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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1959, Az.: 1 StE 2/58

Einziehung von einer juristischen Person gehörenden Gegenständen; Entschädigung für die eingezogene Sache einer eine staatsfeindliche Vereinigung oder Bestandteil einer solchen darstellenden juristischen Person; Auslegung des Merkmals "Vereinigung" in § 90a StGB; Einziehung von Grundstücken nach dem Parteiverbot

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.10.1959
Aktenzeichen
1 StE 2/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10931
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHSt 14, 194 - 198
  • JZ 1960, 61 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1960, 153 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Gehört die eingezogene Sache einer juristischen Person, so erhält diese keine Entschädigung, wenn sie eine staatsfeindliche Vereinigung oder Bestandteil einer solchen ist.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19., 20., 21. und 22. Oktober 1959,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Weber,
Bundesrichter Dr. Mannzen,
Bundesrichter Dr. Wiefels und
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
am 22. Oktober 1959
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Grundstücke M., eingetragen im Grundbuch von M. Band 2... Blatt ..., und M., A.straße ..., eingetragen im Grundbuch von M.-M., Band 9... Blatt ..., werden zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland entschädigungslos eingezogen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Bundeskasse.

Gründe

1

A.

Die prozessualen Voraussetzungen des selbständigen Verfahrens nach den §§ 98 Abs. 2, 86 Abs. 4 StGB, 430 ff StPO sind gegeben. Insbesondere kann nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung "keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden" (§ 86 Abs. 4 StGB). Der Vertreter der R., T., hält sich im Ausland auf und ist für die deutsche Gerichtsbarkeit nicht erreichbar; zur Hauptverhandlung ist er nur unter Gewährung sicheren Geleits (§ 295 StPO) erschienen. Im übrigen hat die Bundesanwaltschaft in der Hauptverhandlung die Erklärung abgegeben, dass sie zu einem Vorgehen gegen die an den hier zu erörternden Retimag-Geschäften beteiligten weiteren Personen - soweit sie nicht bereits Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens waren, welches mit Einstellung endete - keine strafrechtliche Handhabe besitze. Die Erklärung der Bundesanwaltschaft läßt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Beziehung einen Irrtum erkennen. Dass außerdem noch andere Personen verfolgbar wären, hat die Hauptverhandlung nicht ergeben.

2

B.

Sachverhalt.

3

I.

Die Firma R. in Z..

4

Laut Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt Nr. 120 vom 25. Mai 1955 wurde am 26. April 1955 unter der Firma R. mit dem Sitz in Z. eine Aktiengesellschaft des schweizerischen Rechts gegründet und am 20. Mai 1955 im Handelsregister eingetragen. Als Zweck der Gründung ist angegeben der "An- und Verkauf, die. Bebauung und die Vermietung von Liegenschaften aller Art in der Schweiz und im Ausland sowie die Beteiligung in beliebiger Form an allen Gesellschaften, die sich mit Liegenschaften befassen. Die Gesellschaft kann sämtliche Finanztransaktionen tätigen, die mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen". Das Grundkapital betrug nach der Veröffentlichung 290.000 sfrs. Der Verwaltungsrat "besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Einziges Mitglied mit Einzelunterschrift ist Reinhold T. von Neuenburg in Genf".

5

Laut Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt Nr. 24 vom 30. Januar 1956 wurden die Statuten der R. am 28. Dezember 1955 geändert wie folgt.

6

Als Gesellschaftszweck erscheint jetzt "die Beteiligung in beliebiger Form an Gesellschaften des Auslandes, die sich mit Immobiliartransaktionen befassen. Sie kann sämtliche finanzielle Transaktionen tätigen, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, und zwar im Sinne einer Holding-Gesellschaft. Sie übt in der Schweiz keinerlei Tätigkeit aus mit Ausnahme derjenigen, die zu ihrer Verwaltung unbedingt notwendig ist". Das Grundkapital wurde auf 1.900.000 sfrs. erhöht. "Reinhold T. ... wohnt nun in Z."

7

Als weitere Aktionäre waren nach den Erklärungen T.s in der Hauptverhandlung der Notariatskanzlist Alexander W. in F./Schweiz und die Sekretärin Edith D. in L. an der Gründung der R. beteiligt. Sie hatten jedoch, wie T. weiter angab, mit der Erhöhung des Grundkapitals "nichts zu tun", übten keine Tätigkeit aus und erhielten keine Dividende. Zur Vorgeschichte der Gründung hat die R. erstmalig in der Haupt Verhandlung Ablichtungen mehrerer Schreiben der Firma C., T., S., Fürstentum Liechtenstein, an T. vorgelegt, die folgenden Inhalt haben:

8

Mit Schreiben von 4. Januar 1955 bestätigt die C. T. gewisse Abmachungen, wonach T. bereit ist, auf seinen Namen, aber für Rechnung der C. T. "Liegenschaftsverwaltungen zu übernehmen"; die C., T. habe zu T. das persönliche Vertrauen gewonnen, welches wichtiger sei als Geld, und habe sich entschlossen, T. "jeweils die Beträge zur Verfügung zu stellen, welche das jeweils in Betracht kommende Objekt erheische". Weiter heißt es: "Bedingung ist, dass kein Grundstück auf Ihren persönlichen Namen erworben wird; sondern dass Sie sich hierzu einer juristischen Person bedienen müssen, die Ihnen direkt verantwortlich ist. Wir wünschen diese Konstruktion, weil eine juristische Person länger leben kann als ein Mensch und für den Fall Ihres Ausscheidens keine kostspieligen Übertragungsformalitäten nötig werden sollen. ... Sie werden nicht anders als nach unseren Instruktionen handeln".

9

Mit Schreiben vom 2. April 1955 bestätigt die C. T. eine neue Abmachung. Nachdem ausgeführt ist, dass eine schweizerische Firma für das Vorhaben günstiger sei als eine liechtensteinische, heißt es wörtlich:

"Deshalb ersuchen wir Sie unverzüglich an die Gründung einer eigenen schweizerischen Aktiengesellschaft heranzutreten, wozu wir sfrs. 300.000 ... zur Verfügung stellen. ... Der Gesellschaftszweck soll auf Immobilien begrenzt sein, aber in diesem Rahmen soweit wie möglich umschrieben werden; so soll auch die Möglichkeit, Terrains zu kaufen und zu überbauen, inbegriffen sein, sowie selbstredend auch Vermietung und Verkauf. Einziger Verwaltungsrat sollen Sie sein. Die Aktien werden Sie, wer immer deren Zeichner sind, treuhänderisch für uns halten und uns diese jederzeit auf erstes Verlangen zur Verfügung stellen".

10

Die R. nahm alsbald nach der Gründung ihre Geschäfte auf. Bereits am 4. Mai 1955 erschien in der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" eine Anzeige der R. folgenden Wortlauts:

"Anlage für 300.000 DM aus liberalisiertem Kapitalguthaben gesucht. Angebote unter Nr. N. 3233 an P. G. (Schweiz)".

11

In der Zeit vom Juli 1955 bis April 1956 belieh die R. sieben Grundstücke in Stuttgart, Remscheid, Essen, Düsseldorf, Hannover, Duisburg und Frankfurt a.M. mit insgesamt neun durch Briefgrundpfandrechte gesicherten Darlehen und kaufte ein Grundstück in Mannheim, am 13. Juli 1956 ein weiteres Grundstück in München.

