Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1959, Az.: 1 St E 1/59
Durch den Generalbundesanwalt eingeleitetes selbstständiges Verfahren mit dem Ziel der Einziehung staatsfeindlicher Schriften ; Beleidigung jüdischer Bürger der Bundesrepublik; Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer Schrift aus der Sicht eines verständigen Durchschnittslesers; Möglichkeit des Untergrabens ausdrücklich strafrechtlich geschützter Verfassungsgrundsätze auf dem Gebiet der unverbrüchlichen Achtung der Menschenwürde und der Gleichheit aller vor dem Gesetz als Zentralgebiet des staatlichen Lebens; Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht; Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft als maßgebliche Verfassungsgrundsätze
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.02.1959
- Aktenzeichen
- 1 St E 1/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10928
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 13, 32 - 41
- JZ 1959, 414-416 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1959, 772-773 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 1593-1595 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine Schrift, welche fordert, dass kein Jude in der Bundesrepublik Deutschland auf "irgendeinem massgebenden Posten sitzen" dürfe, redet erneuter rassischer Diskriminierung das Wort und ist verfassungsfeindlich.
Jedenfalls auf dem Gebiete des § 93 StGB ist Einziehung nach § 98 StGB bereits zulässig, wenn die Schrift den äusseren Tatbestand dieser Vorschrift samt ihren subjektiven Bestandteilen ("gefördert werden sollen", "darauf gerichtet sind") erfüllt.
Die Kosten des selbständigen Sicherungsverfahrens hat die Bundeskasse auch dann zu tragen, wenn auf Einziehung erkannt wird. Die Beteiligten haben ihre Auslagen selbst zu tragen. Auf § 467 StPO können sie sich nicht berufen.
Im selbständigen Sichrungsverfahren
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf den Antrag des Generalbundesanwalts nach Anhörung der Beteiligten
auf die Haupt Verhandlung vom 26. und 28. Februar 1959
am 28. Februar 1959
für Recht erkannt:
Tenor:
Sämtliche Stücke der Schrift "Wieviel Welt (Geld)-kriege müssen die Völker noch verlieren?" (Verfasser und Herausgebers Friedrich N., H.-W., gedruckt bei W. H., S.) werden eingezogen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Bundeskasse.
Gründe
Der Holzkaufmann N. hat die bezeichnete Schrift von 39 Druckseiten verfaßt, in 2000 Stücken drucken lassen, vorwiegend Politikern und Parlamentariern der Bundesrepublik zugesandt, 215 Stücke aber auch Bekannten übermittelt. 111 Stücke sind bei ihm beschlagnahmt worden.
Der Generalbundesanwalt hat im selbständigen Verfahren beantragt, die Schrift gemäß den §§ 93, 183, 98, 86 StGB einzuziehen, weil sie staatsfeindlich sei und die jüdischen Bürger der Bundesrepublik grob beleidige. Die Beteiligten N. und H. haben sich teils in dar Hauptverhandlung, teils schriftlich zu dem Antrag geäußert.
Der Antrag ist begründet. Die bezeichnete Schrift ist verfassungsfeindlich (§ 93 StGB) und beleidigend (§ 185 StGB). Sie ist nach den §§ 98, 86 StGB einzuziehen.
1.
Zu § 93 StGB.
Die Vorschrift des § 93 StGB erfaßt unter anderem Schriften, durch deren Inhalt Bestrebungen herbeigeführt oder gefördert werden sollen, die darauf gerichtet sind, zur Unterdrückung der demokratischen Freiheit einen der im § 88 StGB bezeichneten. Verfassungsgrundsätze zu untergraben. Die bezeichnete Schrift erfüllt diese Merkmale.
Sie führt aus, es bestehe eine geheime jüdische "Weltregierung", ausgeübt durch das "internationale Judentum". Dieses verfolge "messianische" Ziele; insgeheim beherrsche oder beeinflusse es die Weltpolitik.
