Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.05.1962, Az.: 3 StR 18/62
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.05.1962
- Aktenzeichen
- 3 StR 18/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 11630
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Recklinghausen - 14.04.1961 - AZ: 30 Cs 224/61
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Staatsgefährdung
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf die Hauptverhandlung vom 15. Mai 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter K. Weber,
Bundesrichter Dr. Faller,
Bundesrichter Dr. Schumacher,
Bundesrichter Dr. R. Weber als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 13. Oktober 1961 wird verworfen. Die durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Recklinghausen vom 14. April 1961 (30 Cs 224/61) verhängte Geldstrafe entfällt; etwa gezahlte Beträge sind zu erstatten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 13. Oktober 1961 weiter vollzogene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Das Rechtsmittel hat, bis auf einen Nebenpunkt, keinen Erfolgt.
I.
Das "Ständige Komitee der Arbeiterjugend Deutschlands" ist, wie die Strafkammer feststellt, im Jahre 1957/58 vom FDGB, zusammen mit der FDJ, im Rahmen der "Westarbeit" ins Leben gerufen worden. Das Komitee verunstaltet alljährlich in Erfurt sogenannte "Arbeiterjugendkongrease", auf denen die hierzu "eingeladenen" jugendlichen Arbeiter der Bundesrepublik für die Ziele der SED gewonnen werden sollen.
Die Strafkammer hat das Komitee, dessen Mitglied der Angeklagte seit 1959 gewesen ist, als eine von FDJ und FDGB zur Förderung der verfassungsfeindlichen Ziele der SED gebildete verfassungsfeindliche Vereinigung (§ 90 a StGB) angesehen. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach bilden die von der SED abhängigen Organisationen, insbesondere der FDGB, soweit sie in der Bundesrepublik "Westarbeit" betreiben, verfassungsfeindliche Teilorganisationen innerhalb der Gesamtorganisation der SED (BGHSt 15, 167, 173 [BGH 04.10.1960 - 1 StE 3/60]; 16, 26, 31 [BGH 29.03.1961 - 3 StR 6/61]; 16, 298, 299 [BGH 21.10.1961 - 2 StE 2/61]; BGH 3 StR 2/61 vom 20. Juli 1961). Sie führen Aufgaben durch, denen die KPD vor ihrem Verbot nachgegangen war. Sie sind daher verfassungsfeindliche Vereinigungen (§ 90 a StGB) und Ersatzorganisationen der aufgelösten KPD im Sinne des § 46 Abs. 3 BVerfGG (BGHSt 12, 174 [BGH 11.12.1958 - 3 StR 35/58]; 15, 177 [BGH 04.10.1960 - 1 StE 3/60]; 16, 31) [BGH 29.03.1961 - 3 StR 6/61]. Da sie ihre Verfassung und wahren Ziele vor den Behörden der Bundesrepublik geheimzuhalten suchen, sind sie zugleich Geheimverbindungen im Sinne des § 128 StGB (BGHSt 15, 175 [BGH 04.10.1960 - 1 StE 3/60]).
Demgemäss hat die Strafkammer die §§ 90 a, 128 StGB, 42, 47 BVerfGG rechtlich einwandfrei angewendet; ihre Beurteilung, dass der Angeklagte Rädelsführer gewesen sei, ist unbedenklich. Auch die Anwendung des § 92 StGB ist nicht zu beanstanden. Der FDGB, der zwecks Infiltration der westdeutschen Arbeiterjugend hinter dem "Ständigen Komitee" steht, betreibt zur Erreichung seiner Ziele einen staatsgefährdenden Nachrichtendienst (BGH HuSt II, 326, 351; BGHSt 15, 156 [BGH 23.09.1960 - 3 StR 28/60]; 15, 176) [BGH 04.10.1960 - 1 StE 3/60].
II.
Rechtlich fehlerfrei sind auch die Feststellungen der Strafkammer zur inneren Tatseite. Die Angriffe der Revision sind unbegründet.
1.