12

In diesen Grundstückskäufen und -belastungen erschöpft sich im wesentlichen die Geschäftstätigkeit der R. in der Bundesrepublik. Das ergibt sich bereits aus dem Schriftsatz der Rechtsanwälte Dr. H. und Dr. P. vom 17. August 1957 in der Zwangsversteigerungssache 31 K 8/57 des Amtsgerichts Essen, in welchem diese Rechtsanwälte als Vertreter der R. und im Hinblick auf sie ausführen:

"Die Gläubigerin hat sich, als rein wirtschaftliches Unternehmen, nicht um die 'politische Färbung' ihrer Vertragspartner gekümmert. Sie hat allein in der Bundesrepublik elf größere Geschäfte über an verschiedenen Orten gelegene Objekte getätigt".

13

Zählt man die obengenannten Grundstücksgeschäfte zusammen, so ergibt sich, wenn man die am selben Tage bewilligten und auch am selben Tage eingetragenen zwei Darlehen auf das Düsseldorfer Grundstück als eines rechnet, die Zahl von acht Belastungen und zwei Ankäufen, zusammen also von zehn Geschäften. Die Hauptverhandlung hat nichts Abweichendes ergeben. Die Retimag hat zwar zunächst einen Beweisantrag gestellt des Inhalts, es solle ihr Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr. A., als Zeuge darüber vernommen werden, dass sie in der Bundesrepublik noch andere als die beiden Grundstücke in Mannheim und München gekauft habe, wobei sie einschränkend vortragen ließ, die Befreiung des Zeugen von der anwaltlichen Schweigepflicht umfasse ausschließlich solche Tatsachen, aus denen keine Schlüsse auf die Lage dieser weiteren Grundstücke gezogen werden könnten. Diesen Beweisantrag hat T. zurückgenommen und stattdessen auf die Grundakten von M. Bd. 2. Blatt ... verwiesen, aus deren Seite 717 hervorgeht, dass die R. in M. noch ein weiteres Grundstück besitzt. Der Senat unterstellt dies als richtig; an dem Gesamtbild ändert es jedoch nichts Wesentliches. Die R. war bereits vor der Hauptverhandlung gerichtlich darauf hingewiesen worden, sie werde in der mündlichen Verhandlung um den urkundlichen Nachweis etwaiger weiterer Grundstücksgeschäfte in der Bundesrepublik ersucht werden. Diesem Ersuchen hatte sie nichts entgegenzusetzen. Der Besitz eines weiteren Grundstücks in Mannheim ändert nichts an der Überzeugung des Senats, dass die erwähnten zehn Grundstücksgeschäfte nahezu die gesamte Geschäftstätigkeit der R. ausmachen.

14

II.

Diese zehn Grundstücksgeschäfte fallen sämtlich, ausgenommen nur der Ankauf des Münchener Grundstücks, in die Zeit vor und nach dem Abschluss der mündlichen Verhandlung im KPD-Verbotsprozeß vor dem Bundesverfassungsgericht (14. Juli 1955). Sie wurden mit kommunistischen Vertragspartnern abgewickelt und betreffen Grundstückes welche ganz oder teilweise von der KPD, ihren Organisationen oder Einrichtungen, insbesondere Druckereien und Verlagen genutzt wurden. Auch das Münchener Grundstück, das kurz vor der Urteilsverkündung im KPD-Verbotsprozess (17. August 1956) gekauft worden ist, sollte kommunistischen Zwecken dienstbar gemacht werden.

15

1)

Die beiden Grundstückskäufe.

16

a)

Das Grundstück M.

17

Durch notariellen Kaufvertrag vom 25. Juli 1955 erwarb die R. das Hausgrundstück M., eingetragen im Grundbuch von M. Band 2... Blatt ... Verkäuferin war die "R.-M.-D. AG" i.L. in F.. Diese Aktiengesellschaft war nach 1933 wegen ihrer Betätigung für die KPD gelöscht und ihr Vermögen beschlagnahmt worden. Das hat ihr Vertreter, der Rechtsanwalt Dr. H. in F., in dem Wiedergutmachungsverfahren Rest M 4981/349 der Wiedergutmachungskammer bei dem Landgericht Mannheim selbst vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung des Gründers der Aktiengesellschaft Kurt Z. erhärtete Blatt 108 derselben Akten hat der genannte Rechtsanwalt ausgeführt:

"Wenn auch hinter der ganzen Sache die KPD gestanden hat, so hat doch eine richtige Aktiengesellschaft mit richtiggehenden Aktionären existiert.

Diese Aktionäre mögen treuhänderische Pflichten gegenüber der KPD gehabt haben, ...".

18

Dass die "R.-M.-D. AG" auch nach dem Zusammenbruch von 1945 wieder kommunistisch gelenkt wurde, ergibt sich aus der Verhandlungsniederschrift vom 22. Januar 1951, nach der der Vertreter der Aktiengesellschaft sich schlüssig werden wollte, "ob er die Eintragung der Aktiengesellschaft weiterbetreiben oder der Antrag auf Rückerstattung zu Gunsten der KPD umgestellt werden" solle. Nachdem der erstere weg beschritten worden war, wurde Heinrich L. in F.. gerichtlich zum Abwickler bestellte L. ist ein Spitzenfunktionär der KPD, Landesleitung Hessen, vor allem auf dem Gebiet des Pressewesens; er war Verlagsleiter der kommunistischen "Hessischen Verlags-GmbH" und Herausgeber der kommunistischen "Sozialistischen Volkszeitung" in Frankfurt. Der parteivorstand der KPD hatte ihn im "Sektor Sicherung des Parteivermögens" eingesetzt, wie der sachverständige Zeuge. Regierungsdirektor Dr. N., in der Hauptverhandlung überzeugend bekundet hat.

19

Aufsichtsratsvorsitzender der "R.-M.-D. AG" i.L. war, wie die Aussage des Zeugen N. ergeben hat, ein dem L. noch übergeordneter kommunistischer Funktionär, Fritz B., ehemals Mitarbeiter des "Sektors Sicherung des Parteivermögens". B. tritt auch in anderen Organisationen mit kommunistischer Zielsetzung in Erscheinung, so als Geschäftsführer der kommunistischen die juristische Nachfolge der kommunistischen "W.-V.-GmbH" auf dem Gebiet der Druckmaschinen angetreten hatte, ferner als Unterbevollmächtigter der "D." in B., einer Aktiengesellschaft des schweizerischen Rechts, 1929 gegründet, in Wahrheit eine kommunistische Tarnorganisation, im vorliegenden Verfahren als Gläubigerin der "R.-M.-D. AG" und Gesellschafterin der soeben erwähnten "D.-P.-GmbH" hervorgetreten.

20

Das Wiedergutmachungsverfahren endete mit dem Vergleich vom 22. Juli 1953, wonach das Grundstück M. an die "R.-M.-D.-AG" i.L., zurückerstattet wurde, welche es am 25. Juli 1955 an die R. weiterverkaufte. Das Grundstück befand sich also zur Zeit des Verkaufs, wirtschaftlich gesehen, in kommunistischer Hand.

21

Auch die Benutzer des Grundstücks waren, von einigen Privatmietern abgesehen, kommunistische Dienststellen und Einrichtungen, und zwar sowohl vor wie nach dem Erwerb des Grundstücks durch die R.. So befand sich in den auf dem Grundstück errichteten Gebäuden zur Zeit des KPD-Verbotsurteils vom 17. August 1956 nach der Aussage des Kriminaloberkommissars St. das Kreissekretariat und das Büro der Stadtratsfraktion der KPD Mannheim, die kommunistische Firma "R.-D.-GmbH", das Archiv und die Redaktion der kommunistischen "R.-V.-GmbH" Ludwigshafen, Niederlassung Mannheim, und die Lokalredaktion der KPD-Zeitung "Badisches Volksecho", Das Haus war, wie der Zeuge St. bekundet hat, als KPD-Haus ortsbekannt.