Zwei Weltkriege habe es bereits angezettelt, einen dritten strebe es an. Um den Zerfall des Judentums zu verhindern, schüre die geheime Weltregierung planmäßig Judenhaß, damit die verfolgten Juden ihr Judentum beibehielten. Hitler sei nur ein "vom internationalen Judentum" finanziertes, planmäßig gelenktes Vernichtungswerkzeug im Dienste dieser geheimen Bestrebungen gewesen. Gelenkt haben ihn ein Dr. Salomon F. (= "Mynona" = anonym). Das "internationale Judentum" bediene sich mit "teuflischer Gemeinheit" der Lüge, Deutsche hätten unter dem Nationalsozialismus 6 Millionen Juden umgebracht. In Wirklichkeit habe die jüdische Geheimregierung dies veranlaßt. "Deutsche, ohne Anleitung von Fachleuten ... wären garnicht in der Lage gewesen, so einen brutalen Mord an Juden zu begehen. Auf solche Idee der Massenvergasung wäre kein Deutscher gekommen, das konnte nur unter Anleitung von Juden geschehen ..." (S. 33). Es seien Teufel, die "diese Verbrechen der messianischen Kriege vollziehen" Angesichts der angeblich unwiderlegbaren Beweise gegen "die wahren Kriegsverbrecher innerhalb des Judentums" müßten die "Teufel dieser Erde" endlich zur Strecke gebracht werden". Auf Seite 32 sagt die Schrift: "Den richtigen Weg zu wählen, um die Juden in richtige Bahnen zu lenken, erfordert ein tiefes Wissen und Erkennen. Diese Frage kann ich ihnen nicht ausgiebig hier beantworten; dieses Problem kann nur international von aufrichtigen, ernsten Forschern gelöst werden, aber eines weiß ich mit Bestimmtheit: Es darf kein Jude an irgend einem maßgebenden Posten sitzen, sei es in der Regierung, sei es in politischen Parteien oder in der Bankwelt oder sonstwo". Man müsse zwischen "jüdischem Volk" und "Internationalem Judentum" unterscheiden, könne aber keinem Juden ins Herz schauen, Daher sei es "fast unmöglich", festzustellen, wer zum jüdischen Volk und wer zu den "ernst zu nehmenden internationalen Juden" gehöre. Diejenigen, die den "wahren Frieden" fördern wollten, würden sich mit der Zeit erkennen lassen, die "jüdischen Messianisten, also die, die den jüdischen Weltherrscher zum Einsatz bringen wollen", verstünden sich aber zu tarnen. Die Leser werden aufgefordert, diese Fragen zu prüfen und Demgemäß "mit Gottes Sagen" zu handeln.
Um dies zu belegen, bedient sich die Schrift unsinniger Anagrammspiele (Nationalsozialist = O! Zionist á la Stalin. Nationalsozialismus = Zion-Ast á la Mussolini), denen sie verborgene Bedeutung beilegt, teils auch obskurer Traktate, teils aus dem Zusammenhang gerissener, offensichtlich mißverstandener Zitate aus Schriften. Ernst zu nehmende historische Bemühung liegt ihrem Inhalt nicht zugrunde. Das Denken des Verfassers, in der Schrift gespiegelt, ist ein einfaches und einfältiges, unhistorisches Wunschdenken und daher der Auseinandersetzung nicht zugänglich. Der psychiatrische Sachverständige vergleicht es im Ermittlungsverfahren gegen N. der Art nach mit dem Denken von Hexengläubigen.
Der Verfasser hat erklären lassen, seine Schrift bezwecke nur, dass die Empfänger den Inhalt nebst Hinweisen selbständig prüften und ihrer Erkenntnis gemäß handelten. Soweit die Schrift Sondermaßnahmen gegen die deutschen Juden fordere, habe er sich nur ungeschickt ausgedrückt. Man müsse solche Gedanken Parlamentariern vortragen dürfen. In geringerem Umfange hat er die Schrift jedoch auch anderen Personen zugeschickt.
Maßgebend dafür, ob die Schrift den äußeren Tatbestand des § 93 StGB erfüllt, ist ihr Inhalt, wie ein verständiger Durchschnittsleser ihn verstehen muß. Eine Schrift wirkt auf den Leser ausschließlich durch ihren Inhalt. Erläuterungen des Verfassers können nur Bedeutung erlangen, wenn sie in oder mit der Schrift zum Ausdruck kommen. Die Erklärung, N. habe sich teilweise nur ungeschickt ausgedrückt, ist keinem Leser erkennbar. Außerdem ist sie mit dem Ansinnen der Schrift, kein Jude dürfe einen maßgebenden Posten bekleiden, das wisse der Verfasser "mit Bestimmtheit", unvereinbar.