Insbesondere hat die Strafkammer die verfassungsfeindliche Absicht des Angeklagten ohne Rechtsfehler festgestellt. Sie ist überzeugt, dass er mit auf die Verwirklichung des verfassungsfeindlichen Zieles der SED gerichtetem Willen gehandelt hat. Diesen Schluss zieht sie aus zahlreichen Beweisanzeichen, u.a. daraus, dass sich der Angeklagte seit Jahren mit sowjetzonalen Propagandaschriften befasst und als Mitglied des Arbeiterjugendkomitees engen Kontakt zu massgeblichen Funktionären der SBZ gehabt habe. Ausserdem stützt sie ihre Überzeugung auf sein Verhalten in der Hauptverhandlung und auf seine Erklärungen insbesondere in politischer Hinsicht, sowie auf sein Schlusswort, "das ihn als fanatischen und unbelehrbaren Funktionärstyp, der eindeutig auf die Linie der Machthaber der SBZ eingeschworen ist, gekennzeichnet hat".
Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. BGHSt 16, 31 [BGH 29.03.1961 - 3 StR 6/61]). Zu Unrecht meint die Revision, die Strafkammer habe näher angeben müssen, welche Erklärungen der Angeklagte in der Hauptverhandlung abgegeben habe. Die Ausführungen des Urteils erfüllen die Anforderungen des § 267 Abs. 1 StPO. Das Gesetz schreibt nicht vor, alle beweiserheblichen Umstände ausdrücklich darzulegen (BGHSt 15, 347, 348) [BGH 08.02.1961 - 2 StR 625/60].
2.
Die Revision behauptet, der Angeklagte habe geglaubt, sich "bei allen seinen Äueserungen durchaus im Rahmen des Grundgesetzes" gehalten zu haben. Soweit sie damit geltend machen will, er habe sich im Verbotsirrtum befunden, setzt sie sich in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen. Wie die Strafkammer wiederholt feststellt, hat sie keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte die Bestrebungen der KPD/SED und der von diesen gelenkten Organisationen in ihrer verfassungsfeindlichen Zielrichtung "eindeutig erkannt" hat und sich über deren "Unterwanderungs- und Infiltrationstätigkeit in der Bundesrepublik im einzelnen im klaren" war.
3.
Dem Urteil zufolge hat der Drucker, welcher das Flugblatt "Für diese Forderungen lohnt es sich zu kämpfen" drucken sollte, zunächst Bedenken gehabt und deshalb das Manuskript der Kriminalpolizei vorgelegt.
Von dort hat er es mit dem Bemerken zurückerhalten, er könne es in dieser Form drucken. Die Revision meint, auch dies spreche gegen eine verfassungsfeindliche Absicht des Angeklagten. Er habe sich darauf verlassen können, dass die "zuständige Staatsbehörde" das Flugblatt nach Prüfung für strafrechtlich unbedenklich gehalten habe.
Diese Ausführungen gehen fehl. Das Landgericht hatte seine Überzeugung von dem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der inneren Tatseite auf das gesamte Beweisergebnis der Hauptverhandlung zu gründen. Es war nicht gezwungen, jenen Umstand so zu würdigen wie die Verteidigung. Möglicherweise sind kriminalpolitische Erwägungen dafür massgebend gewesen, dass die Polizei nicht sogleich eingeschritten ist. Jedenfalls hat die Strafkammer die verfassungsfeindliche Absicht des Angeklagten, auf die allein es hier ankommt, festgestellt. Sie führt aus, dass er sich über den verfassungsfeindlichen Inhalt des Flugblattes, mit dem er die Erfurter "Entschliessung" im Sinne seiner Auftraggeber propagandistisch auswerten wollte, im klaren war. Entgegen der Behauptung der Revision geht der verfassungsfeindliche Charakter des Flugblatts auch aus seinem im Urteil vollständig wiedergegebenen Inhalt deutlich hervor. Daher ist auch der Schuldspruch nach § 93 StGB rechtlich einwandfrei.
III.
Hinsichtlich des Schuldumfangs ist allerdings das Urteil unklar. Der Angeklagte ist dadurch jedoch nicht benachteiligt.
1.