22

Der Verwalter des Grundstücks ist ein Kommunist namens B., der nach seiner Aussage von 1950 bis zur Auflösung der KPD angehörte, von 1951 bis 1956 Geschäftsführer der "R.-V.-GmbH" war und die kommunistische Zeitschrift "Neues Leben", nach deren Verbot die kommunistische Zeitschrift "Unser Tag" herausgegeben hat.

23

Dass die "R.-V.-GmbH" eine Einrichtung der KPD war, ergibt sich auch aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden. Danach waren von den drei Gründern der GmbH zumindest M. und B. kommunistische Funktionäre in wichtigen Stellungen; so bezeichnet sich M. in dem Fragebogen für die Militärregierung (Blatt 15 der Handelsregisterakten HRB XII 177 des Amtsgerichts Ludwigshafen) als Landesvorsitzender der KPD (Rheinland-Pfalz) und Buschmann (Blatt 25) sich als Parteisekretär der KPD. In dem Treuhandvertrag vom 27. Mai 1947 zwischen der KPD als Treugeberin und den drei Gründern als Treuhändern heißt es:

"Die Herren Herbert M., Ernst B. und Adolf Be. ... haben im Auftrag der Treugeberin sowie für deren Rechnung an der Gründung der Firma R.-V.-GmbH in L. als Gründer teilgenommen und Stammanteile (Geschäftsanteile) zu je RM 7.000,- erworben.

Sie erkennen hiermit dieses Treuhand- und Auftragsverhältnis ausdrücklich an und verpflichten sich von den erworbenen Geschäftsanteilen und ihrer Gesellschafterstellung nur im Interesse der Treugeberin Gebrauch zu machen. ..."

24

Auch die "R.-D.-GmbH" war eine kommunistische Gründung. Sie hat durch ihren Vertreter im Verwaltungsgerichtsverfahren 4 K 134-137/58 des Landesverwaltungsgerichts Köln im Schriftsatz vom 31. Oktober 1957 vertragen lassen, es werde nicht bestritten, dass die GmbH "mit der Zeitungsherstellung und den sonstigen Druckaufträgen in erheblichem Ausmasse für diese" (gemeint ist die KPD) "arbeitete; die KPD war demnach ein derart grosser (der grösste) Kunde, Besteller und Auftraggeber der Firma R.-D. ...", Sie hat weiter nicht bestritten, "die Berichte und Mitteilungen an die und von der KPD ...", die "mehrfachen Besuche" (gemeint ist: von Funktionären der KPD) "zur Kontrolle und Abstimmung der Lieferungen, der Herstellungen und Bezahlungen und zur Beratung in den Monats-Kassen-Berichten und persönlichen Vermerken ...". Danach kann an der Bindung der R.-D. an die KPD und ihrer Lenkung durch diese trotz ihrer juristischen Selbständigkeit kein Zweifel bestehen.

25

b)

Das Grundstück M., A.straße ...

26

Am 13. Juli 1956, kurz vor dem Verkundungstermin im KPD-Verbotsprozess, kaufte die R. vertreten durch den als Zeugen vernommenen Kaufmann Karl F. in M., das Hausgrundstück A.straße Nr. ... Dieses gehörte nicht der KPD und wurde auch nicht zu kommunistischen Zwecken benutzt. Es sollte aber, wie die Vernehmung der Zeugen F. und R. klar ergeben hat, nach der Übernahme durch die R. den Verlag und die Druckerei der kommunistischen Zeitung "Bayerisches Volksecho" aufnehmen, welche bis dahin in München räumlich weit getrennt auseinanderlagen. Deshalb nahm R., der seit 1925 Kommunist ist und zur Zeit des Verkaufs des Grundstücks Verlagsleiter des "Bayerischen Volksechos" in München war, an den Kaufverhandlungen teil, war bei dem Vertragsabschluß zugegen und besorgte einen Vorschuss von 20.000 DM für den Grundstücksmieter D., um die Räumung durch diesen zu beschleunigen. Deshalb wurde auch der kommunistische Spitzenfunktionär L., dessen Bedeutung noch dargelegt werden wird, bei den Kaufverhandlungen eingeschaltet wie es R. in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet und T. als möglich zugestanden hat, obgleich auch L. mit dem Hausverkauf an sich nichts zu tun hatte.

27

Danach besteht kein Zweifel, dass das Grundstück nach dem Ankauf durch die R. den Verlag und die Druckerei der kommunistischen Zeitung "Bayerisches Volksecho" aufnehmen sollte und dass es zu diesem Zweck gekauft wurde.

28

2)

Die Grundstücksbelastungen.

29

a)

S., G.straße ...

30

Am 26. Juli 1955 bekannte die "D.-Gesellschaft-mbH" in S., von der R. ein Darlehen von 75.000 DM erhalten zu haben, und bewilligte zur Sicherung die Eintragung einer Briefhypothek in gleicher Höhe auf dem Grundstück S., G.straße ..., mit Unterwerfungsklausel nach § 800 ZPO. Die Zwangsvollstreckung sollte zulässig sein, falls die Zinsen länger als eine Woche rückständig seien. Die Eintragung geschah antragsgemäß.

31

Bei der "D.-GmbH" handelt es sich um ein kommunistisches Unternehmen. Das ergibt der Vertrag zwischen Hans S. in D., A.str. ..., und den Gesellschaftern der GmbH vom 29. Juni 1951, der wie folgt lautet:

"Wir sind die alleinigen Gesellschafter der laut Gesellschaftsvertrag vor dem amtierenden Notar vom heutigen Tage errichteten Gesellschaft unter der Firma D.-GmbH S., Sitz in S., deren Stammkapital DM 50.000 beträgt. An diesem Stammkapital ist jeder der 5 Gesellschafter mit je DM 10.000 beteiligt.

Die Mittel zur Übernahme dieser Stammeinlagen sind bzw. werden uns von Herrn Hans S., D., A.str. ..., zur Verfügung gestellt, was wir hiermit ausdrücklich anerkennen. Wir bestätigen hiermit dem Herrn S. gegenüber, daß jeder von uns bezüglich der von uns übernommenen Stammeinlagen Treuhänder des Herrn S. ist und auf Grund dieses Treuhandverhältnisses auch verpflichtet ist, seinen Geschäftsanteil auf das jederzeit zulässige Verlangen des Herrn S. an diesen oder an einen beliebigen, von Herrn S. zu bestimmenden Dritten ohne Entschädigung abzutreten".

32

S., dessen Anschrift D. A.straße ..., gleichlautend ist mit dem damaligen Sitz des Parteivorstandes der KPD, war zu dieser Zeit, wie der Zeuge N. bekundet hat, der verantwortliche Leiter des Sektors Druckereien in dem von L. geführten "Sektor Sicherung des Parteivermögens", Abteilung Druckereien und Verlage des PV der KPD. 1952 ist er aus der KPD ausgetreten.