Dieser Satz fordert, die jüdischen Staatsbürger durch Sonderrecht oder irgendwelche anderen Maßnahmen von jedem wichtigeren Amt auszuschließen. Die vorgebliche Unterscheidung zwischen "jüdischem Volk" und angeblichem "internationalem Judentum" ist bloße Spiegelfechterei. Der Schrift zufolge kann man keinem Juden ins Herz schauen. Die Unterscheidung sei "fast unmöglich". Jedenfalls will der Verfasser die Sondermaßnahmen bis zum Einzelbeweis des Gegenteils auf alle jüdischen Bürger erstrecken. Er ersucht die Leser, seine Gedankengänge zu prüfen, anzunehmen und für die vorgeschlagene Sonderbehandlung einzutreten. Er will daher Bestrebungen im Sinne dieses Begriffs im § 93 herbeiführen und seine eigenen Bestrebungen dieser Art fördern.
Diese Bestrebungen sind ausweislich der Schrift "darauf gerichtet", zwei im § 88 StGB ausdrücklich strafrechtlich geschützte Verfassungsgrundsätze zu untergraben, und zwar auf einem Zentralgebiet des staatlichen Lebens, den Gebiet der unverbrüchlichen Achtung der Menschenwürde durch jedermann und der Gleichheit aller vor dem Gesetz. Diese angegriffenen Verfassungsgrundsätze sind ersten die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (§ 88 Abs. 2 Nr. 2 StGB) und zweitens der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft (§ 88 Abs. 2 Nr. 6 StGB).
"Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Das deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräusserlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt" (Art. 1 GG). Diese Unantastbarkeit der Menschenwürde ist kein bloßer Programmsatz, sondern "unmittelbar wirksame Norm des objektiven (Verfassungs-)Rechts in der Form einer allgemein gültigen Generalklausel" (v. Mangoldt-Klein, Grundgesetz, 2. Aufl. I S. 147). Allen Maßnahmen staatlicher Gewalt liegt sie als unverbrüchliche Grenze voraus, auch wenn das Grundgesetz sie nicht ausdrücklich erwähnen würde (v. Mangoldt-Klein Bd. I S. 119 und Art. 1 Anm. III 1 a mit weiteren Angaben). Daher ist sie ein Grundbestandteil der die Gesetzgebung bindenden verfassungsmäßigen Ordnung, und ebenso des Rechts, das, außer und über dem positiven Gesetz, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung bindet (§ 88 Abs. 2 Nr. 2 und 6 StGB). Gesetze und andere Maßnahmen der staatlichen Gewalt, welche die Menschenwürde verletzen, wären rechtswidrig und unwirksam, weil sie der verfassungsmäßigen Ordnung und dem überpositiven Recht überhaupt zuwiderliefen. Sondergesetze wie der staatliche Maßnahmen, die davon ausgingen, dass die Mitglieder einer Gruppe von Staatsbürgern von allen wichtigen Ämtern und Stellen in Staat, Politik, Kultur und Wirtschaft fernzuhalten seien aus dem geschichtlich unsinnigen Grunde, weil sie abstammungsmäßig einer Verbrechergruppe zuzurechnen seien, die Kriege und Massenmorde veranlasse, würden diese Staatsbürger zutiefst in ihrer Menschenwürde verletzen. Sie liefen auf Ächtung, Brandmarkung und Verfolgung hinaus, gegen die ihnen die Staatsgewalt im Namen der Menschenwürde Schutz schuldet (BVerfGE 1, 104 [BVerfG 19.12.1951 - 1 BvR 220/51], v. Mangoldt-Klein Art. I Anm. III 5 b mit weiteren Angaben). Derartige Anwürfe stehen mit nationalsozialistischer Rassenhetze auf einer Stufe. Wie jene zielen sie auf abermalige rassische Verfolgung ab. Wer als Träger staatlicher Gewalt solchen Ratschlägen nachgäbe, würde einen Kernsatz der verfassungsmäßigen Ordnung mißachten, der ausserdem in den Grundrechten auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG), der Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) und in dem Verbot der Benachteiligung aus rassischen Gründen (Art. 3 Abs. 3 