Die Strafkammer hat die Beteiligung des Angeklagten an einer Demonstration der Gewerkschaft (Nr. 7) und die Gründung des "Ortsausschusses des Aktionsausschusses der Jugend in Hütten und Schächten gegen den Atomtod" (Nr. 8) in die Verurteilung nach § 90 a StGB einbezogen. Sie stellt fest, der Angeklagte habe diese Aktionen, die "an sich weder rechts noch verfassungswidrig" gewesen seien, dazu benutzt, in Sinne seiner Auftraggeber tätig zu worden. Er hat also als Rädelsführer einer verfassungsfeindlichen Vereinigung Veranstaltungen anderer Kreise, die auf dem Boden des Grundgesetzes stehen, dazu missbraucht, um auch hier seine verfassungsfeindliche Wühlarbeit zu betätigen. Bei dieser Sachlage ist die Anwendung des § 90 a StGB nicht zu beanstanden.
2.
Die Strafkammer hat der Verurteilung nach § 93 StGB nur das Flugblatt in Nr. 15 des Urteils zugrundegelegt. Die Flugblätter in Nr. 16, 17, 18 hat sie nur deshalb wiedergegeben, um sie als Tatbeiträge des Angeklagten innerhalb der §§ 90 a, 128, 94 StGB, §§ 42, 47 BVerfGG zu kennzeichnen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Aufstellung der Schilder und Verbreitung der Flugblätter, die gegen die Rüstung gerichtet waren (Nr. 17), und des Flugblattes vom Dezember 1960, in welchem der Angeklagte sich erneut gegen seine Entlassung wandte (Nr. 16), hat die Strafkammer nur als Teilstücke der festgestellten fortgesetzten verfassungsfeindlichen Tätigkeit des Angeklagten zur Urteilsgrundlage gemacht. Bei den Flugblättern in Nr. 16 hebt sie dies ausdrücklich durch die Feststellung hervor, der Angeklagte habe seine Entlassung ebenfalls dazu benutzt, "im Sinne seiner Auftraggeber unter der Arbeiterschaft der Zeche zu agitieren".
IV.
Zu Unrecht rügt die Revision, dass die Strafkammer den Angeklagten "als besonders fanatischen Funktionärstyp" bezeichnet. Das widerspricht nicht der Tatsache, dass er kein Funktionär der KPD oder SED gewesen ist. Ob er Funktionär des Arbeiterjugendkomitees gewesen ist, mag offen bleiben. Jedenfalls war die Strafkammer rechtlich nicht gehindert, ihn bei entsprechendem Ergebnis der Hauptverhandlung als "Typ" eines fanatischen Funktionäres zu kennzeichnen.
V.
Begründet ist lediglich die Rüge, das Urteil verletze in einem Nebenpunkt das Verbot der Doppelbestrafung (Arte 103 Abs. 3 GG).
Soweit der Angeklagte am 6. November 1960 anlässlich einer Luftwaffenausstellung Schilder aufgestellt hatte, ist er bereits durch Strafbefehl zu 30 DM Geldstrafe wegen Übertretung des § 366 Nr. 10 StGB rechtskräftig verurteilt worden (30 Cs 224/61 des Amtsgerichts Recklinghausen). Diese Bestrafung war dem Landgericht nicht bekannt.
Die Rechtskraft des Strafbefehls hinderte nicht, die Aufstellung, der Schilder als einen Einzelakt der Rädelsführertätigkeit des Angeklagten in das Urteil einzubezichen. In Strafbefehl konnten nämlich die Verbrechen und Vergehen gegen die §§ 90 a, 128, 94 StGB, §§ 42, 47 BVerfGG nicht berücksichtigt werden. Da sie aber erhöhte Strafbarkeit begründen, hat der Strafbefehl die Strafklage nicht verbraucht (BVerfGE 3, 248; BGHSt 3, 13; 9, 11) [BGH 10.01.1956 - StE 11/55]. Jedoch hätte die Strafkammer, nachdem sie von der Möglichkeit;, auf Geldstrafe zu erkennen (§ 98 Abs. 1 StGB), keinen Gebrauch gemacht hat, die im Strafbefehl verhängte Geldstrafebeseitigen müssen (BGHSt 15, 259, 262 [BGH 15.12.1960 - 3 StR 26/59]; BGH NJW 1951, 894). Dies war nunmehr nachzuholen.
Die Kosten des im wesentlichen erfolglosen Rechtsmittels hat der Angeklagte nach § 473 Abs. 1 StPO zu tragen.
Weber
Faller
Dr. Schumacher
Dr. R. Weber