33

Das Grundstück G.straße ... diente weitgehend kommunistischen Zwecken. Nach der Aussage des Kriminalkommissars B. befanden sich am Tage des KPD-Verbotsurteils dort die Redaktion der kommunistischen "Volksstimme" und die "S. V.-GmbH", deren Geschäftsführer G. dem Senat aus dem Revisionsverfahren 3 StR 3/59 als alter Kommunist bekannt ist. G. trat bereits in den 20iger Jahren der KPD bei, leitete 1932/33 die kommunistische "S. V. GmbH" in S., machte 1947/48 deren Wiedergutmachungsansprüche geltend und wurde nach Wiedereintragung des Unternehmens in das Handelsregister im Jahre 1948 Verlagsleiter der GmbH in S. Diesen Posten behielt er bis zum Verbot der Partei bei.

34

b)

E., M.straße ...

35

Entsprechend der Eintragungsbewilligung der Eigentümerin des Grundstücks E., M.straße ..., der "H.-G.-GmbH" in D. wurde am 23. Juli 1955 eine Briefgrundschuld von 100.000 DM für die Eigentümerin eingetragen und sodann an die R. abgetreten. Die Eintragung enthält die Unterwerfungsklausel nach § 800 ZPO. Die R. hat nach dem KPD-Verbot mit der Behauptung, die am 1. Januar 1957 fälligen Zinsen seien nicht bezahlt worden, die Zwangsversteigerung des Grundstücks betrieben.

36

Die "H.-G.-GmbH" in D. ist ein kommunistisches Unternehmen. Ihr Geschäftsführer war der bereits erwähnte kommunistische Spitzenfunktionär L., der Leiter des "Sektors Sicherung des Parteivermögens" in der Abteilung Druckereien und Verlage des PV der KPD. Die Gesellschafter N., B. und R. waren, wie der Zeuge N. überzeugend bekundet hat, sämtlich kommunistische Funktionäre, N. und B. sogar im PV der KPD. Alle drei Gesellschafter waren ursprünglich Treuhänder der KPD; das wird von dem Vertreter der "H.-G.-GmbH" im Verwaltungsgerichtsverfahren 4 K 533-535/57 des Landesverwaltungsgerichts Köln in der Klageschrift selbst vorgetragen, wo es heißt:

"Bei dem Vermögen der 'H.'-G.gesellschaft m.b.H. handelt es sich nicht um Vermögen der KPD; denn auf Grund des Schreibens des Parteivorstandes vom 2. Juni 1956 ist die treuhänderische Stellung der damaligen Gesellschafter N., R. und B. in eine reine ungebundene Gesellschafterstellung verwandelt worden".

37

Dass diese Selbständigkeit wirtschaftlich nur auf dem Papier stand, zeigt der notarielle Vertrag vom 23. Oktober 1956, in welchem N. und B. ihre Geschäftsanteile von je 20.000 DM an L. gegen ein - angebliches - Entgelt von je 2.000 DM abgetreten haben.

38

Das Grundstück M.straße ... wurde weitgehend zu kommunistischen Zwecken benutzt. Nach Aussage des Kriminalobermeisters B. befanden sich darin die KPD-Kreisleitung, das Büro des kommunistischen "W. V." (bis zur Liquidation dieses Verlags im Frühjahr 1956), welcher eine kommunistische Zeitung, ursprünglich das "Westdeutsche Volksecho", später die "Neue Volkszeitung" herausgab, und die kommunistische "K.-D.- und V. GmbH". Das Haus führte laut Inschrift den Namen des Altkommunisten Wilhelm F.; auf beiden Seiten des Hauseingangs befanden sich Schaukästen mit kommunistischen Zeitungen war also schon äusserlich als KPD-Haus zu erkennen. T. will es allerdings erst "nachträglich" besichtigt haben.

39

c)

H. L., H.straße ...

40

Entsprechend der Eintragungsbewilligung der Grundstückseigentümerin, der "H.-G.-GmbH" in D., wurde am 17. August 1955 eine Briefgrundschuld von 150.000 DM für die Eigentümerin eingetragen und alsbald an die R. abgetreten. Die Eintragung enthält die Unterwerfungsklausel nach § 800 ZPO. Die Retimag hat nach dem KPD-Verbot die Zwangsversteigerung des Grundstücks betrieben mit der Behauptung, die zum 1. Januar 1937 fälligen Zinsen seien nicht bezahlt worden.

41

Bezüglich der Grundstückseigentümerin gilt das zu II 2 b Gesagte.

42

Auch dieses Grundstück wurde weitgehend kommunistisch genutzt. Es befanden sich laut Aussage des Kriminalhauptmeisters M. darin die KPD-Landesleitung Niedersachsen sowie die kommunistische "V.-GmbH", die ursprünglich die kommunistische Landeszeitung "Wahrheit", später die kommunistische "Niedersächsische Volksstimme" herausgab.

43

d)

D., A.straße ...

44

Auf Grund der Bewilligungen der Grundstückseigentümerin, der "R.-W. V. GmbH" in D. wurden am 25. August 1955 zwei Briefgrundschulden von 450.000 DM und 150.000 DM mit Unterwerfungsklausel nach § 800 ZPO für die R. eingetragen. Nach Erlass des KPD-Verbotsurteils beantragte die R. die Zwangsversteigerung auch dieses Grundstücks.

45

Die Eigentümerin, die "R.-W. V.-GmbH", ist ein kommunistisches Unternehmen; das zeigt schon, die Liste ihrer Gründer. Alle dort erwähnten Gründer-Gesellschafter sind, wie gerichtsbekannt ist, Funktionäre der KPD und zum Teil, so Hugo P., Ewald K., Karl D. und Josef L., ausdrücklich im Vertrag als solche bezeichnet.

46

Das Grundstück A.straße ... war, wie ebenfalls gerichtsbekannt ist, der Sitz des Parteivorstandes der KPD. Es beherbergte nach der Aussage des Kriminaloberkommissars H. außer der Eigentümerin, welche u.a. das Zentralorgan der KPD "Freies Volk" druckte.; und außer dem Parteivorstand die kommunistische "D.-D.- und V. GmbH".

47

e)

D., A.straße ...

48

Als Eigentümer dieses Grundstücks zu je 1/3 waren seit dem Jahre 1950 eingetragen der Kaufmann Hermann M. sowie Rudolf L. und Max M. Auf Grund ihrer Bewilligung wurde am 20. Januar 1956 eine Briefgrundschuld von 100.000 DM mit Unterwerfungsklausel nach § 800 ZPO für die Retimag eingetragen.

49

Die Eigentümer waren sämtlich altbewährte Kommunisten; das haben sie in dem Verwaltungsgerichtsverfahren 4 K 329-331/57 des Landesverwaltungsgerichts Köln in ihrer Klageschrift selbst vorgetragen. Dort heißt es auf S. 5:

50

"... L. war lediglich angestellter Kreissekretär und später Inspekteur der KP-Landesleitung, und zwar Leiter der Abteilung Geschäftsführung und Kasse", und weiter "... M. ... war 1951 bei der Kreisleitung in Duisburg und von 1951 bis 1954 Angestellter der KP-Landesleitung und ist später zum Hausmeister, d.h., hier besser Oekonom der Landesparteischule geworden". Schliesslich wird auf Seite 10 daselbst M. als Mitglied der KPD seit mehr als 30 Jahren bezeichnet. In derselben Klageschrift heißt es auf Seite 4, im Zuge der Bebauung des Grundstücks sei "beim 2. Bauabschnitt, bei dem das Vorderhaus mit der Landesparteischule errichtet wurde, tatsächlich die KPD mit einem Darlehen eingetreten ...". Die Höhe der von der KPD eingeschossenen Mittel wird in der notariellen Verhandlung vom 11. März 1954 auf einen verlorenen Baukostenzuschuss von 30.000 DM und ein zinsloses Darlehen von 20.000 DM beziffert.