GG) niedergelegt ist, die als wesentliche Bestandteile der verfassungsmäßigen Ordnung Gesetzgebung und Verwaltung ebenfalls binden. Dabei ist es hier, bei dem Schütze der verfassungsmäßigen Ordnung, ohne rechtliche Bedeutung, ob das Grundgesetz die Unantastbarkeit der Menschenwürde als Grundrecht im eigentlichen Sinn versteht oder als Ursprung. Grundlage und Anwendungsregel zahlreicher positiver Grundrechte. Die angeregte Diffamierung und Rechtsminderung einer Volksgruppe durch "gesetzliche" oder Verwaltungsmittel wäre zugleich Willkür, und zwar nicht lediglich als unzulässige Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG, sondern als gelenkte Rassen Verfolgung und Neubeginn einer Gewalt- und Willkürherrschaft. Als der Gesetzgeber des Strafrechtsänderungsgesetzes das Willkürverbot als Verfassungsgrundsatz ausdrücklich besonders schützte, ist er von den Erfahrungen mit den Verbrechen der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, dem "Regime der Konzentrationslager", ausgegangen, Jedoch muß schon den Anfängen solcher Erscheinungen gewehrt werden, bevor erneute Rassenverfolgung, bei welcher Gewalt und Willkür sich als Gesetz oder Verwaltungsakt tarnen, das staatliche Leben wiederum vergiftet. Die Bestrebungen des Verfassers der Schrift sind also darauf gerichtet, zwei Verfassungsgrundsätze im Sinne des § 88 Abs. 2 StGB zu untergraben.
Untergraben sind diese Verfassungsgrundsätze nicht erst, wenn sie überhaupt außer Geltung treten. Es genügt die Verletzung der Menschenwürde jeder Gruppe von Staatsbürgern durch staatliche Verfolgungs- oder Ächtungsmaßnahmen. Sie würde den Art. 1 des Grundgesetzes in ein Stück Papier verwandeln, selbst wenn andere Personen unter solcher Willkür nicht zu leiden hätten. Die Schrift ist daher staatsgefährdend (§ 93 StGB).
Durch das 3. Strafrechtsänderungsgesetz, vom 1. August 1953 hat der Gesetzgeber dem äußeren Tatbestand des § 93 StGB noch das Merkmal, "zur Unterdrückung der demokratischen Freiheit" hinzugefügt. Die bezeichnete Schrift erfüllt es ebenfalls, wie die Verhandlungen in der 269. Sitzung des Bundestages ergeben. An sich bedarf dies angesichts der Forderung der Schrift nach diffamierendem Sonderrecht gegen eine Volksgruppe keiner weiteren Begründung. Jedoch hat der Berichterstatter des erst in der 3. Losung des Gesetzes gestellten Antrages ausdrücklich hervorgehoben, nicht nur vom Kommunismus drohten der Demokratie Gefahren, es häuften sich auch "die Publikationen einer antisemitischen Hetze" die dem Grundgesetz zuwiderliefen (BT, 269, Sitzung S. 13265 C). Der Abgeordnete Kopf hat der Vorlage zugestimmt und hinzugefügt, sie nehme von der Strafbarkeit mit Recht Bestrebungen aus, "die sich im Rahmen der verfassungsmäßigen Grundordnung halten", wenn sie "mit legalen Mitteln lediglich gewisse Gewichtsverschiebungen verfolgen, die mit der Grundstruktur der Bundesrepublik vereinbar sind" (S. 13266 D). Dass eine Schrift, die erneuter Rassenverfolgung das Wort redet, nicht hierunter fallen kann, liegt auf der Hand.
2.
Beleidigung.
Sämtliche jüdischen Staatsbürger werden einer geheimen internationalen Gruppe von Kriegsverbrechern und Mordanstiftern zugerechnet als solche bezeichnet und mit Schimpfworten wie "Teufel" belegt. Die Schrift ist daher auch beleidigend (§ 185 StGB). Sie verletzt den Anspruch dieser Personen auf Achtung ihrer Persönlichkeit. Diese Personengruppe kann als Gesamtheit Gegenstand von Beleidigungen sein (BGHSt 11, 207 [BGH 28.02.1958 - 1 StR 387/57]) Da der äußere Tatbestand des § 93 StGB erfüllt ist, brauchen Gesichtspunkte des Beleidigungsrechte jedoch nicht weiter geprüft zu werden.
