehn, die bereits im Jahre 1952 über KPD-Listen kandidiert hatten.
Dem Urteil zufolge war Anfang 1957 ein Ermittlungsverfahren auch gegen die "Wählergemeinschaft Kreistagswahl H." eingeleitet worden. Das legt die Prüfung nahe, ob die Gründung der UWG L. in gelenktem Zusammenhang mit der Gründung weiterer derartiger Wählergemeinschaften im Kreise H. oder anderwärts gestanden hat. Dafür könnte auch sprechen, daß der Angeklagte R. im Oktober 1960 von dieser "Wählergemeinschaft H." ein Flugblatt mitgebracht hat, das die UWG L. in ihrem Wahlbezirk verbreitete. Es wird zu prüfen sein, woher dieses Flugblatt und sein Text stammten und wie sich die hierüber zu vernehmenden Auskunftspersonen verhalten. In den Flugblättern von 1956 und 1960 wird versteckt die "Ausgabe von Milliardenbeträgen für die Finanzierung von Bundesbauten und für die Aufrüstung" angegriffen. Das Flugblatt von 1960 wendet sich u.a. "gegen die beabsichtigte atomare Aufrüstung, die die Gefahr eines Bruderkrieges verstärkt", und beanstandet das geplante Notstandsgesetz. Damit könnten bekannte Schlagworte kommunistischer Propaganda in typischer Ausdrucksweise übernommen worden sein. Die Strafkammer wird auch zu erwägen haben, welche Bedeutung die Verfolgung solcher Ziele denn für die Tätigkeit der UWG in der Gemeindevertretung hätte haben können.
In diesem Flugblatt werden, wie das Urteil feststellt, vor allem die Wähler der SPD angesprochen, indem Bedenken gegen das politische Verhalten einiger ihrer prominenten Führer vorgebracht werden. Damit könnten bekannte kommunistische Angriffe gegen die "rechten Führer der SPD" (BVerfGE 5, 312 [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51]; BGH HuSt I 119 und 154) übernommen worden sein.
Die Revision beanstandet auch mit Recht, daß die Strafkammer die Verlesung zahlreicher von der Staatsanwaltschaft beigebrachter Beweisunterlagen abgelehnt hat, weil die durch sie zu beweisenden Tatsachen offenkundig seien, daß sie aber im Urteil auf diese offenkundigen Tatsachen, obwohl sie nicht außerhalb der Sache lagen, nicht eingegangen ist. Es ist nicht auszuschließen, daß diese Beweisunterlagen (Propagandamaterial der illegalen Landesleitung der KPD Hessen usw.) auf Übereinstimmung mit dem Flugblatt der UWG von 1960 und mit anderen UWG-Parolen sachlich und zeitlich hingedeutet hätten.
2.
Die Strafkammer hat den Freispruch außerdem damit begründet, daß den Angeklagten nicht der Vorsatz des Zuwiderhandelns gegen das KPD-Verbot nachgewiesen werden könne. Sie hätten keine Veranlassung gehabt, an der Zulässigkeit ihrer kommunalpolitischen Betätigung zu zweifeln, nachdem ihre Wahlvorschläge zugelassen und die Ermittlungsverfahren eingestellt worden seien. Auch diese Begründung trägt den Freispruch nicht.
Haben die Angeklagten die aufgelöste KPD im oben dargelegten Sinne unterstützt und unterstützen wollen, hierüber also damals die Behörden getäuscht, so sind die erwähnten behördlichen Akte für die innere Tatseite von vornherein bedeutungslos. Die Angeklagten, die das Urteil des Bundesverfassungsgerichts gekannt haben, hätten vorsätzlich gehandelt, wenn sie wußten oder billigend damit rechneten, daß die UWG Ziele weiterverfolgen sollte, die zum Verbot der KPD geführt hatten, damit also wußten, daß die UWG zumindest teilweise an die Stelle der KPD trat (BGHSt 15, 257). Daß dieser Vorsatz bei einem der Angeklagten durch Tatbestandsirrtum ausgeschlossen worden sein könnte, ist nach den bisherigen Feststellungen nicht ersichtlich. Es würde auch unerheblich sein, wenn die Angeklagten den Rechtsbegriff der Ersatzorganisation unrichtig verstanden hätten.
In Betracht kann jedoch ein Verbotsirrtum kommen, der aber nur bei Unvermeidbarkeit zum Freispruch führen könnte (BGHSt 2, 201 [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51]). Auch ein solcher scheidet von vornherein aus, wenn sich die Angeklagten mit der Gründung der UWG weiterhin in organisierter Form kommunistisch betätigen wollten. Andernfalls kann er mit Rücksicht auf das anfängliche Nichteinschreiten des Innenministers, die zweimalige Zulassung durch den Wahlausschuß und die Einstellung der früheren Ermittlungsverfahren in Frage kommen. Doch läßt sich die innere Tatseite, bei jedem Angeklagten gesondert, erst beurteilen, wenn der äußere Tatbestand der von der Anklage behaupteten Straftaten erschöpfend erörtert ist.
II.
Die Zurückverweisung gibt dem Landgericht Gelegenheit, es ausdrücklich klarzustellen, sofern es den Zeugen D. falls es ihn wieder vereidigt, nicht für beteiligungsverdächtig im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO hält (BGHSt 4, 255 [BGH 15.05.1953 - 5 StR 17/53]).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Dr. Hengsberger
Faller
Dr. Schumacher
Dr. Weber