51

Hiernach und nach den übrigen Beweisergebnissen im vorliegenden Verfahren (vgl. insbesondere den nachstehenden Frankfurter Fall) hat der Senat keinen Zweifel, dass M., L. und M. nur als Treuhänder an Stelle der wirtschaftlichen Eigentümerin, der KPD, im Grundbuch eingetragen waren.

52

In dem Grundstück befand sich, wie von dem Kriminaloberkommissar S. bestätigt wurde, die KPD-Landesparteischule für Nordrhein Westfalen, und zwar seit dem Jahre 1951 und bis zum Verbot der Partei.

53

f)

F., L.straße ...

54

Als Eigentümer dieses Grundstücke ist seit 1953 Hans D. eingetragen. Auf Grund seiner Bewilligung wurde am 15. Juli 1955 eine Briefgrundschuld von 500.000 DM für Heinrich L. eingetragen, welche laut Grundbuchvermerk vom 24. Februar 1936 an die R. abgetreten wurde. Auf Grund weiterer Bewilligung des Eigentümers wurde am 27. Dezember 1955 eine zweite Briefgrundschuld von 140.000 DM für die R. eingetragen. Beide Grundpfandrechte enthalten die Unterwerfungsklausel nach § 800 ZPO. Nach dem Verbot der KPD betrieb die R. auch hier die Zwangsversteigerung des Grundstücks.

55

Bei dem Grundstückseigentümer D. handelt es sich, wie die Teilverlesung des Urteils des Landgerichts in Frankfurt a.M. vom 29. August 1958 in dem Verfahren gegen D. - 4 KLs 5/58 - ergeben hat, um einen alten Kommunisten. D. ist dort wegen Verstoßes gegen die §§ 42, 47 BVerfGG in Tateinheit mit Geheimbündelei zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt worden. In der teilsgründen wird festgestellt, er sei 1920 bereits der KPD beigetreten, habe sich auch nach 1933 illegal für die KPD betätigt und sei deshalb mit Zuchthaus bestraft worden; 1945 sei er der Partei wieder beigetreten und von 1952 bis Oktober 1955 als Kraftfahrer bei der KPD-Landesleitung/Hessen beschäftigt gewesen.

56

Der wirtschaftliche Eigentümer des Grundstücks war auch hier die KPD, in diesem Falle verkörpert durch Heinrich L., den schon bei dem Mannheimer Grundstück in Erscheinung getretenen Spitzenfunktionär der KPD in Hessen. Das ergibt sich aus der Generalvollmacht, die D. für sich und seine Erben dem Letsch zu notariellem Protokoll vom 19. August 1953 erteilt hat. Dort heißt es:

"Diese Generalvollmacht umfaßt unter anderem die Ermächtigung, alle tatsächlichen und rechtlichen Geschäfte wahrzunehmen, die sich auf das Hausgrundstück F., L.straße ... beziehen. ...

Die Generalvollmacht ermächtigt den Bevollmächtigten weiterhin, mich in Prozessen zu vertreten und alle Erklärungen und Zustellungen ... für mich entgegenzunehmen.

Ich gestatte ihm auch, in meinem Namen, mit sich selbst Rechtsgeschäfte vorzunehmen.

Diese Vollmacht darf auch auf andere übertragen werden. ..."

57

Nimmt man zu dieser ungewöhnlich umfassenden, das "Eigentum" des Dürr aushöhlenden Generalvollmacht noch die Belastung des Grundstücks mit der Grundschuld von 500.000 DM für L., so treten hier die Hintergründe mit einer Klarheit zu Tage, die nicht nur den Fall des Frankfurter Grundstücks, sondern die Gepflogenheiten der KPD im Rechtsverkehr mit ihren Grundstücken allgemein ins hellste Licht rückt.

58

Das Grundstück diente ausschließlich Zwecken der KPD. Nach der Aussage des Kriminaloberkommissars P. befanden sich darin zur Zeit des Verbotsurteils die KPD-Landesleitung Hessen und die KPD-Kreisleitung Frankfurt, die kommunistische "D.- und V.", die kommunistische "V. Hessen GmbH", die kommunistische "R.-M.-D.-GmbH" und die kommunistische "S. V.".

59

g)

R., B.straße ...

60

Als Eigentümer dieses Grundstücks steht im Grundbuch seit dem 31. Oktober 1955 Ernst B. eingetragen, der es von der "V.-Genossenschaft mbH" R. erworben hatte. Auf Grund seiner Bewilligung wurde am 12. Juni 1956 eine Briefgrundschuld von 85.000 DM mit Unterwerfungsklausel nach § 800 ZPO zu Gunsten der R. eingetragen.

61

Die frühere Eigentümerin, die "V.-Genossenschaft mbH", war eine kommunistische Einrichtung, deshalb nach 1933 aufgelöst und nach 1945 wieder in ihr Eigentum eingesetzt worden; an der kommunistischen Grundhaltung ihrer Organe hat sich nichts geändert. Das ergibt sich aus dem Antrag der Genossenschaft auf "Anerkennung der Rechtsnachfolgeschaft" vom 29. April 1950, gerichtet an die Kammer für Wiedergutmachung bei dem Landgericht in Wuppertal. Dort heißt es, daß "der weitaus größte Teil der früheren Mitglieder der 1933 aufgelösten Genossenschaft heute auch Mitglieder unserer Genossenschaft sind und Sinn und Zweck beider Genossenschaften derselbe ist". Der Antrag ist von B. unterzeichnet, der in der Genossenschaft als Vorstandsmitglied und späterer Liquidator eine hervorragende Rolle spielte. Ähnlich wie im Falle des Duisburger und des Frankfurter Grundstücks war auch hier B. nur treuhänderischer Eigentümer des Grundstücks und wirklicher Eigentümer die von der KPD gelenkte "V.-Genossenschaft mbH". Das Grundstück diente, wie der Kriminaloberkommissar Sch. ausgesagt hat, weitgehend kommunistischen Zwecken. In den darauf errichteten Gebäuden befanden sich die KPD-Kreisleitung Remscheid, die Lokalredaktion des KPD-Zentralorgans "Freies Volk" und die kommunistisch gelenkte "Gemeinschaftshilfe". Bis zum Verbot fand der größte Teil der Veranstaltungen der Remscheider KPD in den Anwesen statt.

62

C.

Beweiswürdigung und Vorbringen der R..

63

Nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme besteht keinerlei Zweifel daran, dass die R. eine juristisch getarnte, mit Auslandsstatus versehene Organisation zur Sicherung kommunistischen Grundvermögens in der Bundesrepublik darstellt mit dem Ziel, dieses Grundvermögen der inzwischen aufgelösten KPD zwecks weiterer staatsfeindlicher Betätigung wirtschaftlich zu erhalten.