3.
Einziehung.
Die bezeichnete Schrift war nach den §§ 98, 86 StGB einzuziehen. Die Einziehung nach § 86 ist eine Sicherungsmaßnahme (BGHSt 6, 62) und daher zulässig obwohl Verfasser und Drucker der Schrift aus Rechtsgründen gegenwärtig nicht strafrechtlich verfolgt werden können. Die Voraussetzungen der Absätze 1, 2 und 4 des § 86 StGB sind erfüllt.
Nach Abs. 4 kann auf Einziehung selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann. Der Verfasser N. und der Drucker H. können gegenwärtig nicht verfolgt werden. Das wegen der Schrift gegen sie gerichtete Strafverfahren ist mit beschränkter Rechtskraft (§§ 204, 211 StPO) eingestellt und kann erst wieder aufgenommen werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden. Dass andere Personen wegen Entstehung oder Verbreitung der Schrift verfolgt werden können, dafür besteht kein Anhalt.
Die Schrift ist zur Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 93 StGB gebraucht worden. Über den Rechtsbegriff der "mit Strafe bedrohten Handlung" im § 86 spricht sich das Gesetz nicht deutlich aus. Das Schrifttum zum § 86 ist einig darüber, dass hierzu der äußere Tatbestand, bloßes tatbestandsmäßiges Unrecht ohne Rücksicht auf die innere Tatseite, ausreiche (Dreher-Maaßen S. 154, Kohlrausch-Lange II, LK Anm. 10, Schönke-Schröder Anm. II 1, Maurach I 701, Schäfer-Dalcke 6 und § 41 Anm. 1, Schäfer-Löwe-Rosenberg 5 vor § 430, Eb. Schmidt, StPO S. 1222, Kleinknecht-Müller StPO § 430 Anm. 4 b). Teilweise beruft es sich hierbei auf das Urteil BGH NJW 1955, 71. Dort ist zum § 86 ausgeführt, es sei "zulässig", in dem gegen einen bestimmten Angeklagten gerichteten Verfahren selbständig auf Einziehung "zu erkennen", wenn er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verurteilt werden könne. Voraussetzung sei, dass er "mindestens den äußeren Tatbestand der strafbaren Handlung verwirklicht" habe, die zur Einziehung Anlaß gebe. Demgegenüber ist jedoch zweierlei zu bedenken: Dieses Urteil behandelt lediglich eine Verfahrensfrage und erwähnt die Erfordernisse des § 86 nur in diesem Zusammenhang, ohne sie näher zu prüfen. Außerdem aber sind einige wenige Tatbestände des Staatsschutzrechtes, etwa die §§ 92 und 100 d Abs. 1 und 2 StGB, so aufgebaut, dass die Erfüllung des äußeren Tatbestandes das Tatunrecht noch nicht anzeigt. Erst bei Nachweis der inneren Tatseite tritt es dort zutage. In solchen Fällen fragt es sich ob schon die Erfüllung der äußeren Tatseite allein die Einziehung nach § 86 rechtfertigt. Diese Zweifel können hier aber auf sich beruhen, denn der § 93 gehört nicht zu dieser kleinen Gruppe. Ist die äussere Tatseite des § 93 unter Einschluss ihrer subjektiven Bestandteile ("gefördert werden sollen", "darauf gerichtet sind", vgl. auch BGH 6 StR 76/55 vom 5.10.1955) erfüllt, so liegt das Tatunrecht klar zutage, zumal der Bundesgerichtshof stets entschieden hat, dass die staatsfeindliche Tendenz einer Schrift (und damit das Tatunrecht) aus ihr selbst, ergänzungsfähig durch allgemein- oder gerichtskundige Tatsachen, hervorgehen müsse (BGH 8, 243, neuestens: BGH 5 StR 35/58 vom 11.12.1958). Die vorliegende Schrift bildet dafür ein überzeugendes Beispiel. Bei § 93 StGB genügt daher zur Einziehung (§§ 98, 86 StGB) der Nachweis der äusseren Tatseite.