64

Die Gründung der R. und ihre sämtlichen, in auffallender Eile vorgenommenen Geschäfte mit kommunistischen Vertragspartnern der Bundesrepublik (nicht der Ankauf des Münchener Grundstücks) fallen in die Zeit vor und nach dem Abschluss der mündlichen Verhandlung im KPD-Verbotsprozess vor dem Bundesverfassungsgericht, Alle Geschäft, auch der Ankauf des Münchener Grundstücks, liegen zeitlich vor dem Tag der Urteilsverkündung (17. August 1956). Schon dies legt die Feststellung zwingend nahe, dass es sich nicht um ein zufälliges zeitliches Zusammentreffen, handelt. Vielmehr besteht ein innerer Zusammenhang zwischen der Gründung und Geschäftstätigkeit der R. und dem KPD-Verbotsprozeß. Die KPD rechnete mit der Möglichkeit ihres Verbots und, entsprechend der Behandlung der SRP im Verbotsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1952, mit abermaliger Enteignung. Sie wollte dieser Maßnahme durch Übertragung ihres Grundvermögens oder seines wirtschaftlichen Wertes auf eine juristische Person ausländischen Rechts zuvorkommen. Die R. hat keine einleuchtende Erklärung für das auffallende zeitliche Zusammentreffen zu geben vermocht.

65

Diese Vermutung wird zur Gewissheit bei Berücksichtigung der Tatsache, dass der Grundstückskauf. In Mannheim und sämtliche Belastungen solchen Grundbesitz betrafen, der sich bereits in Händen der KPD oder von ihr abhängiger Organisationen oder Personen befand, dass alle diese Grundstücke ausschliesslich oder weitgehend kommunistischen Zwecken dienten und dass auch das kurz vor dem Verbotsurteil erworbene Münchener Grundstück kommunistischen Zwecken dienen sollte. Zwar ließ sich zur Zeit, des Ankaufs des Münchener Grundstücks bereits voraussehen, dass die beabsichtigte Zusammenlegung von Verlag und Redaktion des "B. V." nach dem Urteil im Verbotsprozeß möglicherweise nicht mehr in Frage kommen würde, wenn nämlich das Urteil ein so umfassendes Verbot der KPD und etwaiger Ersatzorganisationen brachte, wie dies nachher der Fall war. Tatsächlich ist ja auch die Übersiedlung unterblieben. Die Möglichkeit einer solchen Voraussicht, die der KPD sicherlich nicht entgangen ist, widerspricht jedoch nicht der Feststellung, dass das Münchener Grundstück Zwecken der KPD-Presse dienen sollte. Die Frage "legaler" Weiterarbeit der KPD nach einem etwaigen Verbot konnte von dessen Umfang und seiner Handhabung durch die Vollzugsbehörden abhängen. Außerdem konnte beabsichtigt sein, das Grundstück unter dem Schutz des Eigentums einer ausländischen Gesellschaft der KPD oder einer Ersatz-Organisation zu beliebiger ungesetzlicher Verwendung bereitzustellen. So betrachtet ist der Ankauf auch kurz vor der Urteilsverkündung im Verbotsprozess noch begreiflich.

66

Die R. demgegenüber vorgebracht, sie habe nur nach kaufmännischen Grundsätzen Geld in der Bundesrepublik Deutschland anlegen wollen. Eine etwaige kommunistische Haltung ihrer Vertragspartner und die Verwendung oder Bestimmung der betroffenen Grundstücke für kommunistische Zwecke seien blosse Zufälle. Dass sie in der Bundesrepublik noch weitere wesentliche Grundstücksgeschäfte getätigt habe, hat sie ernstlich nicht behauptet. Solche Fälle sind weder bekannt, noch sind sie nach der Überzeugung des Senats vorgekommen. Von dem weiteren Mannheimer Grundstück, dessen Vorhandensein an dem klaren Bilde der wirklichen politischen Zusammenhänge nichts ändern würde, kann dabei abgesehen werden.

67

Dieses gesamte Vorbringen trägt das Zeichen der Unglaubwürdigkeit an der Stirne. Dies ergibt sich allein schon daraus, dass die R. ausschliesslich aus kommunistischen Hand gekauft, in kommunistischer Hand befindliche Grundstücke in wirtschaftlich aushöhlender Form beliehen und das Münchener Grundstück für kommunistische Zwecke erworben hat, wobei sie kaufmännische Grundsätze, wie sie im Grundstücksverkehr üblich sind, unbeachtet gelassen hat. Die Behauptung, dies alles sei Zufall, widerlegt sich selbst und würde an sich weitere Beweise für das Gegenteil erübrigen.

68

Zu der erdrückenden Fülle dieser Beweise treten jedoch noch folgende wichtigen Gesichtspunkte, die die Person, die Stellung, das Geschäftsgebaren und das Prozessverhalten des Vertreters der R., T., angehen.

69

Zur Persönlichkeit T.s verwertet der Senat dabei nur die von T. selbst zugestandenen Tatsachen, dass er trotz Mitwirkung in der französischen Widerstandsbewegung Frankreich 1953 verlassen hat und dort unerwünscht ist, weil er sich unerlaubter Devisengeschäfte schuldig gemacht habe; dass er auch in der Schweiz behördliche Schwierigkeiten hat, weil er ohne Genehmigung Waren nach China verkauft habe, die auf der Liste genehmigungspflichtigen Kriegsmaterials stehen, so dass er die Verlegung des Sitzes der R. nach Liechtenstein "studierte"; schliesslich, dass er Geschäftsreisen nach der Sowjetunion, Rumänien, Polen und Ostberlin ausgeführt hat.

70

Die Stellung T.s im Rahmen der R. ist, wie die von der R. vorgelegten Ablichtungen von Schreiben der Liechtensteiner Firma "C.-T." zeigen, nur die des Strohmannes eines undurchsichtigen Geldgebers, eben der "C.-T.". Die R. hat diese Ablichtungen erstmals in der Hauptverhandlung über reicht, obgleich ihr die Antragsschrift des Generalbundesanwalts seit Monaten zugestellt war und zur verständigen Verteidigung nichts näher gelegen hätte, als die Vorgeschichte der Gründung der R. so früh wie möglich vorzutragen. Der Prozessbevollmächtigte der R. hat auf Befragen, warum die R. sich auf diesen Geldgeber und die überreichte Korrespondenz nicht schon früher berufen habe, erklärt, das sei "aus rein prosesstaktischen Gründen" geschehen. Demzufolge hat T. nicht das Verhalten eines seriösen Kaufmanns gezeigt, der unberechtigten Verdacht gegen sich beseitigen will, sondern typisch kommunistische Prozesstaktik verfolgt, die die Wahrheit auch dort noch verschleiern will, wo sie bereits offen zutage liegt. Dieses Verhalten der R. im schwebenden Verfahren rechtfertigt den Schluss, dass es ihr nur darauf ankam, rechtzeitige Nachforschungen über die "C.-T." zu verhindern. Die Rückfrage bei dem Bundeswirtschaftsministerium hat übrigens ergeben, dass die "C.-T." weder dort noch bei der deutschschweizerischen Handelskammer in Bern bekannt ist, obgleich sie nach der Prozessbehauptung der R. angeblich in der ganzen westlichen Welt bekannt und anerkannt sein soll. Der Senat hat sich daraufhin zu weiteren Ermittlungen über die Hintergründe, die die "C.-T." zu ihrem Handeln bewogen haben mögen, und über diese selbst nicht veranlasst gesehen. Er lässt es offen, ob die "C.-T." nur eine kommunistische Tarngesellschaft zur Abdeckung der Retimag ist, wie es den Anschein hat. Jedenfalls steht ihre Rolle, wie sie in der Hauptverhandlung in Erscheinung getreten ist, der Feststellung der kommunistischen Ziele der R. nicht entgegen. Dafür, dass es sich bei dem Geld der "C.-T." um "privates liechtensteinisch-schweizerisches Vermögen" gehandelt hätte, wie im Beweisantrag Nr. 1 der R. behauptet wird, hat die R. einen Beweis nicht einmal anzutreten versucht.