Für diese Auslegung spricht auch die Entstehung des § 86 und sein Zweck. Die Vorschrift ist umfassender als der Regierungsentwurf (vgl. StrafrechtsändG, Amtl., Begründung zum RegEntwurf S. 32. Stellungnahme des Bundesrates dazu und Fassung der Vorschrift durch den 23. Ausschuß des Bundestages). Der Bundesrat hat sie angeregt und dabei auf das verstärkte Sicherungsbedürfnis in Staatsschutzsachen und auf die Regelung der Einziehung im Wirtschaftsstrafrecht hingewiesen. Dort verwendet § 18 Abs. 3 OWiG, wo ebenfalls, wie bei den §§ 98, 86 StGB, die Erfüllung der äusseren Tatseite zur Einziehung als Sicherungsmaßnahme ausreicht (BGH 1 StR 394/55 vom 27.10.1953), den Begriff "mit Strafe bedrohte Handlung", im Gegensatz zum Abs. 1 derselben Vorschrift, der von "Zuwiderhandlung" spricht und darunter den vollständigen Tatbestand als Voraussetzung der Einziehung als Nebenstraße vorsteht, Zusammen mit den übrigen Erwägungen darf daraus entnehmen werden, dass der Gesetzgeber den § 86 so gefaßt hat, um zu kennzeichnen, dass die Erfüllung der äußeren Tatseite regelmäßig ausreichen soll, ähnlich wie im § 41, wo Einigkeit darüber herrscht, dass unter "strafbarem Inhalt" der Schrift nur der äußere Tatbestand verstanden wird. Dafür spricht endlich, dass der Regierungsentwurf die Wendung "mit Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung" vorgeschlagen, der 23. Ausschuß das Wert "vorsätzliche" aber gestrichen und damit die jetzige Fassung geschaffen hat.
Dieses Ergebnis entspricht bei § 93 allein dem berechtigten Bedürfnis. Ohne es konnten auch hochverräterische Schriften im Sinne des § 84 StGB, deren Inhalt, wie dort gesagt ist, "den äußeren Tatbestand der §§ 80, 81 oder 83 erfüllt", nur in dem engen Rahmen des § 41 Abs. 2 StGB bekämpft werden, statt in vollem umfange. Auch im vorliegenden Falle wäre die Bekämpfung lückenhafte. Der § 41 Abs. 2 hindert es, staatsfeindliche Schriften überall zu erfassen, wo sie sich vorfinden, ohne dort berechtigten dienstlichen oder wissenschaftlichen Zwecken zu dienen. Bei anderen schriftlich begehbaren Straftaten, für welche der § 41 StGB gilt, mag das erträglich sein. Im Staatsschutzrecht reicht es nicht aus. Es muß Vorsorge getroffen werden, dass beliebige Privatpersonen, welche die Schrift besitzen, sie nicht ihrerseits verbreiten oder zu ähnlichen Schmähschriften verarbeiten.
Ob diese Auslegung des § 86 bei sämtlichen übrigen Staatsschutzbestimmungen ebenfalls zutrifft, ist zu gegebener Zeit zu prüfen.
Die Schrift ist verbreitet worden, um die verfassungsfeindlichen Bestrebungen, die in ihr zum Ausdruck kommen, zu fördern und um Leser dafür zu gewinnen, die bezeichneten Sondermaßnahmen einzuleiten oder für solche einzutreten. Sie ist daher zur Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung des 3. Abschnitts des StGB bestimmt und gebraucht worden. Die §§ 98, 86 Abs. 1, eine Kannbestimmung, sind also anwendbar. Bei der betont verfassungsfeindlichen Tendenz der Schrift war auf Einziehung zu erkennen. Diese erfaßt sämtliche erreichbaren Stücke, wo sie sich auch befinden (§ 86 Abs. 1, 2).
4.
Die Kosten des Verfahrens hat die Bundeskasse zu tragen (§ 474 StPO); denn die Beteiligten sind nicht Angeklagte im Sinne des § 465 StPO. Ihre Auslagen haben die Beteiligten selbst zu tragen. Auf § 467 StPO können sie sich nicht berufen, da sie im selbständigen Sicherungsverfahren nur ihre Rechte wahrnehmen, ohne Angeschuldigte oder Beschuldigte gemäß dieser Vorschrift zu sein (BGHSt 5, 100).
Jagusch
Weber
Dr. Mannzen
Dr. Hengsberger