71

War hiernach T. im Verhältnis zur "C.-T." Treuhänder, so war seine rechtliche Stellung in der Retimag die des allein massgeblichen Mannes. Schon das Schreiben der "C.-T." vom 4. Januar 1955 forderte, dass kein Grundstück auf seinen Namen erworben werden dürfe, sondern dass er sich hierzu einer juristischen Person "bedienen" müsse, die ihn "direkt verantwortlich" sei, womit gemeint war, dass diese juristische Person seinen Weisungen unterworfen sein sollte; Anders hätte T. die Anweisung der "C. T." vom 4. Januar 1955: "Sie werden nicht anders als nach unseren Instruktionen handeln" auch nicht befolgen können. Die beiden Mitaktionäre W. und D. hatten keinen Anteil an der Geschäftsführung der R., wie von T. nicht bestritten wurde. Auch dies entsprach der Anweisung der "C.-T." vom 2. April 1955: "Die Aktien werden Sie, wer immer deren Zeichner sind, treuhänderisch für uns halten und uns diese jederzeit auf erstes Verlangen zur Verfügung stellen".

72

Vergeblich hat die R. schliesslich versucht, dem Senat glaubhaft zu machen, dass ihre Grundstücksgeschäfte in der Bundesrepublik nach rein kaufmännischen Gesichtspunkten abgewickelt worden seien. Zwar hat sie für sämtliche Grundstückskäufe und -belastungen die erforderliche deutsche Devisengenehmigung erhalte und die Kaufpreise und Darlehen in voller Höhe im Bankverkehr überwiesen Damit ist aber nicht widerlegt, dass hinter diesen Geschäften die KPD oder eine in deren Interesse handelnde kommunistische Stelle gestanden hat. Die Erfüllung der Förmlichkeiten des Devisenrechts und die Überweisung der Kauf- und Darlehensgelden auf dem Bankwege behielt auch dann einen Sinn; sie diente zur Vortäuschung normaler Handelsgeschäfte und zur Tarnung der wirklichen Absichten. Ausserdem gelangten diese Geldbeträge, mit Ausnahme des Münchener Kaufes, nur wiederum in kommunistische Hand, waren also leicht und unauffällig wieder für Parteizwecke verwendbar, Eine Prüfung in Bezug auf ihren etwaigen kommunistischen Hintergrund war mit der Devisengenehmigung nicht verbunden.

73

Die Anzeige der R. in der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" vom 4. Mai 1955 besagt nichts. T. behauptet, die R. habe daraufhin einen "Haufen Angebote" bekommen ind sich daraus die günstigsten und sichersten ausgesucht. Er hat jedoch nur wenige Antworten vorgelegt. Die Tatsache ausserdem, dass bei sämtlichen Objekten kommunistische Eigentümer und Benutzer oder (im Münchener Fall) künftige kommunistische Nutzniesser vorhanden waren, dass weiter von den angeblich herausgesuchten "günstigsten" und "sichersten" sieben Beleihungsobjekten bereits nach rund einem Jahr vier zur Zwangsversteigerung gebracht werden "mussten", genügt allein schon, um diesen Täuschungsversuch zu widerlegen. Aber auch die weiteren Angaben Thiels in der Hauptverhandlung haben gezeigt, dass das Geschäftsgebaren der R. bei ihren Grundstücksgeschäften allen kaufmännischen Anforderungen widersprach. Sie bestätigen die Überzeugung des Senats, dass es der R. nur Darauf ankam, Grundbesitz der KPD juristisch und wirtschaftlich vor staatlichem Zugriff zu sichern. So spielte nach Thiels Angaben der Einheitswert der zu beleihender. Grundstücke keine Rolle. Eine Besichtigung der Objekte vor Beleihung erfolgte nur ausnahmsweise, auffälligerweise gerade nicht bei den schon äusserlich als solche erkennbaren Parteihäusern. Die für die Wirtschaftlichkeit der Grundstücke bedeutsame Verwendung der Gebäude wurde angeblich nicht festgestellt Schätzungen der Grundstücksverkehrswerte sollen nur von den Geldsuchenden vorgelegt worden sein. Jedoch lehnte Thiel es ab, auch nur eine einzige derartige Schätzurkunde in der Hauptverhandlung vor zulegen, obwohl ihm nach der Antragsschrift ihre Bedeutung klar sein musste, und er weigerte sich auch, den Namen auch nur eines Schätzers zu nennen. Hiernach sind Zweifel berechtigt, ob der R. überhaupt an solchen Schätzungen gelegen war. Die verkehrsüblichen Beleihungsgrenzen sind nach T.s Angaben ebenfalls ausser Betracht geblieben; berücksichtigt wurde angeblich nur der Verkehrswert, also der etwaige Verkaufswert der Objekte, obwohl es der R. doch angeblich nicht auf Grundstücksspekulation ankam, sondern auf Geldanlage in der Bundesrepublik auf längere Sicht Dieses Gesamtbild ist eindeutig. Es erhärtet vollends die Überzeugung des Senats von dem kommunistischen Hintergrund sämtlicher Grundstücksgeschäfte der Retimag in der Bundesrepublik und von ihrer Enttarnung als kommunistische Einrichtung zur Sicherung von Grundvermögen der KPD.

74

D.

Rechtliche Würdigung.

76

Abs. 1 Satz 1 des § 86 StGB, der zum Abschnitt "Hochverrat" (§§ 80 bis 87 StGB) gehört, lautet:

"Gegenstände, die durch eine in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohte Handlung hervorgebracht oder zu ihrer Begehung gebraucht oder bestimmt sind, können eingezogen ... werden".

77

Nach § 98 Abs. 2 StGB findet diese Vorschrift u.a. auch auf den § 90 a StGB entsprechende Anwendung. Nach Abs. 1 des § 90 a StGB wird mit Gefängnis bestraft,

"wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit sich gegen die verfassungsmässige Ordnung ... richten, oder wer die Bestrebungen einer solchen Vereinigung als Rädelsführer oder als Hintermann fördert ...".

78

Auf Grund dieser Vorschriften ist der Einziehungsantrag des Generalbundesanwalts gerechtfertigt.

79

1.

Eine Vereinigung im Sinne des § 90 a StGB ist ein auf gewisse Dauer bestimmter freiwilliger Zusammenschluss von Personen zu einem gemeinsamen Zweck (BGHSt 7, 223). Sie setzt einen organisatorischen, auf längere Dauer angelegten Zusammenschluss voraus (BGHSt 10, 16, 17) [BGH 07.11.1956 - 6 StR 137/55]. Erforderlich ist ferner ein gewisser Grad von Selbständigkeit, der sich in der Unterschiedlichkeit der Ziele oder durch die Zuweisung von Sonderaufgaben ausprägen kann (BGHSt 10, 16, 19) [BGH 07.11.1956 - 6 StR 137/55]. Die Rechtsform des Zusammenschlusses ist ohne sachliche Bedeutung (BGHSt 7, 222, 223). Diese Voraussetzungen sind sämtlich erfüllt.

80

Im vorliegenden Falle besteht die Vereinigung aus Personen, die teils in der Schweiz, teils in der Bundesrepublik ansässig sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Oktober 1958, 2 StE 4/58). In der Schweiz arbeitete Thiel in der Aufgabe des nach aussen hin selbständigen Geschäftsführers der R.. Ausserdem kommen hier die beiden anderen Gesellschafter selbst dann als Mitglieder der Vereinigung in Betracht, wenn sie gutgläubig waren, weil es für das Wesen der staatsfeindlichen Vereinigung auf den- oder diejenigen ankommt, die ihre Führung innehaben und ihr das Gepräge verleihen (BGHSt 7, 224). In der Bundesrepublik ansässige Mitglieder der Vereinigung sind die kommunistischen Funktionäre, die im "Sektor Sicherung des Parteivermögen" der KPD eingesetzt sind, vor allem Hans L. mit seinen Mitarbeitern. Ob auch Mitglieder der "C.-T." einzubeziehen sind, kann nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung offenbleiben. Die gekennzeichnete Personengruppe erfüllt sämtliche Merkmale einer Vereinigung im Sinne des § 90 a StGB. Ihre Unterordnung unter fremden Wille nämlich den der zur Tatzeit noch erlaubten KPD, tritt in ihrem getarnten Handeln klar zu Tage. Ein hinreichender Grad von Selbständigkeit geht aus der Zuweisung der Sonderaufgabe der Sicherung kommunistischen Grundvermögens hervor.

81

Die Zwecke und Tätigkeit dieser Vereinigung richteten sich gegen die verfassungsmässige Ordnung. Sie hatten zum Ziel, Grundbesitz der KPD und ihrer Organisationen sowie seine Verwendung für kommunistische Zwecke im Verbotsfalle zu sichern. Die Verfassungswidrigkeit der KPD ist vom Bundesverfassungsgericht festgestellt. Diesen verfassungswidrigen Zielen dient auch eine Vereinigung, die kommunistischen Grundbesitz tarnen und der Beschlagnahme entziehen will, um ihn der KPD zu erhalten.

82

In dieser verfassungswidrigen Vereinigung war T. als Rädelsführer tätig. Als solcher ist strafbar, wer die Vereinigung in Kenntnis ihrer verfassungsfeindlichen Zwecksetzung oder Tätigkeit wesentlich fördert (BGHSt 7, 279 [BGH 09.03.1955 - StE 160/52]). Dass dies auf T. zutrifft, bedarf keiner längeren Ausführung. Er ist der Vertrauensmann der "C. T." und als Leiter der R. der Vertragspartner bei sämtlichen festgestellten Grundstücksgeschäften. An seiner Kenntnis der verfassungsfeindlichen Zwecksetzung der Vereinigung bei seiner gesamten Tätigkeit besteht keinerlei Zweifel.

83

2.

Die einzuziehenden beiden Grundstücke sind als unbewegliche Sachen Gegenstände in Sinne des § 86 Abs. 1 StGB. Das Mannheimer Grundstück diente bis zum Verbotsurteil des Bundesverfassungsgerichts kommunistischen Zwecken. Es sollte durch die R. dem Parteivermögen erhalten bleiben, also auch künftig staatsfeindlichen Zwecken dienen, ebenso wie das Münchener Grundstück, das dazu bestimmt war, das "B. V." aufzunehmen.

84

Die Einziehungsvoraussetzungen der §§ 98 Abs. 2, 86 Abs. 1 StGB sind hiernach erfüllt. Da es sich um KPD-Vermögen handelt, war von der Kannvorschrift des § 86 Abs. 1 StGB Gebrauch zu machen und auf Einziehung zu erkennen. Es geht nicht an, die illegale verfassungsfeindliche Betätigung der KPD durch Belassung von Vermögensteilen zu erleichtern.

85

Die Einziehung erübrigt sich nicht deshalb, weil das Bundesverfassungsgericht das Vermögen der KPD im Verbotsurteil vom 17. August 1956 schon eingezogen hat. Die beiden Grundstücke sind formell Eigentum der R. und werden von ihr nachdrücklich beansprucht. Wenn auch kein Zweifel über die Vermögensentziehungsaufgabe der Retimag herrschen kann, so fehlte doch bis zu der vorliegenden Entscheidung rechtliche Klarheit darüber, ob die beiden Grundstücke wirtschaftlich zum KPD-Vermögen gehören. Die blosse bisherige Möglichkeit, dass dies zutrifft, steht der Einziehung nach den §§ 90 a, 98 StGB nicht entgegen:

86

II.

Hiernach kann unerörtert bleiben, ob die beantragte Einziehung nicht schon deshalb auszusprechen gewesen wäre, weil die Grundstücke von der KPD selbst als einer für verfassungswidrig erklärten Partei für ihre staatsfeindlichen Ziele gebraucht oder bestimmt worden waren.

87

III.

Enschädigung für die Einziehung gemäss den §§ 98, 86 Abs. 2 StGB steht der Retimag als der Eigentümerin der beiden Grundstücke nicht zu. Diese Vorschrift ist nur auf natürliche Personen zugeschnitten. Juristische Personen können nach deutschem Recht, vom Wirtschaftsstrafrecht abgesehen, nicht Täter oder Teilnehmer einer strafbaren Handlung sein (BGHSt 12, 295). Daraus folgt jedoch nicht, dass sie bei Einziehung nach den §§ 98, 86 StGB, falls ihr Vermögen betroffen wird, stets zu entschädigen sind. Das würde bedeuten, dass staatsfeindliche Vereinigungen im Sinne des § 90 a StGB für ihr nach § 86 Abs. 1 einzuziehendes Vermögen stets zu entschädigen wären, sofern sie in der Rechtsform einer juristischen Person auftreten. Dass dies nicht angeht, liegt auf der Hand. Ein solches unsinniges Ergebnis hat der Gesetzgeber ohne Zweifel nicht beabsichtigt. Die Entstehungsgeschichte des § 86 StGB bietet hierfür keinerlei Anhaltspunkte (vgl. Schafheutle JZ 1951, 609, 611; Bundestag 1. Wahlperiode, Drucksache Nr. 1307 Seite 59). Vielmehr liegt insoweit eine Lücke des Gesetzes vor, die das Gericht nach den Richtlinien, die der § 86 selber bietet, zu schliessen hat. Diese Richtlinien ergeben sich aus der Regelung, die § 86 Abs. 2 StGB für natürliche Personen trifft. Sie erhalten keine Entschädigung, wenn sie Täter oder Teilnehmer der Tat sind oder sich im Zusammenhang mit ihr auf andere Weise strafbar gemacht haben. In entsprechender Anwendung bedeutet dies, dass einer juristischen Person als Eigentümerin dann keine Entschädigung nach § 86 Abs. 2 StGB zusteht, wenn sie eine staatsfeindliche Vereinigung oder Bestandteil einer solchen ist. Das trifft auf die Retimag zu. Ihr allein massgebliches Vorstandsmitglied Thiel steht sogar als Rädelsführer der staatsfeindlichen Vereinigung fest.

88

Diese Auslegung des § 86 Abs. 2 StGB liegt auf der gleichen Linie wie die Rechtsprechung zu § 414 AbgO., soweit Eigentum juristischer Personen eingezogen wird (vgl. BGHSt 2, 328; BGHZ 27, 69). Berührt die Einziehung nach § 86 StGB zugleich Vermögensinteressen gutgläubiger Mitglieder der staatsfeindlichen Vereinigung, so muss es diesen überlassen bleiben, Ersatzansprüche gegen diejenigen Personen zu verfolgen, die durch strafbares Handeln die Einziehung veranlasst haben.

89

Nach alledem war die entschädigungslose Einziehung abzusprechen.

90

Die Kosten des Verfahrens hat die Bundeskasse zu tragen (BGHSt 13, 32 [BGH 28.02.1959 - 1 StE 1/59]).

Jagusch
Weber
Dr. Mannzen
Dr. Wiefels
Dr. Hengsberger